Wie oft muss der Schornsteinfeger kommen bei Ölheizung?

Schornsteinfeger – Neuregelungen

Wie oft muss der Schornsteinfeger kommen bei Ölheizung?

Schornstein & Schornsteinfeger; Quelle: wrw / pixelio.de

Wie oft kommt der Schornsteinfeger & Was kostet er ?

Wie oft der Schornsteinfeger im Jahr kehren muss bzw. wie oft Überprüfungen der Abgaswege erforderlich sind, ist in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen“ (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) geregelt.

Es ist dabei zu unterscheiden, welcher Brennstoff zum Heizen genutzt wird (gasförmig, flüssig oder fest) und welcher technische Standard vorliegt. Im Folgenden sind die Anzahl der erforderlichen Kehrarbeiten und Überprüfungen separat angegeben. Beide Arbeiten können Schornsteinfeger natürlich getrennt oder an einem Überprüfungstermin durchführen.

Schornsteinfeger : Vorschriften

Folgende Vorschriften gelten für Feuerstätten, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden:

1. Kehrarbeiten der Schornsteinfeger :

  • Grundsätzlich sind keine regelmäßigen Kehrarbeiten durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben, es sei denn, dass die Überprüfung eine Notwendigkeit ergibt.

2. Überprüfungen der Schornsteinfeger :

  • Raumluftabhängige Feuerstätten müssen jährlich geprüft werden.
  • Raumluftunabhängige Feuerstätten müssen nur alle 2 Jahre geprüft werden.
    • Sonderfälle:
      • Raumluft abhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck müssen alle 2 Jahre überprüft werden
      • Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, ortfeste Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellenheizgeräte müssen alle 2 Jahre überprüft werden
      • Neue Brennwertkesseln mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses müssen sogar nur alle 3 Jahre geprüft werden.

Folgende Vorschriften gelten für Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden:

1. Kehrarbeiten der Schornsteinfeger :

  • Kehrarbeiten sind 1 bis 3 mal jährlich erforderlich, je nach Intensität der Nutzung.

2. Überprüfungen der Schornsteinfeger :

  • Grundsätzlich sind regelmäßige Überprüfungen einmal pro Jahr vorgeschrieben, außer bei folgenden Sonderfällen:
    • Raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte, die mit schwefelarmem Heizöl (nach DIN 51603) betrieben wird (gilt für alle Anlagen, die der regelmäßigen Überwachung unterliegen) müssen alle 2 Jahre überprüft werden
    • Neue Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses müssen nur alle 3 Jahre überprüft werden
    • Ortfeste Netzersatzanlagen (d.h. also Notstromaggregate) müssen nur alle 3 Jahre überprüft werden

Folgende Vorschriften gelten für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden:

1. Kehrarbeiten der Schornsteinfeger :

  • Ganzjährig benutzte Feuerstätten und Räucheranlagen sind viermal jährlich zu kehren.
  • In einer üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätten sind ein bis dreimal zu kehren, je nach Häufigkeit der Nutzung (selten bis regelmäßig).
  • Für folgende Feuerstätten gelten 2 Kehrungen pro Jahr:
    • Verbrennung von Holzpellets
    • Blockheizkraftwerke

2. Überprüfungen der Schornsteinfeger :

  • Grundsätzlich sind notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal jährlich zu überprüfen
  • Betriebsbereite Feuerstätten, die nicht benutzt werden, sind ebenfalls einmal Jährlich zu überprüfen

Zusätzlich zur „Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen“ (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) gibt es in jedem Bundesland eine eigene Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten.

Inhaltlich gibt es so teilweise deutliche Unterschiede in der Ausführung im Vergleich zur KÜO. So ist beispielsweise im Land Berlinfolgendes geregelt:

Kehrpflicht der Schornsteinfeger (für kleine und mittlere Feuerungsanlagen):

  • Einmal – bei flüssigen Brennstoffen
  • Zweimal – bei Verbrennung von Kohle oder Koks
  • Dreimal – bei festen Brennstoffen
  • Zusatzfeuerstätten: einmal
  • selten benutzte Feuerstätten: einmal

Überprüfung der Schornsteinfeger bei gasförmigen Brennstoffen:

  • Einmal – bei raumluftabhängigen Feuerstätten oder bei raumluftunabhängigen Feuerstätten für die Beheizung von Einzelräumen
  • Alle 2 Jahre – bei raumluftunabhängigen Feuerstätten oder bei raumluftabhängigen Brennwertfeuerstätten an Abgasanlagen für Überdruck oder bei Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
  • Alle 3 Jahre – bei raumluftunabhängigen Feuerstätten und raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätten an Abgasanlagen für Überdruck mit kontinuierlicher selbstkalibrierender Regelung des Verbrennungsprozesses

… u.s.w.

Zusammengefasst kann bei einem modernen raumluftunabhängigen Gas-Brennwertkessel oder Öl-Brennwertkessel im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Schornsteinfeger nur noch alle 2 Jahre kommen muss. Bei festen Brennstoffen (Holz, Pellets, Kohle) kommt er aufgrund der erforderlichen Kehrarbeiten ein bis drei Mal jährlich.

Schornsteinfeger : Kosten

Was kostet das nun?

In 2013 ist das Schornsteinfegermonopol gefallen, man kann sich einen Schornsteinfeger (für freie Arbeiten) selbst wählen, die Preisbindung ist ebenfalls gefallen, so dass man Verhandlungsspielraum hat. — so die Theorie.

Die Praxis zeigt, dass ein Wechsel des Schornsteinfegers nicht unbedingt lohnenswert ist und die Schornsteinfeger selbst meist auch nicht daran interessiert sind und selbst kaum Leistungen „im fremden Revier“ zu günstigeren Preisen anbieten. Insgesamt sind die Preise auch nicht gefallen, im Gegenteil. Ein Vergleich mit den Preisen vor 2013 zeigt, dass die Kosten tendenziell deutlich gestiegen sind.

Dabei berechnen Schornsteinfeger (lt. Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) für die Feuerstättenschau so genannte „Arbeitswerte“. So entsprach vor 2013 beispielsweise für die Feuerstättenschau eines Kaminofens der Arbeitswert jeweils eine Minute und kostet zwischen 0,92 Euro (Neue Bundesländer) und 1,01 Euro (Alte Bundesländer). Heute liegt dieser Wert in den alten Bundesländern bei 1,08 €, in einigen Gegenden sogar bei 1,30 € oder höher. 

Zusammengefasst liegen die Kosten zwischen jährlich 40 € und 75 € bei mehrfachen Kehrarbeiten pro Jahr bzw. zwischen 40 € und 75 € alle zwei Jahre bei Nutzung moderner, raumluftunabhängiger Brennwerttechnik.

Fazit zur Aufhebung des Kehrmonopols

Die Aufhebung des Kehrmonopols war eigentlich so gedacht, dass die Preise für die Kehr- und Wartungs- und Überprüfungsarbeiten grundsätzlich frei verhandelbar sind und hierdurch Einsparungen von bis zu 30 Prozent möglich sind. Daher  wurde 2013 das Kehrmonopol komplett aufgehoben (lt. Schornsteinfeger -Handwerksgesetz). Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten können seither auch alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (Kaminkehrerhandwerk) durchführen – so genannte „freie Schornsteinfeger“. In diesem Fall muss der Hausbesitzer den Bezirks- Schornsteinfeger regelmäßig über die ausgeführten Arbeiten informieren. Der Bezirks- Schornsteinfeger führt dennoch weiterhin alle 3 bis 4 Jahre eine sogenannte Feuerstättenschau durchführen und ebenfalls die Bauabnahme von neuen oder umgebauten Feuerstätten. Ergänzende Informationen über zulässige Abgaswerten, inklusive der zahlreichen Übergangsregelungen findet man in der Verordnungen über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Das größte Sparpotential für Hausbesitzer besteht derzeit darin, dass man darauf achtet, dass der Schornsteinfeger nicht zweimal im Jahr kommt (und seine Leistungen in Rechnung stellt), obwohl er lt. Vorschrift nur einmal in 2 Jahren kommen bräuchte. Ebenfalls praktiziert: Schornsteinfeger stellen derart überhöhte Rechnungen für 3 Jahre im Voraus!

Eine detaillierte Übersicht der Kehrarbeiten und der durchschnittlichen Kosten ist zu finden unter:   Stiftung Warentest

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