Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

Wenn in einem Erbfall kein Testament und kein Erbvertrag vorliegt, stellt sich die Frage: Wer erbt? Das wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.

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1. Wer erbt im Regelfall, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt?

Wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind, werden die Erben und ihre jeweiligen Erbquoten durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt. Das kann im Einzelfall kompliziert sein. Oftmals kann die gesetzliche Erbfolge aber anhand folgender Regeln einfach geklärt werden:


  • War die/der Verstorbene verheiratet (oder lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und hatte Kinder, so erbt die/der überlebende Ehepartner:in (oder Lebenspartner:in) die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Unverheiratete oder geschiedene Partner:innen erben nach der gesetzlichen Erbfolge nicht.
  • War die/der Verstorbene ledig, geschieden oder verwitwet und hatte Kinder, so wird das Erbe gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um leibliche oder Adoptivkinder handelt. Solange die Kinder noch leben, werden deren Kinder (Enkelkinder) nicht zu Erben.
  • War die/der Verstorbene ledig, geschieden oder verwitwet und hatte keine Kinder, erben ihre/seine Eltern. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, geht dessen Hälfte des Nachlasses an die Geschwister der/des Verstorbenen. Leben beide Elternteile nicht mehr, geht der gesamte Nachlass an die Geschwister. Wenn auch diese (teils) nicht mehr leben, geht der Nachlass anteilig an die Nichten und Neffen.

2. Wie bestimmt man im Einzelnen die gesetzliche Erbfolge?

Hat die/der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Erben sind danach, soweit vorhanden, Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen sowie ggf. Verwandte, die durch die gleiche Abstammung miteinander verbunden sind (Ausnahme bei Adoption).

a. Hinterbliebene als Erben verschiedener Ordnungen

Verwandte teilt das Bürgerliche Gesetzbuch in Erben verschiedener Ordnungen ein.


‍Wer ist Erbe erster Ordnung?

Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder (Abkömmlinge) des/der Verstorbenen, die Enkelkinder, Urenkelkinder usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche Kinder, nichteheliche Kinder oder Adoptivkinder handelt.


‍Wer ist Erbe zweiter Ordnung?

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister der/des Verstorbenen, ihre/seine Nichten und Neffen usw.


‍Wer ist Erbe dritter Ordnung?

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder, also z.B. die Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins der/des Verstorbenen.


Die Erben weiterer Ordnungen beginnen bei den Urgroßeltern.

Schaubild zur Veranschaulichung der Erb:innen 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung

Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

Dieses Schaubild veranschaulicht die gesetzliche Erbfolge. Die Erben werden in drei Ordnungen aufgeteilt, deren Reihenfolge bestimmt, wer vorrangig erbt. Zur 1. Ordnung gehören direkte Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder. Ehegatt:innen werden gesondert betrachtet. Zur 2. Ordnung gehören Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen der/des Verstorbenen. Zur 3. Ordnung gehören Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.

b. Regeln zur Erbberechtigung

Erben der 1. Ordnung schließen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nachfolgende Ordnungen aus. Innerhalb einer Ordnung erben die Kinder, wenn die zunächst Erbberechtigten vorverstorben sind oder das Erbe ausgeschlagen haben. Abkömmlinge höherer Ordnungen erben generell nur, wenn es keine Erben niedrigerer Ordnungen gibt.


  • Hinterlässt die/der Verstorbene Kinder (Erben 1. Ordnung), erben ihre/seine Eltern (Erben 2. Ordnung) nicht. 
  • Wenn das Kind der/des Verstorbenen (Erbe 1. Ordnung) entweder schon verstorben ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, können die Enkelkinder der/des Verstorbenen (ebenfalls Erben 1. Ordnung) Erben sein. Wenn es keine Enkelkinder gibt oder sie das Erbe ausschlagen, sind nach gesetzlicher Erbfolge die Eltern der/des Verstorbenen an der Reihe (Erben 2. Ordnung).
  • War die/der Verstorbene kinderlos und hinterlässt auch keine Eltern oder Geschwister (Erben 2. Ordnung), können Tanten und Onkel (Erben 3. Ordnung) nur erben, wenn auch schon die Großeltern (ebenfalls Erben 3. Ordnung) verstorben sind oder das Erbe nicht antreten wollen.


Erben einer Ordnung, die auf derselben Stufe stehen, teilen sich den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses zu gleichen Teilen.


c. Erbquoten - Wer erbt was?

Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen

  • Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen erben stets mindestens ein Viertel des Nachlasses.
  • Existiert kein Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag, so erben sie darüber hinaus noch ein Viertel des Nachlasses (pauschalierter Zugewinnausgleich).
  • Ein weiteres Viertel kommt hinzu, wenn die/der Verstorbene zwar keine Kinder hatte oder auch diese und deren Nachfahren bereits verstorben sind, aber Eltern, Geschwister oder Großeltern der/des Verstorbenen noch leben. Leben auch sie nicht mehr, fällt der gesamte Nachlass der/dem Ehegatt:in oder eingetragenen Lebenspartner:in zu.
  • Die Zugewinngemeinschaft ist der mit Abstand häufigste gesetzliche Güterstand. Daneben kennt das deutsche Recht noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Sie können zur Anwendung kommen, wenn die Ehegatt:innen oder eingetragenen Lebenspartner:innen einen (Ehe-)Vertrag geschlossen haben. Bei beiden Güterständen entfällt das Viertel des Nachlasses, welches bei der Zugewinngemeinschaft als pauschalierter Zugewinn anfällt.
  • Nach der gesetzlichen Intention soll die/der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in auch bei der Gütertrennung nicht weniger erben als jedes einzelne Kind. Daher gilt hier die Besonderheit, dass für den Fall, dass die/der Verstorbene ein oder zwei Kinder hinterlässt, alle zu gleichen Teilen erben. Bei einem Kind erben also beide die Hälfte, bei zwei Kindern alle ein Drittel. Bei mehr Kindern gilt dann wieder die Regel, dass der/dem Partner:in ein Viertel zusteht und drei Viertel gleichmäßig unter den drei oder mehr Kindern aufgeteilt wird.

 

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder/jedem Partner:in sein eigenes Vermögen zusteht und sie/er bei Auseinandersetzung, z.B. durch Scheidung oder eben durch Eintritt des Erbfalls, am Wertzuwachs (Zugewinn) des Vermögens der/des anderen beteiligt ist. Der Zugewinn wird dadurch festgestellt, dass das bei Eheschließung jeweilige Anfangsvermögen mit dem Endvermögen verglichen wird. Ist der Zugewinn der einen Partnerin/des einen Partners höher als der der/des anderen, ist die Differenz hälftig auszugleichen.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

Der Verstorbene war in diesem Beispiel verheiratet und lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat aber keine Kinder. Seine Ehefrau gehört keiner der drei Ordnungen an, sondern ist gesondert zu betrachten. Ihr Erbanteil setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundsätzlich erhalten Ehepartner 25% des Erbes.
  • In diesem Fall lebten der Erblasser und seine Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen (oder hatten jedenfalls keinen gegenteiligen Ehevertrag geschlossen), deswegen erhält die Ehefrau weitere 25% des Erbes als sogenannten pauschalierten Zugewinn.
  • Weitere 25% des Erbes erhält die Ehefrau, da der Erblasser keine Abkömmlinge, aber dafür andere Verwandte, nämlich Eltern, Geschwister (und deren Nachfahren) oder Großeltern hat. Hier hatte der Erblasser einen Bruder, der seinerseits einen Sohn hatte.

Aus diesem Grund beträgt der Erbanteil der Ehefrau letztlich 75%.

Die verbleibenden 25% gehen an den Neffen des Erblassers, also einen Erben 2. Ordnung, über.

Verwandte und Adoptivkinder

Verwandte und Adoptierte erben neben Ehegatt:innen (bzw. eingetragenen Lebenspartner:innen) anteilig; anderenfalls - wenn keine Ehegatt:innen/Lebenspartner:innen vorhanden sind - erben sie den gesamten Nachlass.

3. Beispiele gesetzlicher Erbfolge

Im Folgenden veranschaulichen wir Ihnen die gesetzliche Erbfolge anhand einiger Beispiele. Die jeweilige Erbquote ist unter Anwendung der oben erläuterten Regeln zu berechnen.

Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

Beispiel: Ist der Verstorbene nicht verheiratet, hat keine Kinder (keine Erben 1. Ordnung) und sind einige Erben der 2. Ordnung, hier die Eltern und die Schwester, bereits verstorben, so erben die verbleibenden Erben der 2. Ordnung. Hier erhalten also die Nichte und der Neffe jeweils 50% des Erbes.

Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

Beispiel: Der Verstorbene ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Hier gibt es also keine Erben 1. Ordnung, daher geht das Erbe auf die Erben 2. Ordnung über. Die Mutter des Verstorbenen ist jedoch bereits vorverstorben. Daher wird das Erbe nicht zu gleichen Teilen auf die vier Erben 2. Ordnung aufgeteilt, sondern der Vater wird begünstigt, da er in direkter Linie mit dem Verstorbenen verwandt ist. Somit erhält er 50% des Erbes, während die Geschwister jeweils 25% erhalten.

Wer erbt, wenn keine Kinder da sind

In diesem Beispiel ist die Verstorbene nicht verheiratet, hat aber Kinder. Da es somit Erben 1. Ordnung gibt, werden Erben nachfolgender Ordnungen nicht berücksichtigt. Der Sohn ist bereits vorverstorben. Somit geht dieser Erbanteil auf seine Kinder über (die Enkel der Verstorbenen). Anderenfalls wäre das Erbe zu gleichen Teilen an Tochter und Sohn verteilt worden. Vorliegend erhält die Tochter nun aber ihren vollen Anteil von 50%, der eigentliche Anteil des Sohnes wird gleichmäßig zwischen seinen Kindern verteilt. Sie erhalten je 16,6% des Erbes.‍

Wer erbt bei kinderlosen?

Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel). Der Ehepartner erhält in diesem Fall zwei Drittel. Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.

Wie ist die Erbfolge bei einem kinderlosen Ehepaar?

Bist Du kinderlos, erbt Dein Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Leben Deine Eltern oder Geschwister noch, bekommen diese den Rest.

Wer erbt bei Alleinstehenden ohne Kinder?

Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt. Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt.

Wann Erben Geschwister des Verstorbenen?

Geschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt – der Erblasser also sein Leben lang kinderlos und ledig blieb. Leben die Eltern des Erblassers noch, haben sie den vorrangigen Erbanspruch. Ist ein Elternteil verstorben, wird der Anteil unter den Geschwistern aufgeteilt.