OnlineBayern hat als eines der ersten Bundesländer einen Show
FormulareEine ausführliche Anleitung und Tipps zum Ausfüllen finden Sie in unseren Hinweisen für Formulare im PDF-Format. Antrag auf Feststellung einer Behinderung Hinweise zur Antragstellung Hinweise zum Datenschutz Hinweise und Abrechnungsformular zu selbst beschafften Unterlagen Die Dokumente sind barrierefrei gestaltet. Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie unter Barrierefreiheit. AblaufDie Feststellung der Gesundheitsstörungen, des Grades der Behinderung und der Merkzeichen erfolgt auf der Basis der Arztberichte, die mit dem Antrag vorgelegt oder von uns angefordert werden. MitwirkungSehr hilfreich ist es, wenn Sie sich möglichst
Befunde und Berichte besorgen und bereits dem Antrag beifügen. Dies beschleunigt die Bearbeitung. Die niedergelassenen Ärzte sind gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet, ihren Patienten Kopien der ärztlichen Unterlagen herauszugeben; lediglich Kopierkosten sind vom Patienten zu tragen. Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung bezeichnet, die dauerhaft zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder seit Geburt besteht. Wer Sonderrechte und so genannte Nachteilsausgleiche wie besonderen Kündigungsschutz oder steuerliche Vergünstigungen erhalten möchte, muss sich eine solche Einschränkung amtlich bestätigen lassen. Denn nur wer als schwerbehindert gilt, hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Auf Antrag beim Landratsamt stellen ärztliche Gutachter das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest . Rechtsgrundlage ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Maßeinheit für den Grad der EinschränkungDer Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt. Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Hierfür werden jedoch nicht die einzelnen GdB addiert, sondern die festgestellten Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die Kriterien für die Bestimmung des Grads der Behinderung sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt. Schwerbehindertenausweis für Sonderrechte und NachteilsausgleicheWer einen GdB von 50 hat, gilt als schwerbehindert und hat damit Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis enthält Angaben zum Grad der Behinderung und Merkzeichen für spezifische Behinderungen wie „H“ für hilflos oder „Gl“ für gehörlos. Der Ausweis ist bundesweit gültig. Die Beantragung und Ausstellung des Ausweises ist kostenlos. Er kann unbefristet ausgestellt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert. Seit dem 1. Januar 2013 wird der Schwerbehindertenausweis in Baden-Württemberg als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist benutzerfreundlicher als der bisherige Ausweis in Papierform, denn die neue Karte enthält den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift. So können sehbehinderte Menschen den Ausweis von Karten gleicher Größe unterscheiden. Die alten Ausweise sind aber weiterhin gültig; es besteht keine Umtauschpflicht.
Dieses Formular können Sie auch ausfüllen, wenn sich Ihre bereits vom Versorgungsamt festgestellten Behinderungen verschlimmert haben oder neue Behinderungen eingetreten sind. Geben Sie dann bitte das Geschäftszeichen des letzten Bescheides an. BearbeitungszeitenDie Bearbeitungszeit umfasst den Zeitraum vom Eingang des Antrages bis zur Erteilung des Bescheides. Die aktuellen Bearbeitungszeiten betragen für Erstfeststellungen 135 Tage und für Neufeststellungen 163 Tage. Angaben zur PersonBitte fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder-und Rückseite) bei. Personen, die aus anderen Ländern nach Deutschland gezogen sind, sollten dem Antrag eine Farbkopie des Passes oder des Aufenthaltstitels beifügen. Für die Länder der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen und Liechtenstein gilt das nicht. Bevollmächtigte, Betreuer oder gesetzlicher Vertreter Sie können sich bei der Antragstellung durch eine andere Person vertreten lassen. Dafür braucht die Person eine Vollmacht von Ihnen. Die Person muss volljährig sein. Die Vollmacht endet in der Regel, wenn der Bescheid erteilt wurde. Bis dahin wird die Post an die bevollmächtigte Person geschickt. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern von minderjährigen Kindern. Werden die Kinder volljährig, endet die gesetzliche Vertretung. Rückwirkende Anerkennung Die Feststellung einer Schwerbehinderung beginnt grundsätzlich mit dem MitwirkungFür die Entscheidung über Ihren Antrag benötigt das Versorgungsamt Berlin aktuelle Angaben über Ihren Gesundheitszustand. Das Versorgungsamt ist auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Mitwirkung heißt, Sie müssen wahrheitsgemäß alle Tatsachen und Beweismittel angeben, die für die Entscheidung über Ihren Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht von Bedeutung sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Kommen Sie dieser gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Versorgungsamt die beantragten Feststellungen ganz oder teilweise versagen (§ 66 Abs. 1 SGB I). Datenschutz(Informations- und Transparenzpflichten nach Abschnitt 2 Art. 13 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) Der Schutz Ihrer Sozialdaten ist gewährleistet. Die in diesem Formular erbetenen Angaben (Daten) werden für die Bearbeitung benötigt (§ 152 SGB IX). Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bilden die §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die zuletzt aufgrund der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst wurden. Die Daten werden im Versorgungsamt sowohl in Papierform als auch elektronisch gespeichert. Der Zeitpunkt der Löschung der elektronischen Daten bzw. Vernichtung der Akten orientiert sich an verwaltungsrechtlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (z.B. bei Bescheidung, Wegzug, Aktenabgabe, Tod) und variiert je nach Leistungs- und Erledigungsart zwischen 1 und 10 Jahren nach Eintritt des Anlasses. Verantwortliche Stellen Mit einem möglichen Anliegen zum Datenschutz wenden Sie sich an die Beauftragte für den
Datenschutz im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) Folgende Rechte stehen Ihnen nach Art. 15 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 67b, 81 – 84 SGB X zu:
Kenntnisnahme weiterer InformationenZur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist es erforderlich, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) Unterlagen beizieht, die Auskunft über Ihren Gesundheitszustand geben können. Deshalb benötigen wir von Ihnen die im Antrag enthaltene Einwilligungserklärung (Schweigepflichtsentbindung). Alternativ haben Sie die Möglichkeit, medizinische und sonstige Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Einrichtungen selbst einzuholen und dem LAGeSo zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie sich für die selbständige Einholung und Einreichung der medizinischen Unterlagen entscheiden, ist die Abgabe der Einwilligungserklärung nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass nach den im Sozialen Entschädigungsrecht geltenden Beweisregelungen bei Unbrauchbarkeit der von Ihnen vorgelegten Unterlagen Ihr Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt werden kann. Der Übermittlung dieser Daten können Sie jederzeit widersprechen (§ 76 Abs. 2 SGB X). Falls Änderungen in den vorstehend gemachten Angaben eintreten – insbesondere Wohnortwechsel – benachrichtigen Sie zeitnah das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Medizinische Daten, die dem Versorgungsamt vorliegen und/oder aufgrund Ihrer Einwilligungserklärung zugehen, dürfen
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit externer Gutachterinnen/Gutachter für das LAGeSoExterne Gutachterinnen und Gutachter sind auf der Basis einer Vereinbarung für das LAGeSo Berlin tägig. Mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Gutachterinnen und Gutachter:
Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung?Sie können den Antragsvordruck (Erst- oder Folgeantrag) bei der für Ihren Wohnort zuständigen Außenstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie schriftlich oder fernmündlich anfordern, ausfüllen und zurücksenden.
Wie viel Prozent Schwerbehinderung bei welcher Krankheit?Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle. Wie stelle ich einen Antrag auf Behinderung?Um den GdB und damit die Feststellung einer Schwerbehinderung zu erhalten, müssen Menschen mit Behinderung einen schriftlichen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Nach einer Prüfung leitet das zuständige Versorgungsamt die Unterlagen an den ärztlichen Dienst weiter.
Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehinderung NRW?Über die Internetseite der Bezirksregierung Münster www.elsa.nrw.de "ELEKTRONISCHER SCHWERBEHINDERTEN-ANTRAG - ELSA NRW" haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, auf elektronischen Wege einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und/oder von ...
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