Wie viele Jahre werden pro Kind für die Rente angerechnet

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Mütterrente- Was ist die Mütterrente?- Rente mit 63- hier erhalten Sie Antworten!!

Alle Fragen zur Mütterrente? - Fragen und Antworten
Die Mütterrente ist in aller Munde?? Prüfen Sie bitte ihre Rentenunterlagen!
Die Rente mit 63 ab dem 01.Juli 2014

Was ist die Mütterrente? - Fragen und Antworten

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, ab dem 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen.

Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,61 Euro im Westen und 26,30 Euro im Osten. Durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 werden sich die Beträge voraussichtlich auf 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten erhöhen.

Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?
Die 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.

Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?
Die Erhöhung ist für die Zeit ab 1. Juli 2014 vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume vor dem 1. Juli 2014 wird es nicht geben.

Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?
Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden.

Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?
Auch wer bis zum 1. Juli 2014 noch keine Rente bezieht und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, braucht nicht von sich aus tätig zu werden. Hier hat die Deutsche Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in diesen Fällen von sich aus die Berücksichtigung der Mütterrente und speichert gegebenenfalls das weitere Jahr im Versicherungskonto.
Etwas anderes gilt für Versicherte mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die dementsprechend auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kindern geltend machen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann auch die Berücksichtigung der Mütterrente.
Die Deutsche Rentenversicherung weist die Versicherten von sich aus darauf hin, dass die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten geltend zu machen ist. Die Versicherten erhalten den Hinweis erstmals mit Erreichen des 43. Lebensjahres im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens. In diesem Verfahren wird geprüft, ob im Rentenkonto alle für die Rentenberechnung relevanten Zeiten enthalten sind. Die Kindererziehungszeiten sollten spätestens im Rentenantragsverfahren geltend gemacht werden.

Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Ja. Weitere Informationen zur Grundsicherung bei niedrigen Renten

Wird die Mütterrente Auswirkungen auf eine gezahlte Hinterbliebenenrente haben?
Ja, die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch vermindern oder erhöhen.
Sie kann sich vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. Denn Einkommen oberhalb eines Freibetrags (zum Beispiel bei Witwen- und Witwerrenten derzeit 742,90 Euro in den alten Bundesländern und 679,54 Euro in den neuen Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese durch die Mütterrente und überschreitet sie den Freibetrag, so reduziert sich die Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente erhöht sich, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind.

Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?
Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich dadurch erstmalig ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.

Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung? Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann auf Antrag eines der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht eingeleitet werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden.

Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?
Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71.400 Euro und im Osten 60.000 Euro. Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier ist geplant, einen pauschalen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes zu zahlen. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente.

Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch? Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden ab 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig drei vor 1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben.

Können Personen, die am 01.07.2014 bereits im Regelalter sind, durch die Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben? Ja, zum 1. Juli 2014 kann erstmals ein Anspruch auf Regelaltersrente entstehen.
Für die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt sein. Durch die Mütterrente soll ab 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit (= Beitragszeit) angerechnet werden. Wenn Berechtigte hierdurch auf fünf Jahre Beitragszeiten kommen, haben sie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf Regelaltersrente.
Die Regelaltersrente kann aber nur dann gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Damit die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Juli 2014 beginnen kann, muss der Rentenantrag bis Ende Oktober 2014 gestellt werden. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.

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Die Mütterrente ist in aller Munde?? Prüfen Sie bitte ihre Rentenunterlagen!
Was ist geplant??

Ab 01.07.2014 gibt es für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind mehr Geld. Versäumen Sie daher bitte nicht ihre Rentenunterlagen zu prüfen. Besonders Frauen, die sich damals die Rentenbeiträge haben erstatten lassen, dann bis heute nichts mehr einbezahlt haben, aber 2 oder 3 Kinder haben. Genau für diese Frauen wird es ab dem 01.07.2014 wieder Interessant. Oder für die Frauen, die 2 oder 3 Kinder vor dem Jahre 1992 geboren haben und immer als Hausfrau tätig waren.

Wichtig: Aufgrund dieser Neuregelung kann es sein, dass Frauen/Männer die bisher nie in die Rentenkasse einbezahlt haben, aber vll. 3 Kinder vor dem Jahre 1992 erzogen haben, plötzlich einen Rentenanspruch erwerben können!!!
Für die Gewährung der sog. Regelaltersrente sind nämlich 5 Jahre rentenrechtliche Zeiten notwendig. Wenn nun plötzlich ein Kind mit 2 Jahren bewertet wird, dann kann eben dieser Anspruch bestehen.

Beispiel: Frau M. ist 66 Jahre alt und hat 3 Kinder vor dem Jahre 1992 geboren. Weiter sind keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Nach altem Recht besteht kein Rentenanspruch weil pro Kind nur ein Rentenjahr angerechnet wird und die Mindestwartezeit von 5 Jahren nicht erreicht wäre. Wenn nun ab dem 01.07.2014 pro Kind 2 Jahre gerechnet werden, dann wäre plötzlich die Mindestwartezeit erfüllt und es ergäbe sich eine mtl. Bruttorente in Höhe von 3 Kinder x 56,28 EURO = 168,84 EURO.

Wichtig: Ein Antrag auf Mütterrente ist in der Regel nicht erforderlich. So wird jeder Berechtigte, der bereits eine Rente bezieht, die Mütterrente automatisch erhalten. Gleiches gilt für alle, die noch keine Rente erhalten, jedoch bereits Kindererziehungszeiten für ihre vor 1992 geborenen Kinder bei der Rentenversicherung beantragt haben. Nur wer bislang noch keine solchen Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, sollte dies nun tun.

Wichtig - bitte Informieren Sie sich!!!!
Weitere Auskünfte erteilt die VdK-Geschäftsstelle Passau
Nibelungenplatz 2, 94032 Passau
Tel. 0851/95528-0
Fax: 0851/95528-28
E-Mail:

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Die Rente mit 63 ab dem 01.Juli 2014

Nur die Jahrgänge 1949 bis 1952 können mit 63 ohne Abschläge gehen.
Ab dem Jahrgang 1953 wird das Renteneintrittsalter schon wieder erhöht!!

Wussten Sie das?
Der Deutsche Bundestag hat am letzten Freitag (23.05.2014) das große Rentenpaket mit großer Mehrheit verabschiedet.
Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. Juli 2014 ohne Abzüge in den Ruhestand gehen. Bisher müssen Versicherte für jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen, 0,3 Prozent Kürzungen bei ihrer Rente in Kauf nehmen.
Zudem werden die Anspruchsvoraussetzungen verbessert: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtig werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Um Frühverrentungen zu vermeiden werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt.

Mit dem Rentenpaket kann der Rentenanspruch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Da auch freiwillig Versicherte, insbesondere selbständige Handwerker, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können, häufig jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, werden sie jetzt auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 berücksichtigt. Im Ergebnis müssen 45 Jahre vorliegen.

Schrittweise Anhebung der Rente ab 63 Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Schrittweise Anhebung der Rente ab 63

Schrittweise Anhebung der Rente ab 63

_ Versicherte
Geburtsjahrgang
- Anhebung um ? Monate__- auf Alter-
_______________________________ Jahr_ Monat
___ 1953______________ 2_________ 63__ 2
___ 1954______________ 4_________ 63__ 4
___ 1955______________ 6_________ 63__ 6
___ 1956______________ 8_________ 63__ 8
___ 1957_____________ 10_________ 63__ 10
___ 1958_____________ 12_________ 64__ 0
___ 1959_____________ 14_________ 64__ 2
___ 1960_____________ 16_________ 64__ 4
___ 1961_____________ 18_________ 64__ 6
___ 1962_____________ 20_________ 64__ 8
___ 1963_____________ 22_________ 64__ 10

Wichtig - bitte Informieren Sie sich!!!!
Weitere Auskünfte erteilt die VdK-Geschäftsstelle Passau
Nibelungenplatz 2, 94032 Passau
Tel. 0851/95528-0
Fax: 0851/95528-28
E-Mail:

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Wie viel Rentenjahre bekommt man pro Kind?

Für Geburten bis 1991 werden als Zeiten der Erziehung 2,5 Jahre und für Geburten ab 1992 drei Jahre für die Rente angerechnet.

Was bedeutet 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten?

Was sind Kinderberücksichtigungszeiten? Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Sie beginnen mit dem Tag der Geburt. Die Kinderberücksichtigungszeit verhindert, dass Lücken im Versicherungsverlauf des Berechtigten entstehen.

Wie wirken sich 2 Kinder auf die Rente aus?

Denn: Die Rentenversicherung berücksichtigt auch die Zeiten der Kindererziehung. Wer zum Beispiel zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann bereits auf fünf (2 x 2,5 Jahre) Erziehungsjahre kommen. Damit wäre die Mindestversicherungszeit bereits erfüllt.

Wie hoch ist die Mütterrente für 2 Kinder?

Seitdem gilt: Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde (also bis 31.12.1991), bekommt man zwei Rentenpunkte gutgeschrieben. Ab 2019 wird die Mütterrente ausgeweitet. Dann gibt es 2,5 Rentenpunkte pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, also einen halben Rentenpunkt mehr.