Apotheke das gleiche rezept oft holen

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Wer das Behandlungszimmer seines Arztes verlässt, hat häufig ein Rezept in der Hand. Meistens ist es rosa, doch kann es durchaus auch in anderen Farben gehalten sein. Aber was genau hat es damit auf sich?

Jeden Tag landen Tausende Rezepte auf der Theke der Apotheken in Deutschland. Auf ihnen dokumentieren Ärzte, welche Arzneimittel sie ihren Patienten verordnet haben. Doch kann man sich eigentlich beliebig Zeit lassen dabei, sie einzulösen? „Nein“, sagt Heidi Günther, Apothekerin bei der Barmer. „Rezepte sind bis auf einen Fall nicht unbegrenzt gültig. Das hat einen guten Grund, denn Arzneimittel werden aufgrund des aktuellen Behandlungsbedarfs verschrieben. Der aber kann sich mit der Zeit ändern.“

Zeitfenster von vier Wochen

Patientinnen werden am ehesten ein rosafarbenes Rezept erhalten. Damit rechnen die Apotheken verordnungsfähige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel ab, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet wurden. Nachdem sie ausgestellt wurden, sind solche Rezepte vier Wochen gültig. Davon gibt es zwei Ausnahmen. Die eine sind Retinoide, Medikamente zur Behandlung von Akne und Schuppenflechte. Rezepte dafür sind nur ganze sechs Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Die andere Ausnahme ist ein sogenanntes Hilfsmittelrezept, zum Beispiel Kompressionsstrümpfe oder Bandagen. Dieses muss innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke abgegeben werden. Aber Achtung: Während der Corona-Krise ist diese 28-Tage-Frist ausgesetzt. Die Ausnahme gilt zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Privat Krankenversicherten vorbehalten ist die blaue Variante des Rezeptes. Es gilt im Normalfall drei Monate. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die vor allem an der Art des Tarifes des Privatpatienten festgemacht werden. Im Basistarif gilt das Rezept nur vier Wochen, im Notlagentarif sind es nur sechs Tage.

Kein Zeitdruck bei Grün

Halten Patienten ein grünes Rezept in der Hand, hat ihnen ihr Arzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehungsweise Präparate verordnet, die regulär nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das können zum Beispiel Vitaminpräparate, pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel sein. Die grünen Rezepte sind unbegrenzt gültig. Nur wenn doch verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, reduziert sich die Gültigkeitsdauer auf drei Monate.

Bei Gelb ist Eile geboten

Auf dem gelben Rezept werden stark wirkende Substanzen verordnet, sogenannte Betäubungsmittel. Dazu gehören zum Beispiel Opioide zur Schmerztherapie. Diese Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig, gerechnet nach dem Ausstellungstag. Bei einer weiteren Variante ist Eile geboten, weiß Heidi Günther. „Die weißen Rezepte, auch T-Rezepte genannt, dienen der Verordnung der Substanzen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid, die zur Behandlung einer besonders bösartigen Krebserkrankung, dem multiplen Myelom eingesetzt werden. Für sie gelten gleichfalls strenge Auflagen, da sie Embryonen schädigen können.“ Die Expertin rät, diese Rezepte so schnell wie möglich in die Apotheke zu bringen, da sie nur sechs Tage gültig sind. Die kürzeste Laufzeit aller Rezepte haben die für aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten. Sie gelten nur drei Werktage und sollen die Zeit bis zur Weiterbehandlung durch einen niedergelassenen Arzt überbrücken.

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Letzte Aktualisierung: 16.04.2020

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Apotheke das gleiche rezept oft holen

02.03.2020

Mit dem Masernschutzgesetz, das zum 1.März in Kraft getreten ist, wurde Ärzten gleichzeitig gesetzlich erlaubt, Wiederholungsrezepte auszustellen geebnet.

Was ist das Wiederholungsrezept?

Vertragsärzte können für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Das heißt, mit einem Rezept kann ein chronisch kranker Patient viermal im Jahr in der Apotheke die Medikamente abholen, die er benötigt. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Patienten, die nun hofften, sie könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Mühe sparen, weil sie nicht mehr für jedes Rezept in der Arztpraxis warten müssen, haben sich zu früh gefreut. Vorläufig werden Wiederholungsrezepte erst mal nicht ausgestellt, beziehungsweise lassen sich in der Apotheke nicht einlösen.

Verhandlungen nicht abgeschlossen

Grund dafür ist, dass die Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Ärzte und der Apotheken noch nicht abgeschlossen sind. Unklar ist noch unter anderem

  • wie Wiederholungsrezepte aussehen sollen,
  • wie damit umgegangen werden soll und
  • wie das Abrechnungsverfahren laufen soll.

Zurzeit wird die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten so gehandhabt, dass der Kunde das Rezept in der Apotheke abgibt und das Medikament erhält. Das Rezept bleibt in der Apotheke und wird von ihr bei der Krankenkasse zur Abrechnung eingereicht. Bis die Kasse zahlt, tritt die Apotheke also in Vorleistung.

Bei einem Wiederholungsrezept dürfte die Apotheke das Rezept allerdings erst nach etwa einem Jahr zur Abrechnung einreichen, nämlich erst dann, wenn alle vier Verordnungen auf dem Rezept sozusagen aufgebraucht sind. Bei teuren Medikamenten können da schon mal einige tausend Euro zusammenkommen, die zunächst die Apotheke bezahlen muss, bevor sie die Kosten nach über einem Jahr endlich erstattet bekommt.

Für den Patienten läuft es darauf hinaus, dass er seine Medikamente auf jeden Fall immer in der Apotheke abholen muss, bei der er das Wiederholungsrezept abgegeben hat. Das könnte beispielsweise in Urlaubszeiten schwierig werden.

Appell der Apotheker

Bis diese Fragen nicht geklärt sind und solange die Verhandlungen darüber laufen, appelliert deswegen der Deutsche Apothekerverband (DAV) an alle Mediziner, kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept auszustellen. Denn solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, werde nur unnötig Chaos und Verärgerung bei den Patienten provoziert.

Quellen: BMA, Deutscher Apothekerverband (DAV), SOLEX

Abbildung:  pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg

Kann man ein Rezept öfter einlösen?

Privatrezepte dürfen entgegen der Meinungen der Patienten auch nur einmal vollständig beliefert werden. Hat der Kunde alle Medikamente in der verordneten Menge erhalten, kann auch der Zusatz „ad rep“ das Gesetz nicht aushebeln. Ad repetionem, also zur Wiederholung, ist in Deutschland nicht zulässig.

Wie oft kann man Rezept holen?

„Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist.

Was ist Wiederholungsrezept?

Ein Wiederholungsrezept ist ein Rezept, das im Rahmen einer medikamentösen Dauertherapie bei bekanntem Krankheitsbild ausgestellt wird und bis zu 4 Mal in einer Apotheke eingelöst werden kann, um das gleiche Medikament zu erhalten. Ein Wiederholungsrezept ist 365 Tage gültig.

Werden Rezepte überprüft?

Darüber hinaus haben die Apotheken die Möglichkeit, die noch in der Apotheke befindlichen Rezepte vorab zu überprüfen, um beispielsweise Retaxationen vorzubeugen. Hierfür wird das Rezept in der Apotheke über einen Scanner erfasst und an das Rechenzentrum übertragen.