Wie lange darf man GEMA Musik YouTube Videos verwenden

Hi Community,

ich habe eine Frage bezüglich des Datenschutzes von Liedern auf Youtube. Und zwar möchte ich ein Intro vor mein Video schalten. Allerdings besitzt dieses nicht GEMA freie Musik. Mir ist jetzt aber zu Ohren gekommen, dass man bis zu 30 Sekunden lang nicht GEMA freie Musik verwenden darf.

Stimmt das?

Wenn ja wie sieht es aus mit Monetarisierung?

3 Antworten

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Wie lange darf man GEMA Musik YouTube Videos verwenden

Eins der am weitesten verbreiteten Missverständnisse lautet: Bis zu 30 Sekunden darf man Musikstücke verwenden, danach wird es kostenpflichtig. Dieser Irrtum hat seinen Ursprung vermutlich in den in vielen Musikshops üblichen 30 Sekunden, die man in einen Titel reinhören kann. So oder so: Es bleibt ein Irrtum. Musiktitel, die GEMA-geschützt sind (und das ist im Regelfall alles, was auch nur halbwegs benannt ist) darf ohne eine Lizenzierung nicht verwendet werden. Entweder also eine GEMA-Lizent erwerben – oder eben sich nach GEMA-freien Alternativen umsehen.

LG

Wie lange darf man GEMA Musik YouTube Videos verwenden

Entweder du versuchst es einfach oder wenn das nicht klappt, pitchst du das Lied etwas hoch oder runter, damit es nicht mehr in der selben Tonlage wie das Original ist und somit nicht mehr genau das selbe Lied ist.

Wie lange darf man GEMA Musik YouTube Videos verwenden

Das stimmt wirklich, bekannte Youtuber nutzen diesen Trick auch. Alles was unter 30 Sekunden ist wird von Youtube nicht als Lied erkannt, Monetarisierung klappt also auch problemlos.

Was möchtest Du wissen?

(1) GEMA und Youtube: Was bedeutet die Einigung?
(2) Verstößt man gegen das Urheberrecht, wenn man die Ländersperren umgeht?
(3) Darf ich Musikvideos bei Youtube herunterladen?
(4) Gibt es Ausnahmen vom erlaubten Herunterladen?
(5) Darf ich Konverter einsetzen, um Youtube-Musik in MP3-Dateien umzuwandeln?
(6) Ist schon das Anschauen von „illegalen” Videos per Stream verboten?
(7) Kann mir etwas passieren, wenn ich „illegale” Musikvideos verlinke?
(8) … und wenn ich Videos einbette?
(9) Warum ist mein Video entfernt worden? Warum fehlt der Ton?
(10) Was darf ich denn eigentlich hochladen? Droht mir etwas, wenn ich dabei Rechte verletze?
(11) Gilt die Regel zum Hochladen auch, wenn zum Beispiel in meinem Katzenvideo zufällig urheberrechtlich geschützte Hintergrundmusik läuft?
(12) Darf ich Mitschnitte von Konzerten und Auftritten hochladen?
(13) Darf ich eigene Coverversionen hochladen?
(14) Wie ist es mit eigenen Remixen, Mashups etc.?
(15) Kann Youtube mit meinem Video machen, was es will?

(1) GEMA und Youtube: Was bedeutet die Einigung?

Lange Zeit waren bei Youtube viele Sperrtafeln zu sehen, die auf den Streit der Plattform mit der Verwertungsgesellschaft GEMA verwiesen. Im November 2016 wurde eine Einigung bekannt: Youtube zahlt an die GEMA Vergütungen, wenn Nutzer Musik der von ihr vertretenen Künstler und Musikverlage auf der Plattform verwenden. Viele Details des Vertrags bleiben bislang geheim. Der nach Medienberichten bis 2019 befristete Vertrag sorgt jedenfalls dafür, dass die meisten GEMA-Sperrtafeln bis auf weiteres verschwinden werden.

Unabhängig von der GEMA bestehen jedoch in der Regel weitere Rechte an Musikstücken, zum Beispiel von Plattenfirmen an der konkreten Aufnahme. Daneben gibt es Musiker und Verlage, die nicht GEMA-Mitglied sind. Somit können Youtube-Nutzer nun zwar viele Videos anschauen, die bislang gesperrt waren. Man darf die Musik aber durch den Vertrag nicht automatisch auch verwenden. Dazu bleibt weiterhin entscheidend, ob alle nötigen Rechte geklärt wurden oder Rechteinhaber die konkrete Verwendung zumindest tolerieren (siehe Fragen 9 bis 14). [zurück]

(2) Verstößt man gegen das Urheberrecht, wenn man Ländersperren umgeht, um Musikvideos oder andere Inhalte anzuschauen?

Wahrscheinlich nicht. Wenn man Ländersperren umgeht, kommt meistens ein Proxy-Server zum Einsatz, ein zwischengeschalteter Rechner in einem anderen Land. Browsererweiterungen oder Webseiten, die Ländersperren umgehen, basieren darauf. Auch mit VPN-Diensten („virtuelles privates Netz“), bei denen der ganze Internetverkehr zunächst durch einen digitalen Tunnel geleitet wird, lassen sich Ländersperren umgehen.

Beides sind in Deutschland grundsätzlich legale Werkzeuge, die jeder einsetzen darf. Auch im Urheberrecht gibt es dazu kein direktes Verbot. Womöglich lässt sich aber nicht ganz ausschließen, dass einige Juristen solche Ländersperren als wirksamen Kopierschutz einordnen würden, den man nach dem Gesetz nicht umgehen darf. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es aber noch nicht. Außerdem wäre die Umgehung der Ländersperre durch den einzelnen Nutzer, zumindest auf Youtube, kaum feststellbar. [zurück]

(3) Darf ich Musikvideos bei Youtube herunterladen?

Grundsätzlich ja. Wer Youtube-Videos nur für den privaten Gebrauch herunterlädt, muss vom Urheberrecht her nichts befürchten. Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dabei keinen Unterschied. Beim Herunterladen wird zwar eine Kopie auf dem eigenen Rechner angelegt, diese fällt aber unter die Privatkopieregelung – eine Ausnahmeregel, nach der Kopien für einen selbst, in der Familie und im Freundeskreis erlaubt sind. Das Herunterladen von Musik bei Youtube ist also vergleichbar mit dem privaten Mitschneiden am Radio früher. Die heruntergeladenen Videos darf man aber nicht wieder „öffentlich zugänglich machen”, also zum Beispiel erneut bei Youtube oder einer anderen Plattform hochladen.

Allerdings gibt es noch die Nutzungsbedingungen von Youtube. Dort steht (Stand November 2016), dass man Videos nur streamen (also direkt über Youtube anschauen), nicht aber ohne Genehmigung herunterladen darf. Solche Nutzungsbedingungen gelten in Deutschland nur dann, wenn man ihnen vor der Benutzung zugestimmt hat. Wer also kein Benutzerkonto bei Youtube angelegt und dabei ein Häkchen unter die Bedingungen gesetzt hat, für den gelten sie nicht – auch wenn dort anderes steht. [zurück]

(4) Gibt es Ausnahmen vom erlaubten Herunterladen?

Eine Privatkopie ist vom Urheberrechtsgesetz her erlaubt, wenn die Ausgangsdatei nicht „offensichtlich rechtswidrig” hergestellt oder hochgeladen wurde. Eine klare Definition, was „offensichtlich rechtswidrig” bedeutet, gibt es leider nicht. Es bedeutet aber auf jeden Fall: Wenn ich den sicheren Eindruck habe, dass ein Video ohne Genehmigung hochgeladen wurde, darf ich es nicht kopieren oder herunterladen. Es gilt aber auch: Man muss als Nutzer nicht erst langwierige Nachforschungen anstellen, ob ein Video rechtmäßig hochgeladen wurde, denn dann wäre es ja gerade nicht „offensichtlich”. Wenn aber beispielsweise ganze Alben noch vor der offiziellen Veröffentlichung bei Youtube stehen würden, wäre das wohl der Fall und der Download somit nicht erlaubt.

Weil Youtube darüber hinaus mit der Musikindustrie auch schon Verträge geschlossen hat, bei denen die Nutzer auch ohne direkte Lizenz fremde Musikvideos hochladen können, kann man praktisch nie genau wissen, ob ein Video „offensichtlich rechtswidrig” dort steht. Zumal solche „offensichtlich rechtswidrigen“ Videos normalerweise schnell wieder entfernt werden oder – siehe Frage 1 – gar nicht erst angezeigt werden. Musikvideos bei Youtube herunterzuladen, ist deshalb in aller Regel erlaubt. [zurück]

(5) Darf ich Konverter einsetzen, um Youtube-Musik in MP3-Dateien umzuwandeln?

Ja. Hier gilt das gleiche wie beim Herunterladen: Wenn das heruntergeladene Video eine erlaubte Privatkopie ist, dann ist eine MP3-Version auch wieder eine erlaubte Privatkopie. Man darf diese dann zum Beispiel auch auf den MP3-Player spielen oder an einen Freund schicken. Wieder gilt: Man darf die Musikdatei dann aber nicht erneut bei Youtube oder anderen Videodiensten hochladen oder an mehr als enge Freunde weitergeben. Damit würde man die Dateien „öffentlich zugänglich” machen und das geht nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ohne die Genehmigung der Rechteinhaber. Kurz gesagt: Herunterladen ja – öffentlich Hochladen nein (siehe dazu auch Frage 10). [zurück]

(6) Ist schon das Anschauen von „illegalen” Videos per Stream verboten?

Eher nein, aber eine eindeutige Antwort gibt es im Moment nicht. Vieles spricht dafür, dass das bloße Anschauen per Streaming selbst dann erlaubt ist, wenn der Anbieter nicht alle Rechte eingeholt hat. Zwar vertreten manche Rechteinhaber die Position, beim Streaming mache der Nutzer eine unerlaubte Kopie, allerdings werden „flüchtige” Kopien – die bei einem Neustart des Browsers oder Computers wieder verschwunden sind – durch eine Sonderregel im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich erlaubt. Auch Streaming lässt sich darunter einordnen. Und selbst, wenn man meint, dass diese Sonderregel für Streaming nicht gilt, kann man immer noch sagen: Die Kopie durch das Streaming fällt – zumindest bei Youtube – unter die Privatkopieregel, weil man als Nutzer nur sehr selten von „offensichtlich rechtswidrig” hochgeladenen Videos ausgehen kann (siehe dazu Frage 4).

Reinen Streaming-Konsum nicht als verboten anzusehen, zeichnet sich ersten Entscheidungen nach auch als Tendenz bei den Gerichten ab. Für viel Aufsehen sorgten zuletzt zwar Abmahnungen für das Anschauen von Videos beim Pornoportal „Redtube“. Später stellte sich aber heraus, dass sie unberechtigt waren und das Landgericht Köln zog einen entsprechenden Beschluss zurück, die Daten der Nutzer herauszugeben. [zurück]

(7) Kann mir etwas passieren, wenn ich „illegale” Musikvideos verlinke?

Ja und Nein. Das bloße Verlinken wird vom Urheberrecht in der Regel nicht erfasst, ein Verstoß dagegen können Links auf frei zugängliche Inhalte dann nicht sein. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn die verlinkten Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden. Dann können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch Links Urheberrechte verletzen. Privatpersonen, die nicht mit Gewinnabsicht handeln, sollen aber nicht haften.

Je eher man allerdings eine professionelle Seite betreibt, desto eher können Gerichte dem Urteil zufolge verlangen, die verlinkten Seiten auf etwaige Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Entscheidend soll dabei sein, ob ein Seitenbetreiber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hat oder haben müsste.

Daneben können Links auch unter anderen als urheberrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein. Verlinkt man beispielsweise auf ein Musikvideo mit eindeutig volksverhetzenden Texten oder Symbolen, kann man unter Umständen als „Störer“ belangt werden, der zu einer Rechtsverletzung beiträgt.

Ebenso ist es mit anderen strafbaren Handlungen. Die weit verbreiteten „Disclaimer” auf Webseiten, mit denen man sich pauschal von allen verlinkten Inhalten distanziert, sind übrigens meistens wirkungslos, es kommt immer auf den Einzelfall und den Kontext an, in dem der Link steht. [zurück]

(8). … und wenn ich Videos einbette?

Urheberrechtlich sind eingebettete Videos mit Links vergleichbar (siehe Frage 7). Nach einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden die Urheberrechte in der Regel nicht berührt, wenn man fremde Videos aus legalen Quellen einbettet. Das bedeutet, dass man keine Genehmigung braucht, wenn man solche Videos einbettet und dass das bloße Einbetten dann keine Urheberrechte verletzen kann.

Aber ganz so einfach ist es auch hier nicht: Voraussetzung dabei ist, dass das Video bereits für alle im Netz zugänglich ist. Ein nur hinter einer Bezahlschranke zugängliches Video einzubetten, kann also dennoch Urheberrechte verletzen. Ebenso darf beim Einbetten kein anderes „technisches Verfahren“ zum Einsatz kommen als beim Original. Problematisch kann es auch hier werden, wenn das Video vom ursprünglichen Uploader ohne Erlaubnis hochgeladen wurde. Ist das klar erkennbar, verzichtet man vorsorglich besser auf das Einbetten. Einen gerade angelaufenen Hollywood-Film einzubetten, der irgendwo im Internet kostenlos zugänglich ist, empfiehlt sich also auch weiterhin nicht.

Unabhängig von den Urheberrechten können beim Einbetten fremder Videos auch andere Rechte berührt werden. Das gilt etwa für Persönlichkeitsrechte, wenn eine der abgebildeten Personen mit der Aufnahme oder Veröffentlichung nicht einverstanden war. Weitere mögliche Grenzfälle ergeben sich aus dem Einbetten fremder Inhalte zu Werbezwecken – Privatnutzer wird das in der Regel aber wohl nicht betreffen. Wie beim Verlinken gilt jedenfalls: Youtube-Videos mit erkennbar strafbaren Inhalten sollte man auch nicht einbetten. [zurück]

(9) Warum ist mein Video entfernt worden? Warum fehlt der Ton?

Wahrscheinlich wegen fehlender Rechte: Youtube setzt sein automatisches System Content-ID ein, um die hochgeladenen Videos zu scannen. Dabei wird das hochgeladene Video mit einer Datenbank abgeglichen, in denen Plattenfirmen und andere Rechteinhaber ihre Werke hinterlegt haben. Bei einem Treffer können diese dann entscheiden, das Video oder nur den Ton zu blockieren oder auch begleitende Werbung zu schalten und es online zu lassen. Über Youtubes Audio-Bibliothek lässt sich auch Musik auswählen, die zur Verwendung freigegeben ist.

So ein Treffer ist jedoch nur ein Indiz dafür, dass ein Video Material enthält, für das der Nutzer keine Rechte hat. Durch dieses System kann es zum einen falschen Alarm geben, zum anderen gehen dem System diejenigen Musikstücke durch die Lappen, die nicht in der Datenbank sind. Hin und wieder hört man auch, dass man das Urheberrecht austricksen könnte, wenn man ein fremdes Musikvideo spiegelverkehrt hochlädt, die Geschwindigkeit verändert oder ähnliches. Das ist aber ein Mythos: Selbst wenn man durch Tricks vielleicht durch die technische Prüfung kommt, hat man deshalb noch keine Rechte an den Werken. Auch zusätzliche Hinweise in der Videobeschreibung wie zum Beispiel „keine Urheberrechtsverletzung beabsichtigt” ändern daran nichts. [zurück]

(10) Was darf ich denn eigentlich hochladen? Droht mir etwas, wenn ich dabei Rechte verletze?

Vom Urheberrechtsgesetz her ist die Lage eindeutig: Ich darf nur (Musik-)Videos bei Youtube hochladen, wenn ich alle Rechte habe.

Lade ich trotzdem Videos hoch, an denen ich nicht alle Rechte habe, darf nach Youtubes System der Rechteinhaber – etwa die Plattenfirma – entscheiden, ob das Video online bleibt, der Rechteinhaber Werbeerlöse bekommt und das Video damit gewissermaßen legalisiert wird. Anscheinend gibt es Verträge zwischen Youtube und den Rechteinhabern darüber. Theoretisch besteht somit die Möglichkeit, dass man Videos mit bestimmter Musik auch ohne Rechte hochladen könnte. Allerdings kann man darüber nur Spekulationen anstellen, weil diese Verträge geheim sind. Auch in den Nutzungsbedingungen heißt es, dass man zum Hochladen von Videos alle notwendigen Rechte braucht. Am Grundsatz, Videos nur hochzuladen, wenn man die Rechte hat, ändert sich also erst einmal nichts.

Und was passiert, wenn man Videos trotzdem hochlädt? In der Praxis und in der großen Mehrheit aller Fälle führt es einfach dazu, dass das Video gelöscht wird. Weil das Hochladen solcher Videos außerdem gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, kann Youtube das eigene Konto bei Wiederholung auch komplett sperren. Versuche, einfache Youtube-Nutzer wegen Urheberrechtsverstößen rechtlich zu belangen, sind bisher selten vorgekommen. Ein Grund kann hier auch sein, dass die Nutzer bei Youtube in vielen Fällen nur schwer ausfindig gemacht werden können – anders als etwa bei Tauschbörsen über Torrent-Systeme. [zurück]

(11) Gilt die Regel zum Hochladen auch, wenn zum Beispiel in meinem Katzenvideo zufällig urheberrechtlich geschützte Hintergrundmusik läuft?

Ja, auch in diesen Fällen braucht man zum Hochladen alle Rechte – so ist das Urheberrecht derzeit. Theoretisch denkbar sind nur wenige Ausnahmefälle. Laut GEMA wäre es eine Ausnahme, wenn in einem Youtube-Livestream zufällig einmal Musik erklingt, die dann als „unwesentliches Beiwerk“ erlaubt sein könnte. Allerdings sind hier viele Fragen offen und Youtubes System ist nicht darauf ausgelegt, solche Grenzfälle erkennen zu können. Im Zweifel werden die Videos erst einmal gesperrt. [zurück]

(12) Darf ich Mitschnitte von Konzerten und Auftritten hochladen?

Nein. Schon immer haben zwar treue Fans Konzerte aufgenommen und unter sich getauscht; vom Gesetz her war es aber streng genommen noch nie erlaubt, ein Konzert ohne Erlaubnis mitzuschneiden. Das ist sogar dann so, wenn man es nur privat mitschneidet, also gar nicht veröffentlicht. Heutzutage gibt es natürlich kaum noch ein Konzert, bei dem nicht die Handys hochgehalten werden und später Schnipsel in mehr oder weniger guter Qualität bei Youtube stehen. Vom Urheberrechtsgesetz her hat sich aber nichts geändert. [zurück]

(13) Darf ich eigene Coverversionen hochladen?

Es kommt darauf an: Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss zunächst die Erlaubnis haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Erst wenn der Komponist schon siebzig Jahre tot ist, kann jeder die Komposition verwenden.

Was man im Alltag unter einem Cover versteht, kann jedoch rechtlich unterschiedliche Dinge bedeuten: Entweder können Musiker ein Werk unverändert neu einspielen. Dann kommt lediglich die GEMA ins Spiel. Soweit bekannt, kann das Hochladen eigener Eins-zu-eins-Einspielungen aus dem GEMA-Repertoire auch durch den Vertrag mit Youtube gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die GEMA über alle dabei betroffenen Rechte verfügt. Nach GEMA-Aussage sind die „öffentliche Wiedergabe“, die „öffentliche Zugänglichmachung“ und Vervielfältigungen bestehender Werke vom Vertrag mit Youtube umfasst.

Reine Neueinspielungen bestehender Werke von GEMA-Künstlern sind insoweit auch auf Youtube möglich. Doch sobald man das Stück ein wenig ändert – und zum Beispiel eine Dance-Version aus einem Folk-Song macht – wird rechtlich schnell eine „Bearbeitung” daraus. Dafür muss man dann eine Erlaubnis von den Komponisten oder weiteren Rechteinhabern selbst bekommen. Über das Content-ID-System kann die Verwendung fremder Werke auch weiterhin von Rechteinhabern gesperrt werden.

Allerdings verzichten viele Plattenfirmen und Rechteinhaber inzwischen darauf, einfache Coversionen von Fans – die ihnen auch kaum schaden – aus dem Netz zu löschen und drücken ein Auge zu. Verlassen kann man sich aber auch hier nicht darauf. [zurück]

(14) Wie ist es mit eigenen Remixen, Mashups etc.?

Ob selbst gemachte Remixe, neue Videos zu alten Stücken, Mashups aus mehreren Liedern, Mashups aus bekannten Filmen und Stücken: Rechtlich betrachtet sind dies in aller Regel „Bearbeitungen“, bei denen man für alles, was man verwendet, eine Genehmigung braucht. Wenn man dabei nicht nur auf die reine Komposition, sondern auf konkrete Aufnahmen zum Beispiel eines Albums zurückgreift, gibt es neben dem Urheberrecht noch weitere Rechte zu beachten. Interpreten, Plattenfirmen, Musiksender, Produktionsfirmen und andere Beteiligte haben sogenannte Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme oder dem Video. Dadurch können auch sehr kurze Ausschnitte wie zum Beispiel eine Rhythmussequenz geschützt sein.

Als einfacher Fan oder Hobbymusiker wird man aber meistens scheitern, die häufig teuren Lizenzen zusammen zu bekommen. Solche Rechteklärungen mit vielen Anspruchsberechtigten sind zudem komplex, selbst große Plattenfirmen scheitern daran. Noch komplizierter wird es, wenn man nicht nur Musik, sondern auch Filmmaterial verwenden will. Hier müsste man einen ganzen Katalog an möglichen Rechteinhabern durchgehen.

Trotz der Rechtslage gibt es viele solcher Mashups und Remixe auf Videoplattformen im Internet zu sehen. Zum einen wird auch hier nicht alles verfolgt, was verfolgt werden könnte. Zum anderen fallen manche solcher Bearbeitungen in Ländern wie den USA unter die „Fair use”-Regel, die bestimmte Nutzungen erlaubt, wenn unter anderem die wirtschaftliche Verwertung darunter nicht leidet. Hierzulande gibt es aber keine vergleichbare Regelung. [zurück]

(15) Kann Youtube mit meinem Video machen, was es will?

Wer selbst ein Werk schafft, ist automatisch Urheber. Häufig hört man aber, dass man fast alle Rechte an seinem Werk verliert, wenn man es auf bestimmten Plattformen hochlädt. Hier muss man genau in die Nutzungsbedingungen schauen.

Bei Youtube sagt der Vertragstext: Wer ein Video hochlädt, erteilt Youtube eine „weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung)”. Diese Lizenz gilt den Nutzungsbedingungen nach „in gleich welchem Medienformat”, unabhängig vom Verbreitungskanal und auch im Zusammenhang mit Werbung. Theoretisch könnte mein (Musik-)Video also auch in einem TV-Werbespot von Youtube auftauchen – oder in dem eines Dritten, dem Youtube das wiederum erlaubt hat. Was Youtube beansprucht, beschränkt sich jedenfalls nicht auf seinen eigentlichen Dienst, sondern lässt mit Formulierungen wie „anderweitig im Zusammenhang (…) mit Youtubes Geschäften“ viele Türen offen. Soweit die Nutzungsbedingungen. Eine andere Frage ist aber, ob solch weitreichende Rechteeinräumungen zulässig sind. In Deutschland könnten Gerichte dazu etwa sagen, dass diese Klausel „überraschend”, zu unklar oder zu weitgehend ist. Dann wäre sie ungültig. Konkret zu Youtube gibt es hier aber noch keine Urteile.

Unabhängig von Vertrag und Gesetzeslage kann es natürlich immer passieren, dass andere Nutzer hochgeladenes Material wie etwa den eigenen Youtube-Überraschungs-hit verwenden, ohne dass man es erlaubt hat – selbst große Medienunternehmen haben das schon gemacht. Sicher ist man davor nie, wenn man etwas ins Netz stellt. Im schlimmsten Fall muss man dann zum Anwalt gehen bzw. vor Gericht ziehen. [zurück]

Weitere Hinweise

In diesem Text geht es um Youtube, weil es derzeit der am meisten genutzte Dienst für Videos im Netz ist. Es gibt natürlich viele weitere Plattformen wie etwa Vimeo, Dailymotion und andere. Für sie gilt vom Gesetz her das gleiche und man kann die Hinweise soweit übertragen. Allerdings können die Nutzungsbedingungen der Dienste und damit die Situation für bestimmte Nutzer und Nutzungsweisen unterschiedlich sein.

Auch bei Youtube wird zudem Musik unter Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht. Für diese gilt das Urheberrecht grundsätzlich genauso. Viele Nutzungsweisen – wie zum Beispiel das Weiterverbreiten – werden aber ausdrücklich erlaubt. Creative Commons bietet dafür einfache Lizenzbausteine an, die jeder verwenden kann, der ein Werk schafft. Da bei der großen Mehrheit vor allem populärer (Musik-)Videos aber fast ausschließlich „alle Rechte vorbehalten” sind, geht es hier nur um solche.

Rechtsfragen im Netz

Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen. 

Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).

Der Artikel wurde zuerst am 16.7.2012 veröffentlicht. Wir haben ihn im November 2016 aktualisiert und um die Folgen der Einigung mit der GEMA sowie neuere Rechtsprechung zum Verlinken ergänzt. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.
Die Inhaber des Urheberrechts entscheiden, wie ihre Musik auf YouTube verwendet werden darf. Von ihren Richtlinien hängt ab, ob bzw. wie dein Video veröffentlicht wird. Wenn du in deinem Video Musik verwendest, kann es passieren, dass ein Content ID-Anspruch erhoben wird.

Wann darf ich Musik in Videos verwenden?

Wenn jemand ein Musikstück (oder sonst ein Werk) erschafft, gilt automatisch das Urheberrecht. Das heißt: Jeder, der dieses Werk für ein Video verwenden will, braucht dafür eine Genehmigung, wenn er das Video auch veröffentlichen will.

Ist YouTube Musik GEMA frei?

YouTube kann nur bei Musik und Soundeffekten aus der Audio-Mediathek garantieren, dass sie urheberrechtsfrei sind.