Muss ich als geimpfter in quarantäne

Folgende Krankenhäuser sind durch ministerielles Rundschreiben (GMS vom 15. Oktober 2020) mit der Durchführung von Testungen beauftragt und können – soweit sie diese Beauftragung bis zum 1. Juli 2021 angenommen haben (s. nächste Frage) – Testungen gemäß dem Testkonzept durch eigenes Personal eigenverantwortlich durchführen:

  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind,
  • Universitätsklinika,
  • Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie
  • Privatkliniken mit Zulassung nach § 30 Gewerbeordnung (GewO).

Die Übergangsvorschrift in § 18 TestV ist dahingehend auszulegen, dass die bisherigen umfassenden Beauftragungen von den regelmäßigen Änderungen der TestV grundsätzlich unberührt geblieben sind und damit bis auf Weiteres fortgelten.

Bürgertestungen nach § 4a TestV sind von der Beauftragung nicht umfasst.

    Mit der Durchführung der ersten Testung bis zum 1. Juli 2021 durch eine beauftragte Einrichtung (siehe vorherige Frage), die in den Testumfang der TestV fällt, gilt die Beauftragung als erfolgt.

    Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 wurde eine Ausschlussfrist zur Beauftragung weiterer Leistungserbringer eingeführt, vergleiche § 6 Abs. 2 Satz 6 TestV n.F. Krankenhäuser, die bis 1. Juli 2022 über keine Beauftragung verfügen, aber künftig Testungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV beziehungsweise § 3 TestV durchführen möchten, können damit nicht mehr gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragt werden.

    Alle bisherigen Beauftragungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV gelten auch weiterhin fort, obgleich dies nicht ausdrücklich in § 6 TestV klargestellt wird.

    Testungen mittels im Rahmen des Testkontingents beschaffter Antigentests nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 TestV sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts hingegen ohne Beauftragung möglich, §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 6 Abs. 4 Satz 1 TestV.

      Das Krankenhaus kann entweder sein krankenhauseigenes Labor oder ein externes Labor mit der Labordiagnostik beauftragen. Das jeweils aktuelle Formular der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist hierbei für die Abrechnung zu nutzen. Hierbei hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass das gewählte Labor geeignet ist, die Testungen durchzuführen. Für die Testung sind grundsätzlich alle Laborärztinnen beziehungsweise -ärzte oder Labore als geeignet anzusehen, die über eine Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verfügen. Auch Tierärztinnen und Tierärzte können mit der Labordiagnostik beauftragt werden, vergleiche § 17 Abs. 1 Satz 1 TestV.

      Mit Wirkung zum 30. Juni 2022 wurden medizinische Labore aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV gestrichen. Damit sind medizinische Labore nicht mehr qua Verordnung als Leistungserbringer zu qualifizieren und damit berechtigt, Leistungen auf Grundlage der TestV durchzuführen und abzurechnen. Inwieweit bereits medizinische Labore, bei denen eine fachärztliche Befundung erfolgt, zugleich Arztpraxen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV darstellen und damit auch in Zukunft Leistungserbringer im Sinne der TestV sind, ist noch mit dem Bund abschließend zu klären.

        Nach aktuellem Stand tritt die Verordnung des Bundes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft, vergleiche § 19 Abs. 1 TestV. Eine nochmalige Verlängerung ist nach der derzeit geltenden Fassung der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage (§ 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V) nicht möglich, es sei denn die epidemische Lage von nationaler Tragweite wird durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 IfSG erneut festgestellt.

          Das Krankenhaus kann über die in der TestV vorgesehenen Testangebote hinaus weitergehende Testungen vornehmen; die TestV regelt grundsätzlich nur Testansprüche und deren Abrechnung. Diese Testungen erfolgen dann jedoch auf eigene Kosten des jeweiligen Krankenhauses, sofern nicht eine andere Rechtsgrundlage zum Tragen kommt (wie etwa § 26 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) für die Testung von Patientinnen und Patienten bei (teil-)stationärer Aufnahme).

            Testungen von Krankenhauspatienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, können vom Krankenhaus gemäß § 26 KHG mit einem Zusatzentgelt abgerechnet werden.

            Im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung abrechenbar sind auch Testungen, die während einer vorstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115a SGB V erfolgen, das heißt um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Testungen im vorstationären Rahmen können bis zu fünf Tage (Frist gemäß § 115a Abs. 2 SGB V) vor der tatsächlichen vollstationären Aufnahme durchgeführt werden. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Krankenhaus die Testung mit einem Zusatzentgelt nach § 26 KHG gegenüber dem Kostenträger der Behandlung (i.d.R. die Krankenversicherung der Patientin beziehungsweise des Patienten) im Rahmen der Abrechnung der Krankenhausbehandlung grundsätzlich mit abrechnen.

            Soweit eine Testung im Vorfeld zu einer stationären Behandlung ausnahmsweise nicht im Krankenhaus erfolgen kann, kann diese (auch eine Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, zum Beispiel PCR, PoC-NAT) auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV bei einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV durchgeführt und durch diesen abgerechnet werden. Leistungserbringer sind insoweit insbesondere die lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere (private) Leistungserbringer; letztere nur dann, wenn sie auch für diese Art der Testung vom Gesundheitsamt beauftragt sind. Eine Bestätigung des Klinikums bzgl. des Testnachweiserfordernisses ist bei der Testung vorzulegen. In der Bestätigung sollte der Hinweis aufgenommen sein, dass das Krankenhaus im konkreten Fall eine Testung selbst nicht durchführen kann und dass ein Anspruch des Patienten auf Testung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV besteht. Die Teststelle kann die Testkosten dann gemäß §§ 7 ff. TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich auch möglich, soweit im Vorfeld zu einer ambulanten Behandlung vom Klinikum ein Testnachweis vorgesehen wird.

              Alle Patienten und Patientinnen, die aus einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus oder einer reinen Privatklinik in ihr privates Umfeld entlassen werden, sind gemäß Nr. 4.3.1 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern über bestehende Testangebote zu informieren. Dies sind insbesondere kostenfreie Bürgertestungen nach § 4a TestV, wobei mit Wirkung zum 30. Juni 2022 die anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen (sog. Bürgertestungen) auf bestimmte Personengruppen beschränkt wurden.

              Es bleibt den Krankenhäusern unbenommen, im Einzelfall auf Wunsch des jeweiligen Patienten auf freiwilliger Basis ein Testangebot bei Entlassung zu machen. Diese Tests können unter den Voraussetzungen des § 26 KHG abgerechnet werden. Die Testart ist frei wählbar. Der Test sollte allerdings in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Entlassung erfolgen.

                Wird eine Patientin oder ein Patient in ein Alten- oder Pflegeheim, eine stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder eine andere in Nr. 4.3.2. der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern genannte Einrichtung (rück-)verlegt, ist das nach § 108 SGB V zugelassene entlassende Krankenhaus gemäß Nr. 4.3.2 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern verpflichtet, im Zusammenwirken mit der aufnehmenden Einrichtung, für die Patientin beziehungsweise den Patienten auf dessen Wunsch eine Testmöglichkeit mit einem Antigentest zu organisieren. Diese Verpflichtung besteht bei einem Krankenhausaufenthalt, der mindestens drei Kalendertage beträgt. Sie besteht nicht bei genesenen oder geimpften Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Auf freiwilliger Basis können auch andere Testarten zum Einsatz kommen und nach § 26 KHG sowie unter dessen Voraussetzungen abgerechnet werden.

                Es bleibt den Krankenhäusern unbenommen, im Einzelfall auf Wunsch des jeweiligen Patienten auch bei kürzeren Krankenhausaufenthalten auf freiwilliger Basis ein Testangebot bei Entlassung zu machen. Diese Tests können nach § 26 KHG unter dessen Voraussetzungen abgerechnet werden. Die Testart ist frei wählbar.

                Wird eine Testung organisiert und erfolgt diese durch eine aufnehmende Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim, stationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung, Einrichtung der Vorsorge und Rehabilitation, anderes Krankenhaus), kann grundsätzlich auch hier ein Testanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TestV einschlägig sein (vergleiche oben). Für Krankenhäuser gilt insoweit § 26 KHG. Umfasst sind hierbei in der Regel die Personal- und Sachkosten.

                Wird die Testung durch das nach § 108 SGB V zugelassene entlassende Krankenhaus vorgenommen, kann – wie das BMG bestätigt hat – grundsätzlich auch bei Durchführung am Tag der Entlassung § 26 KHG im Rahmen des Entlassmanagements zum Tragen kommen. Die Testung ist insofern Teil der Krankenhausbehandlung, die auch wiederholte Testungen nach der Krankenhausaufnahme einschließt, sofern diese medizinisch oder epidemiologisch erforderlich sind, um eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festzustellen.

                  Die Testung von symptomatischen Beschäftigten wird regelhaft durch eine niedergelassene Vertragsärztin oder einen niedergelassenen Vertragsarzt nach den für diese geltenden Kriterien erbracht. Es liegt kein Fall der „Testung im Krankenhaus“ vor, um einen Infektionseintrag in das Krankenhaus zu vermeiden.

                  Eine Ausnahme vom Grundsatz der Regelversorgung über die niedergelassenen Ärzte besteht dann, wenn ein PoC-Antigentest oder Antigenselbsttest positiv ausfällt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Bestätigungstestung mittels PCR-Testung gem. § 4b TestV. Allerdings besteht kein Anspruch auf Durchführung der Testung bei einem bestimmten Leistungserbringer.

                    Sowohl hinsichtlich der Testart als auch hinsichtlich der Testfrequenz ist wie folgt zu differenzieren:

                    Patientinnen und Patienten vor / bei der Aufnahme in das Krankenhaus

                    Asymptomatische Personen, die in oder von der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen (Patientinnen und Patienten bei Aufnahme), können mit einmaliger Wiederholungsmöglichkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 TestV getestet werden. Die Testungen sollen bei ambulanten Operationen als Teil der vorklinischen Untersuchung so rechtzeitig vor der Operation erfolgen, dass das Testergebnis unmittelbar vor der geplanten ambulanten Operation vorliegt. Testmethoden nach Wahl der Einrichtung sind PCR-Tests sowie weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (zum Beispiel PoC-NAT), Antigen-Tests mit labordiagnostischer Leistung oder PoC-Antigen-Tests. Orientierung für die Wahl der Testmethode geben die Empfehlungen der Nationalen Teststrategie.
                    Die Testungen sollen allerdings in diesen Fällen in der Regel durch die Krankenhäuser selbst erfolgen und durch das Zusatzentgelt nach § 26 KHG abgerechnet werden.

                    Patientinnen und Patienten nach Aufnahme in das Krankenhaus

                    Für stationär oder teilstationär aufgenommene Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern ist ebenfalls § 26 KHG die der TestV vorgehende Kostenregelung.

                    Für die bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (beispielsweise PCR-Test, PoC-NAT, etc.) nach einem positiven Antigen-Test besteht für Patientinnen und Patienten sowohl bei als auch nach der Aufnahme ein Anspruch nach der TestV, vergleiche §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 4b TestV.

                    Mit Änderung der TestV vom 11. Februar 2022, mit Wirkung ab 12. Februar 2022, wurde der Anspruch für eine variantenspezifische PCR-Testung gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 Variante 2, § 4b Satz 3 TestV alte Fassung gestrichen. Für variantenspezifische PCR-Testungen, die ab dem 12. Februar 2022 durchgeführt werden, kann gemäß § 9 TestV neue Fassung keine Vergütung mehr gezahlt werden. Leistungen der variantenspezifischen PCR-Testung, die bis zum 11. Februar 2022 erbracht wurden, werden nach § 9 Satz 1 TestV in der bis zum 11. Februar 2022 geltenden Fassung vergütet, vergleiche § 18 Satz 6 TestV.

                    Beschäftigte in Krankenhäusern

                    Bei Testungen von asymptomatischen Personen, die im Krankenhaus tätig werden sollen oder tätig sind, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf kostenlose Antigen-Testung, §§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 TestV. Die Ausnahmeanordnung auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 4 TestV, wonach für Beschäftigte von Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitation abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 TestV Testungen auch mittels PCR-Tests sowie weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (zum Beispiel PoC-NAT) möglich sind, gilt allerdings bis auf Weiteres fort. Die höhere Sensitivität der PCR-Tests im Vergleich zu (PoC-)Antigen-Tests sowie die hohe Schutzbedürftigkeit des in der Regel (besonders) vulnerablen Patientenklientels in Krankenhäusern geben unter Berücksichtigung der Testkapazitäten weiterhin landesweit Veranlassung, bei Testungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TestV neben den PoC-Antigen-Tests auch andere Testmethoden anzuwenden. Allgemein sollte beachtet werden, dass Antigentests (Selbsttests und Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung) nicht zur sicheren Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion entwickelt wurden, sondern allein um Personen mit einer hohen Viruslast und der damit verbundenen potenziellen Infektiosität schnell und einfach zu identifizieren.

                    Eine anschließende variantenspezifische PCR-Testung ist jedoch nicht mehr möglich (vergleiche oben).

                    Damit sind grundsätzlich weiterhin Testungen mit PCR-Tests sowie weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (zum Beispiel PoC-NAT), ausgenommen variantenspezifische PCR-Tests, für Beschäftigte von Krankenhäusern möglich.

                    Im Fall einer Aufhebung oder Änderung der Ausnahmeanordnung teilt das Bayerische Staatministerium für Gesundheit und Pflege den Einrichtungen die Änderung mit. Diese Testungen können für jeden Einzelfall mehrmals pro Woche durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TestV die Abrechnung der Durchführungskosten nach § 12 Abs. 1 TestV bei der Testung der Beschäftigten nicht möglich ist. Bezüglich der Abrechenbarkeit nach § 9 Satz 1 TestV gelten die Ausführungen unter der Überschrift „Patientinnen und Patienten nach Aufnahme in das Krankenhaus:“ gleichermaßen.

                    Bei Testungen mittels PoC-Antigen-Tests, die von den Einrichtungen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden, ergibt sich eine Begrenzung des Testintervalls automatisch durch die nach der TestV maximal abrechenbare monatliche Menge an PoC-Antigen-Tests, vergleiche § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TestV. Dies sind aktuell bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat.

                    Beschäftigte im vorgenannten Sinn sind alle Personen, die im Krankenhaus zu dessen originärer Aufgabenerfüllung tätig werden. Ein Vertrag mit dem Krankenhaus ist für die Beschäftigteneigenschaft nicht notwendig. Erfasst sind beispielsweise auch Reinigungspersonal, das bei Fremdfirmen angestellt ist, ehrenamtlich tätige Personen, Seelsorger sowie Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen, Auszubildende, Medizinstudierende und Praktikanten. Voraussetzung ist, dass die Personen regelmäßig im Krankenhaus tätig sind beziehungsweise werden sollen. Bei Beschäftigten, die neu eingestellt werden, soll das Testungsergebnis vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

                    Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern

                    Testungen von asymptomatischen Besucherinnen und Besuchern von Personen, die in oder von Krankenhäusern gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind, sind auf eine (PoC)-Antigentestung beschränkt, die von den Einrichtungen im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung durchgeführt oder überwacht wird, § 4 Abs. 1 Satz 5 TestV (durch eigenes Personal der Einrichtung oder durch externen Dienstleister). Eine Verpflichtung von Krankenhäusern, entsprechende Testungen für Besucher anzubieten, besteht nicht.
                    PoC-Antigen-Tests für die Testungen von Besucherinnen und Besucher können im Rahmen des jeweiligen einrichtungsbezogenen Testkonzepts im Rahmen des oben genannten Kontingents in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden.

                    Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Krankenhäusern (Ausbruchsgeschehen)

                    Wenn in einem Krankenhaus vom Krankenhaus selbst oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst in den letzten 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person außerhalb der regulären Versorgung festgestellt wird, besteht nach § 3 TestV für bestimmte asymptomatische Personen ein Anspruch auf Testung.

                    Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Person, die einen Anspruch auf Testung hat, durch das Krankenhaus selbst getestet werden soll. Es besteht die Möglichkeit und dringende Empfehlung, dass sich Personen, die einen Anspruch auf Testung bei Ausbruchsgeschehen haben, auch durch andere Leistungserbringer testen lassen.

                      Personenkreis mit Anspruch auf Testung im Fall des Auftretens einer Infektion

                      Bei Feststellung einer infizierten Person in einem Krankenhaus haben nunmehr alle Personen einen Anspruch auf Testung, die in oder in betroffenen Teilen des Krankenhauses behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht, tätig oder sonst anwesend sind.

                      Ein solcher Anspruch besteht zudem für alle Personen, die in den letzten 14 Tagen vor dem Ausbruch in dem Krankenhaus beziehungsweise. in den betroffenen Teilen dieses Krankenhauses behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht, tätig oder sonst anwesend waren. Ob lediglich ein Teil (zum Beispiel Station, Standort, Stockwerk) oder das gesamte Krankenhaus betroffen ist, ergibt sich aus den personellen, organisatorischen und baulichen Gegebenheiten des Krankenhauses im Einzelfall und ist daher mit dem örtlichen Gesundheitsamt wie nachfolgend dargestellt abzustimmen (§3 Abs. 1 TestV).

                      Verfahren bei Auftreten eines Ausbruchsgeschehens

                      Nach der Feststellung einer Infektion in einem Krankenhaus (außerhalb der regulären Versorgung von COVID-19-Patienten) muss das Auftreten der Infektion dem Gesundheitsamt durch das Krankenhaus unverzüglich gemeldet werden. Eine kurze Darstellung des Umfangs des Ausbruchs (gesamte Einrichtung beziehungsweise betroffener Teil der Einrichtung) nach Einschätzung des Krankenhauses ist beizufügen.

                      Damit zu verbinden ist eine Auflistung der Personen, die nach Kenntnis des Krankenhauses einen Anspruch auf Testung haben. Hierbei ist zu differenzieren, ob die Testung der betroffenen Person durch das Krankenhaus oder durch einen anderen Leistungserbringer erfolgen soll. Die Liste umfasst hinsichtlich der Personen, bei denen keine Testung durch das Krankenhaus erfolgt, die dem Krankenhaus bekannten Personalien und aktuellen Kontaktdaten, sowie ihre Unterteilung nach Patientinnen und Patienten, Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern. Sofern das Gesundheitsamt nicht unverzüglich widerspricht, nimmt das Krankenhaus die eigenständig durchzuführenden Testungen entsprechend seines Vorschlags vor. Die Nationale Teststrategie empfiehlt, bei Ausbruchsgeschehen PCR-Tests zu verwenden. Das Gesundheitsamt ist durch das Krankenhaus über den Sachstand der Testungen (tatsächlich erfolgte Durchführung, Ergebnisse) auf dem Laufenden zu halten. Das weitere Vorgehen erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

                      Im Übrigen verweisen wir auf die häufigen Fragen zur Isolation auf dieser Seite.

                      Personen, bei denen eine Testung durch das Krankenhaus erfolgt

                      Im Rahmen einer festgestellten Infektion können alle zum Zeitpunkt der Feststellung des Ausbruchs im betroffenen Krankenhaus beziehungsweise im betroffenen Einrichtungsteil anwesenden Personen umgehend getestet werden. Vorrang haben dabei Verdachtspersonen und enge Kontaktpersonen, die sich im Krankenhaus aufhalten. Die Personen mit Anspruch auf Testung nach einem Ausbruchsgeschehen können durch das Krankenhaus nicht zur Testung verpflichtet werden. Im Fall der Verweigerung einer Testung durch eine vom Ausbruchsgeschehen betroffene Person ist das Gesundheitsamt zu informieren, das nach eigener Prüfung gegebenenfalls eine verpflichtende Testung anordnen kann.

                      Personen, bei denen grundsätzlich keine Testung durch das Krankenhaus erfolgt

                      Alle Personen, die nach Einschätzung des Krankenhauses einen Anspruch auf Testung haben (siehe oben), sich jedoch zum Zeitpunkt des Ausbruchs nicht (mehr) im Krankenhaus aufhalten (zum Beispiel entlassene beziehungsweise verlegte Patientinnen und Patienten, ausgeschiedene oder beurlaubte Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher), sollen grundsätzlich nicht durch das Krankenhaus getestet werden, um einen weiteren Eintrag der Infektion in das Krankenhaus zu vermeiden. Dies gilt ebenfalls für Mitarbeitende im Schichtdienst, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Infektion nicht anwesend sind, jedoch einen Anspruch auf Testung haben. Diese Testungen können bei einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV durchgeführt und durch diesen abgerechnet werden. Leistungserbringer sind insoweit insbesondere die lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere (private) Leistungserbringer; letztere nur dann, wenn sie auch für diese Art der Testung vom Gesundheitsamt beauftragt sind. Testungen durch das Krankenhaus können nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein weiterer Eintrag in das Krankenhaus ausgeschlossen ist, beispielsweise durch Vornahme der Testungen außerhalb von Gebäuden oder in einem räumlich entsprechend abgegrenzten Testbereich. Für die Testung beziehungsweise Abrechnung durch die oben genannten Leistungserbringer muss eine schriftliche Feststellung des Gesundheitsamtes oder des Krankenhauses vorliegen, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zum Krankenhaus hat, in dem eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

                      Testung von Kontaktpersonen

                      Die Beauftragung der Einrichtungen für Testungen nach der TestV umfasst weiterhin nicht die Testung von asymptomatischen Kontaktpersonen nach § 2 TestV. Diese sollen, wie bisher, außerhalb der Einrichtungen von den Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 TestV durchgeführt und durch diese abgerechnet werden. Leistungserbringer sind insoweit insbesondere die lokalen Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere (private) Leistungserbringer; letztere nur dann, wenn sie auch für diese Art der Testung vom Gesundheitsamt beauftragt sind.

                        Grundsatz der Kostentragung

                        Die Testansprüche richten sich nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 TestV. Die Abrechnung durch die Leistungserbringer und die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 TestV richtet sich dann nach den §§ 7 ff. TestV. Hierbei ist zwischen den Durchführungskosten gem. § 12 TestV (insb. für die Abstrichnahme) einerseits und den Kosten für die Labordiagnostik gem. § 9 TestV oder für die Sachkosten von Antigentests gem. § 11 TestV andererseits zu unterscheiden.

                        Der Anspruch auf Testung mittels Antigentest beschränkt sich auf diejenigen Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (Paul-Ehrlich-Institut) verzeichnet sind. In der Folge können auch nur solche abgerechnet werden.

                        Leistungen der Abstrichnahme können bei durch die Einrichtung durchgeführten Testungen von Beschäftigen, bereits aufgenommenen Patienten und Besuchern nicht nach der TestV abgerechnet werden.

                        Weiterhin gilt auch, dass eine Kostenübernahme über die TestV nicht erfolgt, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die Testung oder auf Erstattung der Aufwendungen für die Testung aus einem anderen Grund hat (zum Beispiel ambulante Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung), § 1 Abs. 3 TestV. Die Einrichtung ist verpflichtet, vorrangig andere Kostenträger in Anspruch zu nehmen, sofern dies möglich ist. Auf § 26 KHG wird hinsichtlich (teil)stationär aufzunehmender beziehungsweise aufgenommener Patienten in Krankenhäusern hingewiesen.

                        Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung

                        Die Abrechnung erfolgt für alle abrechenbaren Kostenarten nach der TestV für Testungen, die ab dem 15. Oktober 2020 durchgeführt werden, über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Diese refinanziert die Leistungen über das Bundesamt für Soziale Sicherung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

                        Die Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zu übermitteln. Die Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen.

                        Seit dem 1. Januar 2021 sind die Angaben elektronisch zu übermitteln, § 7 Abs. 4 Satz 4 TestV.
                        Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat ein Abrechnungstool zur Abrechnung von Personal- und Sachkosten im Rahmen der TestV konzipiert. Für die Registrierung von Einrichtungen zur Nutzung des Abrechnungstools ist nachfolgend beschriebenes, zweistufiges Verfahren erforderlich. Der Anwender muss zunächst eine personengebundene Benutzerkennung beantragen beziehungsweise erhalten. Hier muss sich eine natürliche Person registrieren. In einem zweiten Schritt wird die Einrichtung an sich registriert. Als Adresse für die personengebundene Benutzerkennung kann jedoch auch die Adresse der Einrichtung eingegeben werden. Informationen zur Registrierung und Abrechnung finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztliche Vereinigung Bayern.

                        Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegten Abrechnungsmodalitäten finden sich unter der Überschrift "Coronavirus SARS-CoV-2-Testungen" auf dieser Internetseite: Rechtsquellen zu besonderen Leistungen

                          Wie lange Quarantäne NRW geimpft?

                          Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich.

                          Wie lange positiv Omikron?

                          Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch wesentlich länger ansteckend sein.

                          Wie lange Symptome bei Omikron?

                          Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).

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