Im Einkommensteuergesetz ist klar geregelt, wer seine Steuererklärung abgeben muss. Bist Du freiberuflich oder selbstständig tätig, bist Du immer verpflichtet, Deine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch Rentner mit Einkünften über dem Grundfreibetrag (2021: 9.744 Euro) müssen eine Steuererklärung machen. Show
Für Arbeitnehmer mit Einkünften ganz oder teilweise aus nichtselbstständiger Arbeit listet § 46 EStG (Einkommensteuergesetz) alle Faktoren auf, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten. Denn in diesen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass Dir beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer nicht genug Steuern abgezogen wurden und Du Deine Steuerschuld noch nicht vollständig beglichen hast. Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist du unter anderem, wenn Du
Wenn Du aufgrund der Corona-Pandemie Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder ALG 1 von über 410 Euro im Jahr erhalten hast, musst Du Deine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Denn Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt und verpflichten Dich immer zur Abgabe Deiner Steuererklärung. Achtung: Du musst ebenfalls Deine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. Es gibt noch weitere Umstände, die Dich dazu verpflichten, Deine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Mehr dazu kannst Du in unserem Artikel Wer muss eine Steuererklärung abgeben? nachlesen. Einmal Abgabe - immer Abgabe?Nein. Die Steuererklärung wird nach einer Abgabe nicht zur Pflicht. Dies ist ein Steuer-Mythos, der sich hartnäckig hält. Falls Du im nächsten Jahr nicht pflichtveranlagt bist, kannst Du wieder frei entscheiden, ob Du Deine Steuererklärung abgibst. Wann lohnt sich eine Steuererklärung?Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen. Im Schnitt bekommen Arbeitnehmer laut Statistischem Bundesamt 1.072 Euro zurück! Besonders viel Hoffnung auf eine Rückzahlung kannst Du Dir machen, wenn Du
Höhere Ausgaben von der Steuer absetzenFast alle Steuerpflichtigen haben Aufwendungen, die sie in der Steuererklärung geltend machen und somit Steuern sparen können. Ein kurzer Überblick: WerbungskostenFahrtkosten: Für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle kann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer einfache Fahrt - egal, mit welchem Verkehrsmittel - pro Arbeitstag geltend gemacht werden. Ab dem 21. Kilometer sind es seit dem Veranlagungsjahr 2021 sogar 0,35 Euro. Wer einen doppelten Haushalt führt, kann zusätzlich noch Aufwendungen für die Zweitwohnung steuerlich absetzen, z.B. Ausgaben für Miete und Einrichtung. Auch Kosten für einen berufsbedingten Umzug können in der Steuererklärung angegeben werden. Zu den Werbungskosten gehören sämtliche berufsbedingte Ausgaben, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden - von Home-Office, Fachliteratur und Fortbildungen bis hin zur Bewerbungskosten. Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du im Artikel Werbungskosten. Haushaltsnahe Dienstleistungen und HandwerkerkostenHaushaltshilfen, Pflege-, Betreuungs- und Reinigungsdienste sowie Handwerkerleistungen kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Kosten kannst Du geltend machen – sie werden direkt von Deiner errechneten Steuerlast abgezogen. Selbst die jährliche Nebenkostenabrechnung birgt Sparpotenzial! Absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen im Überblick:
Außergewöhnliche Belastungen: KrankheitskostenAusgaben, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung anfallen, kannst Du in der Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Und zwar dann, wenn diese Ausgaben als Resultat von anerkannten Krankheitsbildern oder Unfällen entstanden sind. Krankheitskosten können sein:
Weitere absetzbare Posten im Überblick:
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Wann ist man gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer
§ 46 EStG regelt zahlreiche Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind: Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren.
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