Sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit der Entsendung im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Show
Sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen sind in der Königlichen Gesetzesverordnung 5/2000 vom 4. August zur Verabschiedung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen (nachstehend: LISOS) geregelt. 1. MÖGLICHE VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDENHierbei handelt es sich um Verstöße, die von Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, in Bezug auf den harten Kern des Arbeitsrechts begangen werden können, der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71 und zusätzlich in Artikel 3 des Gesetzes 45/1999 (Ley 45/1999) geregelt ist, wobei Letzterer für solche Unternehmen eine zwingende Vorschrift des spanischen Rechts darstellt. 1.1 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF LÖHNE UND GEHÄLTERZuwiderhandlungen im Bereich des Arbeitsentgelts können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen. Verstöße aufgrund der Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern Die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern und wiederholte Verzögerungen bei der Auszahlung des geschuldeten Entgelts sind nach Artikel 8 Absatz 1 LISOS als besonders schwerer Verstoß anzusehen. Verstöße aufgrund der Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Entgelts Der in Artikel 7 Absatz 10 LISOS definierte schwere Verstoß der Festlegung von schlechteren Arbeitsbedingungen (einschließlich einer schlechteren Bezahlung) als den gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Bedingungen bezieht sich sowohl auf die Höhe des Entgelts als auch auf die Zahlungsfrist und Zahlungsweise, außer wenn es sich nach Artikel 8 LISOS um einen besonders schweren Verstoß handelt. Verstöße aufgrund unvollständiger Entgeltbelege Die Nichtangabe des tatsächlichen Entgelts in den Entgeltbelegen ist als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 LISOS anzusehen, wobei als Entgelt alle Geld- oder Naturalbezüge zu verstehen sind, die Arbeitnehmer für ihre Dienste auf fremde Rechnung erhalten, unabhängig davon, ob in irgendeiner Weise die tatsächliche Arbeit oder die als Arbeitszeit anrechenbare Ruhezeit vergütet wird. Verstöße aufgrund fehlender Entgeltbelege Die Nichtverfügbarkeit der Entgeltbelege von entsandten Arbeitnehmern beim Besuch der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht (Inspección de Trajko y Seguridad Sozial) am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes 45/1999 und mithin einen schweren Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b LISOS dar. Die Nichtübergabe der Entgeltbelege an entsandte Arbeitnehmer ist als geringfügiger Verstoß nach Artikel 6 Absatz 2 LISOS anzusehen. 1.2 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF ARBEITSZEIT, URLAUB UND ARBEITSDAUERZuwiderhandlungen im Bereich der Arbeitszeit, des Urlaubs und der Arbeitsdauer können zu dem nachstehend beschriebenen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 LISOS und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen. Ein solcher schwerer Verstoß liegt vor, wenn festgestellt wird, dass Unternehmen die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regeln und Grenzwerte in Bezug auf Arbeitszeit, Nachtarbeit, Überstunden, Mehrarbeit, Ruhezeiten, Urlaub, Genehmigungen, Arbeitszeiterfassung und die Arbeitsdauer im Allgemeinen missachtet haben. 1.3 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ SOWIE COVID-19Zuwiderhandlungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz oder der Verhütung berufsbedingter Risiken können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.2 genannten Sanktionen führen.
Verstöße durch Unterauftragnehmer
Verstöße durch Auftragnehmer
Verstöße durch Bauträger
1.4 VERSTÖẞE IM RAHMEN DER LEIHARBEITZuwiderhandlungen im Bereich der Leiharbeit können zu den nachstehend beschriebenen Verstößen und zu den in Abschnitt 3.1 genannten Sanktionen führen.
1.5 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE UNTERBRINGUNG VON ARBEITNEHMERNVerstöße gegen die gesetzliche oder branchentarifvertragliche Pflicht, den eigenen Arbeitnehmern eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sind in Artikel 11 und 12 LISOS geregelt. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.2 beschrieben.
1.6 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF GLEICHBEHANDLUNG UND NICHTDISKRIMINIERUNGIn Artikel 8 Absatz 12 LISOS sind die folgenden Fälle als besonders schwerer Verstoß definiert: einseitige Entscheidungen von Arbeitgebern, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung oder eine Bevorzugung oder Benachteiligung in Bezug auf Bezahlung, Arbeitszeit, Ausbildung, Beförderung und sonstige Arbeitsbedingungen, Geschlecht, Herkunft, einschließlich der rassischen oder ethnischen Herkunft, Familienstand, sozialen Status, Religion oder Weltanschauung, politische Meinungen, sexuelle Orientierung, Mitgliedschaft bei Gewerkschaften und deren Vereinbarungen, Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen Mitgliedern der Belegschaft oder Sprache innerhalb des spanischen Staates zur Folge haben, und Entscheidungen von Arbeitgebern, die als Reaktion auf eine interne Beschwerde oder eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Benachteiligung von Arbeitnehmern nach sich ziehen. Ist das jeweilige Verhalten nicht als besonders schwerer Verstoß einzustufen, könnte es zumindest einen schweren Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 10 LISOS darstellen. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben. 1.7 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG VON MINDERJÄHRIGENDie Missachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Beschäftigung von Minderjährigen stellt einen besonders schweren Verstoß im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 LISOS dar Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben. 1.8 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE WAHRUNG DER PRIVATSPHÄRE UND DER MENSCHENWÜRDEHandlungen von Arbeitgebern, die das Recht der Arbeitnehmer auf Privatsphäre und Menschenwürde verletzen, sind in Artikel 8 Absatz 11 LISOS ausdrücklich als besonders schwerer Verstoß definiert. Ist das jeweilige Verhalten nicht als besonders schwerer Verstoß einzustufen, könnte es zumindest einen schweren Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 10 LISOS darstellen. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben. 1.9 VERSTÖẞE IN BEZUG AUF GEWERKSCHAFTSFREIHEIT, STREIKRECHT UND VERSAMMLUNGSRECHTDiese Verstöße sind in Artikel 7 und 8 LISOS geregelt. Die zugehörigen Sanktionen sind in Abschnitt 3.1 beschrieben.
2. VERSTÖẞE UND SANKTIONEN AUFGRUND DER MISSACHTUNG DER FÜR DIE ENTSENDUNG MAẞGEBLICHEN DOKUMENTATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER DER ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHTEs folgt eine Beschreibung der möglichen Verstöße und Sanktionen in Bezug auf die Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht. 2.1 MISSACHTUNG DER PFLICHT ZUR MELDUNG DER ENTSENDUNG AN DIE ARBEITSBEHÖRDENUnternehmen, die Arbeitnehmer im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen entsenden und keine Leiharbeitsunternehmen sind, sind verpflichtet, die zuständigen Arbeitsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes 45/1999 im Voraus über die Entsendung zu informieren; hiervon ausgenommen sind nach Artikel 5 Absatz 3 Fälle, in denen die Entsendung nicht länger als acht Tage dauert.
2.2 MISSACHTUNG DER PFLICHT ZUR MELDUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN AN DIE ARBEITSBEHÖRDE DER JEWEILIGEN AUTONOMEN GEMEINSCHAFTDie aktuellen Vorschriften für Unfallmeldungen durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, sind in der Anordnung vom 16. Dezember 1987enthalten. Nach Artikel 6 dieser Anordnung haben Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Spanien entsenden, die folgenden Pflichten: Unfälle am Arbeitsplatz oder auf Dienstfahrten, die zum Tod führen, als schwer oder sehr schwer anzusehen sind oder in einer Arbeitsstätte mehr als vier Arbeitnehmer betreffen, wobei es keine Rolle spielt, ob alle diese Arbeitnehmer zur Belegschaft gehören, sind von Arbeitgebern spätestens innerhalb von 24 Stunden mittels Telegramm oder anderer ähnlicher Kommunikationsmittel an die Arbeitsbehörde der Provinz, in der sich der Unfall ereignet hat, oder im ersten Anlegehafen beziehungsweise auf dem ersten Landeflughafen zu melden, falls sich der Arbeitsunfall auf einem Schiff oder in einem Flugzeug ereignet hat.Die Meldung muss die Firma, den Geschäftssitz und die Telefonnummer des Unternehmens, den Namen des Unfallopfers, die vollständige Anschrift des Unfallorts und eine kurze Beschreibung des Unfallhergangs enthalten.LINK zu den Arbeitsbehörden der Autonomen Gemeinschaften Die Nichtmeldung von Arbeitsunfällen, die als schwer, sehr schwer oder tödlich einzustufen sind, gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LISOS. Werden leichte Arbeitsunfälle nicht frist- und formgerecht gemeldet, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b LISOS dar. Die Nichtmeldung von Arbeitsunfällen, die als schwer, sehr schwer oder tödlich einzustufen sind, gilt als schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LISOS. Werden leichte Arbeitsunfälle nicht frist- und formgerecht gemeldet, stellt dies einen geringfügigen Verstoß im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b LISOS dar. 2.3 MISSACHTUNG DER MITWIRKUNGSPFLICHT GEGENÜBER DER ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHTUnternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, sind verpflichtet, die Entsendungsunterlagen zur sofortigen Einsichtnahme in der Arbeitsstätte oder in digitaler Form bereitzuhalten und gegebenenfalls den zuständigen Arbeitsbehörden, insbesondere der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, vorzulegen. So gilt es nach Artikel 10 Absatz 2 LISOS als schwerer Verstoß, wenn die von der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht angeforderten Dokumente nicht oder nicht in übersetzter Form vorgelegt werden. 2.4 VERSTÖẞE AUFGRUND DER BEHINDERUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITNach Artikel 50 LISOS stellen Handlungen oder Unterlassungen, die die Ausübung der Funktionen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht stören, verzögern oder unterbinden, eine schwerwiegende Behinderung der Aufsichtstätigkeit dar, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Zuwiderhandlungen.
Behinderungen der Aufsichtstätigkeit werden von der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt 3 in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des wesentlichen Handlungsablaufs, aus dem die Behinderung resultiert oder sich ableitet, geahndet. 3 VERWALTUNGSSANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE VON UNTERNEHMEN, DIE ARBEITNEHMER NACH SPANIEN ENTSENDEN3.1 SANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DAS BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISDie Sanktionen im Bereich des Beschäftigungsverhältnisses sind in Artikel 40 Absatz 1 LISOS wie folgt geregelt:
Unter Berücksichtigung der folgenden Zumessungskriterien nach Artikel 39 Absatz 2 LISOS kann zwischen einem minimalen, mittleren und maximalen Strafmaß gewählt werden:
3.2 SANKTIONEN FÜR VERSTÖẞE IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT UND DEN GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZDie Sanktionen im Bereich des Arbeitsschutzes sind in Artikel 40 Absatz 2 LISOS wie folgt geregelt:
Es gelten die folgenden Strafzumessungskriterien:
4 ANZEIGEN UND MELDUNGEN AN DIE ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSAUFSICHT (ITSS) ÜBER MUTMAẞLICHE UNREGELMÄẞIGKEITEN4.1 EINFACHE ANZEIGEN BEI DER ITSSDie Anzeige ist öffentlicher Natur und kann bei den Zweigstellen der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht von beliebigen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit erstattet werden. Auf der Website der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht sind unter der Rubrik ¿Cómo denunciar? (Wie kann ich Anzeige erstatten?) Informationen zu den verschiedenen Formen verfügbar, in denen jede Person, die von Sachverhalten weiß, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ITSS (Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Sozialversicherung, Beschäftigung usw.) möglicherweise einen Verstoß darstellen, die Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht anrufen kann. 4.2 MELDUNGEN AN DIE ITSS ÜBER DEN „BRIEFKASTEN FÜR BETRUGSFÄLLE"Auf der genannten Website befindet sich ein Link zum BUZÓN DE LA ITSS (Briefkasten der ITSS), über den arbeitsrechtliche Unregelmäßigkeiten GEMELDET werden können, ohne dass diese Meldung als offizielle Anzeige gilt. Unter der Rubrik Estamos muy cerca (Wir sind ganz in Ihrer Nähe) sind die Anschriften und Ansprechpartner der verschiedenen Provinzaufsichtsbehörden aufgeführt. 5 DAS VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN IM SOZIALRECHTDas Verwaltungsstrafverfahren ist in den folgenden Vorschriften geregelt:
5.1 EINLEITUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS (Artikel 13 und 17 RD 928/1998 sowie Artikel 52 LISOS)Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt stets von Amts wegen auf der Grundlage eines entsprechenden Verstoßprotokolls der Arbeits- und Sozialversicherungsaufsicht, infolge vorhergehender Kontrollen, aufgrund amtlicher Maßnahmen, aus eigenem Antrieb, infolge einer Anzeige oder auf Betreiben der betroffenen Person. Das Protokoll über die festgestellten Verstöße ist der verantwortlichen Person innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum seiner Erstellung zu übermitteln. Der Inhalt des Verstoßprotokolls ist in Artikel 14 RD 928/1998 und Artikel 53 LISOS festgelegt. Das Protokoll muss unter anderem Folgendes enthalten:
5.2 DURCHFÜHRUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS UND DER ZUGEHÖRIGEN UNTERSUCHUNGEN (Artikel 18 und 18 a RD 928/1998)Ab Zustellung des Protokolls hat die verantwortliche Person 15 Tage Zeit, um der Untersuchungsbehörde in Form einer Stellungnahme die Argumente zu übermitteln, die sie zur Verteidigung ihrer Rechte für sachdienlich hält. Sofern die Sanktion rein finanzieller Art ist und keine Nebenstrafen umfasst, kann die verantwortliche Person der Untersuchungsbehörde innerhalb derselben Frist unter den nachstehenden Bedingungen mitteilen, dass sie die Verantwortung übernimmt und/oder zur Zahlung der Geldbuße bereit ist. Falls die verantwortliche Person weder Stellung bezieht noch die Übernahme der Verantwortung und/oder ihre Zahlungsbereitschaft signalisiert, wird das Verfahren bis zur Unterbreitung des Entscheidungsvorschlags fortgesetzt. Wird rechtzeitig eine Stellungnahme zum Verstoßprotokoll abgegeben, kann die Untersuchungsbehörde einen zusätzlichen Bericht der Amtsperson, die das Protokoll erstellt hat, anfordern, der innerhalb von 15 Tagen vorzulegen ist. Ein solcher Bericht ist obligatorisch, wenn sich die Stellungnahme auf andere als die im Protokoll festgehaltenen Tatsachen oder Umstände bezieht oder wenn aus irgendeinem Grund die Unzulänglichkeit des Sachberichts oder Rechtsschutzlosigkeit geltend gemacht wird. Nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für ihre Abgabe kann die Untersuchungsbehörde beschließen, das Beweisverfahren zu eröffnen. Ergibt sich aus den Untersuchungen, dass andere als die im Protokoll genannten Tatsachen geltend gemacht werden oder vorliegen, so hört die Untersuchungsbehörde vor der Vorlage ihres Entscheidungsvorschlags die mutmaßlich verantwortliche Person innerhalb von acht Tagen an. 5.3 ENTSCHEIDUNG IM VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN (Artikel 20 RD 928/1998)Die zuständige Stelle trifft innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss des Verfahrens eine begründete Entscheidung, durch die der Protokollvorschlag bestätigt, geändert oder für unwirksam erklärt wird. Die Entscheidungsfrist für sozialrechtliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt höchstens sechs Monate, gerechnet ab dem Datum des Protokolls bis zum Datum der Bekanntgabe der Entscheidung. Unterbrechungen aus Gründen, die den betroffenen Personen zuzurechnen sind, oder aufgrund der Aussetzung des Verfahrens gemäß der Königlichen Verordnung 928/1998 werden in die maximale Entscheidungsfrist nicht eingerechnet. Die zur Verhängung von Sanktionen befugten Stellen sind in Artikel 48 LISOS und Artikel 4 RD 928/1998 aufgeführt. Die Entscheidung wird den betroffenen Personen innerhalb von zehn [Zeiteinheit fehlt] nach ihrem Erlass unter Angabe der verfügbaren Rechtsbehelfe, der hierfür zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde und der Rechtsbehelfsfrist mitgeteilt. Werden Geldbußen verhängt, enthält die Mitteilung außerdem Folgendes:
5.4 AUSSETZUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS AUF AMTLICHEN ANTRAG BEIM ZUSTÄNDIGEN SOZIALGERICHT (Artikel 19 RD 928/1998)Werden gegen das Verstoßprotokoll Argumente oder Beweise vorgebracht, die geeignet sind, den arbeitsrechtlichen Charakter des untersuchten Beschäftigungsverhältnisses infrage zu stellen, so kann die Untersuchungsbehörde vorschlagen, einen amtlichen Antrag beim zuständigen Sozialgericht zu stellen, der zur Aussetzung des Verfahrens mit Unterrichtung der betroffenen Person führt. Im Fall der Aussetzung wird das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sobald ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist und bekannt gegeben wurde. 5.5 RECHTSBEHELFE IM VERWALTUNGSVERFAHRENGegen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen, soweit Letztere unmittelbar oder mittelbar in der Sache selbst entscheiden, die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens feststellen, zu Rechtsschutzlosigkeit führen oder Rechte und berechtigte Interessen irreparabel verletzen, stehen den betroffenen Personen die Rechtsbehelfe der Verwaltungsbeschwerde und des Abhilfegesuchs zur Verfügung. a) VERWALTUNGSBESCHWERDE (Artikel 23 RD 928/1998) Gegen die im vorhergehenden Abschnitt genannten Entscheidungen, mit denen der Verwaltungsweg nicht erschöpft ist, kann binnen eines Monats bei der sachlich zuständigen übergeordneten Stelle Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden, wobei die Entscheidung dieser Stelle dann den Verwaltungsweg erschöpft. Gegen Entscheidungen der sachlich zuständigen Generaldirektoren, mit denen der Verwaltungsweg nicht erschöpft ist, und Entscheidungen des Staatssekretärs für Sozialversicherung und Altersversorgung (Secretario de Estado de la Seguridad Social y Pensiones) kann beim sachlich zuständigen Ministerium Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden. Die Verwaltungsakte des zuständigen Ministeriums und des Ministerrats (Consejo de Ministros) erschöpfen den Verwaltungsweg. Im Rahmen der Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften obliegt diesen die Benennung der für Verwaltungsbeschwerden zuständigen Stellen. Die Frist für den Erlass und die Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde beträgt höchstens drei Monate. Entscheidungen über Verwaltungsbeschwerden erschöpfen den Verwaltungsweg. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde keine Entscheidung, kann die Verwaltungsbeschwerde als abgewiesen angesehen und der Rechtsweg beschritten werden. b) ABHILFEGESUCH Verwaltungsakte, mit denen der Verwaltungsweg erschöpft ist, können im Wege eines Abhilfegesuchs vor dem Organ, das sie erlassen hat, oder aber unmittelbar vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist erst dann möglich, wenn über das Abhilfegesuch ausdrücklich entschieden oder dieses stillschweigend abgewiesen wurde. Die Frist für die Einreichung des Abhilfegesuchs beträgt einen Monat, und die Frist für den Erlass und die Bekanntgabe der Entscheidung über das Abhilfegesuch beträgt höchstens einen Monat. Die Entscheidung über ein Abhilfegesuch kann nicht erneut durch ein solches Abhilfegesuch angefochten werden. c) ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERWALTUNGSVERFAHRENS Wenn einer der in Artikel 125 des Gesetzes 39/2015 (Ley 39/2015) vorgesehenen Fälle Anwendung findet (1. aus den Verfahrensunterlagen resultierender Tatbestandsirrtum zum Zeitpunkt der Entscheidung, 2. Nachweis der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung durch nachträglich vorgelegte Dokumente von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang, 3. wesentliche Beeinflussung der Entscheidung durch Dokumente oder Zeugenaussagen, die durch ein vor oder nach der Entscheidung ergangenes rechtskräftiges Gerichtsurteil für unrichtig erklärt wurden, 4. Erlass der Entscheidung aufgrund von Rechtsbeugung, Bestechung, Gewalt, betrügerischen Machenschaften oder anderen strafbaren Verhaltensweisen, was durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil belegt wird), kann gegen Verwaltungsakte, mit denen der Verwaltungsweg erschöpft ist, bei der Stelle, die sie erlassen hat, bezogen auf den ersten Klagegrund innerhalb von vier Jahren, beziehungsweise bezogen auf die letzten drei Klagegründe, innerhalb von drei Monaten die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens beantragt werden. Die Entscheidungsfrist beträgt drei Monate. 5.6 VOLLSTRECKUNG DER VERWALTUNGSSANKTIONEN UND EINZIEHUNG DER GELDBUẞEN (Artikel 24 und 25 RD 928/1998)Rechtskräftige Entscheidungen über Verwaltungsstrafen sind sofort vollstreckbar. Mit Ausnahme von Verstößen im Bereich der Sozialversicherung werden Geldbußen, die von Organen der allgemeinen Staatsverwaltung verhängt wurden, im Wege des Verfahrens eingezogen, das in der Allgemeinen Erhebungs- und Einzugsverordnung (Reglamento General de Recaudación) in der durch die Königliche Verordnung 939/2005 vom 29. Juli verabschiedeten Fassung festgelegt ist. Die Einziehung erfolgt innerhalb der freiwilligen Zahlungsfrist durch die Wirtschafts- und Finanzbehörden (Delegaciones de Economía y Hacienda) und innerhalb der Vollstreckungsfrist durch die Staatliche Steuerverwaltung (Agencia Estatal de la Administración Tributaria). Die freiwillige Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und läuft ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung über die Verhängung der Sanktion. Falls gegen die Sanktionsentscheidung auf dem Verwaltungsweg ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, wird im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegebenenfalls eine weitere Zahlungsfrist von 15 Tagen gewährt. Geldbußen, die von Organen der Autonomen Gemeinschaften im Rahmen ihrer Befugnisse verhängt wurden, werden von den Stellen und im Rahmen der Verfahren eingezogen, die in den Vorschriften über die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Einnahmen durch die einzelnen Autonomen Gemeinschaften vorgesehen sind. 5.7 ANFECHTUNG DER STRAFENTSCHEIDUNGENDie Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde erschöpft den Verwaltungsweg und kann gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober über die Sozialgerichtsbarkeit (Ley 36/2011 – LRJS) vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten werden. Das Verfahren wird durch eine entsprechende Anfechtungsklage eingeleitet, die abhängig von der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung entweder innerhalb von zwei Monaten (Artikel 69 LRJS) oder innerhalb von 20 Tagen (Artikel 70 LRJS) oder innerhalb der jeweils ausdrücklich festgelegten Frist zu erheben ist. Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen muss die Klageschrift die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung, die Verwaltung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die sie gerichtet ist, und gegebenenfalls die natürlichen oder juristischen Personen, deren Rechte oder berechtigte Interessen vom Erfolg der Klägerpartei betroffen sein könnten, genau bezeichnen. Das Verfahren endet mit einem Urteil über die in der Klageschrift ordnungsgemäß formulierten Anträge. 6 GERICHTLICHE KLAGEN DER BETROFFENEN PERSONENNach Artikel 15 des Gesetzes 45/1999 entscheiden die Sozialgerichte gemäß Artikel 2 Buchstabe n und t des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober über die Sozialgerichtsbarkeit über alle Streitfragen, die in Anwendung des Gesetzes 45/1999 aufgeworfen werden. Wer kümmert sich um Arbeitsrecht?Das Bundesarbeitsministerium ist dafür zuständig, die Arbeitsmarktpolitik zu planen, das Arbeitsrecht zu gestalten und den Arbeitsschutz zu erhöhen. Zugleich kümmert sich das Ministerium um die soziale Sicherung, dies umfasst auch die Rente.
Wo kann ich meinen Chef anzeigen?eine externe Stelle ansprechen: Er kann nun seine Anzeige der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Landesamt für Arbeitsschutz) oder dem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der jeweiligen Berufsgenossenschaft melden.
Was darf der Chef was nicht?Ihr Chef darf nicht von Ihnen fordern, private Dinge zu berichten, die Sie nicht von sich aus erzählen würden. Jeder Mitarbeiter hat ein Recht auf Privatsphäre und die ist außerdem auch durch das deutsche Rechtssystem geschützt.
Was tun bei schlechten Arbeitsbedingungen?Melden Sie die ungenügende Situation Ihrem Vorgesetzten. Verständigen Sie den Sicherheitsbeauftragten Ihrer Abteilung oder des Unternehmens. Gehen Sie zu Ihrem Betriebsrat, wenn keiner reagiert.
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