Wer führt in Deutschland die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß 7 LuftSiG durch?

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller müssen ab dem 01.01.2021 zu ihren im Antrag genannten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre entsprechende Nachweise vorlegen. Eine Lücke stellt hierbei eine zeitliche Spanne von mehr als 28 Tagen dar.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG. Sollte ein Luftfahrer bzw. Flugschüler noch eine Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 LuftSiG ausüben, sind die Nachweise zur Überprüfung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken der letzten fünf Jahre zuvor nachzureichen!

Bezüglich der Nachweise sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Aus den Nachweisen müssen Beginn und Ende sowie Art der Tätigkeit hervorgehen.
  • Die Nachweise sind nicht im Original, sondern in Kopie beizubringen.
  • Die Belege sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Fremdsprachliche Dokumente hat der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch eine/n vereidigte/n Übersetzer/in übersetzen zu lassen. Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch.
  • Es sind die Nachweise der Hauptbeschäftigungen gefordert. Zusätzliche Nebenbeschäftigungen sind nicht anzugeben und zu belegen.
  • Der Zeitraum der Beschäftigung im aktuellen Unternehmen wird wie gehabt im Antragsformular durch die Unterschrift des Arbeitgebers und den Firmenstempel bestätigt. Ein weiterer entsprechender Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Sollte ein/e Antragsteller/in seit mindestens fünf Jahren im aktuellen Unternehmen – bezogen auf das Datum der Antragstellung – beschäftigt sein, ist die Erbringung von Nachweisen komplett entbehrlich.

Folgende Nachweise werden beispielsweise akzeptiert:

  • Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeits- oder Abschlusszeugnisse, Gehalts- oder Sozialversicherungsnachweise sowie Gewerbeanmeldungen nachgewiesen werden.
  • Ausbildungs- und Beschäftigungslücken lassen sich z. B. durch einen Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld belegen. Bei längeren Reisen können z. B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken oder Hotel- bzw. Flugbuchungen vorgelegt werden.

Um eine möglichst schnelle Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Nachweise im Antragsformular hochzuladen. Dabei ist zu beachten, dass insgesamt maximal fünf Dateianhänge mit einer Größe von jeweils 2 MB hochgeladen werden können. Daher sind unter Umständen mehrere Nachweise in ein Dokument zusammenzuführen.

Die Arbeitgeber sollen die Nachweise vor Antragstellung hinreichend auf Richtig- und Vollständigkeit prüfen, sodass eine widerspruchsfreie Belegübermittlung gesichert wird. Es ist darauf zu achten, dass aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, die den oben genannten Vorgaben entsprechen. Die inhaltliche Prüfung und Bewertung wird anschließend durch die Bezirksregierung Münster vorgenommen.

Sofern ein/e Antragsteller/in aus Gründen des Datenschutzes eine Belegvorlage über den Arbeitgeber ablehnt, steht es dem/der Antragsteller/in frei, entsprechende Unterlagen direkt an die Bezirksregierung Münster zu senden.

Ohne vollständige Nachweise der letzten fünf Jahre wird die Antragsbearbeitung nicht begonnen!

nach Luftsicherheitsgesetz und Nds. Hafensicherheitsgesetz



Bitte senden Sie entsprechende Anträge an:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 42 (Luftverkehr)
- Luftsicherheitsbehörde -
Postfach 1665
38286 Wolfenbüttel

Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Zum Schutz vor solchen Angriffen ist es notwendig, die Zuverlässigkeit verschiedener Personenkreise, die mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, routinemäßig zu überprüfen.

Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechenden Flugschülern liegt bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Luftfahrtbehörde in Niedersachsen.


  • Antragsformular § 7 LuftSIG für Luftfahrer und Flugschüler - Download

Die Zuständigkeit für die Überprüfung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG liegt ebenfalls bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

  • Antrag BV RB SO ausfüllbar - Download
  • Hinweisblatt - Download

Alle übrigen Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes (beispielsweise Mitarbeiter von Flughäfen oder von an Flughäfen tätigen Unternehmen) wenden sich bitte an ihren Arbeitgeber oder an den Flugplatz/ Flughafen.

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 11 Abs. 1 NHafenSG:

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung für Personen nach § 11 Abs. 1 NHafenSG - Download (PDF, 0,02 MB)

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Außerdem sieht das Niedersächsische Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) ebenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfungen für bestimmte Personenkreise vor. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 NHafenSG. Nachfolgend steht für Betroffene das entsprechende Formular bereit. Die Zuständigkeit liegt bei unserem Standort Wolfenbüttel.

Häufig gestellte Fragen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung

Wer kann einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen?

  • Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz werden folgende Personen überprüft: Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,

  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,

  • Personen, die als Beliehene eingesetzt werden,

  • Luftfahrer und Flugschüler,

  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten.

Bitte beachten Sie, eine Überprüfung ist erst nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätige Firma möglich. Eine Vorabprüfung, z. B. zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt, ist aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Inhaber von Flughafenausweisen wenden sich an die jeweilige Ausweisstelle des Flughafens/ Flugplatzes.

Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen und sonstiger Unternehmen wenden sich an Ihren Arbeitgeber.

Luftfahrer und Flugschüler benutzen bitte das Antragsformular für Luftfahrer.

Der durch eine Unterschrift bestätigte Antrag muss vollständig ausgefüllt im Original vorliegen. Fax- und E-Mailanträge werden nicht berücksichtigt.

Wie lang ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?

Seit dem 01.01.2009 ist die Bescheinigung fünf Jahre gültig.

Wann sollte ich einen Antrag auf Wiederholungsprüfung stellen?

Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Dann gelten Sie bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. Die Luftsicherheitsbehörde hat dann bei Verzögerungen bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Möglichkeit, den Flughafenausweis verlängern zu lassen oder eine Bescheinigung über die weitere Gültigkeit auszustellen.

Welche Unterlagen sind meinem Antrag beizufügen?

Dem Antrag ist eine Kopie des gültigen Personalausweises (beidseitig) beizufügen. Ist dieser nicht vorhanden, ist eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) mit einer Kopie des Reisepasses vorzulegen. Bei Einreichung eines ausländischen Identitätsnachweises ist ebenfalls eine Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) zum Nachweis des aktuellen Wohnsitzes mit einzureichen.

Des Weiteren ist bei Aufenthalten im Ausland innerhalb der letzten 10 Jahre eine Straffreiheitsbescheinigung im Original beizufügen.

Bei Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Deutschland leben, besteht für einige Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, statt der Straffreiheitsbescheinigung, ein Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde zu beantragen (Belegart „O“). Der Antrag ist bei der zuständigen Meldebehörde zu stellen. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle EU-Mitgliedstaaten an dem Austauschverfahren teilnehmen und wir somit ggfs. eine Straffreiheitsbescheinigung bei Ihnen zusätzlich anfordern.

Bei nicht-deutschen EU-Bürgern ist die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister in Köln zu beantragen. Vor Beantragung muss hierfür jedoch erst die Unterschrift des Antragsstellers, z. B. beim Einwohnermeldeamt oder Polizei, beglaubigt werden.

Wo finde ich die Adresse der Luftsicherheitsbehörde Niedersachsen?

Die Adresse der Luftsicherheitsbehörde lautet:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 42 (Luftverkehr)
- Luftsicherheitsbehörde -
Postfach 1665
38286 Wolfenbüttel

Telefon +49 5331-8587-101
Fax +49 5331-8587-208


E-Mail:

Wer zahlt die Gebühren?

Wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber Gebührenschuldner. Eine Ausnahme bilden Luftfahrer, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese erhalten mit dem Prüfungsergebnis einen Gebührenbescheid.

Wie viel Zeit nimmt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in Anspruch?

Die Luftsicherheitsbehörde Niedersachsen ist bemüht, die Zuverlässigkeitsüberprüfung schnellstmöglich abzuschließen. Leider kommt es trotz ständiger Verbesserung der Abläufe in Einzelfällen zu Verzögerungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse über die zu überprüfende Person vorliegen oder Rückläufe von anderen beteiligten Behörden fehlen.

Welche Auskünfte werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeholt?

Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig Auskünfte bei den Landeskriminalämtern und den Verfassungsschutzbehörden sowie aus dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen (für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen) Informationen nachgefragt. Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber sind ebenfalls möglich.

Bei ausländischen Betroffenen wird um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersucht. Soweit im Einzelfall erforderlich, werden seitens der Landesluftsicherheitsbehörde zusätzlich Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden gerichtet.

Wie wird bei Erkenntnissen über meine Person verfahren?

Im Falle von Erkenntnissen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, werden zunächst entsprechende Akten der Staats-/ Amtsanwaltschaften oder Gerichtsurteile angefordert. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegeben. Er ist dabei verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an seiner Überprüfung mitzuwirken.

Bei weiteren Fragen senden Sie uns bitte eine E-Mail an .

Wer führt nach Paragraph 7 luftsicherheitsgesetz die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch?

Der Luftsicherheitsbeauftragte ist die verantwortliche Person und Ansprechpartner gegenüber der Luftsicherheitsbehörde und übernimmt alle Meldepflichten gemäß § 7 Abs. 9 und 9b Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Welche Behörde ist für die Überprüfung gemäß 7 luftsicherheitsgesetz zuständig?

Die Zuständigkeit für die Überprüfung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG liegt ebenfalls bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Alle übrigen Personen im Sinne des § 7 Abs.

Wer führt die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch?

Wo beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung? Die Anträge werden durch den Arbeitgeber bei den regionalen Luftsicherheitsbehörden eingereicht. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens.

Wo beantrage ich die ZÜP?

Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst über Ihren Arbeitgeber und den Flughafenbetreiber beantragen, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten. Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken.