Wie viele personen dürfen sich treffen sachsen

Die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird um weitere vier Wochen – bis zum 20. August 2022 – verlängert. Damit bleiben die bisher geltenden Schutzmaßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung weiter bestehen. Das hat das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen. Die Corona-Infektionslage wird nach wie vor genauestens beobachtet und Regelungen fortlaufend überprüft. Angesichts hoher Infektionszahlen gilt umso mehr der Appell, auf Hygienemaßnahmen und Mindestabstände zu achten sowie insbesondere in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

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Insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt es bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten festzulegen.

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Bußgeldkatalog

Grenzwert Übersicht 7-Tage-Inzidenz (MDR)

Dashboard mit täglich aktualisierten Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis

English: FAQ The most important questions and answers about the coronavirus vaccination

English: current Covid 19 situation in germany (RKI)

Regelungen Stadt Magdeburg

Allgemeinverf�gung f�r Corona-Infizierte ab 1. Juli 2022

Allgemeinverfügung für Corona-Infizierte ab 1. Juli 2022

Für Covid-19-Infizierte in Magdeburg gilt vom 1. Juli bis 30. September 2022 die neue Allgemeinverordnung der Landeshauptstadt. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten auch für Infizierte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in häuslicher Isolation befinden bzw. befunden haben.

Wie viele personen dürfen sich treffen sachsen

Folgende Regelungen gelten ab 1. Juli 2022

Allgemeine Bevölkerung

 - auch Schüler*innen, Kinder in Schulen, Kitas, Hort -

Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.

Ein abschließender Test nach der Isolationszeit ist nicht verpflichtend – Es wird jedoch dringend empfohlen eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn ein entsprechend negatives Testergebnis vorliegt.

Behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen sind weiterhin nicht notwendig. Ein Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ist als Begründung der Isolationszeit ausreichend.

Beschäftigte im Gesundheitswesen

- Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe - 

Die Dauer der häuslichen Isolation ist äquivalent zum Personenkreis der allgemeinen Bevölkerung und beträgt fünf Tage, beginnend am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest.

Für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in den genannten Einrichtungen müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • betroffene Person war zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei
  • frühestens am Tag 5 wurde ein negativer Nukleinsäure-Amplifikationstest oder zertifizierter Antigentest abgenommen, wobei der Nachweis durch Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung erforderlich ist
    • bei positivem Testergebnis ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit für 2 weitere Tage untersagt
    • nach Ablauf jeweilig verlängerter Isolationszeiten sind erneute Freitestungen möglich
  • PCR-Ergebnisse mit einem Ct-Wert über 30 ist für die Freitestung zulässig
  • negative Testergebnisse sind in Form eines durch einen Leistungserbringer ausgestellten Nachweises nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung oder eines COVID-19-Testzertifikats nach Paragraph 22a Absatz 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) auf Verlangen dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Isolationszeitraum zu bestimmen.

Personen die sich aufgrund eines positiven zertifizierten Antigen-Schnelltests in Isolation begeben mussten, endet bei nachfolgendem negativen PCR-Test die Isolationsanordnung.

Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.

Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gibt es keine gesonderten Regelungen.

Während der Isolation

Während der häuslichen Isolation ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft zu verlassen. Besuche von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sind untersagt. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind zu minimieren.

Soweit Beschäftigte zuvor genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens einen Test bei einem Leistungserbringer nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung abnehmen lassen wollen, darf die Wohnung oder die zur Isolation genutzte Unterkunft ausschließlich zur Durchführung des Tests verlassen werden. Die von den Leistungserbringern nach Paragraph 6 Absatz 1 der Corona-Virus-Testverordnung betriebenen Testzentren sind dabei auf einem unmittelbaren Weg aufzusuchen. Entsprechendes gilt für den Rückweg. Außerhalb der Isolationsräume wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz empfohlen und Kontakte zu anderen Personen sind zu minimieren.

Weitere Empfehlung

Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb von 14 Tagen Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Typische Symptome sind:

  • Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Störung des Geruchs- und / oder Geschmackssinns
  • Halsschmerzen
  • Atemnot
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Appetitlosigkeit
  • Gewichtsverlust
  • Übelkeit
  • Bauchschmerzen
  • Erbrechen
  • Durchfall
  • Konjunktivitis (Bindehautentzündung)
  • Hautausschlag
  • Lymphknotenschwellung
  • Apathie
  • Somnolenz (Benommenheit mit abnormer Schläfrigkeit)

Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.

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Allgemeinverf�gung: Regeln f�r Infizierte ab 6. Mai 2022

Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte ab 6. Mai 2022

Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten seit 6. Mai 2022 neue Quarantäneregeln bzw. Quarantäneempfehlungen. Basis dafür ist die neue Allgemeinverfügung der Landhauptstadt Magdeburg, welche bis zum 30. Juni rechtskräftig ist. Diese verkürzt die Pflicht zur Absonderung für Covid-19-Infizierte auf fünf Tage, ohne verpflichtende Freitestung, für die Allgemeinbevölkerung. Mitarbeitende im Gesundheitswesen sind weiterhin an die Freitestung gebunden.

Folgende Regelungen beinhaltet die neue Allgemeinverfügung:

Die Anordnung zur Absonderung richtet sich nur noch an infizierte Personen.
Die häusliche Isolation von Personen, die nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert sind, beginnt am Tag der Abnahme des Erstnachweises durch einen positiven PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Dauer der häuslichen Isolation beträgt fünf Tage.

"Nach Ablauf der häuslichen Isolation von 5 Tagen wird dringend empfohlen wiederholt eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und die Selbstisolation erst dann zu beenden, wenn eine Negativtestung vorliegt", heißt es in der Allgemeinverfügung.

Aufgrund den neuen Allgemeinverfügung sind behördliche Absonderungsbescheinigungen für positiv getestete Personen nicht mehr notwendig. Das Gesundheits- und Veterinäramt stellt deshalb die Versendung dieser Bescheinigungen ein. Demzufolge ist der Labornachweis eines positiven PCR-Tests oder der Nachweis eines positiven Antigen-Schnelltests ausreichend, um im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung die festgeschriebenen Absonderungszeiten zu begründen.

Für Kontaktpersonen von Corona-Infizierten gelten keine behördlichen Quarantäne-Anordnungen mehr, sondern lediglich die Empfehlung, sich ebenfalls zu isolieren und eine tägliche Selbsttestung vorzunehmen.

Personen in Gemeinschaftseinrichtungen

Für Kontaktpersonen, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen (Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen), gilt die dringende Empfehlung für die Dauer von fünf Tagen die Kontakte selbstständig zu reduzieren und zusätzlich eine tägliche Testung durchzuführen.

Beschäftigte im Gesundheitswesen

Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nachweislich mit Covid-19 infiziert sind, müssen sich ebenfalls für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Darüber hinaus muss zwingend vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Freitestung ab dem fünften Tag der Isolation erfolgen. Die betroffene Person muss zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Sollte das Ergebnis der Freitestung positiv sein, verlängert sich die häusliche Isolation automatisch um zwei weitere Tage.

Für Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen tätig sind, wird ebenfalls dringend empfohlen, die Kontakte zu reduzieren. Zusätzlich gilt hier die Pflicht zur täglichen Testung mit einem Antigen-Schnelltest.

Weitere Empfehlungen

Nach Beendigung der Isolierung oder Quarantäne wird eine Kontaktreduktion und das kontinuierliche Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Kontakt mit anderen Personen empfohlen. Diese Empfehlung gilt bis zum 14. Tag nach Beginn der Isolation oder Quarantäne.

Sollten nach Beendigung der Isolation oder Quarantäne innerhalb dieser 14 Tage Symptome auftreten, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sollte sofort eine Selbstisolierung und mindestens ein zertifizierter Antigentest durchgeführt werden. Bei einem positiven Test gilt die betroffene Person als infizierte Personen und hat sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben.

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Neue Quarant�ne-Regeln seit 23. Februar in Magdeburg

Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten seit 23. Februar neue Quarantäne-Regeln. Basis dafür ist die neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg. Diese unterscheidet bei der Absonderung nicht mehr zwischen verschiedenen Personengruppen – es gelten einheitliche Quarantänezeiten.

Bei den infizierten Personen wird bei der Dauer der Absonderung nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden. Es gelten einheitliche (unveränderte) Zeiträume für die allgemeine Bevölkerung, die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Schüler*innen und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.

Eine neue Regelung wurde für infizierte Personen zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Infizierten das Ergebnis einer versuchten Freitestung positiv, wird die Isolierung für zwei Tage fortgesetzt und erneut getestet“, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Geänderte Regelungen für Kontaktpersonen

Bei den Kontaktpersonen wird nur noch unterschieden zwischen:

  1. allgemeiner Bevölkerung
  2. Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden der allgemeinen Bevölkerung zugerechnet. Für diese Gruppen entfällt der obligatorische negative PCR-Test zum Freitesten, sodass hier auch ein negativer zertifizierter Antigentest ausreichend ist. 

In den Kreis der von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen Kontaktpersonen wurden Personen „mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung ab der Impfung bis zum 90. Tag danach“ aufgenommen.

Neue Regelung zum Freitesten

Ist bei Kontaktpersonen das Ergebnis einer versuchten Freitestung mit einem zertifizierten Antigentest positiv, besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung durch PCR-Test. Bei einem positiven PCR-Test gilt diese Person als infizierte Person, für die die Pflicht zur Absonderung nach Nummer I dieser Allgemeinverfügung besteht.

Freitestung im Testzentrum

Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Wohnung oder Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Durchführung eines Tests, insbesondere auch zur Freitestung, verlassen werden darf, wobei hier der unmittelbare Weg zum Testzentrum einzuschlagen ist, außerhalb der Wohnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren sind.

Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Übersicht 2-G / 2-G-Plus / 3-G in Sachsen-Anhalt (Stand: 18.02.2022)

Die nachfolgende Liste dient der Veranschaulichung der 2-G- und 2-G-Plus-Zugangsmodelle sowie der Testpflichten. Die Übersicht ist nicht abschließend, sodass zur rechtlichen Klarheit auf den Verordnungstext verwiesen wird.

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Allgemeinverf�gung: Quarant�neregeln ab 21. Januar

Allgemeinverfügung: Neue Quarantäneregeln für Magdeburg

Ab 21. Januar 2022 gelten neue Quarantäneregeln für Magdeburg: Symptomfreie Infizierte und ihre Kontaktpersonen können sich nach 7 Tagen freitesten oder ohne Test nach zehn Tagen die Absonderung beenden. Gleiches gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich. Neue Regelungen gibt es auch für Kitas und Schulen.

Geänderte Allgemeinverfügung ab 21. Januar gültig

Basis der neuen Quarantäneregeln ist die geänderte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 7. Dezember 2021. Die Änderungen treten ab dem 21. Januar 2022 in Kraft.

Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für alle derzeit in Quarantäne befindlichen Personen. Soweit Infizierten und Kontaktpersonen bereits ein Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erhalten haben, wird der darin verfügte Zeitraum der Absonderung gegenstandslos. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Auftretens der Symptome oder der Tag der Testung nicht mitgerechnet – die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Auftretens der Symptome oder auf den Tag der Testung folgt.

  • Allgemeinverfügung zur Absonderung von infizierten Personen und Kontaktpersonen

Die Allgemeinverfügung im Einzelnen (gekürzt)

I. Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen

Personen, die im gleichen Haushalt wie infizierte Personen leben (Kontaktpersonen), haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)
  2. Geimpfte Genesene – Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung – dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson
  4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Eine einmalige Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Punkt 1 bis 3 fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.

II. Beginn und Dauer der Absonderungspflicht für Infizierte und Kontaktpersonen

Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen am Tag des Auftretens der Symptome bei der infizierten Person. Bei asymptomatisch Infizierten beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person.

Dauer der Absonderung beträgt:

  1. für die allgemeine Bevölkerung
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde,  wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde, wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
  2. Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn diebetroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wennfrühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
  3. für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde ( Voraussetzungen siehe oben) und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht ACHTUNG: Dies gilt dann, wenn das Kind die Einrichtung wieder besuchen soll. Die Regelung greift nicht als Freitestung für Freizeitaktivitäten. Hier ist die reguläre Quarantänezeit abzuwarten.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test

Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.

Haben Infizierte nach sieben Tagen weiterhin SARS-CoV-2-typische Symptome, besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung. Diese endet dann erst, wenn das Ergebnis einer weiteren Testung vorliegt und dieses keinen Nachweis einer aktuellen Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.

Allgemeine Hinweise: Verhalten in häuslicher Quarantäne

Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben:

  • Atemnot
  • neu auftretender Husten
  • Fieber
  • Geruchs- oder Geschmacksverlust

Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.

Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmern nutzen.

Allgemeine Hygieneregeln zur Beachtung

  • Husten und Niesen: Abstand zu anderen Personen halten, sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder ein Papiertaschentuch nutzen, welches anschließend sofort entsorgt werden sollte.
  • regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
  • Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden

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Allgemeinverf�gung: 14 Tage selbstst�ndige Quarant�ne

Allgemeinverfügung: 14 Tage selbstständige Quarantäne

Corona-Infizierte und Kontaktpersonen im selben Haushalt müssen selbstständig und unverzüglich 14 Tage in häusliche Quarantäne – Ausnahme: Vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen. Die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht mehr, Quarantäneschreiben für infizierte Personen werden weiter automatisch versendet. Basis dafür ist eine neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt, die für den Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gültig ist.

14 Tage Quarantäne für positiv Getestete und Kontaktpersonen

Aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen ist es nicht mehr möglich, allen betroffenen Personen die Quarantäne als Schutzmaßnahme individuell und zeitnah bekanntzugeben. Mit den bisherigen und sehr zeitaufwendigen Einzelbekanntgaben lassen sich unter den aktuellen Umständen die Entstehung neuer Infektionsketten und damit die weitere Verbreitung des Virus nicht mehr vollständig verhindern.

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen und Kontaktpersonen ersetzt die bisherigen Einzelanordnungen des Gesundheitsamtes. Die Allgemeinverfügung wurde am 7. Dezember 2021 im Amtsblatt 47/2021 veröffentlicht und ist bis einschließlich 28. Februar 2022 gültig.

Die neue Allgemeinverfügung beinhaltet im Einzelnen folgende sechs Punkte (gekürzt):

  1. Personen, bei denen eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde, haben sich unverzüglich in ihrer Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne).
  2. Personen, die im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, müssen ebenfalls unverzüglich in häusliche Quarantäne, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.

    Geimpfte und genesene Personen aus demselben Haushalt müssen nicht in Quarantäne, wenn bei ihnen kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

    ►Typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Treten diese Symptome auf, ist ein PCR-Test erforderlich. Fällt dieser positiv aus, besteht automatisch die oben genannte Pflicht zur häuslichen Quarantäne.

  3. Die Pflicht zur Absonderung beginnt an dem Tag, an dem die infizierte Person Kenntnis davon erlangt hat.
  4. Während der häuslichen Quarantäne ist es den betroffenen Personen untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zu verlassen.
  5. Den betroffenen Personen ist es während der häuslichen Quarantäne untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht demselben Haushalt angehören. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft müssen minimiert werden.
  6. Die Quarantänepflicht endet 14 Tage nach dem Tag der Testung, die für die infizierte Person ein positives Ergebnis ergab. Bei der Berechnung wird der Tag der Testung aber nicht mitgerechnet.

    Beispiel: Wenn jemand an einem Mittwoch (8. Dezember) positiv getestet wurde, endet die Quarantäne mit Ablauf des Mittwochs zwei Wochen später (22. Dezember).

►Die Landeshauptstadt Magdeburg behält sich vor, im Einzelfall einen abweichenden Quarantänezeitraum zu bestimmen. Sollten am letzten Tag der häuslichen Quarantäne typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen, endet die Pflicht zur Absonderung nicht. Die betroffenen Personen müssen dann spätestens am Folgetag erneut einen PCR-Test vornehmen lassen und das Testergebnis abwarten.

Kontaktmöglichkeiten für Quarantäne-Fragen

Corona-Hotline
L�becker Stra�e 32
39124 Magdeburg

Allgemeine Hinweise zum Verhalten in häuslicher Quarantäne

Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben: Husten, Schnupfen, infektionsbedingte Atemnot, Fieber.

Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.

Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmer nutzen.

Allgemeine Hygieneregeln, unbedingt beachtet werden sollten:

  • Beim Husten und Niesen Abstand zu anderen Personen halten und sich wegdrehen und die Armbeuge vor Mund und Nase halten oder
    ein Papiertaschentuch benutzen, das danach sofort entsorgt werden sollte.
  • regelmäßiges und gründliches Waschen der Hände mit Seife und Wasser
  • Das Berühren der Augen, der Nase und des Mundes mit den Händen vermeiden.

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Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis November

Lockerungen bei Testpflicht in Magdeburg bleiben

In Magdeburg gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 12. November weiter. Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.

Seit dem 15. September überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (mit Stand vom 6. Oktober 2021) lediglich an zwei Tagen, und dies geringfügig. Seit dem 2. Oktober 2021 liegt sie erneut unter dem Wert von 35.

Zu den weiteren Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg liegen folgende Daten vor:

Impfquote

Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 67,07 Prozent
Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 63,34 Prozent

Anzahl der schweren Krankheitsverläufe

3

Bettenbelegung in den Krankenhäusern

Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 12

ITS-Auslastung

Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf der ITS: 2

Nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat die Landeshauptstadt Magdeburg bei Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zur Sieben-Tage-Inzidenz auch

  • die Impfquote,
  • die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe,
  • die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und
  • die ITS-Auslastung (Intensivstation)

als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Abwägung aller genannten Indikatoren lassen ein Abweichen von der Testpflicht zu (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) und kann im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg verantwortet werden.

Ein negativer Corona-Test ist unter anderem nicht notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Personen ohne Testpflicht sind:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 40/2021 und hier als PDF Dritte Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht gemäß der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1) eingesehen werden.

►Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 8. Oktober 2021 – tritt die Verordnung in Kraft.

Für ALLE Personen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis Oktober

Verordnung Magdeburg: Lockerungen bei Testpflicht bleiben

In Magdeburg gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 7. Oktober 2021 weiter. Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.

Laut Veröffentlichung der Inzidenzwerte des Robert Koch-Instituts (abgerufen am 16. September 2021) unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft vom 26. Mai 2021 bis zum 7. September 2021. Seit dem 8. September 2021 erreichte die Sieben-Tage-Inzidenz folgende Werte:

  • 08.09.: 36,8
  • 09.09.: 39,3
  • 10.09.: 40,2
  • 11.09.: 37,3
  • 12.09.: 35,2
  • 13.09.: 36,8
  • 14.09.: 35,6
  • 15.09.: 32,7
  • 16.09.: 32,6

Weitere Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg:

Impfquote
- Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 65,02 Prozent
- Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 60,71 Prozent

Anzahl der schweren Krankheitsverläufe:
4

Bettenbelegung in den Krankenhäusern: 
Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 10

ITS-Auslastung: 
Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf ITS: 2

Sieben-Tage-Inzidenz

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit dem 15. September 2021 wieder unter dem Wert von 35. Mit Blick auf die Indikatoren ist eine starke Auslastung der Infrastruktur der Krankenhäuser nicht zu befürchten. Das Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Magdeburg befindet sich auf einem niedrigen Niveau.

Abweichungen von der Testpflicht 

Das Ergebnis der Gesamtabwägung lässt ein Abweichen von der in Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlangten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz zu.
Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann deshalb weiter das Abweichen von der Testpflicht verantwortet werden.

Ein negativer Corona-Test ist u.a. nicht notwendig für:
  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Personen ohne Testpflicht sind:
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.

Neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann  im Amtsblatt 37/2021 bzw. unter Magdeburg - Verordnungen eingesehen werden.

Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also am 17. September – tritt die Verordnung in Kraft. 

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

  • Dritte Veränderung der Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht bei bestimmten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten

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Verordnung Magdeburg: Testlockerung bis September

Verordnung für Magdeburg bis 16. September verlängert: Test-Lockerungen bleiben unverändert

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 16. September weiter. 

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft seit dem 26. Mai 2021.

Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann eine weitere Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen verantwortet werden. Das bedeutet, dass die Testpflicht bei allen in § 16 Absatz 4 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten weiterhin entfallen kann.

Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nd Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

Personen ohne Testpflicht

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 34/2021 eingesehen weren.  Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft. 

Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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Verordnung Magdeburg: Lockerungen bis Ende August

Verordnung für Magdeburg: Test-Lockerungen bleiben

In Magdeburg liegt der 7-Tage-Inzidenzwert nach wie vor unter dem Grenzwert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt unverändert bis 26. August weiter. Die Verordnung ist am Tag nach der Bekanntmachung, also ab dem 4. August, rechtskräftig.

Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 4. August – tritt die Verordnung in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltung der Zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Einrichtungen sowie bei bestimmten Veranstaltungen und Angeboten bis zum 26. August 2021 verlängert.

Das Dokument ist auf den Amtsblatt-Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg unter Amtsblatt 31/2021 verfügbar sowie als Scan und Leseversion hier:

  • Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht nach der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  • Lesefassung der Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht nach der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Weitreichende Befreiung von der Testpflicht

Somit gelten weiterhin die Lockerungen, die in Paragraph 16 Absatz 3 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann unter anderem nicht mehr notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Weiterhin bestehende Corona-Testpflicht

Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:

  • professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Übernachtungsangebote aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
  • Clubs, Diskotheken, Musikclubs und ähnlichem
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
  • Prostitutionseinrichtungen
  • Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
  • Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen

Personen ohne Testpflicht

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Wirkstoff des Herstellers Johnson&Johnson) und Genesene

Wirksamkeit und Bestand der Lockerungen

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.

Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

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