Wird man für eine Reha krank geschrieben?

Wird man für eine Reha krank geschrieben?
Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kur: Ordnet ein Arzt oder ein Sozialleistungsträger diese an, muss der Arbeitgeber weiterzahlen.

Im Falle einer Erkrankung oder eines Arbeitsunfalls kann ein Arzt die ein oder andere Maßnahme verordnen, die der Gesundung dienlich ist. Darüber hinaus können auch gesunde Menschen vorsorgen, um Krankheiten vorzubeugen. In jedem Fall müssen Arbeitnehmer solche Vorhaben beim Arbeitgeber melden.

So steht oft eine Frage im Raum, wenn Betroffene eine Kur machen oder zur Rehabilitation (Reha) gehen: Ist Lohnfortzahlung für den Zeitraum der „Arbeitsunfähigkeit“ zu zahlen? Im Folgenden erhalten Sie eine umfangreiche Antwort auf diese Frage. So verraten wir Ihnen unter anderem, ob eine Mutter-Kind-Kur den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet und was die Rechtsprechung allgemein zur Lohnfortzahlung bei Reha und Kur sagt.

  • Kompaktwissen: Lohnfortzahlung bei Kur
  • Verwenden Sie den Entgeltfortzahlungsrechner!
  • Kur vs. Reha: Hier ist zu unterscheiden
  • Gibt es Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kur und Reha?
    • Der Sonderfall der Mutter-Kind-Kur
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Kompaktwissen: Lohnfortzahlung bei Kur

Wird während einer Kur der Lohn weitergezahlt?

Ja, die Entgeltfortzahlung steht Ihnen auch bei einer Kur zu, sofern diese von einem Arzt oder der Krankenversicherung bewilligt werden.

Müssen für die Lohnfortzahlung während einer Kur bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein?

Ja, der Arbeitnehmer muss dafür einen Bewilligungsbescheid oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Wird der Lohn auch bei einer Mutter-Kind-Kur gezahlt?

Ja, der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch in diesem Fall. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Verwenden Sie den Entgeltfortzahlungsrechner!

Kur vs. Reha: Hier ist zu unterscheiden

Bevor der Anspruch und die Berechnung der Entgeltfortzahlung für Kur und Reha geklärt werden kann, muss differenziert werden. Denn die Maßnahme der Rehabilitation ist von einer Heilbehandlung, also der Kur, klar zu unterscheiden.

Bei einer Kur handelt es sich um eine Maßnahme zur Vorsorge bzw. zur Gesundheitserhaltung. Damit sollen Krankheiten ganz oder schlimmere Verläufe auf Dauer vermieden werden. Eine Reha dient jedoch der gezielten Wiederherstellung der Gesundheit, insbesondere bei körperlichen Beeinträchtigungen, welche die Rückkehr in den Beruf oder das selbständige Leben erschweren.

Eine sinnvolle Unterscheidung kann auch anhand der Dauer und des Ablaufes der jeweiligen Maßnahme getroffen werden:

  • Kur: Ein Arzt, oft ein Hausarzt, entscheidet darüber, ob ein Kuraufenthalt notwendig ist. Verschiedene Erkrankungen, die beispielsweise den Stütz- und Bewegungsapparat sowie die Atemwege betreffen, können als Auslöser fungieren. Eine einzelne Kur dauert für gewöhnlich zwei bis drei Wochen und ist zu beantragen – in schwerwiegenden Fällen sind längere Aufenthaltszeiten möglich. Ist eine Kur abgeschlossen, kann die nächste erst nach vier Jahren erfolgen.
  • Reha: Damit eine Rehabilitation in Frage kommt, müssen jedoch bereits Einschränkungen vorliegen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder einem Verkehrsunfall. Dabei schließt die Reha nicht selten direkt an einen Krankenhausaufenthalt an. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Reha ist jedoch, dass der Betroffene in der Lage dazu ist, mindestens zwei bis drei Stunden am Tag an medizinischen Behandlungen teilzunehmen. In jedem Fall handelt es sich um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Gibt es Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kur und Reha?

Wird man für eine Reha krank geschrieben?
Eine Kur rechtfertigt meist Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber als Erstattung.

Kommt es durch Krankenaufenthalte oft automatisch zu einer Rehabilitationsmaßnahme, müssen Arbeitnehmer, die eine Kur anstreben, nicht selten aus eigener Initiative zum Arzt gehen.

Doch bedeutet dieser freiwillige Schritt, dass Arbeitgeber in der Zeit der Abwesenheit keine Vergütung zahlen müssen? Mitnichten! Arbeitnehmer können auf weitere Bezahlung bestehen.

Tatsächlich besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei einer Kur sowie bei einer Reha, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: So muss die medizinische Maßnahme von einem Arzt oder einem Träger der gesetzlichen Unfall-, Kranken- oder Rentenversicherung bewilligt werden. Berechtigt zur Zustimmung sind zudem Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge und andere Sozialleistungsträger.

Die Zustimmung einer der genannten Institutionen bezeugt, dass eine medizinische Notwendigkeit besteht. Darüber hinaus muss die Kur oder die Reha in einer anerkannten Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Ist auch dies gegeben, sind Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltfortzahlung an ihre Arbeitnehmer zu entrichten.

Diese Bedingungen, die für eine Lohnfortzahlung bei Kur oder Reha zu erfüllen sind, beruhen auf § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG). Darin steht unter anderem geschrieben:

„Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.“

Arbeitnehmer müssen jedoch auch darauf achten, ihrer Meldepflicht nach § 9 Absatz 2 EntgFG nachzukommen. Folglich muss der Vorgesetzte unverzüglich den Bewilligungsbescheid des Sozialleistungsträgers oder die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Vorhabens vorgelegt bekommen.

Der Sonderfall der Mutter-Kind-Kur

Wird man für eine Reha krank geschrieben?
Auch eine Mutter-Kind-Kur rechtfertigt Entgeltfortzahlung.

Oft stellt sich auch die Frage, ob ein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei einer Mutter-Kind-Kur besteht. Gilt hier dieselbe Rechtslage wie bei „gewöhnlichen“ Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen? Auch bei der Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur handelt es sich um eine vom Arzt verordnete Maßnahme. Ein Anspruch auf eine solche Kur haben Eltern grundsätzlich, unabhängig vom Geschlecht, wenn sie durch eine Krankheit bedroht oder bereits erkrankt sind.

Ärzte verordnen diese Maßnahme vor allem bei Erschöpfungszuständen oder Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich, die für chronische Rückenschmerzen sorgen. Obwohl Mütter und Väter diese Möglichkeit nutzen dürfen, sind 98 Prozent aller Kurpatienten weiblichen Geschlechts.

Und auch um finanzielle Sicherheit brauchen sich die Kurteilnehmer keine Sorgen zu machen. Denn tatsächlich sind Arbeitgeber auch bei einer Mutter-Kind-Kur zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Das bedeutet in vielen Fällen: Der volle Monatslohn wird weiterhin gezahlt. Mütter und Väter müssen aber natürlich ebenfalls darauf achten, ihrem Vorgesetzten unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen bzw. ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Andernfalls kann es zu Problemen mit der Bewilligung des Chefs kommen. In diesem Fall kann oft ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.

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Werde ich nach Reha noch krank geschrieben?

Wenn Ihnen nach der Reha eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, gibt es drei Möglichkeiten, wie es weitergehen kann: Sie machen eine stufenweise Wiedereingliederung. Sie machen eine berufliche Rehabilitation zur Ergänzung. Sie gelten als erwerbsunfähig und beantragen Erwerbsminderungsrente.

Wer schreibt mich nach der Reha krank?

Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit nach der Reha Entlässt Sie die Reha-Einrichtung nach Ende der Maßnahme als arbeitsunfähig, erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung, ansonsten genügt es, wenn Ihr behandelnder Arzt die weitere Erwerbsunfähigkeit am ersten Werktag nach Ihrer Entlassung feststellt.

Wie lange kann man nach Reha krankgeschrieben werden?

Als kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss einer medizinischen Rehabilitation ist ein vorübergehender Zustand zu verstehen, der sich voraussichtlich in absehbarer Zeit (4 Wochen) ändern wird. Weitere Feststellung können durch den behandelnden Haus- und/oder Facharzt beziehungsweise während der Reha-Nachsorge.

Wird man nach Reha gesund geschrieben?

Ärzte müssen nicht „Gesund schreiben“ Es besteht allerdings keine Pflicht zum Gesundschreiben: In einem uns vorliegenden Entlassungsbericht hat sogar ein Reha-Arzt im Kurzbericht vermerkt, dass man immer arbeitsfähig entlassen müsse, wenn ein Arbeitsloser mehr als sechs Monate arbeitsunfähig sei.