Keine Maske mehr im Einzelhandel. Welche Rechte haben Mitarbeiter und Arbeitgeber? Rechtsanwältin Dr. Doris-Maria Schuster ist Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein und der European Employment Lawyers Association. Lockerung oder Leichtsinn? Im Einzelhandel fällt die Maskenpflicht. Was heißt das für Arbeitgeber, Mitarbeiter und den Gesundheitsschutz? Droht hier neuer Zündstoff für Konflikte und juristische Auseinandersetzungen? Ein Gespräch mit der Arbeitsrechtsexpertin und Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster, die Partnerin der Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz ist. TextilWirtschaft: Frau Schuster, ab dem 2. April gilt das neue Bundesinfektionsschutzgesetz. Was ist hier mit Blick auf das Tragen von Masken zu beac Einfach weiterlesen. Mit einem kostenfreien Test-Abo. Jetzt weiterlesen mit kostenfreiem Test-Abo 14 Tage kostenfrei 4 Wochen, 4 Ausgaben kostenfrei Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wenden sich viele Ratsuchende an die Antidiskriminierungsstelle, weil ihnen der Zugang zu Geschäften, zur Arbeit, zur Arztpraxis, zu Schule oder Kita verwehrt wird – denn sie können keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dabei sind sie wegen einer Behinderung nicht in der Lage, eine Schutzmaske zu tragen, und können dies auch durch ein ärztliches Attest belegen. Besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sind vermehrt auch Personen betroffen, die beispielsweise auf Grund einer psychischen Behinderung nur ein Visier oder eine Stoffmaske tragen können. Wann greift der Diskriminierungsschutz?Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt in solchen Situationen aber nur Menschen, die wegen einer Behinderung keinen oder nur einen bestimmten Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei anderen betroffenen Personengruppen greift der Diskriminierungsschutz nicht. Für die Frage, wann eine Behinderung vorliegt, ist der Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention maßgeblich. Dieser setzt voraus, dass es sich um eine langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung handelt, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann. Auch chronische Krankheiten können als Behinderungen vom Schutz erfasst sein. Es gibt aber keinen Schutz vor Benachteiligungen nach dem AGG bei vorübergehenden Erkrankungen, selbst wenn ein ärztliches Attest für die Entbindung von der Maskenpflicht vorliegt. Besteht die ausnahmslose Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann hierin eine mittelbare Diskriminierung liegen. Denn die Maskenpflicht hat zur Folge, dass Personen, die wegen einer Behinderung keine Schutzmaske tragen können, hierdurch in besonderer Weise benachteiligt werden. Auch wenn die Maskenpflicht für die Betroffenen eine einschneidende Maßnahme darstellt, kann eine solche Maßnahme aber unter Umständen aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt sein. Dann ist die Maßnahme auch nicht diskriminierend. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Kein Schutz nach dem AGGKein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht in den Fällen, in denen Personen aus persönlicher Überzeugung das Tragen einer Schutzmaske ablehnen, weil sie die Maskenpflicht per se als eine ungerechtfertigte Zumutung begreifen. Aus Sicht des Diskriminierungsschutzes ist es vielmehr so, dass Personen, die einen Mund-Nasen-Schutz tragen können, dies auch tun sollten, um damit all jene, die es aus triftigen medizinischen Gründen nicht können, vor etwaigen Benachteiligungen zu schützen. Solidarität, Rücksichtnahme und beiderseitiges Verständnis sind gerade jetzt sehr wichtig. Wir haben im Folgenden die wichtigsten Informationen zur Rechtslage zu Diskriminierungen wegen einer Behinderung im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zusammengefasst. Allerdings gibt es bisher nur wenig Rechtsprechung zu diesem Thema und noch keine Entscheidung zum Anwendungsbereich des AGG. Rechtslage zum Mund-NasenschutzWesentliche Informationen für Menschen mit Behinderung
Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Corona-KriseCOVID-19 stellt das gesellschaftliche Zusammenleben vor neue Herausforderungen – auch im Hinblick auf den Diskriminierungsschutz. Denn im Zusammenhang mit dem Virus kommt es im Alltag immer wieder zu Benachteiligungen. Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zusammengestellt. Das Hintergrundpapier "Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise“ vom Mai 2020 fasst die Beratungsfälle zusammen, die uns bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hatten und ordnet sie antidiskriminierungsrechtlich ein. Der Schutz vor Diskriminierung gilt selbstverständlich auch und erst recht in Krisenzeiten. Neben dem Beratungsangebot der Antidiskriminierungsstelle sind in dem Papier weitere Anlaufstellen für Betroffene gelistet. |