W.A.F. Forum für Betriebsräte
Hallo zusammen, ist der Arbeitgeber verpflichtet Parkplätze für jeden MA zur Verfügung zustellen? Hat der Gesetzgeber da was vorgesehen? Hoffe Ihr habt eine Antwort auf meine Frage Danke Stecker
7 Antworten Erstellt am 10.01.2007 um 15:23 Uhr von ssgg eine ähnliche Frage wurde doch schon von Dir mit 10654 gestellt. Laß den AG doch einfach noch 'ne Wiese platt machen, damit die Kisten mit dem Rohr im A..... ausreichend Platz finden. Erstellt am 10.01.2007 um 15:24 Uhr von michel Hallo Stecker Erstellt am 10.01.2007 um 15:30 Uhr von Zweifel (wo kann ich mich bitte anmelden)? michel, wo kann man das denn bitte nachlesen? Erstellt am 10.01.2007 um 15:40 Uhr von noch mehr Zweifel vermutlich unter ASR 25/1-- Sitzgelegenheiten............ Erstellt am 10.01.2007 um 16:08 Uhr von ssgg ich habe folgendes etwas widersprüchliches in LexisNexis/Arbeitsrechtlexikon entdeckt: Aus der *Fürsorgepflicht* ergibt sich, dass der Arbeitgeber für
Fahrzeuge, mit denen Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz gelangen, Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen hat. Dies gilt für Fahrräder, Mopeds usw. Für PKWs ist nach Möglichkeit ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen. zur Fürsorgepflicht: 4. Eigentumsschutz Erstellt am 11.01.2007 um 09:42 Uhr von Kleine Hexe Vielleicht hilft auch die Stellplatzverordnung: http://de.wikipedia.org/wiki/Stellplatzverordnung 1. nur für Neubauten und Erstellt am 11.01.2007 um 09:51 Uhr von stecker Ich danke Euch und hoffe daß ich mit diesem Thema nicht weiter nerven muß. Gruß Stecker . Der Kampf um den Firmenparkplatz – Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Heiko Langer von Hoffmann Liebs Fritsch & Partner . Heiko Langer, Arbeitsrechtler und Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Statussymbol Firmenparkplatz Parkplätze sind in auf dem hauseigenen Firmenparkplatz meist knapp, so dass heiße Kämpfe zwischen den Mitarbeitern entbrennen. Zu den rein praktischen Gesichtspunkten eines reservierten Stellplatzes in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle kommt noch eine gesunde – manchmal auch nicht mehr ganz so gesunde – Portion Statusbewusstsein. Der neue Porsche macht eben gleich noch mehr her, wenn er in prominenter Lage direkt vor dem Firmeneingang steht. So kann man den Nebenbuhlern gleich noch zeigen, wer wirklich die Gunst der Unternehmenslenker genießt. Nach dem Motto: Entscheidend ist nicht nur, was man fährt. Wichtig ist auch, wo es parkt. Doch wie sieht es rechtlich aus mit dem Firmenparkplatz? Kein Recht auf kostenloses Parken Anspruch auf einen Firmenparkplatz haben Arbeitnehmer nicht. Ausnahme: wenn die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln praktisch nicht erreichbar ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 – 2 AZR 290/57). Auch der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht zwingen, Parkmöglichkeiten einzurichten. Und wenn der Arbeitgeber schon Parkplätze bereitstellt, darf er für deren Nutzung auch Geld verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mitarbeiter schon längere Zeit kostenlose auf dem Firmenparkplatz parken durften. Dann nämlich kann sich eine sogenannte betriebliche Übung gebildet haben und die Arbeitnehmer haben weiterhin einen Anspruch auf kostenloses Parken. Wie Unternehmen Parkplätze zu Profit-Centern machen dürfen Anfang des Jahres präsentierte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Methode, die einmal entstandene betriebliche Übung auf kostenloses Parken wieder zu beseitigen: Man lässt den bisherigen Parkplatz abreißen und an anderer Stelle einen neuen anlegen. Wobei wichtig ist, dass dies „unter erheblichem Aufwand“ geschieht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 13. Januar 2014 – 1 Sa 17/13). Auf dem neuen Parkplatz darf das Unternehmen dann Nutzungsgebühren verlangen. Kriterien beim Parkplatzzuteilen Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die begehrten Parkplätze so verteilen, wie er möchte. Mit zwei wichtigen Einschränkungen: Erstens hat der Betriebsrat beim Verteilen der Stellplätze an die Arbeitnehmer beziehungsweise beim Festlegen von Vergabekriterien ein Mitbestimmungsrecht (Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 63/10). Zweitens gelten auch bei der Parkplatzzuteilung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese sprechen aber nicht grundsätzlich dagegen, Stellplätze nach Maßgabe der betrieblichen Hierarchie zu vergeben, beispielsweise Führungskräfte bei der Vergabe zu bevorzugen. Frauen wegen Sicherheit bevorzugen ist erlaubt Um die Gleichbehandlung bei der Parkplatzvergabe ging es auch in folgendem Fall: Eine Klinik vermietete an ihre Mitarbeiter Parkplätze, die sich auf zwei Parkhäuser verteilten. Parkhaus 1 war 500 Meter vom Betrieb entfernt, Parkhaus 2 nur etwa 50 Meter. Ein Mitarbeiter männlichen Geschlechts, dem bisher ein Parkplatz in Parkhaus 1 zugeteilt war, verlangte mehrfach einen Parkplatz in Parkhaus 2. Er berief sich dabei auf eine Gehbehinderung, aufgrund derer bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden war. Die Klinik lehnte seine Anträge wegen vorrangiger Zuteilungswünsche anderer Arbeitnehmer, genauer gesagt Arbeitnehmerinnen, ab. In den mit dem Betriebsrat abgestimmten Vergabekriterien für frei werdende Parkplätze war unmissverständlich festgelegt: „Frauen vor Männer“. Der Arbeitnehmer fand dies diskriminierend und erhob Klage. Diese blieb jedoch in zwei Instanzen erfolglos. Die Gerichte hielten die Bevorzugung von Frauen bei der Parkplatzvergabe für gerechtfertigt, weil sie daran anknüpfe, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen – sexuellen – Übergriffen werden. Sicherheitsdienst und Wachhunde sind kein Argument Der Kläger sei auch kein Härtefall, da er mit einem GdB von 40 lediglich „einfach behindert“ und nicht bereits schwerbehindert sei. Da half dem Kläger auch der Hinweis nicht weiter, dass die Klinik über einen Sicherheitsdient samt Wachhunden verfügte, der die Arbeitnehmerinnen gegebenenfalls zu den weiter entfernten Parkplätzen hätte begleiten können (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 29. September 2011 – 10 Sa 314/11). Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer Bereits vor 54 Jahren hat das BAG – unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht – entschieden, dass der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein kann, geeignete Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer bereitzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 – 2 AZR 290/57). Diese Sichtweise wird durch neuere gesetzliche Bestimmungen bestätigt, die schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern sollen: Nach Paragraf 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber demnach auch beim Einrichten von Parkmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Entscheidend: die konkrete Behinderung Welche Pflichten den Arbeitgeber bei Firmenparkplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter konkret treffen, lässt sich nicht pauschal sagen. Rechtsprechung gibt es hierzu nicht. Nicht jede Schwerbehinderung begründet einen Anspruch auf einen speziellen Parkplatz. Entscheidend dürfte sein, ob der Einzelne wegen seiner konkreten Behinderung ohne einen behinderungsgerechten Parkplatz Benachteiligungen erleiden würde. Das wird bei Arbeitnehmern mit Gehbehinderungen (Merkzeichen „G“ oder „aG“) häufig der Fall sein, so dass diese einen Anspruch auf einen behinderungsgerechten Parkplatz haben. Die konkreten Anforderungen an den Parkplatz richten sich dabei nach den Einschränkungen des Arbeitnehmers. So müsste beispielsweise die für einen Rollstuhlfahrer vorgesehene Parkbucht breit genug sein, damit er problemlos ein- und aussteigen kann. Allerdings hat der Arbeitgeber nur die Pflicht, Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Mitarbeiter zu schaffen – im Rahmen des ihm Zumutbaren. Ohne unverhältnismäßige Aufwendungen. Welche Aufwendungen dem Arbeitgeber bei der Einrichtung von Parkmöglichkeiten für behinderte Arbeitnehmer zuzumuten sind, ist ungeklärt und dürfte von den Umständen im Einzelfall abhängen. Weil nur selten genügend Parkplätze für alle Mitarbeiter da sind, muss der Arbeitgeber prüfen, ob sich regelmäßig und typischerweise Engpässe ergeben, die schwerbehinderten Arbeitnehmern den Weg zum Arbeitsplatz erschweren. Statussymbol Nummernschild – Foto: Andre´ Paetzel Mehr Reservierungen für Behindertenparkplätze Kann der Arbeitgeber solche Engpässe vermeiden, indem er zum Beispiel mehr Parkplätze ausschließlich für Schwerbehinderte reserviert, so dürfte er hierzu auch verpflichtet sein. Zeitlich begrenzte Engpässe, die beispielsweise durch die absehbar nur vorübergehende Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entstehen, dürften hingegen hinzunehmen sein. Einen für ihn persönlich reservierten Parkplatz wird ein schwerbehinderter Arbeitnehmer in aller Regel nicht verlangen können. Andererseits kann es durchaus Arbeitnehmer geben, die wegen ihrer Behinderung jeden Tag auf einen Behindertenparkplatz angewiesen sind. Zur Finanzierung behinderungsgerechter Parkmöglichkeiten bieten die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt übrigens finanzielle Unterstützung durch Darlehen oder Zuschüsse an. Sind Behindertenparkplätze als Profitcenter erlaubt? Kaum Nicht entschieden von einem Gericht wurde bisher ferner, ob der Arbeitgeber auch von schwerbehinderten Arbeitnehmern Gebühren für die Parkplatznutzung erheben darf. Daran kann man durchaus zweifeln, weil das Gesetz davon ausgeht, dass die Kosten für die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsumfeldes der Arbeitgeber trägt. Gibt er diese Kosten weiter, könnte dies eine unzulässige Benachteiligung darstellen. In jedem Fall darf das Unternehmen durch die verlangten Parkgebühren Schwerbehinderte nicht schlechter als andere Arbeitnehmer stellten. Wenn der Arbeitgeber Parkplatzgebühren kassiert, könne Schwerbehinderte die wenigstens steuerlich absetzen Die Parkgebühren können schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 (oder solche mit einem GdB von 50, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist) aber steuerlich absetzen, indem sie anstelle der Entfernungspauschale ihre tatsächlichen Fahrtkosten absetzen (Paragraf 9 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz). Verkehrsregeln auf dem Firmenparkplatz „Hier gilt die StVO!“, mahnen auf vielen Parkplätzen angebrachte Schilder. Doch nur weil etwas auf einem Schild steht, muss es noch lange nicht stimmen: Die Straßenverkehrsordnung gilt nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen und ist deshalb auf privaten Parkplätzen nicht anwendbar. Ist der Privatparkplatz also trotz des Hinweisschildes ein (verkehrs-)rechtsfreier Raum? Eindeutig: Nein. Denn der Eigentümer einer privaten Fläche hat das Recht, die Bedingungen für deren Nutzung festzulegen. Und das kann er auch dadurch tun, dass er an einsehbarer Stelle ein Schild aufstellt, auf welchem er die Straßenverkehrsordnung (StVO) für anwendbar erklärt. Auf diesem Weg bekommt der Hinweis auf dem Schild also doch noch seine Richtigkeit. Selbst wenn ein solches Schild oder sonstige Hinweise auf die einzuhaltenden Verkehrsregeln fehlen, spricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln viel für eine entsprechende Anwendung der StVO (Oberlandesgericht Köln vom 11. Juni 1992 – 12 U 240/91). Irgendeine Regelung muss im Streitfall schließlich gelten (so wohl auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25. Juni 1999 – 11 Sa 235/99). Dass die StVO gilt, heißt aber wiederum nicht, dass die Besonderheiten des Parkplatzverkehrs gegenüber den im Straßenverkehr geltenden Regeln überhaupt keine Berücksichtigung fänden. Tesla-Autoschlüssel Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Auf Parkplätzen kommt dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (Paragraf 1 StVO) besondere Bedeutung zu. Deshalb können sich Parkplatznutzer untereinander auch nicht ohne weiteres auf den Grundsatz „rechts vor links“ berufen. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der auf dem Firmenparkplatz – von rechts kommend – in eine gleichberechtigte Fahrspur einbog und dabei mit dem von links kommenden Fahrzeug eines anderen Arbeitnehmers kollidierte. Trotz der Vorfahrtsmissachtung durch den Beklagten legte das Landesarbeitsgericht Bremen dem Kläger 50 Prozent Mitverschulden zur Last. Der Kläger habe nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte ihm die Vorfahrt gewähren würde. Er sei verpflichtet gewesen, sein Fahrverhalten auf einen möglichen Vorfahrtsverstoß seines Arbeitskollegen einzustellen (Landesarbeitsgericht Bremen vom 19. November 1998 – 4 Sa 131/98). Auf Parkplätzen sollte man also besser nicht auf seinem Recht beharren. Haftung für Schäden, die Dritte verursachen Sollte die PKWs der Arbeitnehmer auf dem Firmenparkplatz von Dritten beschädigt werden, kann der Arbeitgeber unter Umständen dafür haften. Er muss die Arbeitnehmer-Fahrzeuge durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte schützen. So muss der Arbeitgeber den Parkplatz in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand halten: also Verkehrsflächen und Parkbuchten markieren sowie die Fahrbahnen bei Glätte streuen undsoweiter, so Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 Sa 1032/99). Verletzt er diese Pflichten, riskiert er, Schadensersatz zahlen zu müssen. Selbst wenn er die Haftung ausschließt, kann der Arbeitgeber sich davon nur begrenzt lösen. AGB-rechtlich unzulässig ist der Ausschluss in Bezug auf Personenschäden und solche Schäden, die auf einem groben Verschulden des Arbeitgebers oder der von ihm eingesetzten Personen beruhen. Ein zu weit gefasster Haftungsausschluss – zum Beispiel durch ein Schild mit der Aufschrift „Für den Parkplatz keine Haftung!“ – ist insgesamt unwirksam. Für Unfallschäden auf dem Firmenparkplatz haften Arbeitgeber nicht Nicht haften muss der Arbeitgebers dagegen für Unfallschäden, die sich auf dem Parkplatz ereignen – schon mangels Verschuldens (so Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. November 1991 – 16 Sa 1099/91). Auch für Fahrzeugdiebstähle auf dem Firmenparkplatz kann der Arbeitgeber allenfalls dann haften, wenn er trotz eines ungewöhnlich hohen Diebstahlrisikos nicht für eine besondere Absicherung des Parkplatzes sorgt oder wenn der Arbeitnehmer den mitgebrachten Pkw auch für betriebliche Zwecke einsetzt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 11. April 2003 – 12 Sa 243/02). Das gilt auch für Brandschäden auf dem Betriebsgelände, die der Arbeitgeber nicht verschuldete hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 8 AZR 605/89). Die Faustregel: Für Risiken, die den Arbeitnehmer ebenso träfen, wenn er sein Auto auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen würde, würde der Arbeitgeber normalerweise auch nicht haften. Katasptrophen können auch Arbeitgeber nicht voraussehen Schwierig war die Haftungsfrage hingegen in diesem Fall: Der Arbeitgeber hatte ein Unternehmen damit beauftragt, auf dem Betriebsgelände einige große Chemikalienbehälter zu lackieren. Weil das Unternehmen die Lackierarbeiten nicht mit einer Farbrolle, sondern mit Kompressor und Sprühpistole durchführte, bildete sich über dem gesamten Gelände ein Lacknebel, durch den die auf dem 200 Meter entfernten Firmenparkplatz abgestellten Autos der Arbeitnehmer gleich mitlackiert wurden. Weil aber bei dem Lackier-Unternehmen nichts zu holen war, verlangte ein Arbeitnehmer stattdessen vom Arbeitgeber Schadenersatz. Allerdings vergeblich, denn: Der Arbeitgeber hatte keine Schutzpflichten verletzt. Dass es auf dem weit entfernten Firmenparkplatz durch die Lackierarbeiten zu Schäden hätte kommen können, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das Verschulden des Lackier-Unternehmens müsse sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen. Dies habe die Arbeiten in eigener Verantwortung durchgeführt (Bundesarbeitsgericht vom 25. Mai 2000 – 8 AZR 518/99). Dass diese Das Versagen der engagierten Lackierer und die daraus resultierenden Folgen waren gewissermaßen so katastrophal, dass er es unmöglich hätte vorhersehen oder gar verhindern können. http://www.hlfp.de/anwaelte/anwaltsdetail/anwalt/heiko-langer/ Was macht man wenn man keinen Parkplatz findet?Der wichtigste Ratschlag, den man geben kann, ist wohl der: Schrauben Sie Ihre Ansprüche zurück. Wenn Sie nicht gerade einen eigenen Parkplatz gemietet haben, haben Ihre Nachbarn genau denselben Anspruch auf einen Parkplatz vor der Tür wie Sie auch. Den meisten Menschen tut es nicht weh, ein paar Minuten zu laufen.
Ist die Stadt verpflichtet Parkplätze zu stellen?Es gibt keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ausreichenden kostenlosen Parkraum zur Verfügung stellt", sagt Jens Dötsch, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Andernach, und fügt hinzu: "Wenn ein Parkplatz an der Autobahn belegt ist, kann ich auch nicht folgenlos auf der Autobahn parken mit dem Argument, der Parkraum ...
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