Wird man vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben?

Hier erfahren Sie, wann verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wann eine Erklärung freiwillig abgegeben werden kann und was bei der Veranlagung (im Einkommensteuerbescheid) angerechnet wird.

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), d.h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:

  • Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 Euro beträgt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
  • Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
  • Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt (oder ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt).
  • Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte),
  • Wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.

Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. 

Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden.

Ist der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen die Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Einkommensteuererklärung schriftlich mittels des Formulars E1 beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Nähere Informationen zur Einkommensteuererklärung für Unternehmer finden Sie im Unternehmensserviceportal.

Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen.

Freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung

Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche inländische Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge (z.B. Sparzinsen, Wertpapiererträge) und von Substanzgewinnen (insbesondere aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Anteilen) einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge in eine Einkommensteuererklärung nicht einbezogen werden. Sie können aber (z.B. weil das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 11.000 Euro liegt oder weil Verluste aus Aktienverkäufen bei verschiedenen Depotbanken ausgeglichen werden sollen) freiwillig (zum "Normaltarif" oder zum besonderen Steuersatz) veranlagt werden (Regelbesteuerungsoption bzw. Verlustausgleichsoption); in diesem Fall wird die bereits entrichtete KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Substanzgewinne sind nur im Privatvermögen endbesteuert. Substanzverluste sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit Substanzgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 55 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Auch die für Grundstückveräußerungen erhobene Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Damit ist im Privatbereich ebenfalls eine Endbesteuerungswirkung verbunden. Sie können aber auch hier die Grundstückseinkünfte freiwillig in der Steuererklärung ansetzen (Regelbesteuerungsoption, Veranlagungsoption), z.B. weil bei der ImmoESt-Berechnung nicht alle Ausgaben berücksichtigt worden sind oder – wie bei der KESt – das Einkommen einschließlich der Grundstücksgewinne unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 11.000 Euro liegt oder weil Verluste gegeben sind, die zu 60 Prozent mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden sollen, wobei ohne Antrag auf Sofortausgleich grundsätzlich je 4 Prozent des Grundstücksverlustes innerhalb von 15 Jahren ausgeglichen werden. Im betrieblichen Bereich sind Grundstücksverluste vorrangig mit Grundstücksgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 60 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.

Erklärungsfrist

Abgabe der Steuererklärung in Papierform30. April des FolgejahresElektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline)30. Juni des Folgejahres

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.

Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Ebenso werden gegebenenfalls KESt und ImmoESt angerechnet (siehe oben).

Fristen und Rechtsbehelfe

Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO). 

Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243ff BAO). 

Werde ich vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung zu machen?

Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung Das Schreiben sollten Sie nicht ignorieren, denn der Forderung müssen Sie zwingend nachkommen. Durch die Aufforderung entsteht nämlich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, auch wenn Sie sonst keine Steuererklärung hätten abgeben müssen.

Wann fordert das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auf?

Eine solche Aufforderung ergeht zum Beispiel, wenn das Finanzamt eine Kontrollmitteilung wegen Einkünften aus Kapitalvermögen, von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei einer Erbschaft oder Schenkung erhält, oder wenn ein Kontenabruf ergeben hat, dass Sozialleistungen geflossen sind, die sich steuerlich ...

Was passiert wenn du keine Steuererklärung abgegeben wird?

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig.

Wann meldet sich das Finanzamt?

Im Durchschnitt halten Sie Ihren Steuerbescheid nach acht Wochen in den Händen. Steuerzahler, die in Hamburg oder Berlin wohnen, warten meist nur wenig länger als einen Monat. Finanzämter in anderen Bundesländern lassen sich schon mal über 80 Tage Zeit, also fast drei Monate.