Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto Das Pfändungsschutzkonto wird abgekürzt auch P-Konto genannt. Jeder hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Bank. Die Bank muss das Konto spätestens am 4. Werktag nach Antragstellung umgewandelt haben. Die Umwandlung kann auch noch beantragt werden, wenn bereits eine Kontopfändung eingegangen ist. Der Schutz auf dem Konto gilt dann auch rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Umwandlung erfolgt. Jede Person darf jedoch nur ein einziges P-Konto besitzen. Um dies sicherzustellen, wird die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto bei der Schufa eingetragen. Das P-Konto wird als Einzelkonto geführt. Besteht ein Gemeinschaftskonto, so müssen Sie dieses Konto deshalb vor der Umwandlung in ein P-Konto in zwei Einzelkonten aufteilen lassen. Die Kontobedingungen und Kontoführungsgebühren dürfen durch eine Umwandlung nicht verändert werden. Sollten Sie kein P-Konto mehr benötigen, haben Sie einen Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos in ein „normales“ Girokonto. Auf einem P-Konto besteht ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 € (Stand bis 31.06.2019). Das bedeutet, dass jeden Monat Geldeingänge in Höhe von 1.133,80 € geschützt sind und nicht an einen Gläubiger überwiesen werden. Zu den Geldeingängen zählen nicht nur Überweisungen von Arbeitgebern oder Sozialleistungsträgern, sondern z.B. auch eigene Einzahlungen. Wird das eingegangene Geld in einem Monat nicht abgehoben oder überwiesen, so erhöht es im nächsten und übernächsten Monat den Freibetrag. Diese Vorgehensweise soll Ansparungen ermöglichen, erfordert aber komplizierte Berechnungen. Wir raten deshalb, das Kontoguthaben am Ende jeden Monats abzuheben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Freibetrag durch eine P-Konto-Bescheinigung oder durch eine individuelle Freigabeentscheidung erhöht werden. Wir sind berechtigt, P-Konto-Bescheinigungen auszustellen. Rufen Sie uns bei Bedarf an. Wir vereinbaren kurzfristig einen kostenfreien Termin. P-Konto im Soll Bei einem P-Konto ist keine Überziehung des Kontos möglich. Wenn Ihr Kontostand im Minus ist, haben Sie dennoch einen Anspruch auf eine Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Bank kann jedoch nach der Umwandlung Geldeingänge mit dem noch bestehenden Minus verrechnen. Dieser Betrag fehlt Ihnen dann unter Umständen zum Leben. Für Sozialleistungen und Kindergeld (nicht für Erwerbseinkommen) besteht ein besonderer Verrechnungsschutz. Wenn Sie der Bank nachweisen, dass es sich bei einem Geldeingang um Sozialleistungen oder Kindergeld handelt, können Sie diese Gelder innerhalb von 14 Tagen abheben, ohne dass die Bank sie verrechnen darf. Wir raten dazu, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen oder aber mit der Bank eine Rückzahlung des Minus in Raten zu vereinbaren. P-Konto-Bescheinigung In folgenden Fällen kann der Freibetrag auf dem P-Konto durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöht werden:
Für Leistungen an Kinder, die auf Ihrem Konto eingehen (z.B. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss), kann der Freibetrag nicht durch eine P-konto-Bescheinigung erhöht werden. Sie können aber ein Konto für das Kind einrichten und das Geld auf dieses Konto überweisen lassen. P-Konto-Bescheinigungen dürfen von Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern, Rechtsanwälten und anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden. Die P-Konto-Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer Bank ein. Fragen Sie nach, wann die Bank eine neue P-Konto-Bescheinigung braucht. Eine P-Konto-Bescheinigung ist nicht unbegrenzt gültig. Wir sind berechtigt, P-Konto-Bescheinigungen auszustellen. Rufen Sie uns bei Bedarf an. Wir vereinbaren kurzfristig einen kostenfreien Termin. Bringen Sie bitte folgende Nachweise mit:
Individuelle Freigabeentscheidung Unter Umständen kann der Freibetrag auf dem P-Konto durch eine Festsetzung des Amtsgerichtes oder der Vollstreckungsbehörde weiter erhöht werden. Z.B. kann sich ein Antrag in folgenden Fällen lohnen:
Für eine individuelle Freigabeentscheidung wenden Sie sich an das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Bei einer Kontopfändung eines öffentlichen Gläubigers (z.B. Jobcenter, Familienkasse, Krankenkasse) müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsstelle stellen. Liegen mehrere Kontopfändungen vor, müssen Sie ggf. mehrere Anträge stellen. Woher bekomme ich eine Bescheinigung für ein PP-Konto-Bescheinigungen dürfen von Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern, Rechtsanwälten und anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden. Die P-Konto-Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer Bank ein.
Wie bekomme ich ein PEin P-Konto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Girokonto kann, sofern es auf eine einzelne Person läuft, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Wer kann PJeder Bürger hat seit dem 1. Juli 2010 und der Umsetzung des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ einen Anspruch auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Die gesetzliche Grundlage findet man in § 850k ZPO (Zivilprozessordnung). Das P-Konto wird in der Schufa eingetragen.
Was brauche ich für eine PWas benötigen wir für die Erstellung einer P-Kontobescheinigung?. Geburtsurkunden bzw. ... . die letzte Kindergeldbescheide der Familienkasse, wenn auch Kindergeld auf das Konto geht.. den letzten Kontoauszug mit dem Eingang des Kindergeldes.. die Bankverbindung des zukünftigen P-Kontos.. |