Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse MFA

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die Zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf zur bzw. zum Medizinischen Fachangestellten und berät sowohl Ausbildende (Arbeitgeber) als auch Auszubildende unter anderem hinsichtlich des Berufsausbildungsvertrages, der zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden vereinbart wird.

Der Ausbildungsvertrag fixiert, wie gesetzlich festgelegt, die Rahmenbedingungen des Ausbildungsverhältnisses wie Beginn und Ende der Berufsausbildung, die Höhe der Ausbildungsvergütung und die vereinbarten Urlaubstage des Auszubildenden.

Ein weiterer Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung, die die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung festlegt.

Nach Unterzeichnung, bei minderjährigen Auszubildenden zusätzlich durch die Erziehungsberechtigten, wird der Vertrag gemeinsam mit einem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, einem Schulabschlusszeugnis sowie gegebenenfalls einem Nachweis der Jugendarbeitsschutzuntersuchung bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein eingereicht.

Nach Eintrag in das Verzeichnis erhält der Ausbildende zwei Exemplare des Ausbildungsvertrages zurück, eins für den Auszubildenden und eins für den Ausbildenden, ein Muster eines Ausbildungsplanes und einen Ausbildungsnachweis.

Eine Checkliste zum Ausbildungsvertrag sowie alle weiteren Muster und Formulare finden Sie im Download-Bereich.

Das macht keinen Sinn, denn angesammelte Minusstunden können nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes wieder aufgeholt werden. 

Werden Auszubildende vom Ausbilder freigestellt (z. B. wenn sie früher nach Hause geschickt werden, weil an einem Tag nichts mehr zu tun ist), sind dies keine Minusstunden. Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen (bis zur Dauer von sechs Wochen), wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

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Ausbildungsvertrag

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Bitte stel­len Sie sicher, dass der/die Auszu­bil­dende und gege­be­nen­falls die gesetz­li­chen Vertre­ter (bei Eltern, beide Eltern­teile) einver­stan­den sind, dass die perso­nen­be­zo­ge­nen Daten des/der Auszu­bil­den­den und gege­be­nen­falls der gesetz­li­chen Vertre­ter aus dem Online-Ausbil­dungs­ver­trag und seiner Anla­gen auf Ihrem eige­nen Compu­ter durch den Down­load abge­spei­chert werden.

Aufgrund der zurzeit bestehenden Corona-Pandemie sind die Berufskollegs weitestgehend geschlossen. Das Schulministerium hat die Berufskollegs aufgefordert, soweit möglich den Schülerinnen und Schülern entsprechende online Lernangebote zu unterbreiten, die den wegfallenden Präsenzunterricht ausgleichen.

Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz sind in der dualen Berufsausbildung Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung und für Prüfungen freizustellen. Dies gilt auch für Online-Unterricht.

Ausbilderinnen und Ausbilder haben Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung zu den sonst üblichen Unterrichtszeiten außerhalb der Schulferien freizustellen, wenn kein Präsenzunterricht stattfindet.

Auszubildenden sind für die Teilnahme auch am Online-Berufsschulunterricht freizustellen. Grundsätzlich nehmen Auszubildende in der häuslichen Umgebung am Online-Unterricht teil.

Nur wenn Auszubildende nicht über die für das Home-Schooling notwendigen logistischen Mittel (Netz, Endgeräte) verfügen, kann Auszubildenden die Teilnahme am Online-Unterricht auch in der Ausbildungsstätte angeboten werden. Schon aus Datenschutzgründen muss hierbei aber sichergestellt sein, dass die Auszubildenden ohne Störung durch Dritte dem Unterricht folgen können. Grundsätzlich können Auszubildende nicht verpflichtet werden, in der Ausbildungsstätte am Online-Unterricht der Berufsschule teilzunehmen, wenn sie auch von zu Hause aus am Online-Unterricht teilnehmen könnten.

Sollte Präsenzunterricht wieder stattfinden können, sind die Auszubildenden für die Teilnahme am Präsenznterricht freizustellen. Der Unterrichts- und Schulbetrieb wird unter ständiger Beobachtung der zuständigen Ministerien und Gesundheitsämter begleitet. Durch die Corona-Schutzverordnung und daraus abgeleitete Regelungen für den Schulbetrieb kommt der Gesetzgeber der Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler ausreichend nach. Eigens initiierte Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel die eigenmächtige Befreiung der eigenen Auszubildenden vom Präsenzunterricht, sind verfassungsrechtlich nicht geboten und werden von der Ärztekammer Nordrhein nicht befürwortet. Ein Verstoß hiergegen kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Schulaufsichtsbehörde auslösen.

Auch wenn für Auszubildende häusliche Quarantäne angeordnet ist, sind sie – sofern nicht selbst erkrankt – nicht von der Schulpflicht entbunden. Die Auszubildenden sind weiterhin verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv an digitalen Beschulungsangeboten zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Teilnahme ist verpflichtend und erbrachte Leistungen werden bewertet.