Wer ist beamter auf probe

Die beamtenrechtliche Probezeit

Das Beamtenverh�ltnis auf Probe soll eine Durchgangsstation auf dem Weg zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sein, aber es ist tats�chlich auch eine Zeit der Bew�hrung. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen lassen sich auf einen gemeinsamen Kern zur�ckf�hren:

� 10 Beamtenstatusgesetz: Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zul�ssig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und h�chstens f�nf Jahren bew�hrt hat. Von der Mindestprobezeit k�nnen durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Im Hinblick auf Einzelheiten m�chten wir nur die Regelung des Landes NRW beispielhaft erw�hnen.
Sie sollten aber ggf. pr�fen, ob die ma�gebliche Laufbahnverordnung (z. B. in � 5 HmbLVO) die Dinge anders regelt.

Laufbahnverordnung - LVO NRW vom 21.06.16

� 5 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverh�ltnis auf Probe, w�hrend der sich Laufbahnbewerberinnen und -bewerber nach Erwerb, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Bef�higung f�r ihre Laufbahn bew�hren sollen. In den F�llen, in denen der Bef�higungserwerb im Beamtenverh�ltnis auf Probe erfolgt, z�hlt diese Zeit auch zur Probezeit. Die regelm��ige Probezeit betr�gt drei Jahre. F�r die Feststellung der Bew�hrung gilt ein strenger Ma�stab. Die Beamtin oder der Beamte wird w�hrend der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage f�r die Entscheidung �ber die Bew�hrung w�hrend der Probezeit ist eine Beurteilung �ber Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sp�testens nach zw�lf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zw�lf Monaten ist eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bew�hrt hat. Wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(2) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 betr�gt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im �ffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit im �ffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die T�tigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu �bertragenden Amtes entsprochen hat. Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit im �ffentlichen Dienst, die �ber die nach � 16 Absatz 4 in Verbindung mit � 8 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes f�r die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung nachzuweisenden hinausgehen, d�rfen ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werden. Satz 1 gilt auch im Fall der Einstellung von Beamtinnen oder Beamten als andere Bewerberinnen oder anderer Bewerber. Die Vorschriften �ber Mindestprobezeiten bleiben unber�hrt.

(4) Zeiten einer hauptberuflichen T�tigkeit in einer zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europ�ischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverb�nde sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die �ffentliche Hand durch Zahlung von Beitr�gen oder Zusch�ssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, k�nnen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die T�tigkeit nach Art und Bedeutung mindestens des zu �bertragenden Amtes entsprochen hat. Die Vorschriften �ber Mindestprobezeiten bleiben unber�hrt.

(5) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher T�tigkeiten, Dienstzeiten im �ffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher T�tigkeiten als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Besch�ftigung mit mindestens der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit voraus. War w�hrend der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbesch�ftigung mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbesch�ftigung entsprechend ihrem Verh�ltnis zur h�lftigen Besch�ftigung zu ber�cksichtigen.

(6) Abgesehen von den F�llen des Absatzes 4 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbez�ge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gew�hrung des Urlaubs von der obersten Dienstbeh�rde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten au�erdem mit Zustimmung des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, dass der Urlaub �berwiegend dienstlichen Interessen oder �ffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften �ber Mindestprobezeiten bleiben unber�hrt.

(7) Bei der Berechnung der Probezeit z�hlen die Zeiten einer Teilzeitbesch�ftigung mit mindestens der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten w�hrend der Probezeit Teilzeitbesch�ftigung mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbesch�ftigung entsprechend ihrem Verh�ltnis zur h�lftigen Besch�ftigung zu ber�cksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verl�ngern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate betr�gt.

(8) Kann die Bew�hrung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verl�ngert werden. Sie darf jedoch f�nf Jahre nicht �berschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschlie�ende Beurteilung �ber die Bew�hrung oder Nichtbew�hrung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bew�hren, sind zu entlassen. Sie k�nnen mit ihrer Zustimmung in das n�chstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung �bernommen werden, wenn sie hierf�r geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

� 28 Bundeslaufbahnverordnung: Dauer der Probezeit und Feststellung der Bew�hrung

(1) Die regelm��ige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bew�hrt, wenn sie nach Eignung, Bef�higung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erf�llen k�nnen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind w�hrend der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gr�nde entgegenstehen.

(4) Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind sp�testens nach der H�lfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende M�ngel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bew�hrung wegen besonderer Umst�nde des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelm��igen Probezeit nicht abschlie�end festgestellt werden, kann die Probezeit verl�ngert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bew�hrt haben, werden sp�testens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

Wie lange ist man Beamter auf Probe NRW?

Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist.

Wer ist Beamte in Deutschland?

Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht (§ 4 BBG i. V. m. § 2 BBG).

Wie alt muss man sein um Beamter auf Lebenszeit zu werden?

Bis zum 31. März 2009 mussten die Beamten das 27. Lebensjahr erreicht haben, um zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden zu können. Mittlerweile gibt es diese Mindestaltersgrenze nicht mehr.