Wenn man krank ist wer bezahlt

Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiter­hin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge­halt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durch­schnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.

Wie lange bekomme ich weiter bezahlt?

Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für Ar­beit­erInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.

Der Arbeitgeber muss für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Volles Entgelt
Halbes Entgelt
Im ersten Jahr
6 Wochen
4 Wochen
Vom 2. bis 15. Jahr
8 Wochen
4 Wochen
Vom 16. bis 25. Jahr
10 Wochen
4 Wochen
Ab dem 26. Jahr
12 Wochen
4 Wochen

Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.

Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung.

Höhe der Entgeltfortzahlung

ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung er­halt­en, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).

Achtung!

Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durch­schnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Pro­visionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.

Wann bekomme ich Krankengeld?

Wenn Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Gesundheitskasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, zahlt die Gesundheitskasse das halbe Krankengeld. Kranke Ar­beit­nehm­er­Innen und freie DienstnehmerInnen bekommen ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld, freie DienstnehmerInnen haben allerdings in den ersten drei Tagen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Gesundheitskasse, und zwar in Höhe der AMS-Leistung.

Tipp: Antrag nicht vergessen! 

Krankengeld gibt es nicht automatisch, weder das volle noch das halbe. Sie müssen es bei der Österreichischen Gesundheitskasse be­an­trag­en. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen, die an die Gesundheitskasse übermittelt werden muss.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und von der Höhe der geleisteten Ent­gelt­fortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, steht Ihnen die Hälfte des Krankengeldes zu. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 5,83 täglich (€ 174,89 monatlich).

So lange gibt es Krankengeld

  • Krankengeld gebührt grundsätzlich bis zu 26 Wochen
  • Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Krankheit mindestens 6 Monate krankenversichert, verlängert sich die Maximaldauer auf insgesamt 52 Wochen.
  • Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankengeld.
  • Werden Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Krankheit, jedoch vor Ausschöpfung der Höchstdauer, aufgrund derselben Krankheit neuerlich arbeitsunfähig, sind die Zeiten der Krankheit für den Krankengeldanspruch zusammenzurechnen.

So wird das Krankengeld versteuert

Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 Prozent Steuer einbehalten.

ArbeitnehmerInnenveranlagung Pflicht

Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Ar­beit­nehm­er­Inn­en­ver­an­lag­ung machen. Das Krankengeld wird dann regulär ge­mein­sam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuer­nach­ford­er­ung durch das Finanzamt.

Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.000 Euro jährlich sind, etwa weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Ihr Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Ar­beit­geb­er erhalten haben.

Urlaubsanspruch und Krankenstand

Auch bei langen Krankenständen - wenn kein Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­­spruch mehr besteht - gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.

Wer erhält kein Krankengeld?

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  • mitversicherte Personen
  • Lehrlinge ohne Entgelt
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichert haben
  • PraktikantInnen
  • Krankenpflege- und HebammenschülerInnen
  • PensionistInnen
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld

Achtung!

Krankengeld gibt es auch dann nicht, wenn die Ar­beits­un­fähig­keit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel ent­stand­en ist.

Wer zahlt wenn ich krank bin Arbeitgeber oder Krankenkasse?

Die meisten Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber während der ersten sechs Krankheitswochen. Erst ab der siebten Woche springt dann die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie krank sind.

Was zahlt die Krankenkasse an den Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie ab dem 1. Januar 2022 neben der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung, derzeit also 7,3 Prozent, auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Er zahlt außerdem die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, derzeit 1,525 Prozent.