Wer kommt für die Schulden der Eltern auf?

Wer kommt für die Schulden der Eltern auf?

Über­schuldeter Nach­lass. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, wandert sie zum nächsten. © Lisa Rock

Erben heißt nicht immer reich werden. Wenn Schulden drohen, kann der Erbe sie ausschlagen. Wir erklären, welche Regeln und Fristen für eine Ausschlagung gelten.

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Besteht ein Erbe haupt­sächlich aus Schulden, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen. Dafür bleiben Ihnen sechs Wochen Zeit.

Was im Erbfall passiert

Der Erbe tritt auto­matisch in die Rechts­position des Verstorbenen ein – mit allen Möglich­keiten, die sich daraus ergeben, aber auch mit allen Pflichten. Im besten Fall bekommt der Erbe das Vermögen. Im schlechtesten Fall hatte der Verstorbene gar kein Geld, und es sind nur Schulden, die auf den Erben übergehen: Verbindlich­keiten aller Art, vor allem offene Rechnungen und Kredite, Steuerschulden, Konto­über­ziehung, Miet- und Unter­halts­rück­stände. Der Erbe muss dann für die Schulden aufkommen. Wer die Erbschaft ausschlägt, entledigt sich dieser Pflicht.

Erbschaft frist­gerecht ausschlagen

Erben dürfen die Erbschaft nur inner­halb einer gesetzlich fest­gelegten Frist ausschlagen. Sie beträgt sechs Wochen. Das ist recht kurz, denn oft ist auf den ersten Blick nicht klar, was sich im Nach­lass verbirgt. Vor allem, wenn ein entfernterer Verwandter verstorben ist, wissen die Erben oft nicht, was sie erwartet.

Unser Rat

Über­blick verschaffen. Als Erbe sollten Sie den Nach­lass sichten, um fest­zustellen, ob Schulden drohen. Suchen Sie nach Konto­auszügen und Schrift­verkehr des Verstorbenen und fragen Sie gegebenenfalls nähere Verwandte nach dem Lebens­wandel.Erbschaft ausschlagen. Fürs Ausschlagen haben Sie sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt, wenn der Erbfall einge­treten ist und Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Es gilt: Wer das Verwandt­schafts­verhältnis kennt, weiß um sein gesetzliches Erbrecht. Sie werden also meist nicht extra benach­richtigt. Zuständig für die Ausschlagung ist das Nach­lass­gericht am Wohn­sitz des Verstorbenen oder das am eigenen Wohn­sitz. Im Internet können Sie heraus­finden, welches Gericht das ist, zum Beispiel mithilfe Ihrer Post­leitzahl auf der Internetseite Justiz.de. Bei Gericht müssen Sie sich ausweisen können.Bestattung zahlen. Schlagen Sie als Angehöriger ein Erbe aus, müssen Sie oft trotzdem die Kosten für die Bestattung tragen – dann nämlich, wenn Sie nicht nur Erbe, sondern gleich­zeitig unter­halts- oder bestattungs­pflichtig sind. Eine Unter­halts­pflicht haben Eltern für ihre Kinder und umge­kehrt. Schlagen alle Erben aus und gibt es keine unter­halts­pflichtigen Angehörigen, müssen jene zahlen, die durch das Bestattungs­gesetz des Bundes­landes zur Bestattung verpflichtet sind. Das können auch entfernte Angehörige sein.Ratgeber und Leitfaden für Hinterbliebene. Nach einem Todes­fall wird nahen Angehörigen viel abver­langt: Sie müssen die Bestattung organisieren, Verträge beenden, Renten und Versicherungs­leistungen beantragen, Nach­lass und Erbschaft­steuer klären. Mit dem Finanztest-Ratgeber „Schnelle Hilfe im Trauerfall“ bewahren Familien in der schweren Zeit den Über­blick. Es ist für 14,90 Euro im Handel erhältlich oder im test.de-Shop.

Heraus­finden, was der Nach­lass enthält

Schlagen Sie nicht voreilig aus, sondern prüfen Sie erst, was die Erbschaft enthält.

Ist die Erbschaft über­schuldet?

Erbschein. Heraus­zufinden, was im Nach­lass steckt, ist nicht immer leicht. Erben haben zwar ein Recht darauf, bei Banken Auskunft zu bekommen und Konto­auszüge einzusehen. Sie müssen dazu meist einen Erbschein vorlegen, ein Dokument, das sie beim Nach­lass­gericht beantragen können und sie als Erben ausweist. Der Haken: Holt sich der Erbe einen Erbschein, wird darin eine Annahme der Erbschaft gesehen. Ein Ausschlagen ist dann nicht mehr möglich.

Testament. Können die Erben ein notarielles Testament vorlegen, brauchen sie nicht unbe­dingt einen Erbschein.

Voll­macht. Oft regeln Bank­kunden, wer nach ihrem Tod auf ihr Konto zugreifen darf. In einer Konto­voll­macht „über den Tod hinaus“ oder einer Vorsorgevoll­macht bevoll­mächtigen sie zum Beispiel einen nahen Angehörigen. Der Bevoll­mächtigte hat Zugriff auf die Konten und kann sich einen Über­blick über das Vermögen, laufende Zahlungen und etwaige Schulden verschaffen.

Detektiv spielen. Erben, die keinen Zugriff auf die Konten haben, sollten – wenn möglich – in der Wohnung des Verstorbenen nach Hinweisen zu dessen finanzieller Lage suchen. Aufschluss geben können Konto­auszüge und Rechnungen aller Art sowie Post von Ämtern und Gerichten. Auch Auskünfte von Verwandten, Freunden oder Bekannten bis hin zu Nach­barn können hilf­reich sein: Wie lebte der Verstorbene, wofür gab er sein Geld aus?

Verwandte befragen. Ein Indiz für einen über­schuldeten Nach­lass kann sein, dass schon nähere Verwandte vor dem jetzigen Erben ausgeschlagen haben – vielleicht ist das aber auch nur ein Hinweis darauf, dass keiner von ihnen gründlich genug nachgeforscht hat.

Und wenn der ausgeschlagene Nach­lass doch nicht über­schuldet war?

Achtung: Ist die Erbschaft erst einmal ausgeschlagen, gibt es kaum ein Zurück: Der Erbe kann die eigene Erklärung zwar anfechten, muss dafür aber einen im Bürgerlichen Gesetz­buch genannten Grund haben. Der kann zum Beispiel darin liegen, dass der Erbe nicht wusste, dass eine bestimmte Forderung zum Erbe gehört. Wie in diesem Fall: Eine Frau schlug den vermeintlich über­schuldeten Nach­lass ihrer Nichte aus, die bei einem Flugzeug­absturz ums Leben gekommen war. Später erfuhr sie, dass zum Nach­lass auch Schaden­ersatz­ansprüche gegen die Fluggesell­schaft gehören. Ihre Anfechtung hatte Erfolg (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. 3 Wx 12/16).

Wann und wo ausschlagen?

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, müssen Sie sich beim Nach­lass­gericht oder Notar ausweisen können.

Wann die Frist für die Ausschlagung beginnt

Familie. Die sechs­wöchige Frist für die Ausschlagung beginnt, sobald der Erbfall einge­treten ist und die hinterbliebene Person weiß, dass sie Erbe ist. Das muss ihr in der Regel nicht offiziell bekannt gegeben werden, zum Beispiel durch das Nach­lass­gericht. Vielmehr gilt: Wenn der Hinterbliebene sein Verwandt­schafts­verhältnis zum Verstorbenen kennt, ist davon auszugehen, dass er auch weiß, dass er gesetzlicher Erbe ist. Nahe Verwandte können sich also nicht darauf berufen, sie hätten die sechs­wöchige Frist verpasst, weil sie sich nicht für Erben gehalten haben. Weiß der Erbe Bescheid und lässt die Frist verstreichen, gilt das als eine Annahme der Erbschaft.

Dritte. Anders sieht es aus, wenn ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat und eine Person zum Erben gemacht hat, mit der er nicht verwandt war. Vielleicht erfährt der im Testament benannte Erbe erst nach der Testaments­eröff­nung durch das Nach­lass­gericht von seiner Erben­stellung. Die Frist beginnt erst dann zu laufen.

Frist­verlängerung bei Auslands­auf­enthalten

Lebte der Verstorbene im Ausland oder hält sich der Erbe außer­halb von Deutsch­land auf, verlängert sich die Frist für die Ausschlagung auf sechs Monate.

Wie und wo schlage ich das Erbe aus?

Der Erbe kann sich aussuchen, ob er die über­schuldete Erbschaft bei einem Notar oder direkt beim Nach­lass­gericht ausschlägt. Die Ausschlagung bei Gericht verursacht weniger Kosten. Zuständig sind sowohl das Nach­lass­gericht am eigenen Wohn­sitz als auch das am letzten Wohn­sitz des Verstorbenen. Telefo­nisch oder schriftlich kann der Erbe nicht ablehnen. Er muss bei Gericht erscheinen und sich vor Ort ausweisen können oder einen Bevoll­mächtigten schi­cken. Die Voll­macht muss aber öffent­lich beglaubigt sein.

Achtung. Wenn der Hinterbliebene die Erbschaft ausschlägt, darf er keine Bedingung daran knüpfen. Die Erklärung „Ich schlage die Erbschaft nur aus, wenn sie über­schuldet ist“ ist unwirk­sam und führt dazu, dass die Erbschaft als angenommen gilt.

Was die Ausschlagung kostet

Fürs Ausschlagen fallen bei Gericht und Notar Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nach­lasses richten. Ist der Nach­lass über­schuldet, muss der Erbe bei Gericht nur eine Mindest­gebühr von 30 Euro zahlen. Wer das Erbe aus anderen Gründen ausschlägt – etwa weil es sich um ein sanierungs­bedürftiges Haus handelt –, muss tiefer in die Tasche greifen. Je höher der Wert der ausgeschlagenen Erbschaft, desto mehr zahlt der Erbe.

Wer ausschlagen muss

Schlagen Sie als Erbe die Erbschaft aus, wandert sie zum nächsten.

Auch weitere Erben müssen ausschlagen

Wer eine Erbschaft ausschlägt, löst einen Domino­effekt aus. Sagt der erste nein, landet der Nach­lass beim nächsten in der gesetzlichen Erbfolge. Lehnt auch dieser ab, wandert die Erbschaft weiter. Den Weg des Schulden­bergs gibt die gesetzliche Erbfolge vor. Sie regelt, dass Verwandte in einer bestimmten Rang­folge erben. Ehe- und einge­tragene Lebens­partner haben ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Ansonsten stehen Kinder an erster Stelle, dann Enkel oder Urenkel. Wenn der Verstorbene keine hat, erben seine Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Ein einziger Erbfall kann also sehr weite Kreise ziehen. Die Angelegenheit endet erst, wenn das Nach­lass­gericht keine weiteren Erben ermitteln kann.

Beispiel: Der Nach­lass des verstorbenen Fritz Kauf­mann ist heillos über­schuldet, das Haus abbruchreif. Fritz‘ Sohn Daniel schlägt das Erbe aus. Da Daniel kinder­los ist und die Eltern von Fritz Kauf­mann tot sind, ist Fritz‘ Schwester – Daniel Kauf­manns Tante – die nächste in der gesetzlichen Erbfolge. Auch sie schlägt die Erbschaft aus. Die Schulden und das marode Haus wandern an ihre Tochter und ihren Sohn, Daniel Kauf­manns Cousine und Cousin. Wenn diese für sich und ihre minderjäh­rigen Kinder bis hin zum Baby die Ausschlagung erklärt haben, ist der letzte Domino­stein in dieser Erbangelegenheit gefallen.

Eltern schlagen für ihre minderjäh­rigen Kinder aus

Landet die über­schuldete Erbschaft bei minderjäh­rigen Kindern, müssen die sorgeberechtigten Eltern auch für diese ausschlagen. Dabei gibt es eine Besonderheit: Wenn die Kinder nicht erst infolge der Erbausschlagung eines Eltern­teils Erbe werden, sondern neben den Eltern erben, brauchen diese für die Ausschlagung eine familien­gericht­liche Genehmigung. Das wäre zum Beispiel bei Eheleuten der Fall, wenn der über­schuldete Mann verstirbt, es kein Testament gibt und die Frau nicht nur für sich, sondern auch für die gemein­samen Kinder ausschlagen will.

Eine Ausschlagung ist sogar für ungeborene Kinder möglich und nötig. In einem Erbfall gelten sie rein recht­lich als „bereits geboren“.

Per Testament als Erbe einge­setzt

Gibt es ein Testament, aber der dort einge­setzte Erbe möchte das ihm Zugesprochene nicht haben und schlägt die Erbschaft aus, wird der Nach­lass ebenfalls nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Auch der neue Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt, wenn ihm das Nach­lass­gericht mitteilt, dass er Erbe geworden ist.

Nicht auf Mitteilung des Nach­lass­gerichts warten

Manchmal wissen entferntere Verwandte, dass der Nach­lass über­schuldet ist und die Näher­stehenden ausschlagen werden. Dann müssen sie nicht warten, bis sich das Nach­lass­gericht bei ihnen meldet, sondern können die Erbschaft auch schon vorher ausschlagen – sogar schon vor den engeren Verwandten.

Am Ende landet die Erbschaft beim Staat

Haben alle Erben ausgeschlagen, landet die Erbschaft beim Staat. Der macht das Hab und Gut des Verstorbenen, sofern noch vorhanden, zu Geld und tilgt damit vielleicht einen Teil der Schulden. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger gehen leer aus.

Hilfe bei verpasster Frist

Als Erbe haben Sie sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Probleme können entstehen, wenn Sie die Frist versäumen. Mit anwalt­licher Hilfe lassen sie sich lösen.

Anfechtung, Nach­lass­verwaltung und Nach­lassinsolvenz

Hat der Hinterbliebene die Ausschlagungs­frist versäumt, wird er Erbe. Möchte er die Erbschaft dennoch loswerden oder zumindest nicht für die Schulden gerade­stehen, sollte er eine Fach­anwältin oder einen Fach­anwalt für Erbrecht beauftragen. Möglich sind:

Anfechtung. Erben können den Umstand anfechten, dass sie die Frist versäumt haben – etwa, wenn ihnen nicht klar war, dass der Frist­ab­lauf zur Annahme führt. Außerdem können sie die Annahme der Erbschaft als solche anfechten, wenn plötzlich und völlig unerwartet Schulden auftauchen, von denen sie bei Annahme nichts gewusst haben können.

Nach­lass­verwaltung. Um den Schulden zu entkommen, können Erben ihre Haftung beschränken. Das heißt: Die Schulden werden nur aus dem Nach­lass und nicht aus der eigenen Tasche gezahlt. Eine Haftungs­beschränkung auf den Nach­lass können Erben herbeiführen, indem sie beim Nach­lass­gericht die Anordnung der Nach­lass­verwaltung beantragen. Das müssen sie inner­halb von zwei Jahren tun, nachdem sie die Erbschaft angenommen haben. Das bietet sich nicht nur nach Ablauf der Ausschlagungs­frist an, sondern auch, wenn der Nach­lass unüber­sicht­lich ist, das heißt, wenn Erben noch nicht wissen, ob Schulden drohen.

Nach­lassinsolvenz. Ist der Nach­lass offensicht­lich über­schuldet, sollten Erben beim Insolvenzge­richt die Eröff­nung eines Nach­lassinsolvenz­verfahrens beantragen.

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Welche Schulden sind nicht vererbbar?

Nicht vererblich ist zum Beispiel die noch vom Erblasser eingegangene Verpflichtung zur Herstellung eines Kunstwerkes, wenn nur er in der Lage ist, das Werk in der gewünschten Form herzustellen. Ebenfalls gehen Verpflichtungen des Erblassers aus abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht auf den Erben über.

Wer zahlt Schulden Wenn Erbe ausgeschlagen wird?

Möchte niemand die Hinterlassenschaft haben, landet das überschuldete Erbe am Ende beim Staat. Er wird das Vermögen (sofern vorhanden) verwerten und damit vielleicht einen Teil der Schulden tilgen. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger des Verstobenen gehen in diesem Fall leer aus.

Wer zahlt offene Rechnungen nach dem Tod?

Der Erbe haftet zugleich bei Annahme der Erbschaft für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (1967 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben, die eine Erbschaft annehmen, auch die Schulden des Erblassers -des verstorbenen Patienten- auszugleichen haben.

Was passiert mit Ratenzahlungen wenn man stirbt?

Grundsätzlich gilt, dass mit dem Tod des Kreditnehmers die Schulden auch nach dem Tod weiter bestehen. Das Erbe umfasst, wie bereits erwähnt, nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch vorhandene Kredite beziehungsweise Schulden.