Kindergeld selbst beantragen über 18 Formular

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zur Vollendung des zum 18. Lebensjahres,
  • für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Wenn es finanziell vorteilhaft ist, werden statt des Kindergeldes Kinderfreibeträge berücksichtigt.

Höhe

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt ab Januar 2021:

  • für das erste und zweite Kind: monatlich 219 Euro
  • für das dritte Kind: monatlich 225 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind: monatlich 250 Euro

Beantragung

Das Kindergeld müssen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse. beantragen. Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, beantragen Sie das Kindergeld bitte bei Ihrem Arbeitgeber.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrer Familienkasse alle persönlichen Änderungen (Anschrift, Bankverbindung, Scheidung, Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder im Ausland) mitteilen müssen. Das betrifft auch die Änderungen in den Verhältnissen Ihres Kindes (Berufsausbildung, Studium, Wehrdienst, Schwangerschaft).

Online-Antrag
Für die Antragstellung von Kindergeld und die Mitteilung von Veränderungen können Sie den Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

  • Zum Online-Formulardienst der Bundesagentur für Arbeit

Kinderzuschlag

Familien mit geringen Einkommen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den so genannten Kinderzuschlag. Er ist eine Ergänzungsleistung und wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld.

Der Kinderzuschlag wird ebenfalls bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Kindergeld selbst beantragen über 18 Formular

Bild: zurijeta/depositphotos.com

Kinderzuschlag

Mehr Infos

  • Familienportal
  • Kindergeld verstehen
  • Kindergeld online beantragen

  • Merkblatt Kindergeld

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Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz

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Gewählte Leistung: Kindergeld beantragen

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Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe ist nach der Anzahl Ihrer Kinder gestaffelt:

  • für die ersten beiden Kinder jeweils EUR 219,00 Euro,
  • für das dritte Kind EUR 225,00 Euro und
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00 Euro.

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn 
    • Ihr Kind nach seinem Schulabschluss nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst.
    • Wenn Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
    • Wenn Ihr Kind einen Ausbildungsplatz sucht oder
    • einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
    • Wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und  weniger als 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann. 

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. 

    Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:

    • Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder im Internet unter www.familienkasse.de bekommen.
    • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
    • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
    • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat.
    • Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte (z. B. Kind bricht Schulausbildung ab, Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf).

    Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

    • Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse, wählen Sie den für sie passenden Bereich aus und folgen Sie den Anweisungen.
    • Reichen Sie die geforderten Unterlagen per Post ein.
    • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
    • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
    • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat. Den Antrag müssen Sie in diesem Fall auch bei Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber einreichen.
    • Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte.

      An wen muss ich mich wenden?

      Ihre Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit

      Wenn Sie im  öffentlichen Dienst arbeiten und Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber noch nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat, wenden Sie sich bitte an die für Ihr Kindergeld zuständige Abteilung Ihres Dienstherren oder Arbeitgebers.

      Telefon: 0800 4 5555 30
      Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

      • Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit

      Zuständige Stelle

      Bundesagentur für Arbeit
      Regensburger Str. 104
      90478 Nürnberg

        Voraussetzungen

        Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:

        • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich. 
        • Sie sind zwar nicht Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
        • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

        Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:

        • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
        • Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.

          Welche Unterlagen werden benötigt?

          • Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
          • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt, und 
          • eventuell zusätzliche Unterlagen (beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/ Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis)

            Welche Gebühren fallen an?Welche Fristen muss ich beachten?

            Keine

            Hinweis: Nach Antragseingang wird das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate gezahlt.

              Bearbeitungsdauer

              Regional unterschiedlich

              Hinweis: Nutzen Sie den Online-Service der Familienkasse, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen.

                RechtsgrundlageAnträge / Formulare

                Formular: Antrag auf Kindergeld sowie Anlage Kind

                Onlineverfahren möglich: ja

                Schriftform erforderlich: ja

                Persönliches Erscheinen nötig: nein

                • Antrag auf Kindergeld
                • Anlage Kind

                Was sollte ich noch wissen?

                Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen.

                  Fachlich freigegeben durchFachlich freigegeben am

                  Leistungsbeschreibung

                  Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe ist nach der Anzahl Ihrer Kinder gestaffelt:

                  • für die ersten beiden Kinder jeweils EUR 219,00 Euro,
                  • für das dritte Kind EUR 225,00 Euro und
                  • für jedes weitere Kind EUR 250,00 Euro.

                  Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:

                  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn 
                    • Ihr Kind nach seinem Schulabschluss nicht erwerbstätig ist und
                    • arbeitsuchend gemeldet ist.
                  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
                    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
                    • Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst.
                    • Wenn Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
                    • Wenn Ihr Kind einen Ausbildungsplatz sucht oder
                    • einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
                    • Wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und  weniger als 20 Wochenstunden arbeitet.

                  Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann. 

                  Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

                  Verfahrensablauf

                  Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. 

                  Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:

                  • Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag die Vordrucke, die Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder im Internet unter www.familienkasse.de bekommen.
                  • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
                  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
                  • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat.
                  • Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte (z. B. Kind bricht Schulausbildung ab, Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf).

                  Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

                  • Gehen Sie auf die Internetseite der Familienkasse, wählen Sie den für sie passenden Bereich aus und folgen Sie den Anweisungen.
                  • Reichen Sie die geforderten Unterlagen per Post ein.
                  • Die Familienkasse teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
                  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
                  • Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten oder Versorgungsbezüge beziehen, dann bekommen Sie das Kindergeld unter Umständen von Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber, sofern dieser nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat. Den Antrag müssen Sie in diesem Fall auch bei Ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber einreichen.
                  • Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte.

                    An wen muss ich mich wenden?

                    Ihre Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit

                    Wenn Sie im  öffentlichen Dienst arbeiten und Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber noch nicht auf seine Sonderzuständigkeit verzichtet hat, wenden Sie sich bitte an die für Ihr Kindergeld zuständige Abteilung Ihres Dienstherren oder Arbeitgebers.

                    Telefon: 0800 4 5555 30
                    Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
                    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

                    • Dienststellenfinder der Bundesagentur für Arbeit

                    Zuständige Stelle

                    Bundesagentur für Arbeit
                    Regensburger Str. 104
                    90478 Nürnberg

                      Voraussetzungen

                      Voraussetzungen, die für Sie als Eltern gelten:

                      • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht zwingend erforderlich. 
                      • Sie sind zwar nicht Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
                      • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.

                      Voraussetzungen, die für Ihr Kind gelten:

                      • Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
                      • Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so veranlagt wird.

                        Welche Unterlagen werden benötigt?

                        • Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
                        • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt, und 
                        • eventuell zusätzliche Unterlagen (beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/ Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis)

                          Welche Gebühren fallen an?

                          Welche Fristen muss ich beachten?

                          Keine

                          Hinweis: Nach Antragseingang wird das Kindergeld rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate gezahlt.

                            Bearbeitungsdauer

                            Regional unterschiedlich

                            Hinweis: Nutzen Sie den Online-Service der Familienkasse, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen.

                              Rechtsgrundlage

                              Anträge / Formulare

                              Formular: Antrag auf Kindergeld sowie Anlage Kind

                              Onlineverfahren möglich: ja

                              Schriftform erforderlich: ja

                              Persönliches Erscheinen nötig: nein

                              • Antrag auf Kindergeld
                              • Anlage Kind

                              Was sollte ich noch wissen?

                              Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen.

                                Fachlich freigegeben durch

                                Fachlich freigegeben am

                                Bitte beachten Sie die nebenstehenden Hinweise.

                                Welche Formulare brauche ich um Kindergeld zu beantragen?

                                Anlage EU zum Hauptantrag Kindergeld (KG1-AnEU) ... .
                                Veränderungsmitteilung für das Kindergeld (KG45) ... .
                                Schulbescheinigung für das Kindergeld (KG 5a) ... .
                                Lebensbescheinigung für das Kindergeld (KG 3b) ... .
                                Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes - Abzweigungsantrag (KG 11e).

                                Wer von den Eltern bekommt das Kindergeld?

                                Kindergeld erhalten alle Familien unabhängig vom Einkommen. Es wird grundsätzlich für alle Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ist Ihr Kind arbeitslos, wird das Kindergeld bis 21 Jahre gezahlt. Befindet sich Ihr Kind in Ausbildung, erhalten Sie Kindergeld bis 25 Jahre.

                                Was muss ich tun um weiter Kindergeld zu bekommen?

                                Beginnt Ihr Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium, haben Sie in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für eine Übergangszeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung von bis zu 4 Kalendermonaten.

                                Kann man das Kindergeld auf das Konto des Kindes schicken lassen?

                                Kindergeld kann neben den Eltern beispielsweise auch direkt an Kinder ausgezahlt werden.