Leistet der Dieb dem Eigentümer der gestohlenen Sache Schadensersatz in Geld, so befreit er in Höhe seiner Zahlung auch einen Abnehmer der Sache von dem Bereicherungsanspruch, den der Eigentümer gegen diesen wegen Veräußerung der Sache erworben hat. Der Dieb und der Abnehmer sind insoweit wie Gesamtschuldner zu behandeln. Gegenüber dem Eigentümer steht dem Dieb in einem solchen Falle kein Anspruch aus § 255 BGB zu. Show Sachverhalt: In den Jahren 1958/1959 beging der damalige Angestellte der Beklagten, L. R., verschiedene Diebstähle aus Stapellagern einer Firma Le. und einer Firma H., die beide Großkunden der Beklagten waren. Teils entwendete er bereits bezahlte Geräte, die die Beklagte zur Abholung für ihre Kunden bereitgestellt hatte, teils eigene Geräte der Beklagten, um die er die Lagerbestände heimlich erweitert hatte. Die entwendete Ware verkaufte er auf eigene Rechnung weiter. Die aus dem Stapellager der Firma Le. entwendeten Waren veräußerte R. an den Kläger, der von der Herkunft der Geräte nichts wußte, für 28 776,99 DM. Der Kläger verkaufte die Geräte in seinem Einzelhandelsgeschäft weiter. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht. Es ist jedoch der Ansicht, er könne die noch im Streit befindlichen 19 250 DM auf Grund der Abtretung durch R. verlangen. Dieser habe, nachdem er der Beklagten Schadensersatz geleistet habe, von ihr Abtretung ihres auf § 816 Abs. 1 Satz I in Verbindung mit § 185 BGB beruhenden Anspruchs gegen den Kläger auf den Verkaufserlös verlangen können. Dieser Anspruch habe sich, nachdem die Beklagte den Erlös vom Kläger eingezogen hatte, in einen Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Betrags verwandelt. Durch den Vergleich zwischen der Beklagten und R. sei dessen auf § 255 BGB beruhender Anspruch nicht ausgeschlossen worden, wie die Auslegung des Vergleichs ergebe. <- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers! Wer bekommt den Schadensersatz?Anspruch auf Schadensersatz hat jeder, dessen Rechte oder Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Hat jemand einen Schaden verursacht, muss diese Person oder die Versicherung dieser Person dafür aufkommen.
Kann ein Schadensersatzanspruch vererbt werden?Berlin (DAV). Dass Schulden ebenso wie Vermögen vererbt werden können – dessen sind sich die meisten gewahr. Aber auch ideelle Rechte oder der Anspruch, ein Gerichtsverfahren nach dem Tod des Klägers fortzusetzen, gehen auf Erben über. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche werden allerdings nicht immer vererbt.
Wer ist schadensersatzpflichtig?Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wann ist ein Besitzer redlich?Nach § 993 I 2. HS. BGB ist der redliche und damit gutgläubige Besitzer weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. Mit dem redlichen Besitzer ist der Besitzer gemeint, welcher keine Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht hat.
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