70 tage regelung und 450 euro job gleichzeitig

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung - also um einen Minijob. Es gibt aber im Gegensatz zu einem 450-Euro-Job keine Einkommensobergrenze, sondern nur eine maximale Dauer von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen. Lesen Sie hier alles Weitere, was Sie zu Ihrer kurzfristigen Beschäftigung wissen müssen.

Kurzfristige Beschäftigung: Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie die Dauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschreitet.
  • Es gibt keine Einkommensgrenze wie beim geringfügig entlohnten Minijob.
  • Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, die Arbeitstage aus ihnen werden zusammengezählt.
  • Bei bestimmten Vorraussetzungen (sog. berufsmäßigen Beschäftigungen) ist keine kurzfristige Beschäftigung möglich.
  • Das Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung muss versteuert werden.

Welche Zeitgrenzen gelten bei kurzfristigen Beschäftigungen?

­Die kurzfristige Beschäftigung zählt zu den geringfügigen Beschäftigungen – auch Minijobs genannt – und ist sozialversicherungsfrei. Sie war ehemals bekannt als 50-Tage-Job, da die zulässige Dauer bis Ende 2014 auf 50 Tage, beziehungsweise zwei Monate begrenzt war. Seit dem 1. Januar 2015 gelten andere Zeitgrenzen. Ein kurzfristiger Minijob muss von vornherein auf diese begrenzt werden und zwar auf maximal:

  • Drei Monate, beziehungsweise 90 Kalendertage, wenn Sie als Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten
  • 70 Arbeitstage, wenn Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es wichtig, dass die Befristung im Voraus geregelt wird. Das geht entweder vertraglich oder mit Hilfe einer Rahmenvereinbarung, die die Arbeitseinsätze auf 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Bei einigen Beschäftigungen ergibt sich die Kurzfristigkeit schon aufgrund ihrer Art und Weise, zum Beispiel Erntearbeiten oder Aushilfstätigkeiten während der Vorweihnachtszeit.

Die Zeitgrenzen gelten für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres - aber auch für jahresübergreifende, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet wurden.

Wird die Zeitgrenze überschritten, liegt keine kurzfristige, sondern eine regelmäßige Beschäftigung vor und es tritt ab Kenntnisnahme der Überschreitung Sozialversicherungspflicht ein. Handelt es sich allerdings aufgrund der Entgelthöhe um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (max. 5400 Euro/Jahr beziehungsweise 450 Euro/Monat), tritt dieser Fall nicht ein.

Beim kurzfristigen Minijob gibt es sonst keine Einkommensobergrenze. Es kommt also, anders als bei dem 450-Euro-Job, nicht auf den Verdienst an, sondern lediglich auf die geleisteten Arbeitstage.

Kann ich mehrere kurzfristige Minijobs im Jahr ausüben?

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, allerdings werden die Arbeitstage aus diesen zusammengezählt. Bei der Zusammenrechnung ist zu beachten, dass die geltenden Zeitgrenzen auf das gesamte Kalenderjahr bezogen sind und auch nicht durch mehrere kurzfristige Minijobs überschritten werden dürfen, da ansonsten die Sozialversicherungspflicht eintritt. Bei Ausübung von mehreren kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres müssen Sie daher die bereits geleisteten Arbeitstage aus vorhergehenden kurzfristigen Minijobs beachten. Das gilt auch, wenn Sie zeitgleich mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.


Ein Beispiel zum Verständnis: Frau Müller ist im Sommer einer kurzfristigen Beschäftigung in einem Biergarten nachgegangen und hat in diesem Rahmen bereits 43 Arbeitstage gearbeitet. Sie wird im November desselben Jahres als Aushilfe über die Adventszeit in einem Restaurant kurzfristig angestellt. In ihrem zweiten Minijob muss daher auf die anrechenbare Vorbeschäftigungszeit geachtet werden und sie darf nicht mehr als 27 Arbeitstage eingesetzt werden, weil sie sonst die Grenze von 70 Arbeitstagen im Laufe des Kalenderjahres überschreitet. Der zweite Minijob wäre in diesem Fall keine kurzfristige Beschäftigung mehr und die Sozialversicherungspflicht würde ab dem Folgetag der Überschreitung eintreten.


Kurzfristige Beschäftigung: Was ist eine Rahmenvereinbarung?

Eine Rahmenvereinbarung regelt den beabsichtigten Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung. Der Vorteil daran ist, dass durch sie die Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung flexibel ausgeschöpft werden können. Die Arbeitszeit kann in einer Rahmenvereinbarung auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt werden, wobei die Arbeitseinsätze gelegentlich und unregelmäßig stattfinden. Ist die Beschäftigung dauerhaft oder regelmäßig, gilt sie nicht als kurzfristige Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist dann regelmäßig, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll.

Bei der Rahmenvereinbarung müssen auch vorhergehende Beschäftigungen berücksichtigt werden, da insgesamt nur 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahrs zulässig sind. Die Rahmenvereinbarung wird in der Regel für maximal 12 Monate geschlossen. Dabei bietet sich die Dauer eines gesamten Kalenderjahres an, weil in diesem Fall nicht auf anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten geachtet werden muss. Sie müssen Ihren Arbeitgeber bei einer Beschäftigung innerhalb eines Rahmenvertrags aber immer darüber informieren, wenn Sie in der arbeitsfreien Zeit für andere Arbeitgeber tätig sind. Ist das der Fall, reduzieren sich die zulässigen Einsätze dementsprechend.

Nach Ablauf der Beschäftigung kann nach mindestens zwei Monaten Pause anschließend eine neue Rahmenvereinbarung getroffen werden.

Berufsmäßigkeit: Wer darf eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie berufsmäßig arbeiten, dürfen Sie nicht kurzfristig beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Beschäftigung für Sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten: Sie gehören zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wann eine Berufsmäßigkeit vorliegen kann.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens

Berufsmäßigkeit kann einerseits aufgrund des Erwerbsverhaltens angenommen werden. Diese Berufsmäßigkeit kann sich immer ergeben, also auch bei Studenten, Hausfrauen oder Schülern. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens wird angenommen, wenn die Beschäftigungszeiten 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Monate überschreiten. Es werden dabei alle Beschäftigungen angerechnet, in denendas Entgelt 450 Euro/Monat überschreitet.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person

Berufsmäßigkeit kann allerdings auch im Status der Person begründet sein. Bei folgenden Personen ist Berufsmäßigkeit anzunehmen:

  • Beschäftigungslose, die bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitssuchend gemeldet sind
  • Personen, die während einer wegen Elternzeit ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Personen, die während einer wegen unbezahlten Urlaubs ruhenden Hauptbeschäftigung arbeiten
  • Schulentlassene, die beabsichtigen, nach Beendigung der befristeten Beschäftigung eine Berufsausbildung zu absolvieren
  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Kurzfristige Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. Als Hauptbeschäftigung zählt jede Beschäftigung, die nicht geringfügig entlohnt und nicht kurzfristig ist.

Wie wird das Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen versteuert?

Der Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen ist nach allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) oder unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschaliert werden. Die pauschale Versteuerung ist möglich, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 72 Euro nicht übersteigt
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 12 Euro nicht übersteigt

Welche Versicherungsbeiträge muss ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung zahlen?

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen weder Sie als Arbeitnehmer, noch Ihr Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung leisten. Für den Arbeitgeber besteht allerdings eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung, bei der er den Minijobber selbstständig anmelden muss. Darüber hinaus sind von ihm Beiträge zu den Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Schwangerschaft), sowie zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Kurzfristige Beschäftigung: Anwaltshotline & Online Rechtsberatung

Anwaltshotline

0900-1 875 004 705*

*1,99€/Min aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.


Werden Minijob und kurzfristige Beschäftigung zusammengerechnet?

Hinweis: Neben einer kurzfristigen Beschäftigung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (auch 520-Euro-Job oder Minijob genannt) möglich. Beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Die Verdienstgrenze für die Familienversicherung ist jedoch zu beachten (siehe unten).

Wie viel darf ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?

Bei einem Arbeitsentgelt von regelmäßig weniger als 450 Euro pro Monat muss die Berufsmäßigkeit nicht geprüft werden. Das heißt, verdient ein Arbeitnehmer weniger als diese 450 Euro pro Monat, darf er eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, selbst wenn seine Tätigkeit als berufsmäßig eingestuft werden würde.

Welche Steuerklasse bei Minijob und kurzfristiger Beschäftigung?

Wer einen Minijob ausübt, der die 520 Euro Grenze nicht überschreitet, muss zunächst keine Steuern zahlen. Lediglich Beiträge zur Rentenkasse sind auch von 520 Euro Jobbern abzuführen. Erst bei einem Gehalt über 520 Euro in einem Nebenjob oder mehreren Nebenjobs werden die Nebenverdienste nach Steuerklasse 6 besteuert.

Welche Abzüge bei 70 Tage Regelung?

Es besteht keine Sozialversicherungspflicht Allerdings besteht bei der 70-Tage-Regelung eine grundsätzliche Lohnsteuerpflicht. Es handelt sich deshalb um eine sozialversicherungsfreie, aber nicht steuerfreie Art der Beschäftigung. Zudem werden Abgaben für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer fällig.