Vor 1918 war in jedem Reichstagswahlkreis je ein Abgeordneter zu wählen. Dazu war die absolute Mehrheit notwendig, notfalls auch über eine Stichwahl. Ein Wahlkreis sollte im Durchschnitt 100.000 Einwohner umfassen. Bereits 1868 wurden für das deutsche Zollparlament 48 Wahlkreise in Bayern gebildet. Die 1871/1873 umschriebenen 48 bayerischen Reichstagwahlkreise (397 im gesamten Deutschen Reich) blieben bis August 1918 unverändert. Dadurch waren vor allem die größer werdenden Städte benachteiligt. Nach der Revolution von 1918 wurde das Reichsgebiet in 35 Wahlkreise (davon vier in Bayern) eingeteilt, in denen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurde. Mehrere Wahlkreise bildeten einen Wahlkreisverband. Die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Abgeordneten war stets unterschiedlich. Letztmalig wurde die Wahlkreiseinteilung im Vorfeld der "Wahl" zum Deutschen Reichstag von 1936 modifiziert. Show
Vorläufer: Wahlkreise für die Frankfurter Nationalversammlung 1848/49Die erste, für die Wahlen zu einer gesamtdeutschen parlamentarischen Körperschaft bestimmte Wahlkreiseinteilung in Bayern war die für die Frankfurter Nationalversammlung. Durch Bundesbeschluss vom 7. April 1848 war "je nach 50.000 Seelen ein Vertreter" zu wählen. Die Ausführung dieser Vorgabe oblag den Einzelstaaten. Grundlage der Wahlbezirkseinteilung in Bayern waren die Kreise (Regierungsbezirke), die in mehrere Wahlbezirke unterteilt wurden. Zugleich wurde für jeden Wahlbezirk ein jeweils zentraler Wahlort festgelegt. In Bayern gab es 71 Wahlbezirke, die sich wie folgt auf die einzelnen Kreise verteilten: Wahlkreise für das ZollparlamentMit dem Beitritt Bayerns zum neuen Zollverein war zugleich eine Vertretung des Königreichs in dessen Organen - dem Zollbundesrat und dem Zollparlament - verbunden. Das Zollparlament setzte sich aus den Mitgliedern des Reichstags des Norddeutschen Bundes sowie aus nach den gleichen Wahlgrundsätzen wie der Reichstag neu zu wählenden Vertretern der süddeutschen, dem Zollverein beigetretenen Staaten zusammen. Das hierzu am 21. November 1867 erlassene bayerische Wahlgesetz (Gesetzblatt 1867, Sp. 237) entsprach in allen wesentlichen Bestimmungen denen des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866 (Preuß. Gesetzsammlung 1866, 623). Danach wurden die Abgeordneten nach dem Mehrheitswahlrecht und in direkter und geheimer Wahl für eine Legislaturperiode von drei Jahren gewählt. Auf jeweils 100.000 Abgeordnete war nach dem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter zu wählen, so dass auf Bayern 48 Abgeordnete entfielen. Die Einteilung der Wahlkreise oblag der bayerischen Regierung. Die Wahlkreise waren von 1 bis 48 durchnummeriert und wurden folgendermaßen bezeichnet: Königreich Bayern, in Klammern der Regierungsbezirk, die Nummer des Wahlkreises und seine Bezeichnung, schließlich die den Wahlkreis bildenden Bezirksämter, Städte u. ä., also beispielsweise: Königreich Bayern (Reg.-Bez. Unterfranken und Aschaffenburg), 40. Wahlkreis Neustadt an der Saale: Bezirksämter Brückenau, Kissingen, Königshofen, Mellrichstadt, Neustadt an der Saale (vgl. die Mitgliederübersichten der Stenographischen Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Zollparlaments 1868 bis 1870). In jedem Wahlkreis war nach dem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter zu wählen. Es sei noch kurz auf die beträchtlichen Unterschiede zum damaligen bayerischen Landtagswahlrecht verwiesen. Es gab keine Wahlmänner mehr, keine öffentliche Stimmabgabe mit unterzeichnetem Wahlzettel, keine Ersatzmännerwahl, keine doppelte Brechung des Wählervotums über Urwahlbezirke und Wahlkreise. Auch der Manipulation durch die Wahlkreiseinteilung waren durch die Vorgaben des Wahlrechts des Norddeutschen Bundes enge Grenzen gezogen. Die Wahlkreise im Deutschen Bund (1871) bzw. Deutschen Reich (1871-1918)Mit dem Beitritt Bayerns zur Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde auch der Zuschnitt der bayerischen Reichstagswahlkreise geregelt. Der Vertrag vom 23. November 1870 ermächtigte die bayerische Regierung, für die erste Wahl zum Reichstag "die Abgrenzung der Wahlbezirke in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung" selber vorzunehmen (Abschnitt III § 2). Da eine im Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches postulierte reichsrechtliche Festschreibung der Reichstagswahlkreise bis 1918 nicht erfolgte, blieb dieser "Interimszustand" (Hatschek, Parlamentsrecht, 302) in Bayern wie auch die in den übrigen Bundesstaaten bis zum Ende des Kaiserreiches gültig. Bestimmungen über den Zuschnitt der Reichstagswahlkreise im Norddeutschen Bund enthielt die Anlage C zum Reglement für Ausführung des (novellierten) Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 bzw. vom 28. Mai 1870 (BGBl. 1870, 145), das sogenannte Wahlreglement. Die Wahlkreise sollten im Durchschnitt etwa 100.000 Einwohner (nach dem Stand von 1864) umfassen. Allerdings durfte ein Reichstagswahlkreis die Grenzen eines Bundesstaates nicht überschreiten, so dass auch die kleinen Bundesstaaten mit weitaus weniger als 100.000 Einwohnern einen eigenen Reichstagswahlkreis bildeten (so zählte z. B. Schaumburg-Lippe 1907 rund 44.000 Einwohner). Das novellierte Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (BGBl. 1869, 145) wurde 1870 als Gesetz des Deutschen Bundes (Art. 80 Abs. 1 Nr. 13 der Bundesverfassung von 1870 [BGBl. 1870, 647]), im selben Jahr als Bundesgesetz in Bayern, durch Art. 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 als Reichsgesetz, 1873 in Elsaß-Lothringen und 1890 in Helgoland eingeführt. Es wurde insofern formell als nunmehriges Reichsgesetz angepasst, als in der Anlage II des Gesetzes zur Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. 1873, 161) seine Überschrift in "Wahlgesetz für das Deutsche Reich" geändert wurde, es ferner im § 1 fortan "Deutschen Reichstag" (statt "Reichstag des Norddeutschen Bundes") und zu Beginn des § 4 es "jeder Deutsche" (statt "jeder Norddeutsche") heißen musste. Die Wahlkreiseinteilung in Bayern 1871-1918Die von der bayerischen Regierung 1868 vorgenommene Zirkumskription der 48 bayerischen Wahlkreise für das Zollparlament wurde für die Reichstagswahlkreise unverändert übernommen und durch das Staatsministerium des Innern am 1. Februar 1871 (RegBl. Kgr. Bayern 1871, Sp. 193) publiziert. Reichsrechtlich wirksam wurde die bayerische Einteilung durch Publikation in der Anlage C zum Reglement für Ausführung des Wahlgesetzes am 27. Februar 1871 (BGBl. 1871, 35). Diese enthielt auch die übrigen Nachträge, die sich aus dem Beitritt der süddeutschen Länder zum Deutschen Reich ergaben. Die Reichstagswahlkreise wurden üblicherweise mit dem Namen des Kreises und der Ordnungszahl, also beispielsweise Oberbayern 2 (=Wahlkreis München 2), bezeichnet. Die in eckigen Klammern beigeschriebene Durchnummerierung entspricht der der damaligen amtlichen statistischen Zählung (Ritter, Arbeitsbuch, 52; Raibel, Handbuch, 55*-60*, 957). Probleme der WahlkreiseinteilungDa der Zuschnitt der Wahlkreise bis 1918 trotz deutlich steigender Zahlen von Einwohnern und Wahlberechtigten - die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten stieg von 20.043 (1871) auf 36.379 (1912) - nicht verändert wurde, ergaben sich während des Kaiserreichs gerade in den industrialisierten Ballungsgebieten immer stärkere Ungleichgewichte der parlamentarischen Repräsentation. So hat sich im Reichsdurchschnitt bis 1912 die Relation von 100.000 Einwohner, auf die ursprünglich (1871) ein Abgeordneter zu wählen war, auf 160.000 : 1 verändert. In dieser Größenordnung lag auch das Gros der bayerischen Wahlkreise. 1912 gab es reichsweit zwölf Wahlkreise mit weniger als 75.000 Einwohnern (darunter der kleinste Wahlkreis 376 Schaumburg-Lippe mit nur 46.650 Einwohnern), aber ebenfalls zwölf Wahlkreise mit mehr als 400.000 Einwohnern (davon der größte, Wahlkreis 46 Potsdam 10: Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg, mit 1.282.000 Einwohnern). In Bayern gehörte zu dieser Gruppe der Wahlkreis 238 Oberbayern 2: München II mit 531.802 Einwohnern. Über 200.000 Einwohner hatten 1910 die bayerischen Wahlkreise 251 Pfalz 1: Speyer (mit Ludwigshafen) (229.110 Einwohner) und 267 Mittelfranken 1: Nürnberg (357.053 Einwohner). Die demographische Entwicklung, welche die 1870 noch im großen und ganzen gegebene Gleichgewichtigkeit der einzelnen Wahlkreise sukzessive veränderte, blieb nicht ohne Auswirkungen, auch in Verbindung mit der "zunehmenden[n] Bestimmung des Politischen durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Grundelemente" (Möckl, Prinzregentenzeit, 434). Den erwähnten "interimistischen" Zustand des Wahlkreiszuschnitts, der bis 1918 Bestand hatte, war auf § 5 des Wahlgesetzes zurückzuführen, der die Gesamtzahl (seit 1873: 397) der zu wählenden Abgeordneten festschrieb. Dies war ein Erfolg der Nationalliberalen bei den Beratungen des ursprünglichen Wahlgesetzes 1866. Die Bestimmung bot der Regierung "jahrzehntelang die Handhabe [...], den Gleichheitscharakter des Reichstagswahlrechts zunehmend zu verfälschen" (Pollmann, Parlamentarismus, 324). Unbeachtet blieb das Gebot im letzten Satz des § 5: "Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt." Zahlreiche Interpellationen, namentlich von sozialdemokratischer Seite, zur Änderung des Wahlkreiszuschnitts blieben ohne Erfolg. Nutznießer dieses Wahlkreiszuschnitts waren die eher im ländlichen Raum erfolgreichen Konservativen und das Zentrum. Der statische Wahlkreiszuschnitt dürfte mit dazu beigetragen haben, die Demokratisierung des Kaiserreichs zu verlangsamen. Nicht wirksam gewordene Änderung im August 1918Erstmals änderte das Gesetz über die Zusammensetzung des Reichstags und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen vom 24. August 1918 (RGBl. 1918, 1079) die Wahlkreiseinteilung für die großen Städte und Industriegebiete. Betroffen waren in Bayern die Städte München und Nürnberg. Hiernach hätten im neu gebildeten Wahlkreis München drei und im Wahlkreis Mittelfranken 1 (Nürnberg) nunmehr zwei Abgeordnete gewählt werden sollen. Hierdurch wurde erstmals für bestimmte Wahlkreise die Verhältniswahl mit gebundenen Listen eingeführt. Diese "als vorübergehender Notbehelf, als Mittel zur Beruhigung der großstädtischen und industriellen Arbeiterschaft" (Heinrich v. Jan) gedachten Bestimmungen wurden aber nicht mehr wirksam, vielmehr von der Revolution im November 1918 überholt. Das 1918 für vereinzelte Wahlkreise vorgesehene Verhältniswahlrecht mit gebundener Liste wurde Grundlage für die Wahlen zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung und die Reichstagswahlen der folgenden Jahre der Weimarer Republik. Dieses Wahlrecht galt mit Ausnahme Bayerns und Lübecks im Grundsatz auch in den übrigen Ländern; das bayerische Landtagswahlrecht hingegen beruhte "auf dem System der freien Liste mit einnamiger Stimmgebung und Listenkonkurrenz" (Heinrich v. Jan). Durch Artikel 22 der Reichsverfassung erhielt der Grundsatz der Verhältniswahl Verfassungsrang. Am 30. November 1918 wurde die Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (mit dem Klammerzusatz Reichswahlgesetz) (RGBl. 1918, 1345) erlassen, die nach einigen Modifizierungen Grundlage der Wahl am 19. Januar 1919 wurde. Das ab 1920 geltende Reichswahlgesetz vom 27. April 1920 (RGBl. 1920, 627) wurde geändert durch Gesetze vom 24. Oktober 1922 (RGBl. 1922 I, 801)und 31. Dezember 1923 (RGBl. 1924 I, 1) und auf der Grundlage der letzten Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1924 (RGBl. 1924 I, 159) neu verkündet. Nach einer marginalen Änderung durch Gesetz vom 13. März 1924 (RGBl. 1924 I, 173) erfolgten weitere Änderungen des Reichswahlgesetzes erst 1933 und später durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 2. Februar 1933 (RGBl. 1933 I, 45) (Änderungen und Ergänzungen zu §§ 12 und 15), durch Gesetze vom 3. Juli 1934 (RGBl. 1934 I, 530) (Änderungen und Ergänzungen zu §§ 5 und 35) und vom 5. September 1935 (RGBl. 1935, 1137, Änderung der Anlage). Ab 1918 wurden die Reichstagswahlkreise, jeweils in der Anlage zum Reichswahlgesetz (RWG), tatsächlich reichsrechtlich festgeschrieben. Das eingeführte Verhältniswahlrecht mit dem überregionalen Stimmenausgleich ermöglichte die Ausnutzung aller Stimmen und so auch kleinsten Parteien den Einzug in den Reichstag. In jedem Wahlkreis waren - entsprechend der Bevölkerungszahl - mehrere Abgeordnete zu wählen. Die Wahlkreiseinteilung beruhte auf dem Grundsatz, dass auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfiel und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden mussten, ein Überschuss von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wurde (§ 6 RWG 1918). Ab 1920 wurden jedem Wahlvorschlage so viele Abgeordnetensitze zugewiesen, dass im Grundsatz je einer auf 60.000 für ihn abgegebene Stimmen kam (§ 30 RWG 1920). Einteilung 1919Für die Wahl zur Deutschen Nationalversammlung 1919 wurde das Reichsgebiet in zunächst 38, dann (durch Zusammenfassung zweier Wahlkreise und Wegfall von Elsaß-Lothringen) in 36 Wahlkreise gemäß Anlage zum Reichswahlgesetz vom 30. November 1918 (RGBl. 1918, 1345, 1350) eingeteilt. Es wurde ferner die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten festgelegt. Bayern wurde in vier Wahlkreise gegliedert, die sich an den Regierungsbezirken (Kreisen) orientierten: WahlkreisUmfangZahl der AbgeordnetenWahlkreis 24Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben15Wahlkreis 25Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz9Wahlkreis 26Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken6Wahlkreis 27Regierungsbezirk Pfalz9Einteilung 1920Für die Reichstagswahlen 1920 erhielten die nun 35 Reichstagswahlkreise durch die Anlage zum RWG vom 27. April 1920 (RGBl. 1920, 627, 636) im Wesentlichen nur neue Wahlkreisnummern. WahlkreisUmfangWahlkreis 27: Oberbayern-SchwabenRegierungsbezirk Oberbayern, Regierungsbezirk SchwabenWahlkreis 28: Niederbayern-OberpfalzRegierungsbezirk Niederbayern, Regierungsbezirk OberpfalzWahlkreis 29: FrankenRegierungsbezirk Oberfranken, Regierungsbezirk Mittelfranken, Regierungsbezirk Unterfranken, CoburgWahlkreis 30: PfalzRegierungsbezirk PfalzEinteilung seit 19241924 erhielten die bayerischen Reichstagswahlkreise wieder im Grundsatz ihre Zählung von 1919 (Anlage zum RWG in der Fassung der Bek. vom 6. März 1924, RGBl. 1924 I, 159, 164). Diese Regelung blieb für die Folgezeit bestehen und galt auch nach 1933 bei den im "Dritten Reich" unter den Vorzeichen einer Diktatur durchgeführten Reichstags-"Wahlen" von 1933 (November), 1936 und 1938. Sie wurde nur 1935 (gemäß Anlage zum RWG in der Fassung des Gesetzes vom 5. September 1935, RGBl. 1935 I, 1137ff.) im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Neugliederung der Verwaltungsorganisation auch in Bayern (bezüglich der Kreise/Regierungsbezirke) sowie die zum 1. März 1935 erfolgte Rückgliederung des Saarlands modifiziert. WahlkreisUmfang 1924Umfang 1935Wahlkreis 24: Oberbayern-SchwabenRegierungsbezirk Oberbayern-Schwaben [sic!]Regierungsbezirk Oberbayern, Regierungsbezirk SchwabenWahlkreis 25: NiederbayernRegierungsbezirk Niederbayern, Regierungsbezirk OberpfalzRegierungsbezirk Niederbayern und OberpfalzWahlkreis 26: FrankenRegierungsbezirk Oberfranken, Regierungsbezirk Mittelfranken, Regierungsbezirk UnterfrankenRegierungsbezirk Oberfranken und Mittelfranken, Regierungsbezirk UnterfrankenWahlkreis 27: PfalzRegierungsbezirk PfalzWahlkreis 27: Rheinpfalz-Saar: Regierungsbezirk Pfalz, SaarlandWegen des Verhältniswahlrechts war die Zahl der in den (bayerischen) Reichstagswahlkreisen zu wählenden Abgeordneten stets unterschiedlich. Dazu ist eine Übersicht der in den Wahlen 1920 bis März 1933 in den vier Wahlkreisen gewählten Abgeordneten (auch nach Parteien aufgeschlüsselt) beigefügt. Verbandswahlkreise bzw. WahlkreisverbändeDie 1920 eingeführten Verbandswahlkreise, ab 1924 Wahlkreisverbände, dienten im Wesentlichen der Ermittlung von Reststimmen. In Bayern gab es die Verbandswahlkreise XIV Bayern-Südost (1924 Wahlkreisverband XIII) mit den Wahlkreisen Oberbayern-Schwaben und Niederbayern-Oberpfalz und XV Bayern Nordwest (1924 Wahlkreisverband XIV) mit den Wahlkreisen Franken und Pfalz. Bayern wurde 1949 in 47 Bundestagswahlkreise eingeteilt (Wahlkreise Bayern 1 bis 47). Zur Bundestagswahl 1953 erhielten diese Wahlkreis im Zuge der bundeseinheitlichen Durchnummerierung der Wahlkreise die Wahlkreisnummern 196 bis 242. Seit der Verringerung der Zahl der Bundestagswahlkreise ab der Bundestagswahl 2002 gibt es in Bayern noch 45 Wahlkreise (Wahlkreise 214 bis 258). Zum besseren Auffinden von Informationen über die Wahlvorschläge und die Ergebnisse der Reichstagswahlen zwischen 1871 und 1933 (1938) möge für die einzelnen Wahlen auf folgende Materialien verwiesen werden.
DokumenteLiteratur
Quellen
Weiterführende RechercheVerwandte ArtikelEmpfohlene ZitierweiseJoachim Lilla, Reichstagswahlkreise, publiziert am 02.06.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: Wie viele Wahlkreise gibt es in Bayern Bundestagswahl?Die Wahl erfolgt getrennt nach 7 Wahlkreisen, die territorial mit den bayerischen Bezirken identisch sind.
Wie viel Wahlkreise gibt es zur Bundestagswahl?In Deutschland gab es von der Bundestagswahl 2002 bis zur Bundestagswahl 2021 299 Bundestagswahlkreise (Anlage zum BWahlG), welche sich wiederum in Wahlbezirke unterteilen.
Wie viele Wahlkreise gibt es in Deutschland Landtagswahl?Die Liste der Landtagswahlkreise in Nordrhein-Westfalen 2022 enthält alle 128 Wahlkreise, die bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2022 verwendet wurden.
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