Klassenkonferenzen sind Instrumente der schulischen Verwaltung. In einer Klassenkonferenz werden zumeist Angelegenheiten behandelt, die eine Schulklasse oder einzelne ihrer Mitglieder betreffen. Show Wann eine Klassenkonferenz einberufen wird, welche Personen daran teilnehmen und welche Angelegenheiten in ihre Zuständigkeit fallen, ist in Deutschland fallweise in den Landesschulgesetzen geregelt, meist sind die Teilnehmer alle in der Klasse unterrichtenden Lehrer, zwei oder drei Mitglieder der Elternschaft und zwei oder drei Vertreter der Schülerschaft. Bei Klassenkonferenzen, die aufgrund eines Vergehens einberufen werden und auf der Ordnungsmaßnahmen verhängt werden sollen, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter eingeladen werden bzw. Ladende(r) sein. In einigen Bundesländern gibt es in den Schulgesetzen auch Verweise auf Klassenkonferenzen, ohne dass diese jedoch genauer spezifiziert sind. Die Klassenkonferenz entscheidet über folgende Angelegenheiten:
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) E r s t e r T e i l § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Lande Niedersachsen. (2) Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes. (3) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes. (4) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Elften Teils. (5) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 ist dieses Gesetz anzuwenden auf die Berufsfachschule - Ergotherapie -, auf die Berufsfachschule - Pharmazeutisch- technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - und auf die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). 3Abweichend von Satz 1 kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend § 59 a Abs. 4 und 5 beschränkt werden. (6) Dieses Gesetz trifft in Ausführung des Pflegeberufegesetzes auch Regelungen für Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 PflBG. § 2 (1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen
und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen.
Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln. (2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind. § 3 (1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen. (2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. (3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt. § 4 (1) 1Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1). (2) 1In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. § 5 (1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche. (2) Schulformen sind:
(3) Schulbereiche sind:
§ 6 (1) 1In der Grundschule werden Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. 2Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. 3Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. 4Die Grundschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, dem Kindergarten und den weiterführenden Schulen zusammen. (2) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet. (3) 1Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. 2Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1.Schuljahrgangs vorbereitet. (4) 1Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe). 2In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung. 3Eine Grundschule, die die Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen. (5) 1Die Grundschule bietet im 4. Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten. 2Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder (§ 59 Abs. 1 Satz 1). § 7 § 8 Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden. § 9 (1) 1Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. 2Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. 3Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. 4In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. 5Die Hauptschule arbeitet dabei eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen und macht berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. 6Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. (2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9.Schuljahrgangs unterrichtet. (3) 1An der Hauptschule kann eine 10.Klasse eingerichtet werden. 2Der Besuch der 10.Klasse ist freiwillig. 3Der erfolgreiche Besuch der 10.Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. 4Die 10.Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben. § 10 (1) 1Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt. 2Sie stärkt selbständiges Lernen. 3In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. 4Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. 5Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. (2) 1In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10.Schuljahrgangs unterrichtet. 2§ 9 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend. § 10 a (1) 1In der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen, aber auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen individuelle Schwerpunktbildungen. 4Die Schwerpunktbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. 5Der Umfang der Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule. 6Die Oberschule arbeitet eng mit berufsbildenden Schulen zusammen. (2) 1In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Die Schule entscheidet jeweils nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 3 Satz 3, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird. 3In der Oberschule soll ab dem 9. Schuljahrgang der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. 4Ist die Oberschule in Schulzweige gegliedert, so wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt. (3) 1Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot für die Schuljahrgänge nach Absatz 1 Satz 1 erweitert werden. 2§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend. 3Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden. §
11 (1) 1Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) 1Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden. (3) 1Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13. 3Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen. (4) 1Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. 2Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. 4Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. (5) 1In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. 2Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. 3Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil. (6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet. (7) 1Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. 2Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. (8) 1Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 12. und 13. Schuljahrgangs. 2§ 60 Abs. 1 Nr. 5 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt. (9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln. § 12 (1) 1Die Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen. (2) 1In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9, 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. 3§ 11 Abs. 3 bis 9 gilt entsprechend. 4Eine Gesamtschule kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden; Satz 2 gilt entsprechend. § 13 (1) 1Das Abendgymnasium vermittelt befähigten Berufstätigen, das Kolleg befähigten Erwachsenen mit Berufserfahrung unter angemessener Berücksichtigung des Alters eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Abendgymnasium oder das Kolleg seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer
(3) 1Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.2 Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 9 entsprechend. 3Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. (4) 1Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die den Zugang zu diesen Schulformen vermitteln und auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in die Vorkurse sowie deren Dauer und Abschluss zu regeln. § 14 (1) 1In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. 2An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. 3Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden. (2) 1Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. 2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist. (3) 1Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. 2Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten. (4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden. (5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend. (6) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183 c Abs. 5 Sätze 1 bis 3 und Abs. 7 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend. § 15 (1) 1Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. 2Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen. (2) 1Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. 2Sie wird in Form von Teilzeitunterricht oder in Form von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt. (3) Die Grundstufe dauert ein Jahr und vermittelt eine berufliche Grundbildung für einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe. (4) Die Fachstufen vermitteln für einzelne oder mehrere verwandte Ausbildungsberufe eine berufliche Fachbildung. (5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen. § 16 (1) 1Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen. (2) 1Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. 2Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein. (3) 1Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). 3Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. 4Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
§ 17 (1) Die Berufseinstiegsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern neben der allgemeinen auch eine fachliche Bildung, deren Schwerpunkt in der Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit liegt. (2) 1In der Berufseinstiegsschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die keinen Hauptschulabschluss haben oder die sonst erwarten lassen, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern müssen, um die erforderliche Reife für das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Ausbildung zu erlangen. 2Die Berufseinstiegsschule umfasst die Klassen 1 und 2, die jeweils ein Jahr dauern. 3In Klasse 1 werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Satz 1 auf eine besondere individuelle Förderung angewiesen und zudem noch schulpflichtig sind. 4Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden unmittelbar in Klasse 2 aufgenommen. 5An der Berufseinstiegsschule kann der Hauptschulabschluss nach Klasse 2 erworben werden. (3) 1Die Berufseinstiegsschule wird mit Vollzeitunterricht geführt. 2Für Schülerinnen und Schüler, die an Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) teilnehmen, kann die Klasse 2 in Form von Teilzeitunterricht geführt werden. (4) 1Zusätzlich zu den Klassen 1 und 2 können an der Berufseinstiegsschule Sprach- und Integrationsklassen eingerichtet werden. 2In diesen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Absatz 2 Satz 1 mindestens ihre Kenntnisse der deutschen Sprache verbessern müssen. 3Der Wechsel in Klasse 1 oder in Klasse 2 ist nach Erlangung hinreichender Sprachkenntnisse bei Vorliegen der jeweiligen dafür geltenden Voraussetzungen möglich. § 18 1In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss
unterrichtet. 2Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen. § 18 a 1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,
unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen. §
19 (1) 1Das Berufliche Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung sowie den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einen Berufsbereich eingeführt. 3Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen. (2) Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Einführungsphase und in der zweijährigen Qualifikationsphase unterrichtet. (3) Die Zielsetzung der Einführungsphase ist es, den Schülerinnen und Schülern mit ihren hinsichtlich der Allgemeinbildung unterschiedlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Grundlage für die Qualifikationsphase zu vermitteln und die Grundlagen in den Profilfächern zu legen. (4) 1In der Qualifikationsphase erwerben die Schülerinnen und Schüler durch fächerübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten berufsbezogene Kompetenzen. 2Sie nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern teil. (5) Für die Qualifikationsphase gilt § 11 Abs. 4 und 6 bis 8 entsprechend. (6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 5 zu regeln. § 20 In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule können die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen. § 21 (1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert. (2) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. (3) 1Öffentliche berufsbildende Schulen können sich mit Genehmigung der Schulbehörde an der Durchführung von Maßnahmen Dritter zur Berufsvorbereitung und Berufsbildung beteiligen, soweit bei ihnen dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind; für den Aufwand der Schule hat das Land ein angemessenes Entgelt zu erheben, dessen Höhe sich an dem entsprechenden Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 ausrichtet. 2Auf die Erhebung des Entgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Land ein besonderes Interesse an der Maßnahme hat und die Bildungsmaßnahme lediglich in einer Rechtsform geführt wird, die keinen Anspruch auf Beschulung auslöst, oder für einen Personenkreis angeboten wird, der einer besonderen Förderung bedarf. (4) 1Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in Bildungsgänge gegliedert, die ganz oder teilweise zu einem bestimmten Schul- oder Berufsabschluss führen. 2Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b bis g werden nach Fachrichtungen gegliedert; innerhalb der Fachrichtungen können sie nach Schwerpunkten gegliedert werden. 3Die Berufsschule kann nach berufsbezogenen Fachklassen gegliedert werden. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Gliederung der Schulformen zu bestimmen. § 22 (1) 1Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. 2Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6, 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. 3Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden. (2) 1Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. 2Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren. (3) 1Schulversuche bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. 3Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. 4Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. 5Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden. (4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen. § 23 (1) 1Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als
geführt werden. 2Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift. 3Schulen, die nicht als Ganztagsschule genehmigt sind, gelten als Halbtagsschulen. (2) 1In der Ganztagsschule werden zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens vier Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote gemacht. 2Die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen genehmigen, die nur an drei Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote machen. 3Auf der Grundlage des Ganztagsschulkonzepts (Absatz 6) verbindet die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 4Unterricht und außerunterrichtliche Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten. (3) 1An der offenen Ganztagsschule nehmen die Schülerinnen und Schüler freiwillig an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. 2Die außerunterrichtlichen Angebote finden in der Regel nach dem Unterricht statt. (4) 1Die voll gebundene Ganztagsschule bestimmt vier oder fünf, die teilgebundene Ganztagsschule zwei oder drei Wochentage, an denen die Schülerinnen und Schüler auch an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen müssen. 2An den übrigen Wochentagen ist die Teilnahme freiwillig. 3Für die Wochentage nach Satz 1 soll die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote am Vormittag und am Nachmittag zu einem pädagogisch und lernpsychologisch geeigneten Tagesablauf verbinden (Rhythmisierung). (5) 1Schulen können mit Genehmigung der Schulbehörde Schulzüge als Ganztagsschulzüge führen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Ganztagsschulkonzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. 2Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. § 24 § 25 (1) Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen. (2) Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von §113 Abs.1 entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen. (3) Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. § 26 § 27 Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemeinbildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. § 28 (1) 1Das Schuljahr beginnt am 1.August jeden Jahres und endet am 31.Juli des folgenden Jahres. 2Soweit der Beginn oder das Ende der Sommerferien es erfordert, kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist. (2) Beginn und Ende der Schulferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium. § 29 (1) 1Lehr- und Lernmittel müssen dem Bildungsauftrag der Schule (§2) gerecht werden. 2Für Schulbücher gelten darüber hinaus die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. (2) 1Schulbücher sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt werden können; dazu gehören nicht unterrichtsbegleitende Materialien. 2Den Schulbüchern stehen andere Lernmittel gleich, die nach Inhalt und Verwendungszweck Schulbüchern entsprechen. (3) 1Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie von der Schulbehörde genehmigt worden oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Schulbücher nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen oder mit Rechtsvorschriften, Lehrplänen (§ 122 Abs. 1) oder Rahmenrichtlinien unvereinbar sind. 3Die Genehmigung ist zu befristen. (4) 1Die Genehmigung und die Einführung von Schulbüchern regelt das Kultusministerium. 2Es kann bestimmte Arten von Schulbüchern wie Tabellenwerke, Wörterbücher, Literaturausgaben sowie Schulbücher für einzelne Fächer von der Genehmigungspflicht ausnehmen. § 30 (1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen. (2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln. (3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind. § 31 (1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies
erforderlich ist. 2Schulen und Schulbehörden dürfen außerdem personenbezogene Daten der Personen verarbeiten,
soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. 3Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 oder 2 umfasst jeweils auch die Befugnis zur Übermittlung an eine andere in Satz 1 oder 2 genannte Stelle zu einem in Satz 1 oder 2 genannten Zweck; im Übrigen dürfen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder der in Satz 2 genannten Personen an andere Stellen zu anderen Zwecken nur übermitteln, soweit dies nach den Absätzen 2 bis 10 oder nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist. (2) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner anderen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies
3Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen dürfen die an sie übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen. 4Die Übermittlung an die in Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Satz 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die empfangende Stelle die Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) verarbeitet. (3) 1Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten außerdem auf Ersuchen übermitteln
2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. 3Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 4Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen den Schulen und Schulbehörden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Schulen dürfen die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
(5) 1Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. 2Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1.“ (6) 1Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den Grundschulen zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht personenbezogene Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 im folgenden Jahr beginnt, sowie der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Kinder. 2Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf die Kinder, die nach der Übermittlung nach Satz 1 und vor dem Beginn der Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 durch Umzug innerhalb der Gemeinde den Schulbezirk wechseln oder in die Gemeinde zuziehen. 3Zu übermitteln sind folgende personenbezogene Daten:
(7) 1Wechselt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule innerhalb Niedersachsens, so übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter. 2Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. 3Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. 4Zieht eine Person, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zu, so übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Schulbehörde die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten dieser Person und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. (8) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist. (9) Schulen, Schulbehörden und die Behörde nach § 123 a dürfen personenbezogene Daten aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. (10) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung dürfen aufgrund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 nur verarbeitet werden
Z w e i t e r T e i l § 32 (1) 1Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. 2Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. (2) 1Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. 2In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. 3Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. 4Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. 5Die Schule beteiligt bei der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung sowie die Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 25 Abs. 1). (3) 1Die Schule überprüft und bewertet mindestens alle zwei Jahre den Erfolg ihrer Arbeit. 2Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch. (4) 1Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden. § 33 Die Konferenzen, die Bildungsgangs- und Fachgruppen, der Schulvorstand sowie die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen. § 34 (1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. (2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. § 35 (1) 1Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist. (2) 1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
3Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt. (3) 1Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. 2Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat. (4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für die berufsbildenden Schulen. § 35 a (1) 1An berufsbildenden Schulen richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulvorstand Bildungsgangs- und Fachgruppen ein. 2Diesen gehören als Mitglieder an:
3Für die Sitzungen der Bildungsgangs- oder Fachgruppen gilt § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (2) 1Die Bildungsgangs- und Fachgruppen entscheiden über die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen, insbesondere über
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Bildungsgangs- oder Fachgruppen weitere Aufgaben übertragen. 3Bildungsgangs- und Fachgruppen können ihre Zuständigkeit für Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 4Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Bildungsgangs- oder Fachgruppe. § 36 (1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr.1 Buchst. h ergeben würde. (2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind. (3) 1Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
2Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. 3Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind, nicht übersteigen. 4Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind. 6Ist der Gegenstand einer Teilkonferenz eine Angelegenheit, die ausschließlich einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, so sind neben den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nr. 1 nur diejenigen mit Stimmrecht ausgestatteten Lehrkräfte, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter verpflichtet, an der Teilkonferenz teilzunehmen, die die Schülerinnen oder Schüler planmäßig unterrichten. (4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr.2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen. (5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten. (6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen. (7) In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Absatz 5 Satz 2 Nr.2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit. § 37 (1) Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre. (2) In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter
oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in §36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vorgesehen ist. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. § 38 1Konferenzen sowie Sitzungen der Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können. § 38 a (1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3. (3)1Der Schulvorstand entscheidet über
2Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes. (4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen. § 38 b 1Der Schulvorstand hat
2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr. (2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1. (3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern
(4) 1An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus
2Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennen können. 3Kann die Entscheidung nach Satz 2 nicht vom bisherigen Schulvorstand getroffen werden, so wirken an der Entscheidung nach Satz 2 nur die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen mit. 4Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden. (5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit. (8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen. (9) § 38 gilt entsprechend. § 38 c (1) 1Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. 2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. (3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. § 39 (1) 1An allgemein bildenden Schulen kann jede Konferenz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 2Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter
an. 3Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. 4Die Gruppen nach Satz 2 Nrn.2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. 5Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. 6Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in §36 Abs.5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. 7Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein. (2) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitgliedes. (3) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen. (4) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (5) 1Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. 2Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. 3Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. 4Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. 5Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen. (6) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. § 40 1An berufsbildenden Schulen ist ein Beirat einzurichten, der die Schule in Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen berät. 2Der Beirat kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unterrichten lassen. § 41 (1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein. (2) 1Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. 2Darüber hinaus können Konferenzen, Bildungsgangs- und Fachgruppen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären. § 42
§ 43 (1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt. (2) 1Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. 2Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung. (3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand, eine Bildungsgangsgruppe oder eine Fachgruppe zuständig ist. 2Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines der in Satz 1 genannten Gremien nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
(5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend. § 44 (1) 1Die Schulbehörde kann einer allgemein bildenden Schule auf ihren Antrag widerruflich eine besondere Ordnung genehmigen, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht. 2Die besondere Ordnung muss bestimmen, aus wieviel Mitgliedern das Leitungskollegium besteht. 3Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. 4Er kann nur im Benehmen mit dem Schulträger gestellt werden. (2) 1Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören
2Die §§45, 48, 49 und 52 bleiben unberührt. (3) 1Die zusätzlichen Mitglieder des Leitungskollegiums (Absatz 2 Satz 1 Nr.4) werden mit ihrem Einverständnis von der Schulbehörde auf Vorschlag der Schule für die Dauer von sechs Jahren bestellt; §49 gilt entsprechend. 2Gründe für die Ablehnung eines Vorschlages werden der Schule nicht bekanntgegeben. (4) 1Das Leitungskollegium regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsordnung. 2Der Schulleiterin oder dem Schulleiter bleiben vorbehalten:
(5) 1Die besondere Ordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmen, dass die höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. 2Wird diese Bestimmung der besonderen Ordnung vor Ablauf der Übertragungszeit widerrufen, so behalten die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern mit zeitlicher Begrenzung diese Ämter bis zum Ende der Übertragungszeit. 3Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen; § 20 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung (6) 1Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen. 2Die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 3§ 20 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden. (7) 1Absatz 6 gilt entsprechend, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für die Übertragung eines anderen Amtes mit zeitlicher Begrenzung erfüllt. 2Ist dies ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung, so wird vor seiner zeitlich begrenzten Übertragung zunächst ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung. (8) 1Ist vor Ablauf der Übertragungszeit mindestens ein weiteres Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden, so wird, wenn Ämter mit zeitlicher Begrenzung über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren ununterbrochen wahrgenommen wurden, ein solches Amt nach Maßgabe der folgenden Sätze auf Lebenszeit verliehen. 2Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes nicht höher als diejenigen der zuvor übertragenen Ämter, so ist das zuletzt übertragene Amt auf Lebenszeit zu verleihen. 3Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes höher als das Endgrundgehalt eines der zuvor übertragenen Ämter, so wird ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. 4Absatz 6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (Absatz 6 Satz 2) gelten entsprechend. § 45 (1) Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. (2) Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. Auf Verlangen eines Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt. (3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. § 46 § 47 § 48 (1) § 45 findet keine Anwendung,
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 setzt sich die Schulbehörde vor Besetzung der Stelle mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen. 2Auf Verlangen der Schule oder des Schulträgers findet eine mündliche Erörterung statt. 3Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. 4In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 setzt sich die Schulbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen. 5Dieser kann die in Satz 2 genannte Erörterung verlangen. 6Satz 3 ist anzuwenden. § 49
Von jeder Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist der Schulträger zu unterrichten. D r i t t e r T e i l § 50 (1) 1Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. 2Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung, Beschlüsse des Schulvorstands, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach § 39 Abs. 1, Beschlüsse der Bildungsgangs- und Fachgruppen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. (2) 1Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. § 51 (1) 1Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. 2Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. 3Vor der Entscheidung sind sie zu hören. 4Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen. (2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. (3) 1Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule (§ 2) überzeugend erfüllen zu können. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft. (4) 1Absatz 3 gilt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. 2Für sie können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. § 52 (1) 1Das Land hat die Stellen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. 2Die anderen Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben. 3Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. (2) Im Benehmen mit dem Schulträger kann von der Ausschreibung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 48 Abs. 1 abgesehen werden. (3) 1Die Schule und der Schulträger sind bei Stellen nach Absatz 1 Satz 1 über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. 2Für die Schule gilt dies auch bei anderen Beförderungsstellen. 3Bei der Besetzung von Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist § 48 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4) Von der Besetzung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und der anderen Beförderungsstellen ist der Schulträger zu unterrichten. (5) Die Besetzung der Stellen der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen richtet sich unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3, des Artikels 7 Abs. 3 Satz 3 und des Artikels 33 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes nach der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schülerschaft. (6) Der Austausch von Lehrkräften zwischen Schulen, Schulbehörden und Hochschulen ist zu fördern. (7)1 Das Amt der Fachmoderatorin oder des Fachmoderators für Gesamtschulen wird zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen. 2Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen; § 44 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs.7 und 8 gilt entsprechend. § 53 (1)1Die Schulassistentinnen und Schulassistenten sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den öffentlichen Schulen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land. 2Für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote an Ganztagsschulen oder an Grundschulen können außer den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Personen eingesetzt werden, die für eine Einrichtung tätig sind, die sich verpflichtet hat, außerunterrichtliche Angebote durchzuführen. 3Das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen steht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land; es kann auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich verpflichtet hat, an diesen Schulen Verwaltungsleistungen zu erbringen. 4Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger oder zu einer Einrichtung, die sich verpflichtet hat, an der Schule Leistungen für den Schulträger zu erbringen. (2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend. (3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 d des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen. V i e r t e r T e i l Erster Abschnitt |