§ 43 abs. 1 satz 1 nr. 4 estg

§ 43 abs. 1 satz 1 nr. 4 estg
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§ 43 abs. 1 satz 1 nr. 4 estg

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§ 43 abs. 1 satz 1 nr. 4 estg

Einkommensteuergesetz

§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

(1) 1Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des

1.2.

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, und

3.

2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.4Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.

(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen

1.

des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder

2.

des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts

vorliegt.2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.

(2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt.2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen.3Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.4In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind.5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.6Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.7Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.

(3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.

(4) 1Ist der Gläubiger

1.

eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

2.

eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht.3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist.4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.

(4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.

(4b) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied

1.

eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.

eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,

3.

eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder

4.

eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.

2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen.3Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat.

(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.2Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer.3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen.4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden.2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.3Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.

(7) 1Ist der Gläubiger eine inländische

1.

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder

2.

Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

3.

juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen.2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.3Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) 1Ist der Gläubiger

1.

eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

2.

eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist.3Absatz 4 gilt entsprechend.

(8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.

(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet.2§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.3Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.

(10) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1.

der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,

2.

der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 Euro übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen, wenn der Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist oder

3.

der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.

2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht übersteigen.3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.4Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausgezahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inländischen auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.5Der Antrag darf nur für Aktien gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden.6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.7Auf die ihr ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung wendet die letzte inländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6 mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen hat.

(+++ § 44a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§ 44a: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366
§ 44a Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 3 Nr. 8 Buchst. a G v. 2.11.2015 I 1834 mWv 1.1.2016
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 27 Buchst. a G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Nr. 8 Buchst. b G v. 2.11.2015 I 1834 mWv 1.1.2016
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. a G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010 u. d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. b DBuchst. aa G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. b DBuchst. bb G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 2a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
§ 44a Abs. 2a Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 27 Buchst. b G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 44a Abs. 2a Satz 6: Früherer Satz 6 aufgeh., früherer Satz 7 jetzt Satz 6 gem. Art. 4 Nr. 21 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017
§ 44a Abs. 2a Satz 7: Früher Satz 8 gem. Art. 4 Nr. 21 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017; idF d. Art. 74 Nr. 8 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 44a Abs. 4 Satz 1 Schlusssatz (bezeichnet als Abs. 4 Satz 1): IdF d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. a G v. 19.7.2016 I 1730 mWv 1.1.2018
§ 44a Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 7 Abs. 7 Nr. 6 Buchst. a G v. 12.5.2021 I 990 mWv 26.6.2021
§ 44a Abs. 4 Satz 6: Eingef. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. c G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
§ 44a Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. d G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
§ 44a Abs. 4b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. a G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 5.11.2011
§ 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019
§ 44a Abs. 4b Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019
§ 44a Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. c G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 u. d. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b G v. 19.7.2016 I 1730 mWv 1.1.2018
§ 44a Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 28 Buchst. b G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 5.11.2011; idF d. Art. 7 Abs. 7 Nr. 6 Buchst. b G v. 12.5.2021 I 990 mWv 26.6.2021
§ 44a Abs. 7 Satz 1 Schlusssatz (bezeichnet als Abs. 7 Satz 1): IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. d DBuchst. aa G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 7 Satz 2: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 4 jetzt Satz 2 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. d DBuchst. bb u. cc G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 7 Satz 3: Früher Satz 5 gem. Art. 2 Nr. 31 Buchst. d DBuchst. bb G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 8 Satz 1 Schlusssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 28 Buchst. d G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 5.11.2011 u. d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. e DBuchst. aa G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 (in Änderungsanweisung als Abs. 8 Satz 1 bezeichnet)
§ 44a Abs. 8 Satz 2 u. 3: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 u. 4 jetzt Satz 2 u. 3 gem. Art. 2 Nr. 31 Buchst. e DBuchst. bb G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013
§ 44a Abs. 8a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 28 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012
§ 44a Abs. 9 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 29 Buchst. e DBuchst. aa G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
§ 44a Abs. 9 Satz 2 bis 4: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a G v. 2.6.2021 I 1259 mWv 9.6.2021
§ 44a Abs. 10: Eingef. durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. c G v. 22.6.2011 I 1126 mWv 26.6.2011
§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (früher Nr. 3): IdF d. Art. 2 Nr. 6 G v. 11.12.2018 I 2338 mWv 15.12.2018; frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 2.6.2021 I 1259 mWv 9.6.2021
§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 (früher Nr. 4): IdF d. Art. 2 Nr. 31 Buchst. g DBuchst. bb G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013; jetzt Nr. 3 gem. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. bb G v. 2.6.2021 I 1259 mWv 9.6.2021
§ 44a Abs. 10 Satz 4 bis 7: Eingef. durch Art. 2 Nr. 28 Buchst. b G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 1.1.2012

§ 44a EStG, vom 12.05.2021, gültig ab 26.06.2021 bis (gegenstandslos)
§ 44a EStG, vom 02.06.2021, gültig ab 09.06.2021 bis 25.06.2021
§ 44a EStG, vom 12.12.2019, gültig ab 18.12.2019 bis 08.06.2021
§ 44a EStG, vom 20.11.2019, gültig ab 26.11.2019 bis 17.12.2019
§ 44a EStG, vom 11.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 25.11.2019
§ 44a EStG, vom 19.07.2016, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 44a EStG, vom 18.07.2016, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017
§ 44a EStG, vom 02.11.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
§ 44a EStG, vom 25.07.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.12.2015
§ 44a EStG, vom 26.06.2013, gültig ab 30.06.2013 bis 30.07.2014
§ 44a EStG, vom 07.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 29.06.2013
§ 44a EStG, vom 01.11.2011, gültig ab 05.11.2011 bis 31.12.2011
§ 44a EStG, vom 22.06.2011, gültig ab 26.06.2011 bis 04.11.2011
§ 44a EStG, vom 08.12.2010, gültig ab 14.12.2010 bis 25.06.2011
§ 44a EStG, vom 08.10.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 13.12.2010
§ 44a EStG, vom 16.07.2009, gültig ab 23.07.2009 bis 31.08.2009
§ 44a EStG, vom 19.12.2008, gültig ab 25.12.2008 bis 22.07.2009
§ 44a EStG, vom 14.08.2007, gültig ab 18.08.2007 bis 24.12.2008
§ 44a EStG, vom 09.12.2004, gültig ab 16.12.2004 bis 17.08.2007
§ 44a EStG, vom 15.12.2003, gültig ab 20.12.2003 bis 15.12.2004
§ 44a EStG, vom 19.10.2002, gültig ab 21.09.2002 bis 19.12.2003
§ 44a EStG, vom 20.12.2001, gültig ab 25.12.2001 bis 20.09.2002
§ 44a EStG, vom 23.10.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 24.12.2001
§ 44a EStG, vom 24.03.1999, gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2000
§ 44a EStG, vom 22.10.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.1998
§ 44a EStG, vom 16.04.1997, gültig ab 29.04.1997 bis 31.12.1997
§ 44a EStG, vom 11.10.1995, gültig ab 21.10.1995 bis 28.04.1997
§ 44a EStG, vom 21.12.1993, gültig ab 30.12.1993 bis 20.10.1995
§ 44a EStG, vom 09.11.1992, gültig ab 13.11.1992 bis 29.12.1993
§ 44a EStG, vom 30.06.1989, gültig ab 01.07.1989 bis (gegenstandslos)
§ 44a EStG, vom 07.09.1990, gültig ab 01.07.1989 bis 12.11.1992
§ 44a EStG, vom 25.07.1988, gültig ab 03.08.1988 bis 30.06.1989
§ 44a EStG, vom 27.02.1987, gültig ab 10.03.1987 bis 02.08.1988
§ 44a EStG, vom 15.04.1986, gültig ab 15.04.1986 bis 09.03.1987
§ 44a EStG, vom 12.06.1985, gültig ab 12.06.1985 bis 14.04.1986
§ 44a EStG, vom 14.12.1984, gültig ab 01.01.1985 bis 11.06.1985
§ 44a EStG, vom 24.01.1984, gültig ab 31.01.1984 bis 31.12.1984
§ 44a EStG, vom 06.12.1981, gültig ab 06.12.1981 bis 30.01.1984
§ 44a EStG, vom 21.06.1979, gültig ab 30.06.1979 bis 05.12.1981


§ 43 abs. 1 satz 1 nr. 4 estg
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Was sind Kapitalerträge 43 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG?

Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

Was sind Kapitalerträge im Sinne des 43 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG?

die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn ...

Sind Dividenden Kapitalertragsteuer pflichtig?

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie bezieht sich auf die Gewinne aus diversen Geldeinlagen wie z.B. bei Dividenden oder Aktien. Diese Erträge müssen versteuert werden, was die Kapitalertragssteuer ausmacht.

Was sind Kapitalerträge die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben?

Inländische Kapitalerträge und Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Börsengeschäften, für die Ihre Bank Steuern einbehalten hat, können hier angegeben werden. Hier einzutragen sind steuerpflichtige Zinserträge für die keine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% einbehalten wurden.