Wird der Partner beim BAföG angerechnet?

Wird der Partner beim BAföG angerechnet?
Shahe

25. Mai 2022 um 15:42 Uhr

Hi Luisa,

vielen Dank für den tollen Artikel.
Ich bekomme für WiSe 21/22 und SoSe 22 den Höchstsatz und muss für das nächste Jahr verlängern.

meine Frage:
Wie viel darf ich bekommen/haben/verdienen, um noch den Bafög-Höchstsatz zu bekommen, wenn ich:
- 1050 € (ab 07.22-01.23 usw.) durch Ehrenamtliche Arbeit eine Aufwandsentschädigung bekomme (pro Semester)
- 1200 Euro (seit 10.21 jährlich) einen Studienbezogenen Stipendium bekomme
- (angenommen, ich möchte noch bewerben) ein 300 Euro monatliches Stipendium (Deutschlandstipendium) ab 10.22 bekomme

- als Freier Mitarbeiter auf Honorarbasis in der Stadtmuseum als Museumsführer (Museumspädagogische Tätigkeit) für Schulkinder arbeite (im Museum durch den Ausstellungsraum durchführen, wonach mit Kindern Aufgaben/Workshop in Werkstattraum erledigen usw.)

- und noch möchte aus meinen Kunstwerken (oringinal, Wall-Poster, Lesezeichen, Grußkarten, Papierdrucke usw.) auf online Portal bzw. Online Shop verkaufen?

Ich bin schon ziemlich durcheinander und würde mich auf deine Antwort sehr freuen.

Viele Grüße

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Wird der Partner beim BAföG angerechnet?
Sarah

23. März 2022 um 21:28 Uhr

Hi Luisa,
Ich mache mir sehr große Sorgen, da mir im Nachhinein aufgefallen ist, dass ich sehr wahrscheinlich viel zu viel verdient habe im letzten BWZ, was ich fälschlicherweise nicht angegeben habe.
Die Situation ist Folgende:
Mein letzter BWZ ging von 04/21 bis 03/22. Da ich zwei Wochen vor dem Studium meine Zulassung bekommen habe, ging alles wahnsinnig schnell. Ich habe als Pflegekraft auf einer Kinderintensivstation gearbeitet und um den Personalmangel auszugleichen meine Kolleginnen noch bis zum 12/04/21 in Vollzeitarbeit unterstützt.
Dabei habe ich ein unerwartetes Gesamtbruttogehalt von 4036€ (inkl. 900€ Corona Prämie und ausgezahlten Überstunden) erhalten, welches einem Gesamtnetto von 2903€ entsprochen hat.
Danach habe ich auf 450€ Minijob-Basis reduziert und im Zeitraum 12/04/21 bis 01/22 ein Gesamtbruttogehalt von 4539€ erhalten.
Im Monat 02/22 habe ich in den Semesterferien den Arbeitgeber gewechselt, mich in 50% Teilzeit Beschäftigung einarbeiten lassen, was ich jetzt nachträglich geltend machen wollte. Dabei habe ich 1528€ Gesamtbrutto bzw 1292€ Gesamtnetto verdient.
Im Monat 03/22 bin ich dann wieder auf Minijob-Basis runtergegangen. Für diesen Monat habe ich noch keine Abrechnung vorliegen.
Ich habe sehr große Sorge, dass mir aus dem Verdienst des halben Aprils 21' ein großer Strick gedreht wird. Mit welcher Nachzahlung/Strafe kann ich da rechnen?

Liebe Grüße,
Sarah

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Beyza Tunc

21. Februar 2022 um 12:22 Uhr

Hallo Luisa,

momentan arbeite ich auf Vollzeit in einer Firma und studiere auf Teilzeit an einer Fernuni. Bald möchte ich Kündigen, um anschließend Bafög zu beantragen. Den Antrag auf ein Vollzeit Studium habe ich auch schon der Uni gestellt (In ca 3 Monaten bin ich ein Vollzeit Student). Ich kündige am 31. März 2022 meinen Vollzeitberuf und werde dann bis Mitte Mai (6Wochen Frist) noch dort beschäftigt sein und dementsprechend auch volles Einkommen haben. Auch werde ich eine kleine Abfindung von 5.300/5400 Brutto bekommen. Nun meine Frage an dich : Wann soll ich meinen Bafögantrag am besten abschicken und was soll ich als Einkommen angeben? Ich würde gerne schon vor meiner Kündigung den Antrag abschicken. Geht das? Ab Juni werde ich kein Einkommen mehr haben und wenn ich angebe, dass ich im Mai noch 700 Euro Einkommen bekommen habe und dazu eine Abfindung habe ich Angst, dass mir der Betrag vom Bafög gekürzt wird oder ich auf Dauer weniger als den Höchstsatz bekomme. Ich bin sehr dankbar für Tips.
Danke für deine Hilfe, Beyza :)

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Lars K.

08. Februar 2022 um 02:04 Uhr

Hallo Luisa,

Ich bin in den Endzügen meines Masters und habe im BWZ 04/21 bis 12/21 4050 Euro aus einem Minijob verdient. Seit Januar habe ich beim gleichen Abreitgeber eine Vollzeitstelle angeboten bekommen. Dies kam völlig ungeplant und überraschend, da ich dort über den Betrieb meine nur noch verbleibende Masterarbeit schreibe. Dort bekomme ich nun 3400 Euro Brutto. Daher würde ich in den 12 Monate BWZ 14250 Euro verdienen und damit deutlich mehr als meine angegebenen 5400 Euro für den Minijob.
Die Einkunftsänderung habe ich dem Bafögamt rechtzeitig mitgeteilt. Noch keine Reaktion.
Bedeutet das für mich, dass ich für den gesamten BWZ die Überzahlung zurückzahlen muss oder werden lediglich die letzten 3 Monate des BWZ berücksichtigt. Da diese Einkommensänderung völlig uerwartet kam, müsste ich bei Narwchnung von 12 Monate trotzdem auf dem gesamten BWZ ca. 6000 Euro zurückzahlen, was nicht aufeinmal zu leisten ist. Auch nicht mit der Vollzeitstelle.

Ich danke dir im voraus

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Sven Walter

26. August 2021 um 20:02 Uhr

Hallo Luisa ich habe eine Frage,

ich befinde mich ab dem Herbst 2021 in dem 5. Fachsemester und werde ab dem 01.09.21 einen Nebenjob auf 450,00 Basis anfangen. In meinem neuen Arbeitsverhältnis arbeite ich 7,8 Stunden in der Woche und werde nach der Entgeltgruppe 3 AVR.DD bezahlt. Das wären allerdings umgerechnet ca. 463,00 Euro im Monat, was ja zu hoch wäre. Zu dem Job kommt auch ein Überleiterfreibetrag von 3000,00 Euro jährlich und somit 250,00 Euro im Monat (Aufwandsentschädigung).
Meine Frage:
Wird mein BAföG-Satz jetzt mit der Differenz (450-463=-13 Euro) 13 Euro im Monat verrechnet und von meinem BAföG-Satz abgezogen oder wird der Freibetrag von 5400,00 Euro (12x 450 Euro-Job) mit dem Überleiterfreibetrag von 3000 jährlich (250,00 Euro im Monat) zusammenaddieret, sodass ich einen Freibetrag von 8400,00 im Jahr habe?
Der Überleiterfreibetrag wurde 2021 von 2400,00 auf 3000,00 Euro jährlich hochgesetzt.
Auch werde ich morgen den 27.8.21 heiraten und wäre somit ab dem 01.09.21 verheiratet. Meine Frau hätte noch keine Einkünfte, weil sie aus Thailand kommt und erst noch die deutsche Sprache lernen muss. Wie würde sich das zusätzlich neben einem 450,00 Euro Job+ 3000,00 Jahrespauschale verhalten? Oder wieviel BAföG-Anspruch hätte man in diesem Fall?

Ich würde mich sehr über deine Rückmeldung freuen.

Gute Grüße Sven

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Wird der Partner beim BAföG angerechnet?
Gigi

10. Juli 2021 um 23:26 Uhr

Hallo Luisa,

Erstmal vielen Dank für den informativen Artikel!

Ich habe in der Zeit vom 01.09.19-31.08.20 Bafög bekommen.
In der Zeit vom 01.09.19-01.02.20 habe ich eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung bekommen (insgesamt waren das 1105€).
Ab dem 15.03. bis 31.08. habe ich als Werksstudierende 5000€ Gesamtbrutto verdient.
Ich habe es total verpasst, diese Einnahmen dem BAföG Amt mitzuteilen. Nun habe ich große Sorge, dass ich etwas zurückzahlen muss.

Wenn die Aufwandsentschädigung nicht zählt, dann habe ich im BWZ 5000€ Gesamtbrutto verdient und liege damit ja unter der Grenze von 5400€. Mit der Aufwandsentschädigung liege ich bei 6105€ (wobei die Aufwandsentschädigung aber mehr als 720€ ausmacht).

Wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich doch 5400€ + 720€ aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im BWZ verdienen ohne das mir das BAföG gekürzt werden kann. Oder?
Ich läge also ganz knapp drunter.
Bin mir soo unsicher.

Kannst du mir weiterhelfen? Stimmt meine Rechnung?
Und wie empfindlich ist das BAföG Amt, wenn man so etwas erst so spät noch mitteilt? Und was für Konsequenzen hat das "nicht-mitteilen"?

Ganz liebe Grüße und vielen lieben Dank im Voraus.

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Jaqueline

21. August 2017 um 21:29 Uhr

Hallo Luisa,

vorab die Beiträge auf dieser Seite sind echt sehr informativ, wirklich umfangreich und vor allem leicht verständlich erläutert. Daumen hoch ;)
Jetzt zu meiner Frage: Ich beziehe elternunabhängiges BaföG mit dem monatlichen Satz von 730€. Der aktuelle Bewilligungszeitraum läuft seit dem 02/2017 und geht nun noch bis einschließlich 02/2018. Ab September diesen Jahres beginne ich mein Pflichtpraktikum für 3 Monate, welches unentgeltlich ist. Somit besteht hier kein Problem bzgl. anschließender Rückzahlung etc. Im Anschluss würde ich bei dem gleichen Unternehmen ab Dezember eine Werkstudententätigkeit für weitere 3 Monate antreten um parallel meine Bachelorarbeit mit dem Unternehmen zu schreiben und somit mein Studium beenden. Diese Tätigkeit wird mit monatlich 1.100€ vergütet. Jetzt stelle ich mir die Frage, ob diese Vergütung (3 x 1.100€ = 3.300€) ebenfalls als Ausbildungsvergütung gehandelt wird (da ich indirekt auch für die Bachelorarbeit bezahlt werde) und somit mit den anfallenden Werbungskosten zzgl. Sozialabgaben und den BaföG-Leistungen verrechnet wird?! Die Werkstudententätigkeit als solche könnte ja auch wie ein Nebenjob behandelt werden, da es kein (Pflicht-)Praktikum darstellt und somit der Freibetrag von 5.400€ greift. Oder ist die Tatsache, dass die Bachelorarbeit quasi ein Teil der Ausbildung darstellt mit einem Pflichtpraktika gleichzusetzen? Könnte man dem entgehen, wenn im Werkstudentenvertrag nicht erwähnt wird, dass die Anstellung der Erstellung einer Bacherlorarbeit dient?

Zusätzlich frage ich mich, ob ich nun vorläufig einen Änderungsantrag stellen sollte oder das BaföG-Amt später einfach einen Abgleich meiner Steuererklärung vornehmen wird. Wie bekommt das BaföG-Amt sonst von der Vergütung der 3-monatigen Werkstudententätigkeit mit?

Ich bin über eine baldige Antwort wirklich sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus.
LG Jaqueline

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Wird der Partner beim BAföG angerechnet?
Martin

11. Juli 2017 um 12:19 Uhr

Hallo Luisa,
ich habe folgenden Fall: Meine Tochter hat von 7/2010 bis 7/2015 Bafög bekommen, dieser Betrag wurde uns Eltern aufs Konto überwiesen.
Sie hat für die 2er WG ein Konto auf Ihren Namen eröffnet, auf dieses Konto haben beide Väter mtl. ca. 250€ überwiesen. Dadurch dass wir immer rechtzeitig überwiesen haben und die Abbuchungen wie Miete, Strom etc. im Laufe des Monats stattfanden, war immer Geld drauf.
Dieses Konto habe ich bei der Erklärung des Einkommens nie angeben.
Jetzt kam Post von der Bafögstelle, das Bundesamt für Finanzen hat Zinseinkünfte der Kreissparkasse von 12€ in 2012 und 1€ in 2015festgestellt.
Jetzt soll ich erklären wie es zu diesen Einkünften gekommen ist, und zusätzlich alle Einkommensaufstellungen zu den jeweiligen Antragsstellungen neu machen. Durch die Kontostände des Verwaltungskonto der gemeinsamen Wohnungen kommen hier ca.1800€ an diesen Terminen zusammen.
Kann mir Bafög jetzt diese Kontostände zu den anrechnen? ImGrunde genommen ja nur zur Hälfte weil der Rest ja von der Mitbewohnerin kam.
Oder kann man diese monatlichen Überweisungen alles sogenannte Elterngeld laufen lassen.
Somit würde ja das erhaltene Bafög gleich wieder als Guthaben angerechnet werden. Ist das der Sinn von Bafög.

Viele Grüße
Martin (Vater)

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Luisa

29. April 2017 um 14:24 Uhr

Hey Nick,

BAföG kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Wenn du dich nicht vertippt hast und tatsächlich das SS 2016 + WS 2016/17 meinst, kannst du dir den Antrag sparen. Der Zug ist abgefahren. BAföG kann frühestens ab dem Kalendermonat gewährt werden, in dem der Antrag beim Amt eingeht.

Einkommen das vor der Antragstellung bezogen wurde, beeinflusst dein BAföG nicht. Wenn du letztes Jahr im Ausland Geld verdient hast, in dieser Zeit kein BAföG bekamst und ab morgen BAföG beanspruchen möchtest, interessiert nur dein Einkommen ab morgen.

Solltest du aber in der Vergangenheit zu viel BAföG bekommen haben, weil du parallel zum (Auslands-)BAföG den Freibetrag überschritten hast, kann das aufgrund der Rückzahlungsforderungen künftiges BAfÖg beeinflussen.

Mir sind im Falle eines Auslandsaufenthalts keine weiteren BAföG Freibeträge bekannt. "Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung (z. B. Schulgeld) erforderlich ist. Dieser Antrag muss schriftlich spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Ein Formblatt ist hierfür nicht erforderlich." (Vgl. Formblatt 1 BAföG)

Deine Auslandseinkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig. Eine "studentische Steuererklärung" im rechtlichen Sinne gibt es nicht. Für Studenten gelten dieselben Regeln wie für jeden anderen auch. Falls du dein Einkommen bereits im Ausland versteuert hast, solltest du folgendermaßen vorgehen und eine Doppelbesteuerung vermeiden www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2016/177/auslaendische_einkuenfte.

LG Luisa

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Luisa

17. März 2017 um 10:21 Uhr

Hey Yannick,

da du als Werkstudent weniger als 5.400 Euro während des gesamten Bewilligungszeitraums verdienst, wird dir davon nichts abgezogen werden. Das Pflichtpraktikum fällt jedoch nicht darunter, da es rechtlich gesehen kein Nebenjob, sondern Teil der Ausbildung und dein daraus entstehendes Einkommen somit als Ausbildungsvergütung zählt. Die Ausbildungsvergütung wird bis auf den Abzug der Sozialversicherungspauschale von ca. 21% komplett vom BAföG abgezogen. Wie das gerechnet wird, hab ich eigentlich schon im Artikel erklärt.

Hast du das Pflichtpraktikum und das daraus entstehende Einkommen direkt mit deinem BAföG Antrag mitgeteilt, lautet die Rechnung (1550€-21%):12 Monate. Hast du das nicht gemacht und stellst jetzt einen Aktualisierungsantrag verteilt sich die Gesamtsumme auf einen kürzeren Zeitraum bis zum Ende des eigentlichen BWZ. Also zum Beispiel (1550€-21%):5. Erfährt das Amt erst nach dem Praktikum davon musst du den Betrag (1550-21% = ca. 1224€) wahrscheinlich auf einen Schlag zurückzahlen. Unterm Strich bleibt die Summe also immer gleich.

Deine Einnahmen aus dem Werkstudentenvertrag bleiben davon unberührt.

LG Luisa

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Luisa

21. Dezember 2016 um 16:41 Uhr

Hey Louisa,

beim Praktikum kommt es darauf an, ob du es freiwillig machst oder ob es in deinem Studienplan fest vorgeschrieben ist. Machst du es freiwillig, stehen dir 5.400 Euro Freibetrag zu. Von der Differenz (in deinem Fall 9.000 - 5.400 = 3.600) wird eine Sozialversicherungspauschale von ca. 20% abgezogen und der Rest in zwölften von deinem monatlichen BAföG abgezogen (ca. 240€). Du bekommst also über das ganze Jahr weniger, nicht gar nichts. Ist es ein Pflichtpraktikum fällt der Freibetrag weg.

Wie jetzt genau verfahren wird, hängt davon ab, wann du das Praktikum meldest und wie viel in deinem Fall abgezogen werden muss. Machst du es vor dem Bewilligungszeitraum dann wird wie eben erläutert verfahren. Meldest du es mittendrin, kann es sein, dass du ab da nichts mehr bekommst, weil nur noch mit den verbleibenden Monaten bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gerechnet werden kann. Meldest du es im Nachhinein, musst du den Überschuss es (mehr oder weniger) sofort zurückzahlen.

LG Luisa

Wird der Partner beim BAföG angerechnet?
Luisa

28. November 2014 um 19:33 Uhr

Danke für dein Beispiel.

Ja die Anrechnung erfolgt immer über den kompletten BWZ. Egal wie lang dein Praktikum geht, dein BAföG wird für die kompletten 12 Monate gekürzt. Nur wenn du es eben erst im Laufe des BWZ anmeldest, geht das so in der Form an sich nicht. Da sind wir uns einig und da gibt es auch keinen Ermessensspielraum.

Meine Erfahrung ist da eben, dass die Kürzung bzw. die Rückzahlung der bisher zu viel geleisteten Förderungsbeiträge auf den restlichen BWZ umgelegt wird.

Daran, dass die Überzahlung wie bei dir höher sein könnte als der eigentliche Anspruch hatte ich nicht bedacht. Allerdings musst du wohl auch eine ziemlich hohe Praktikumsvergütung gehabt haben oder? Ich ging von dem mir bekannten Durchschnitt als Beispiel aus, aber klar gibt es auch mal den ein oder anderen, der über 1000 € monatlich bekommt. Da kann das durchaus sein, dass das mit der Dopplung nicht aufgeht oder auch, wenn man grundsätzlich ehr wenig BAföG bekommt, wäre so ein Fall denkbar. Dann müssen natürlich andere Rückzahlungsmodalitäten befinden werden als in meinem Beispiel.

Schlussendlich sind wir uns auch einig, dass das Amt ausschließlich in Summen denkt. Es ist vollkommen irrelevant, wann das Praktikum stattfindet und wie lange es dauert. Das Amt will nur wissen, wie viel du insgesamt dort verdienst und zieht dir das von der Förderungssumme des BWZ ab. Das heißt im Umkehrschluss es ist egal, ob das Praktikum am Anfang, Ende oder Mitte des BWZ stattfindet, das Geld wird auch davor und danach weniger. Damit muss man auf jeden Fall rechnen.

Von daher gut, dass du nochmal darauf hinweist. :)

Antworten

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Luisa

28. November 2014 um 17:40 Uhr

Hallo Steve,

danke für den Hinweis. Da hast du natürlich recht. Ich werde das im Artikel ergänzen.

Allerdings ist zu beachten, dass jegliche Änderung des Einkommens unverzüglich dem Amt mitzuteilen ist. In der Regel weißt du ja vor dem Praktikum (wenn auch evtl. nur sehr kurzfristig) wann es beginnt und kann es dem Amt vor Beginn anzeigen.
Ausgehend von deinem Beispiel, müsste man also in 02/13 einen Änderungsantrag stellen. Das Amt berechnet die Höhe deines Beitrags neu und du bekommst dann von 03/13 bis zum Ende des regulären Bewilligungszeitraums in 09/13 entsprechend weniger BAföG. Bezogen auf mein Beispiel im Artikel wären das dann 6x 262€ monatlich weniger statt 12x 131€. Das tut in dem Moment natürlich deutlich mehr weh.

Genau so ging es meinem Mann und mir bei unseren Praktika auch. Jedoch mussten weder er noch ich die Differenz aus den Vormonaten auf einen Schlag zurückzahlen, noch irgendetwas beantragen. War das bei dir so?

Im übrigen hatte ich auch mal in einem Jahr ein höheres Einkommen als erwartet. Der Teil, der über den Freibetrag hinausging, wurde im folgenden Bewilligungszeitraum einfach anteilig abgezogen. Ebenfalls ohne irgendetwas beantragen zu müssen.

Ob das im Ermessen der Sachbearbeiter liegt?

Wer wird beim BAföG berücksichtigt?

Beim BAföG werden deine Einnahmen sowie das Einkommen deiner Eltern und deines eventuellen Ehe-/ Lebenspartners berücksichtigt.

Was ist beim BAföG Anrechnungsfrei?

Für die Auszubildenden selbst bleiben zunächst monatlich 330 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben anrechnungsfrei für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner 805 Euro und für eigene Kinder je 730 Euro.

Welche Einkommensgrenze für BAföG?

Beispiel für das Einkommen der Eltern Sind Deine Eltern verheiratet, musst Du ab einem Bruttoeinkommen von 44.000 Euro im Jahr mit den ersten Einbußen beim Bafög rechnen (Arbeitnehmer, keine weiteren Kinder). Oft kannst Du aber auch noch eine Teilförderung erhalten, wenn Deine Eltern über 50.000 Euro verdienen.

Was wenn man BAföG nicht zurückzahlen kann?

Solange der Freibetrag (bzw. alle für dich relevanten Freibeträge zusammen) um weniger als 42 Euro überschritten wird, musst du nichts zurückzahlen. Sobald es aber 42 Euro oder mehr sind, musst du den den Freibetrag überschreitenden Betrag leisten, höchstens – im Normalfall – aber 130 Euro/Monat (bzw.