KurztextWenn Sie in besonders förderungswürdige größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit in Höhe von bis zu EUR 25 Millionen und in Abhängigkeit vom jeweiligen Vorhaben einen Tilgungszuschuss erhalten. Show
VolltextDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie bei investiven Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch besonders förderungswürdige größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Gefördert werden:
Der Kreditbetrag beträgt normalerweise bis zu EUR 25 Millionen pro Vorhaben. Die Höhe des Tilgungszuschusses zum Kredit hängt vom jeweiligen Vorhaben ab. Die Förderung erfolgt gemäß dem Merkblatt „Erneuerbare Energien Premium“. Sie beantragen das Darlehen bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die KfW weitergeleitet. rechtliche VoraussetzungenAntragsberechtigt sind:
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
RichtlinieErneuerbare Energien „Premium“ – Merkblatt der KfW – Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt FörderzielDas KfW-Programm Erneuerbare Energien „Premium“ unterstützt besonders förderungswürdige größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt mit zinsgünstigen Darlehen der KfW und mit Tilgungszuschüssen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanziert werden. Das KfW-Programm ist eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der KfW für eine zukunftsfähige und nachhaltige Energieversorgung sowie für Umwelt- und Klimaschutz. Kleine Unternehmen im Sinne der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der Europäischen Union erhalten besonders günstige Konditionen. AntragstellerDas Programm wendet sich an:
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstückteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf dem die geförderte Investitionsmaßnahme durchgeführt wird, oder ein von diesen beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor). Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen. Im Fall der Errichtung einer förderwürdigen Anlage im Rahmen eines Contractingvertrags ist der Contractor nur antragsberechtigt, wenn er versichert, dass er den Contracting-Nehmer darauf hingewiesen hat, dass er die Förderung im Rahmen dieses Programms in Anspruch nehmen will. Ausgeschlossene Antragsteller
Förderfähige MaßnahmenInvestitionen1. Solarkollektoranlagen Als Innovationsförderung werden die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche gefördert zur
Weitere Bedingungen für großer Solarkollektoranlagen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Tilgungszuschuss, Formularnummer 600 000 0204. 2. Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung 3. Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen Gefördert wird unter Nummer 2 und Nummer 3 die Errichtung und Erweiterung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse, zum Beispiel Holzpellets, Scheitholz oder Holzhackschnitzel, mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 Kilowatt, bei Anlagen nach Nummer 3 bis maximal 2 Megawatt, sofern die im Antrag auf Tilgungszuschuss genannten Bedingungen eingehalten werden (Formularnummer 600 000 0204). Die jeweilige Anlage muss der Bereitstellung von Wärme für ein Wärme- oder Kältenetz dienen. Nicht gefördert werden unter 2. und 3.
4. Wärme- oder Kältenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden Gefördert wird die Errichtung und die Erweiterung eines Wärme- oder Kältenetzes inklusive der Errichtung der Hausübergabestationen, sofern
a. Zu mindestens 20% aus Solarwärme, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, aus Wärmepumpen oder aus industrieller oder gewerblicher Abwärme b. Zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, mit Wärme aus erneuerbaren Energien c. Zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, aus Wärmepumpen d. Zu mindestens 50% bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder e. Zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, einer Kombination der in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen und ansonsten fast ausschließlich aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung). Nicht gefördert werden unter 4.
5. Große Wärmespeicher Als Innovationsförderung wird die Errichtung und/oder die Erweiterung von Wärmespeichern mit mehr als 10 Kubikmetern gefördert, sofern sie überwiegend aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die im Antrag auf Tilgungszuschuss aufgeführten Qualitätskriterien einhalten (Formularnummer 600 000 0204). Der jeweilige Speicher dient der Speicherung von Wärme aus einem Wärme- oder Kältenetz. Nicht gefördert werden unter 5.
6. Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas Als Innovationsförderung wird die Errichtung und/oder die Erweiterung von Biogasleitungen für nicht zu Biomethan aufbereitetes Biogas mit einer Länge von mindestens 300 Meter Luftlinie gefördert, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung in Erdgasqualität, einer Kraft-Wärme- Kopplungs-Nutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird und die im Antrag auf Tilgungszuschuss aufgeführten Qualitätskriterien einhält (Formularnummer 600 000 0204). Von einer Förderung ausgeschlossen sind Biogasrohleitungen, die in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen einspeisen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird. 7. Große effiziente Wärmepumpen Förderfähig ist die Errichtung von effizienten Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 Kilowatt zur
Die detaillierte Auflistung der Anforderungen und Förderkriterien sind dem Antrag auf Tilgungszuschuss zu entnehmen, Formularnummer 600 000 0204. Zusätzlich wird eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung einer im Zusammenhang mit einer förderfähigen Wärmepumpe errichteten Erdsonde gewährt. Es wird nur eine Erdsonde pro Vorhaben gefördert. Nicht gefördert werden unter 7.
8. Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie mit mehr als 400 Metern Bohrtiefe und einer Temperatur des Thermalfluids von mindestens 20º C und einer geothermischen Wärmeleistung von mindestens 0,3 Megawattth Gefördert werden
Die detaillierte Auflistung der Anforderungen und Förderkriterien finden Sie im Antrag auf Tilgungs- zuschuss Tiefengeothermie, Formularnummer 600 000 0203. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Tiefengeothermieanlagen, wenn die Stromeinspeisung im Rahmen einer gewonnenen Ausschreibung der Bundesnetzagentur vergütet wird. Für alle Verwendungszwecke gilt Eine Förderung kann nur für Anlagen gewährt werden, die der Wärme- oder Kältebereitstellung überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dienen. Die Anlagen sind mindestens 7 Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt werden. Auch bei einer Veräußerung muss die Anlage mindestens 7 Jahre betrieben werden und der Erwerber auf diese Verpflichtung hingewiesen werden. Von einer Förderung ausgeschlossen sind
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte).
Kombination mit anderen FörderprogrammenGrundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich. Ausgeschlossen ist die Kombination eines Kredites aus Erneuerbare Energien „Premium“ mit einem Kredit aus dem Programm Erneuerbare Energien „Standard“ für dieselbe Investitionsmaßnahme (Ausnahme: Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung). Bei Tiefengeothermie darf der Anteil der öffentlichen Mittel maximal 80% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten betragen. Eine parallele Beantragung von ERP- oder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich. Kreditbetrag
Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt. Bei dem Verwendungszweck Tiefengeothermie werden maximal 80% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten mitfinanziert. Eine Aufstockung des Kredits oder des Tilgungszuschusses ist nicht möglich. Laufzeit und ZinsbindungDie Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.
Zinssatz
Darüber hinaus gilt
Bereitstellung
Vor Auszahlung des KfW-Refinanzierungskredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Verzichten Sie auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die KfW für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist. TilgungWährend der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge. Danach wird der Kredit
Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. AntragstellungDie KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner. Ihren Antrag stellen Sie bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl vor Beginn des Vorhabens. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände wie auf Seite 1 dieses Merkblatts beschrieben, wenden sich bitte direkt an die KfW. Bitte beachten Sie, dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn der Antrag bei der KfW eingegangen ist. Ausschreibungen und Planungsleistungen dürfen vor Antragseingang erbracht werden. Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentlich für die Antragsberechtigung. Änderungen der Rechtsform oder bei Zweckverbänden die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern, die eine Erhöhung des Risikogewichts des Kreditnehmers nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Folge haben, berechtigen die KfW zur Kündigung des Direktkredits. Dies gilt bei Zweckverbänden auch für den Fall der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im beihilferechtlichen Sinn, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Direktkredit der neu aufgenommenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu Gute kommt. Für diesen Fall behält sich die KfW vor, den ihr aus dieser Kündigung entstehenden Schaden vom Antragsteller beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger ersetzt zu verlangen. Im gBzA-Center (www.kfw.de/gbzA) können Sie durch Auswahl des gewünschten Programms und anschließender Dateneingabe die „gewerbliche Bestätigung zum Antrag“ elektronisch abgeben. Das von Ihnen erzeugte und unterzeichnete Dokument muss dem Finanzierungspartner übermittelt werden. Über die auf dem Dokument ausgewiesene gBzA-Identifikationsnummer kann der Finanzierungspartner Ihre gespeicherten Daten in den weiteren Prozess der Antragstellung für Ihren Förderkredit einbinden. SicherheitenFür Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrem Finanzierungspartner. Bei Direktkrediten an öffentlich-rechtliche Kreditnehmer ist die Kreditvergabe an die üblichen formalen Voraussetzungen für Kommunaldarlehen gebunden. BeihilfeIn diesem Programm vergibt die KfW unter einer der nachstehenden beihilferechtlichen Regelungen Beihilfen in Form von Zinssubventionen und Tilgungszuschüssen. Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise -höchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“, Bestellnummer 600 000 0065. Es können Beihilfen gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18.12.2013 (EU- Amtsblatt L 352/1 vom 24.12.2013) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli 2020) in Anspruch genommen werden (Komponente 1). Diese Beihilfen können für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und die Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben:
Es können Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-Amtsblatt. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (EU-Amtsblatt L 270/39 vom 29. Juli 2021) in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfen können ausschließlich für die Finanzierung von Investitionen genutzt werden. Hierbei gilt:
Beihilfen können nach folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-Regelungen beantragt werden:
Tilgungszuschüsse1. Solarkollektoranlagen Die Förderung von Solarkollektoranlagen kann alternativ über zwei Fördermechanismen beantragt werden. Größenabhängige Förderung von Solarkollektoranlagen:
Ertragsabhängige Förderung von Solarkollektoranlagen:
2. Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung Bis zu 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung (Grundförderung) für förderfähige Biomasse- anlagen zur thermischen Nutzung, höchstens jedoch 50.000 Euro je Einzelanlage. Zusätzlich können folgende Boni genutzt werden:
Die Grundförderung und die Boni sind kumulierbar. Der maximale Tilgungszuschuss mit Bonusnutzung beträgt 100.000 Euro je Anlage. 3. Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen 40 Euro je Kilowatt installierter Nennwärmeleistung für förderfähige KWK-Biomasseanlagen. 4. Wärmenetze, die überwiegend aus erneuerbaren Energien gespeist werden Für förderfähige Wärmenetze ohne Anspruch auf Zuschlagszahlung gemäß des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung gilt:
Der maximale Tilgungszuschuss erhöht sich auf 1,5 Millionen Euro, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
5. Große Wärmespeicher Für förderfähige Wärmespeicher ohne Anspruch auf Zuschlagszahlung gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz gilt: 250 Euro je Kubikmeter Speichervolumen für förderfähige große Wärmespeicher mit mehr als 10 Kubikmeter Wasservolumen. Die Förderung ist auf 30% der für den Wärmespeicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten beschränkt. Der maximale Tilgungszuschuss je Wärmespeicher beträgt 1 Million Euro. 6. Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas Für förderfähige Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas bis zu 30% der förderfähigen Netto- Investitionskosten. 7. Große effiziente Wärmepumpen Für förderfähige effiziente Wärmepumpen 80 Euro je Kilowatt Wärmeleistung im Auslegungspunkt, mindestens jedoch 10.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Einzelanlage. Für eine förderfähige Erdsonde bis 400 Meter 4 Euro je Meter und ab 400 Meter 6 Euro je Meter vertikale Tiefe. 8. Anlagen zur Erschließung und Nutzung der Tiefengeothermie a) Tiefengeothermievorhaben für die ausschließliche Wärmeerzeugung
b) Tiefengeothermievorhaben für eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung Förderbaustein „Anlagenförderung“: Anlagen zur kombinierten Strom- Wärmeerzeugung können für die obertägige Anlage (Heizkraftwerk) eine Anlagenförderung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Nennwärmeleistung ist hierbei die geothermische Leistung der realisierten Wärmebereitstellung ohne Spitzenlast. Die Bemessung der Förderung berücksichtigt, dass ein Teil der geothermischen Energie zur Stromerzeugung genutzt wird und daraus Erlöse erzielt werden. Die Förderung ist daher entsprechend dem Verhältnis der installierten elektrischen Bruttoleistung (Pel in kWel) und der Nennwärmeleistung (Qth in kWth) reduziert. Die Berechnung des Tilgungszuschusses erfolgt wie folgt: (1-(Pel/Qth))*200 Euro je Kilowatt errichteter beziehungsweise erweiterter Nennwärmeleistung. Die Förderung beträgt höchstens 1 Million Euro je Einzelanlage.
9. Zusatzförderung: Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen Sofern die Errichtung der Anlage auch dem Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens dient, kann der Förderbeitrag in den unter 1–8 genannten Fällen für kleine und mittlere Unternehmen um 10% des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden. 10. Zusatzförderung: Anreizprogramm Energieeffizienz Auf Basis der Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien in der aktuell gültigen Fassung kann der Tilgungszuschuss für Maßnahmen nach Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 jeweils um 30% erhöht werden, wenn durch die Investition folgende Austauschmodelle bedient werden: a) Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers in Wärmenetzen durch eine förderfähige neue Anlage nach Nummer 2, 3 und 7 b) Austausch von Wärmeerzeugern in Gebäuden durch eine förderfähige neue Anlage nach Nummer 2, 3 und 7, oder Integration einer neuen solarthermischen Anlage nach Nummer 1 zur Modernisierung einer ineffizienten Heizungsaltanlage c) Ersetzung von Wärmeerzeugern in Gebäuden durch den Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nach Nummer 4. Hierbei wird der Zusatzbonus sowohl für die Hausanschluss- leitung, die zu einem Gebäude führt dessen ineffiziente Heizungsaltanlage ersetzt wird, als auch für die Hausübergabestation dieses Gebäudes gewährt. d) Dient bei einer Wärmenetzinvestition der überwiegende Teil der neuen Hausanschlüsse der Ersetzung ineffizienter dezentraler Wärmeerzeuger, so können
den Zusatzbonus nach Anreizprogramm Energieeffizienz erhalten. Als besonders ineffizient im Sinne dieser Richtlinie gelten Wärmeerzeuger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende drei Kriterien erfüllen: a) Betrieb auf Basis fossiler Energien, zum Beispiel Gas oder Öl b) Keine Nutzung der Brennwerttechnik oder Brennstoffzellentechnologie c) Es liegt kein Fall der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 10 der Energieeinsparverordnung vor. Hiervon abweichend gilt, wenn es sich bei der Altanlage um einen zentralen Wärmeerzeuger innerhalb eines Wärmenetzes handelt, die Altanlage als besonders ineffizient, wenn ihr Betrieb auf Basis fossiler Energien erfolgt und keine Kraft-Wärme-Kopplung genutzt wird. Die Gewährung des Zusatzbonus erfolgt kumulativ und wird auch auf den Bonus für kleine und mittlere Unternehmen nach Nummer 9 angewendet. Aus abrechnungstechnischen Gründen wird der Anreizprogramm Energieeffizienz-Zusatzbonus im Rahmen einer separaten Darlehenszusage mit Tilgungszuschuss für jeden Verwendungszweck gewährt. Der Zusatzbonus aus dem Anreizprogramm Energieeffizienz kann nur für Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden, beantragt werden. Die Grundlage für die Ermittlung des Tilgungszuschusses stellen die förderfähigen Nettoinvestitionskosten (ohne Mehrwertsteuer) dar. Erforderliche UnterlagenDie meisten von der KfW benötigten Angaben werden automatisiert abgefragt. Darüber hinaus werden folgende Angaben benötigt:
Bei den auf Seite 1 dieses Merkblatts beschriebenen öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern:
Gegebenenfalls sind je nach Nutzung zusätzliche weitere Anlagen einzureichen, die der technischen Dokumentation dienen. Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist. Verwendungsnachweis/Tilgungszuschuss
Voraussetzung für die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auf dem oben genannten KfW-Formular. Nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises wird der Tilgungszuschuss dem Darlehen als Sondertilgung zu den in der Kreditzusage genannten möglichen Quartalsterminen gutgeschrieben. Dabei wird der Tilgungszuschuss grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet. Beträgt die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Gutschrift weniger als der zugesagte Tilgungszuschuss, wird der geringere Betrag gutgeschrieben. Es erfolgt keine Barauszahlung. Hinweis zur SubventionserheblichkeitIm Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen sind in dem gesonderten Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“ (Formularnummer 600 000 4932) für das beantragte Förderprodukt abschließend aufgelistet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mittelung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der Antragsdaten in diesem Produkt finden Sie im Dokument „Datenliste Subventionserhebliche Tatsachen“. Grundsätzlicher HinweisDie vom Antragsteller eingereichten Unterlagen können an durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Dritte (Forschungsinstitute) weitergegeben werden und zum Zwecke einer Evaluation der Förderung ausgewertet werden. Ihre Einverständniserklärung hierzu geben Sie uns mit dem Antrag auf Tilgungszuschuss (Formularnummer 600 000 0204) beziehungsweise Antrag auf Tilgungszuschuss-Tiefengeothermie (Formularnummer 600 000 0203). RechtsanspruchEs besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. AnlageRichtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt, Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) Vom 17. Dezember 2020 I PräambelIm Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen. Die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt durch dieses Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) soll dazu beitragen, einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte – auch in bestehenden privaten Gebäuden – zu erreichen. In Umsetzung der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), sowie der Beschlüsse des Klimakabinetts zur Stärkung der Förderanreize der energetischen Gebäudeförderung wie sie im Klimaschutzplan 2030 niedergelegt wurden, erfolgt die Förderung solcher Anlagen zur Wärmeerzeugung durch einzelne Sanierungsmaßnahmen, mit denen noch kein Effizienzhausniveau erreicht wird, ab 2021 in dem neuen Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM). Dabei wird im Januar 2021 zunächst die Zuschussförderung des MAP beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), im Juli 2021 dann auch die Kreditförderung des MAP bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in das neue Programm BEG EM überführt. Beide Förderangebote sind bislang durch das auf der vorliegenden Richtlinie basierende MAP realisiert worden. Im MAP verbleibt jedoch zunächst weiterhin die Förderung von Nahwärme- und -kältenetzen sowie der für sie relevanten Großanlagen, die später in die „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) überführt werden soll. Diesen Teil des MAP fördert die KfW bis dahin weiter im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Premium“ durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen. Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Förderbedingungen, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien sowie die Marktentwicklung der geförderten Technologien kontinuierlich überprüft und die Richtlinien bei Bedarf angepasst. Eine Anpassung der Förderung bei Inkrafttreten oder Änderung landesrechtlicher Nutzungspflichten wird vorbehalten. II Rechtsgrundlagen und RechtsanspruchDer Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die KfW entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. III Förderziel und ZuwendungszweckDie vorliegende Richtlinie soll dazu beitragen den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Gebäudebereich zu erhöhen. Die im Wege der Förderung gesetzten Investitionsanreize sollen den Absatz von Technologien zur Erzeugung von Heizwärme (für Raumwärme und Warmwasser) aus erneuerbaren Energien stärken, um zu folgenden Zielstellungen beizutragen:
Mit den geförderten Maßnahmen sollen ca. 40.000 t CO2 pro Jahr eingespart werden. IV Allgemeine FördervoraussetzungenEine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur für Anlagen gewährt werden, die der Wärme- oder Kältebereitstellung überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dienen. Wenn im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde, müssen die Anlagen dazu bestimmt sein, Wärme oder Kälte für Gebäude bereitzustellen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn hinsichtlich dieses Heizungs- bzw. Kühlsystems eine gesetzliche Nachrüstpflicht besteht. Eine Förderung in Neubauten ist nicht möglich; hiervon ausgenommen sind nur diejenigen Fördertatbestände, bei denen dies ausdrücklich vermerkt ist, und die Förderungen nach Abschnitt VI. Die geförderte Anlage muss mindestens sieben Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich, wenn die geförderten Anlagen gemäß ihrem Verwendungszweck betrieben werden. Bei einer Veräußerung der Anlage ist der Erwerber auf diese Pflicht hinzuweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach Abschnitt VI.2 geförderte Tiefengeothermiebohrungen. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich auch, wenn bei einer geförderten Tiefengeothermieanlage der Verwendungszweck geändert wird, sofern der neue Verwendungszweck gemäß Abschnitt VI.2 zugelassen ist und die KfW der Änderung zugestimmt hat. Nicht gefördert werden
V Zuwendungsempfänger1. Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind:
2. Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragte Energiedienstleistungsunternehmen (Contractoren). Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen. 3. Im Fall der Errichtung einer förderwürdigen Anlage im Rahmen eines Contractingvertrags ist der Contractor nur antragsberechtigt, wenn er versichert, dass er den Contracting-Nehmer darauf hingewiesen hat, dass er die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen will. 4. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
VI Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil PremiumIm Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren. VI.1 Große Biomasse-AnlagenGegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung. Zu den förderfähigen Anlagen zählen insbesondere Kessel zur Verbrennung naturbelassener Biomasse, insbesondere Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Presslingen. Die Förderung setzt ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die jeweilige Anlage zur Bereitstellung von Wärme für Wärme- und Kältenetze dient. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VI.1 genannten Förderbeträgen kann gewährt werden, wenn die in Abschnitt VI.1.4 genannten technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamthöchstförderung beträgt 100.000 Euro je Anlage. VI.1.1 BasisförderungAls Basisförderung kann ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung – höchstens jedoch 50.000 Euro je Einzelanlage – gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW. VI.1.2 InnovationsförderungZusätzlich zur Grundförderung sind folgende kumulierbare Innovationsförderungen möglich: a) Niedrige Staubemissionen: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 20 Euro je kW Nennwärmeleistung, wenn die staubförmigen Emissionen der installierten Anlage maximal 15 mg/m³ (Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen3). b) Speicher: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 10 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung installiert wird. VI.1.3 Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-AnlagenMit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Euro je kW Nennwärmeleistung kann die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Verfeuerung und Vergasung von fester Biomasse für die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung (Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Biomasse-KWK) gefördert werden, wenn die Biomasse-KWK-Anlage eine Nennwärmeleistung von über 100 kW bis zu einer Nennwärmeleistung von 2.000 kW aufweist und der elektrische Wirkungsgrad größer als 10% und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70% ist. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen. VI.1.4 Technische Voraussetzungen für die Förderung von großen Biomasse-AnlagenFörderfähige große Biomasse-Anlagen müssen die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllen: 1. Für Biomasseanlagen, die nicht überwiegend in Wärme- oder Kältenetze einspeisen, gilt: Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. 2. Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen12 (1. BImSchV) handeln. 3. Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 100 bis 1.000 kW gilt a) Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden bei Scheitholz-Anlagen erst ab einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015. Nach dem 1. Juli 2021 sind zum Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte von Biomasseanlagen, die ausschließlich in Wärme- und Kältenetze einspeisen, auch alle übrigen Sachverständigen- und Gutachternachweise über die erforderlichen Immissionsmessungen zulässig. b) Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1.000 kW gelten
Sofern sich aus Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese einzuhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen. 4. Scheitholz-Anlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Abschnitt VI.1.4 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden. 5. Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise nach Abschnitt VI.1.4 erbracht werden. VI.2 TiefengeothermieanlagenGegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Geothermie für folgende Verwendungszwecke:
Förderfähige Anlagen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Es bestehen drei voneinander unabhängige kumulierbare Förderbausteine. Diese gelten jedoch nicht für alle oben angegebenen Verwendungszwecke.
Bei allen Verwendungszwecken erfolgt die Übernahme eines Anteils des Fündigkeitsrisikos nach Erreichen des Zielhorizonts der Tiefenbohrung im Rahmen einer pro Vorhaben einzelvertraglich geregelten Darlehens-Haftungsfreistellung für geothermische Tiefenbohrungen, die durch die KfW in einem separaten Programm angeboten wird. Die Änderung des Verwendungszwecks während des und nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens ist im Rahmen der beihilferechtlichen Grenzen mit Zustimmung der KfW möglich. Die Darlehen und Tilgungszuschüsse nach den Abschnitten VI.2.1.1 bis VI.2.1.3 sind untereinander kumulierbar, das Gleiche gilt für die Förderungen nach den Abschnitten VI.2.2.1 bis VI.2.2.3; dies gilt jeweils aber maximal bis zu 80% der förderfähigen Kosten. Die verbleibenden 20% dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. VI.2.1 Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen NutzungVI.2.1.1 Anlagen zur ausschließlichen thermischen NutzungDer Tilgungszuschuss beträgt 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung bei Errichtung oder Erweiterung einer Tiefengeothermieanlage, höchstens jedoch 2.000.000 Euro je Einzelanlage. VI.2.1.2 Bohrungen für Anlagen zur thermischen NutzungBei Anlagen zur thermischen Nutzung beträgt der Tilgungszuschuss für Tiefenbohrungen und tiefen Erdwärmesonden, die Tiefengeothermie über einen geschlossenen Kreislauf nutzen:
Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 2.500.000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 10.000.000 Euro). Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden. VI.2.1.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (thermische Nutzung)Bei Tiefenbohrungen bei Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen Nutzung mit besonderen technischen Bohrrisiken kann zur Abdeckung eingetretener Mehraufwendungen gegenüber der Planung eine Förderung gewährt werden. Die Ermittlung von förderfähigen Mehraufwendungen durch die KfW erfolgt anhand der nachgewiesenen Mehrkosten, denen technische Ursachen (z.B. Ausfall der übertägigen oder untertägigen Komponenten) bzw. geologisch-technische Ursachen (z.B. Instabilitäten in der Bohrlochwand, Beschädigung des Bohrlochs) zugrunde liegen. Der Tilgungszuschuss beträgt 50% des nachgewiesenen Mehrkostenaufwands pro Bohrung (Nettokosten), jedoch höchstens 50% der ursprünglichen Plankosten, höchstens bis zu 1.250.000 Euro pro förderfähige Bohrung und höchstens 5.000.000 Euro pro Vorhaben. VI.2.2 Vorhaben mit dem Ziel der kombinierten Strom- und WärmeerzeugungVI.2.2.1 Anlagen zur kombinierten Strom- und WärmeerzeugungAnlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung können für die obertägige Anlage (Heizkraftwerk) eine Anlagenförderung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Nennwärmeleistung ist hierbei die geothermische Leistung der realisierten Wärmebereitstellung ohne Spitzenlast. Die Bemessung der Förderung berücksichtigt, dass ein Teil der geothermischen Energie zur Stromerzeugung genutzt wird und daraus Erlöse erzielt werden. Die Förderung ist daher entsprechend dem Verhältnis der installierten elektrischen Bruttoleistung (Pel in kWel) und der Nennwärmeleistung (Qth in kWth) reduziert. Die Berechnung des Tilgungszuschusses erfolgt wie folgt: (1 – (Pel/Qth)) x 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung Die Förderung beträgt höchstens 1.000.000 Euro je Einzelanlage. VI.2.2.2 Bohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom- und WärmeerzeugungDer Tilgungszuschuss bei Tiefenbohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom-Wärmeerzeugung beträgt:
Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 975.000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 3.900.000 Euro). Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden. VI.2.2.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung)Die Förderung bei Mehraufwendungen für Bohrungen im Rahmen von Vorhaben mit dem Ziel einer kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung erfolgt entsprechend der Vorgaben bei Abschnitt VI.2.1.3. VI.3 Große effiziente WärmepumpenVI.3.1 Errichtung und Erweiterung von großen effizienten WärmepumpenEin Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 80 Euro je kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt kann gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt4) (auch kaskadierte Anlagen); die Förderung beträgt mindestens 10.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Einzelanlage. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wärmepumpe einem der folgenden Anwendungszwecke dient:
Ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt entfallen die oben im ersten und zweiten Spiegelstrich aufgeführten Anwendungswecke nebst den nachfolgend aufgeführten, spezifischen Fördervoraussetzungen für große effiziente Wärmepumpen zur Wärmeversorgung in Gebäuden und können nicht mehr nach dieser Richtlinie gefördert werden. Nicht förderfähig sind:
VI.3.2 Errichtung und Erweiterung von ErdsondenZusätzlich wird eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung einer im Zusammenhang mit einer förderfähigen Wärmepumpe errichteten Erdsonde gewährt. Der Tilgungszuschuss für die Erdsonde beträgt:
Es wird nur eine Sonde pro Vorhaben gefördert. VI.3.3 Technische Anforderungen an große effiziente WärmepumpenAußerdem müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig, sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. 2. Für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. 3. Vorliegen einer Fachunternehmererklärung folgenden Inhalts: Bei elektrischen Wärmepumpen ist darzulegen, dass eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht wird. Es sind die in Abschnitt VI.3.3.8 aufgeführten Maßnahmen zur Fernüberwachung nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3). Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
4. Der zur Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Solange für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt noch kein normiertes Verfahren zur Verfügung steht, sind diese von der Nachweispflicht noch ausgenommen. Entsprechende Anpassungen werden über die KfW bekannt gemacht. 5. Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (sowie der Energiewirkungsgrad bei reversiblen Wärmepumpen) sowie die Heizzahl bei Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“ einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde. 6. Für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt vom Hersteller anzugeben, sowie eine Bestätigung des Anlagenbetreibers beizufügen, dass dieser Auslegungspunkt mit den Einsatzbedingungen der Wärmepumpe übereinstimmt. 7. Die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig; die Jahresarbeitszahl wird in diesem Fall ebenfalls nach VDI 4650 Teil 1 bzw. Teil 2 berechnet. Dabei sind gegebenenfalls abweichende Ansätze für die jährlichen durchschnittlichen Nutzungsdauern, Temperaturen oder Deckungsanteile zulässig. 8. Fördervoraussetzung ist, dass eine automatische Fernauslese und Speicherung der für die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erforderlichen Messwerte installiert ist, die eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl während des Betriebs und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber ermöglicht. Damit sind eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber gegeben. Die Installation geeigneter Einrichtungen ist durch Beifügen der Rechnung und durch Fachunternehmererklärung zu bestätigen. 9. Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Abschnitt VI.3.3.3 gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euroblume“ ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 EEWärmeG sowie im Sinne des Abschnitts III Nummer 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3 und Nummer 2 Spiegelstrich 3 der Anlage zum EEWärmeG. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen wird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten. 10. Eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Erdsonden setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde. VI.4 Nahwärme- und -kältenetzeEin Tilgungszuschuss von bis zu 60 Euro je errichtetem Meter Trassenlänge kann gewährt werden bei der Errichtung und Erweiterung von Nahwärme- und -kältenetzen, die mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Die Förderung beträgt höchstens 1.000.000 Euro (Förderhöchstbetrag). Der Förderhöchstbetrag erhöht sich auf 1.500.000 Euro, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärme- und Kältenetz eingespeist wird. Voraussetzung der Förderung ist, dass die durch das Wärme- und Kältenetz verteilte Wärme a) entweder zu mindestens 20% aus Solarwärme, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK6), aus Wärmepumpen oder aus industrieller oder gewerblicher Abwärme eingesetzt wird, b) zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, aus Wärme aus erneuerbaren Energien, c) zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, aus Wärmepumpen, d) zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme7) oder e) zu mindestens 50%, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60%, einer Kombination der in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen stammt. Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung). Ferner setzt die Förderung voraus, dass
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen auch die Nettoinvestitionskosten für jede Hausübergabestation, für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des förderbaren Nahwärme- und -kältenetzes ein verbindlicher Anschlussvertrag geschlossen wurde und für die kein Anschlusszwang besteht. Der Tilgungszuschuss beträgt bis zu 1.800 Euro je Hausübergabestation, ausgenommen sind Neubauten. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vom Hausbesitzer bzw. Eigentümer des Wohn- oder Nichtwohngebäudes zu tragenden Anschlusskosten sich um den Betrag der Förderung vermindern. Nicht gefördert wird die Errichtung und Erweiterung eines Wärme- und Kältenetzes, das mit Wärme aus Kraft-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gespeist wird, wenn eine Zuschlagszahlung nach dem KWKG gewährt wird. Sofern im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Zuschlagsberechtigung nach § 5a KWKG nicht besteht, kann eine Förderung nach Absatz 1 gewährt werden. Bei der Planung und Ausführung von Nahwärme- und -kältenetzen ist einer hohen Effizienz der eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten müssen die Mindestanforderungen nach den einschlägigen Regeln der Technik erfüllen. Eine hohe Dämmqualität ist aus wirtschaftlichen wie aus ökologischen Gründen anzustreben. Die verwendeten Rohrleitungsqualitäten sowie Wärmedurchgangswerte (U-Wert der Dämmung) sind zu dokumentieren. Die konkreten Förderanforderungen für Wärme- und Kältenetze werden in den KfW-Formblättern festgelegt. VI.5 Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung
Ab dem in Abschnitt IX bestimmten Zeitpunkt entfallen die oben im ersten bis einschließlich vierten Spiegelstrich aufgeführten Anwendungszwecke nebst den nachfolgend aufgeführten, spezifischen Fördervoraussetzungen für große Solarkollektoranlagen zur Wärmeversorgung in Gebäuden und können nicht mehr nach dieser Richtlinie gefördert werden. Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (z.B. Schwimmbadabsorber). Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VI.5.1 genannten Beträgen setzt voraus, dass die technischen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt VI.5.2 erfüllt sind: VI.5.1 Förderarten bei großen SolarkollektoranlagenVI.5.1.1 Größenabhängige Förderung großer SolarkollektoranlagenAls Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten der Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung, solaren Kälteerzeugung und Zuführung der Wärme in ein Wärme- und Kältenetz ab 40 m² Bruttokollektorfläche gewährt werden. VI.5.1.2 Wärme- und Kältenetz-KombinationsförderungAls Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 40% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden, wenn die in der Solarkollektoranlage erzeugte Wärme zum überwiegenden Teil in ein Wärme- und Kältenetz mit wenigstens vier Abnehmern eingespeist wird. VI.5.1.3 Ertragsabhängige Förderung bei großen SolarkollektoranlagenAlternativ kann bei Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung nach den Abschnitten VI.5.1.1 bis VI.5.1.2 eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden. Basis für die Berechnung der Förderung ist der für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar Keymark-Programmregeln im Prüfblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50 °C ausgewiesene jährliche Wärmeertrag nach EN 12975 (collector annual output, kWh/module). Der Tilgungszuschuss wird wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermiemodule und mit dem Betrag von 0,45 Euro multipliziert. Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn der KfW das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls berechnet sich der Förderbetrag nach den in den Abschnitten VI.5.1.1 bis VI.5.1.3 aufgeführten Fördersätzen. Die ertragsabhängige Förderung wird nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinien gutachterlich untersucht; auf Grundlage der Ergebnisse der Gutachter wird die vollständige Überleitung der Förderung von Solarkollektoranlagen in diesen Richtlinien auf ein ertragsabhängiges System geprüft. VI.5.2 Technische Fördervoraussetzungen für Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung1. Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich. 2. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. 3. Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar-Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m² nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Qkol = 0,38 (W256/Aap7 – Ceff8) + 0,71 (W509/Aap – Ceff). 4. Solarkollektoren für kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung müssen mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird. 5. Für Luftkollektoren gilt eine eigene Regelung der technischen Anforderungen. Näheres regelt die KfW. 6. Bei Solarkollektoren, die die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen, gelten die folgenden Voraussetzungen: Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss durch Systemsimulation erfolgt sein. Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 300 kWh/(m²a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m²a) betragen. Zur Nachweisführung sind zusätzlich einzureichen:
VI.6 Große Wärmespeicher in der InnovationsförderungBei Errichtung und Erweiterung großer Wärmespeicher ab 10 m³ kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden
Der Förderbetrag deckt höchstens 30% der für den Speicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten ab und beträgt je Wärmespeicher höchstens 1.000.000 Euro. Für die Gewährung der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Gefördert werden können nur Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 10 m³ Wasservolumen (große Wärmespeicher) für den Ausgleich des Tagesgangs der Wärmelast oder für den Ausgleich des saisonalen Gangs der Wärmelast bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sofern
Die Förderung setzt ab dem unter IX bestimmten Zeitpunkt voraus, dass der Wärmespeicher der Speicherung von Wärme in einem Wärme- und Kältenetz dient. VI.7 Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas in der InnovationsförderungAls Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas. Die Förderung setzt voraus, dass es sich um Biogasleitungen für nicht zu Biomethan aufbereitetes Biogas handelt mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich des Gasverdichters, der Gastrocknungs- bzw. -entschwefelungseinrichtung und der Kondensatschächte, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung auf Erdgasqualität, einer KWK-Nutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird. Es werden folgende Wärmenutzungen anerkannt: a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bei einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt, b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25% des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt. VI.8 Anträge von kleinen und mittleren UnternehmenSofern die Errichtung der Anlage auch dem Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens gemäß der Definition in Anhang I der AGVO dient, kann der Förderbetrag in den Fällen des Abschnitts V (Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um 10% des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden. VII KumulierungDie Kumulierung von Förderungen nach dieser Richtlinie untereinander oder mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten Beihilfegrenzen und -intensitäten der Europäischen Union möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten. Für den Fall, dass die Beihilfehöchstgrenzen überschritten werden, wird der Zuschuss, der Tilgungszuschuss bzw. das zinsgünstige Darlehen entsprechend gekürzt. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden sowohl die Sonderregelungen für KMU, als auch die Zuschläge zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt. Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt der Durchführer. Die Berechnung der Beihilfeintensitäten erfolgt gemäß der entsprechenden von der KfW veröffentlichten Regelungen. Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgendem KfW-Programm kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153). Eine Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung kann nur gewährt werden, wenn vom Antragsteller eine Erkärung in schriftlicher oder elektronischer Form ausgestellt wird, in der dieser alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minims-Beihilfen angibt, für die die De-minimis-Verordnung gilt. Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200.000 Euro in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren. De-minimis-Beihilfen dürfen auch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden. Eine Kumulierung mit § 35c des Einkommenssteuergesetzes (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) ist nicht zulässig. VIII VerfahrenVIII.1 Kredit mit TilgungszuschussVIII.1.1 Antragstellung bei der KfWFür die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil Premium) gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW. VIII.1.1.1 Antragstellung und VerfahrenDie Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“ zur Verfügung gestellt. Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen nach Abschnitt V, gewährt. Bei Förderbeträgen von über 250.000 Euro informiert die KfW vor der Zusage eines Darlehens das BMWi. VIII.1.1.2 VerwendungsnachweisDie nach Abschluss der Investition zu erstellenden elektronischen Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht. Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Abschnitt VI und die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist die Verwendung des Darlehens und damit die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition durch einen elektronischen Verwendungsnachweis auf dem entsprechenden KfW-Formblatt nachzuweisen. VIII.2 Allgemeine VerfahrensvorschriftenDie nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren sind Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. Dieser Hinweis erfolgt im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens, in dem der Antragsteller seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit nach § 264 SubvG und der konkret bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen durch eine Erklärung im Rahmen seines Antrags bestätigt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO. VIII.3 Qualitätssicherung, Auskunftserteilung, Verwendung von Daten und UnterlagenZur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen stichprobenartig überprüft. Den Beauftragten des BMWi oder der Bewilligungsstellen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt V.1 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine gegebenenfalls auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach den Abschnitten V.1.2 und V.1.4 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können die Förderzusage aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden. IX Inkrafttreten; Beschränkungen im Programm „Erneuerbare Energien – Premium“ bei Start der Kreditförderung im Programm „BEG EM“Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie für das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ des BMWi. Die Förderrichtlinie des Programms „BEG EM“ sowie der Tag seines Inkrafttretens werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die in Abschnitt VI unter Verweis auf diesen Abschnitt bestimmten Einschränkungen der Förderung im KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium, treten am 1. Juli 2021 in Kraft, jedoch nicht vor dem Start der Kreditförderung im Programm „BEG EM“. Der Start der Kreditförderung wird als Teil der Förderrichtlinie des Programms „BEG EM“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die vorliegenden Richtlinien gelten bis 31. Dezember 2022. IX.1.1 Die Richtlinien werden im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht und ergehen im Anschluss an die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019 (BAnz AT 31.12.2019 B3), die sie ersetzen. Änderungen werden vorbehalten. Qualifizierte Energieberater in der Nähe können über die „Energieeffizienz Expertenliste für Förderprogramme des Bundes“ (www.energie-effizienz-experten.de) gefunden werden. X ÜbergangsvorschriftenFür die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig. 1) Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist. 2) Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist. 3) Bei Messungen durch den Schornsteinfeger bei Anlagen bis 1.000 kW: Die Unterschreitung der Grenzwerte ist durch mindestens zwei Messungen nachzuweisen. 4) Für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt der Anlage maßgeblich, sie wird vom Hersteller angegeben. 5) Für Sonderformen gilt: Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter die Definition in Fußnote 17 Buchstaben a, b oder d fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt. 6) Im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen. Eine Anpassung an eine Änderung der Richtlinie 2004/8/EG bleibt vorbehalten. 7) Anerkannt wird Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen, sofern nachgewiesen wird, dass der Abwärme erzeugende Prozess effizient und nach dem Stand der Technik betrieben wird. Die anfallende prozessbedingte Abwärme soll im Wesentlichen auf dem für die Wärmeeinspeisung erforderlichen Temperatur- und Druckniveau bereitstehen. Ein unerheblicher fernwärmebedingter energetischer Mehraufwand von bis zu 20% der bereitgestellten Abwärme ist zulässig. Die Form des Nachweises regelt die KfW. Anlage Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung
erneuerbarer Energien Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) Vom 16. Dezember 2015 I. Zuwendungszweck1. PräambelFür die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung kommt dem Gebäudebereich eine Schlüsselfunktion zu, da auf diesen Sektor knapp 40% des Endenergieverbrauchs in Deutschland und rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen entfallen. Der Heizungsbestand in Deutschland wird aber noch geprägt von Gas- und Ölheizungen, die sowohl eine hohe Altersstruktur aufweisen, als auch vielfach auf veralteten, ineffizienten Technologien basieren. Oftmals erfolgt in der Praxis ein Austausch durch modernere, effizientere Heizungen erst dann, wenn der Weiterbetrieb der Altanlage aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr möglich ist. Dabei führt der Austausch veralteter, ineffizienter Anlagen durch moderne Heizungen in Kombination mit einer Optimierung des gesamten Heizungssystems zu erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen und einer deutlichen Reduktion von CO2-Emissionen. Dies stellt einen wichtigen Beitrag für das ambitionierte Ziel der Bundesregierung dar, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Notwendig dafür sind Sanierungen der gesamten Heizungssysteme, insbesondere auch eine hohe Austauschrate bei Heizungen und ein Wechsel zu hocheffizienten Technologien, die idealerweise erneuerbare Energien nutzen. Tatsächlich liegt die Austauschrate bei Heizungen derzeit aber nur bei ca. 3% pro Jahr; dadurch steigt das Durchschnittsalter des Heizungsbestands stetig weiter an. Die Potenziale für eine erhebliche Steigerung der Energieeffizienz werden im Rahmen der bisherigen Marktentwicklung nicht ausreichend gehoben. Es bedarf daher eines zusätzlichen Impulses, der gezielt die Ersetzung besonders ineffizienter Altanlagen durch moderne, effiziente Wärmeerzeuger sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz des gesamten Heizsystems anregt. Im Rahmen des APEE wird dieser Marktimpuls erzeugt, indem eine Zusatzförderung weitere Anreize für die Optimierung des gesamten Heizsystems und den Austausch besonders ineffizienter Altanlagen setzt. Für die Nutzung von Wärmeerzeugern, die auf erneuerbaren Energien beruhen, knüpft das APEE an die bewährte Förderung an im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ vom 11. März 2015 (BAnz AT 25.03.2015 B1; im Folgenden: Marktanreizprogramm [MAP]) und ermöglicht die Gewährung einer zusätzlichen Förderung. Durch die hohen Effizienzanforderungen des MAP an förderfähige Anlagen, sowie die verpflichtende Optimierung des gesamten Heizungssystems, wird sichergestellt, dass der Austausch der Altanlage zu einem erheblichen Effizienzgewinn und damit einer deutlichen Primärenergieeinsparung bei der Beheizung von Gebäuden führt. 2. Rechtsgrundlagen und RechtsanspruchDer Bund gewährt die Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. II. Allgemeine FördervoraussetzungenDie Gewährung des Zusatzbonus setzt voraus, dass eine nach dem MAP geförderte Anlage errichtet und seit dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurde, dass dadurch eine oder mehrere besonders ineffiziente Altanlagen ersetzt bzw. durch Integration einer heizungsunterstützenden Solarthermieanlage modernisiert werden und dass die Ersetzung der Altanlage mit einer Optimierung des gesamten Heizungssystems kombiniert wurde. 1. Installation einer MAP-geförderten AnlageDie Gewährung eines Zusatzbonus nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass dem Antragsteller für die Installation einer Anlage eine MAP-Förderung nach einem der nachfolgend in Abschnitt IV und V dieser Richtlinie aufgezählten Fördertatbestände der MAP-Richtlinie gewährt wird. 2. Austausch einer besonders ineffizienten AltanlageDie neu errichtete Anlage muss der Ersetzung bzw. der solarthermischen Modernisierung von einer oder mehreren besonders ineffizienten Altanlagen dienen. Als besonders ineffizient im Sinne dieser Richtlinie gelten Wärmeerzeuger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende drei Kriterien kumulativ erfüllen: a) Betrieb auf Basis fossiler Energien (z.B. Gas oder Öl); b) keine Nutzung der Brennwerttechnik oder Brennstoffzellentechnologie; c) es liegt kein Fall der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Hiervon abweichend gilt, wenn es sich bei der Altanlage um einen zentralen Wärmeerzeuger innerhalb eines Wärmenetzes handelt, die Altanlage als besonders ineffizient, wenn ihr Betrieb auf Basis fossiler Energien erfolgt und keine Kraft-Wärme-Kopplung genutzt wird. III. AntragsberechtigungAntragsberechtigt ist nur, wer auch im Rahmen des MAP über eine Antragsberechtigung verfügt und einen Förderantrag nach den MAP-Richtlinien stellt. Von der Förderung ausgeschlossen sind danach unter anderem Antragsteller, denen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen bzw. nach der AGVO keine Beihilfen gewährt werden dürfen. Förderungen können insbesondere nicht gewährt werden an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO). IV. Förderung durch zusätzliche Tilgungszuschüsse der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien, Programmteil Premium1. MAP-Förderung ist Vorbedingung für die Gewährung eines ZusatzbonusDer Zusatzbonus baut auf die Gewährung einer Förderung nach dem MAP auf; daher setzt die Gewährung eines Zusatzbonus in Form eines erhöhten Tilgungszuschusses durch die KfW eine Förderung nach einem der folgenden Fördertatbestände der MAP-Richtlinien voraus: a) Abschnitt VI Nummer 1 der MAP-Richtlinien („Große Biomasse-Anlagen“) b) Abschnitt VI Nummer 3 der MAP-Richtlinien („Große effiziente Wärmepumpen“) c) Abschnitt VI Nummer 4 der MAP-Richtlinien („Nahwärmenetze“) d) Abschnitt VI Nummer 5 der MAP-Richtlinien („Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung“) 2. Austausch einer besonders ineffizienten AltanlageDie im Rahmen des MAP geförderte neue Anlage muss eine oder mehrere besonders ineffiziente Altanlagen zumindest teilweise ersetzen. In Betracht kommt sowohl der Austausch von besonders ineffizienten zentralen Wärmeerzeugern in Wärmenetzen als auch von besonders ineffizienten Altanlagen in Gebäuden durch die Installation einer MAP-geförderten Anlage sowie die Ersetzung durch den Anschluss des Gebäudes an ein MAP-gefördertes Wärmenetz, das den inhaltlichen Anforderungen von Abschnitt VI Nummer 4 der MAP-Richtlinien genügt. a) Austausch zentraler Wärmeerzeuger in Wärmenetzen Ein Zusatzbonus zum Tilgungszuschuss für die Errichtung der neuen Anlage kann gewährt werden, wenn die neu installierte Anlage zumindest einen der zentralen Wärmeerzeuger eines Wärmenetzes ersetzt und dieser zentrale Wärmeerzeuger als besonders ineffizient zu gelten hat. b) Austausch von Wärmeerzeugern in Gebäuden durch neue Wärmeerzeuger Ein Zusatzbonus zum Tilgungszuschuss für die Errichtung der neuen Anlage kann gewährt werden, wenn die neu installierte Anlage einen besonders ineffizienten Wärmeerzeuger innerhalb eines Gebäudes ersetzt bzw. der solarthermischen Modernisierung dient. c) Ersetzung von Wärmeerzeugern in Gebäuden durch Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz Wenn eine besonders ineffiziente Altanlage in einem Gebäude durch den Anschluss an ein MAP-gefördertes Wärmenetz ersetzt wird, kann ein Zusatzbonus sowohl zum Tilgungszuschuss für den Leitungsbau als auch für die Hausübergabestation gewährt werden. aa) Zusatzbonus für den Leitungsbau Ein Zusatzbonus wird für den Teil einer neuen Leitung gewährt, der allein zum Anschluss eines Gebäudes dient, in dem mit dem Anschluss an das Wärmenetz eine dort zuvor betriebene, besonders ineffiziente Anlage ersetzt wird. Dient die neu gebaute Leitung der Versorgung mehrerer Gebäude, muss in mindestens der Hälfte der damit neu versorgten Gebäude ein besonders ineffizienter Wärmeerzeuger ersetzt werden. bb) Zusatzbonus für Hausübergabestationen Ein Zusatzbonus wird für jede Hausübergabestation gewährt, mit der eine in dem jeweiligen Gebäude zuvor betriebene, besonders ineffiziente Anlage ersetzt wird. 3. NachweisführungDie jedenfalls teilweise Ersetzung einer besonders ineffizienten Altanlage nach Abschnitt II Nummer 2 dieser Richtlinie ist gegenüber der KfW nachzuweisen durch schriftliche Erklärung desjenigen Fachunternehmers, der die neue Anlage errichtet. 4. Höhe des ZusatzbonusDie Höhe des Zusatzbonus beträgt im Falle der Errichtung eines neuen Wärmeerzeugers oder des Einbaus einer Hausübergabestation 30% der im Rahmen der MAP-Richtlinie gewährten Förderung, soweit sie für die Installation des neuen Wärmeerzeugers oder der Hausübergabestation gewährt wird. Im Falle der Verlegung von Leitungen für ein Wärmenetz beträgt der Bonus 30% des im Rahmen der MAP-Richtlinie für diejenigen Teilstrecken gewährten Förderbetrags, die den Anforderungen von Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa dieser Richtlinie genügen. V. Kumulierung, Höhe der FörderungDie Gesamtförderung der nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährten Förderung darf bei sämtlichen Maßnahmen die zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union (insbesondere nach den jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO) nicht überschreiten. Die Berechnung der Beihilfeintensitäten erfolgt durch BAFA bzw. KfW. Bei Maßnahmen nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie ist eine Kumulierung der Beihilfe nach dieser Richtlinie mit der Vergütung nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) nur nach Maßgabe der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 der Europäischen Kommission1) möglich. Die nach EEG gewährte Vergütung ist danach bei der Berechnung der Förderung bzw. der Beihilfeintensitäten einzubeziehen. Für den Fall, dass die Beihilfehöchstgrenzen überschritten werden, wird der Zusatzbonus zum Tilgungszuschuss entsprechend gekürzt. VI. Verfahren1. AntragstellungDer Antrag für den Zusatzbonus nach dieser Richtlinie ist im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Gewährung einer MAP-Förderung zu stellen2). Der Antrag auf Gewährung eines Zusatzbonus nach dieser Richtlinie kann nur gestellt werden für Vorhaben, für die eine Förderung nach den MAP-Richtlinien ab dem 1. Januar 2016 beantragt wurde. Für Vorhaben, für die eine Förderung nach den MAP-Richtlinien bereits vor dem 1. Januar 2016 beantragt wurde, kann kein Zusatzbonus nach dieser Richtlinie gewährt werden. 2. Zuständigkeiten für die AntragsbearbeitungZuständigkeit für Anträge nach Abschnitt IV dieser Richtlinie: KfW Zuständig für die Bewilligung nach Abschnitt V dieser Richtlinie ist die KfW. Die Anträge sind im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“ auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. 3. Benennung subventionserheblicher TatsachenDie nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren sind Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hinzuweisen. Dafür ist ein Formblatt „Erläuterungen zur Strafbarkeit des Subventionsbetrugs“ zu verwenden, das der Antragsteller zusammen mit seinem Antrag unterzeichnet einzureichen hat; alternativ kann der Inhalt dieses Formblatts in das Antragsformular selbst integriert werden. VII. Inkrafttreten, LaufzeitDiese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und endet am 31. Dezember 2022. Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der geänderten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt. 1) Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 (2014/C 200/01), ABl. C 200/1 vom 28.6.2014. 2) Das Antragsverfahren wird im Laufe des Jahres 2016 vollumfänglich überprüft und bis zum 31. Dezember 2017 weiterentwickelt. Wie stelle ich einen BAFA Antrag Heizung?Die Antragstellung erfolgt über das Antragsportal easy-online. Wählen Sie hierzu aus der Seite www.bafa.de/mfz unter dem Reiter Formulare > das Antragsformular aus. Sie gelangen direkt auf das Antragsportal. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise und Informationen direkt in den Eingabemasken in easy online.
Wie stelle ich einen Förderantrag für Wärmepumpe?Den Antrag stellen Sie online über das elektronische Antragsformular. Erst dann den Vertrag mit Handwerkern abschließen und Leistungen beauftragen! (Dieser Schritt erfolgt, nachdem Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Was kann man bei der BAFA beantragen?Energieeffizienz. E-Lastenfahrräder.. Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft.. Wärmenetze.. Corona-gerechte stationäre RLT -Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren.. Wie lange dauert der Antrag bei der BAFA?Wie lange dauert es, bis der BAFA Antrag bearbeitet ist? Es kann zwischen 2 und 3 Monaten dauern, bis der BAFA Antrag bearbeitet und Sie Bescheid über die Bewilligung bekommen. In einzelnen Fällen kann es etwas schneller gehen oder eben auch länger dauern.
|