Mehrarbeit in den Schulen ist seit jeher ein problematisches Feld.Das hängt damit zusammen, dass jede zusätzliche Mehrarbeitsstunde viel Nerven kostet und wenig einbringt. Andererseits kann man auch nicht darauf verzichten, weil immer irgendwelche Lehrer krank oder verhindert sind, während die Kinder, die morgens trotzdem erschienen sind, unterrichtet werden müssen. Im Schuljahr 2011/2012 wurden schulformübergreifend 576 976 Stunden Mehrarbeit im Schuldienst geleistet. Das Land NRW hat dafür 14.487.190 Euro ausgegeben. Dabei handelt es sich lediglich um die Anzahl der vergütbaren Stunden, eine ungleich höhere Zahl von Stunden wurde ohne Vergütung geleistet. Diese wird jedoch nicht vom Ministerium systematisch erfasst. Show
Früher gab es noch eine vernünftige Stellenreserve in den Schulen, mit der ein Teil des ausfallenden Unterrichts aufgefangen werden konnte. Im Verlauf der restriktiven Finanzpolitik des Landes auf dem Schulsektor wurde diese immer mehr abgeschmolzen und 1996 ganz eingestellt. Seit dieser Zeit müssen immer mehr ältere Lehrerinnen und Lehrer in immer größeren Klassen mit immer weniger erzogenen Kindern immer mehr Überstunden machen. Die zahlreichen kurzfristig Beschäftigten, die mit Sonderprogrammen als „Billiglehrer“ eingestellt wurden und als Ersatz gedacht sind, können den Bedarf bei weitem nicht decken. So ist in vielen Schulen die Arbeitsbelastung durch regelmäßige Mehrarbeit deutlich angestiegen. Darüber hilft auch nicht die Mini-Stellenreserve hinweg, die seit Sommer 2006 wieder eingerichtet wurde. Achtung: Die Stellenreserve, die den Schulen zugewiesen wurde (sie beträgt z.B. für Gesamtschulen z. Zt. 2%), ist vorrangig auch für Vertretungsaufgaben und Förderunterricht zu verwenden! Darauf sind die Schulleitungen besonders hingewiesen worden. Wenn unvorhergesehener Vertretungsbedarf entsteht, sind diese Ressourcen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung einzusetzen. Ansonsten sind die Stellenanteile für zusätzlich zum Pflichtunterricht eingerichtete Förderangebote zweckgebunden zu verwenden. Das bedeutet eigentlich, dass nunmehr weniger Mehrarbeit anfallen dürfte! Die Vertretungsreserve darf nicht für andere Aufgaben missbraucht werden. Die Stunden dienen nämlich nicht zur Erfüllung der Stundentafel – auch nicht an unterbesetzten Schulen! Keine Produkte gefunden. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach § 61 LBG über ihre individuellePflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn die dienstlichenVerhältnisse es erfordern. Dies bezieht sich auf alle Beamten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen regelmäßigerund gelegentlicher Mehrarbeit. Die Mehrarbeit ist grundsätzlich durchFreizeitausgleich abzugelten. Da dies jedoch im Schulbereich nicht möglich ist,wird die Mehrarbeit hier vergütet. Vergütbar ist allerdings immer nur Unterricht in irgendeiner Form (natürlich auch in Form eine Unterrichtsganges oder als Beaufsichtigung von Klassenarbeiten). Der Begriff „Mehrarbeit“Darunter versteht man jede Form von Mehrarbeit, die über die individuelle Pflichtstundenzahl hinausgeht. Es kann sein, dass irgendwelche Lehrkräfte erkrankt, auf einer Fortbildung oder sonst wie verhindert sind. Dann ist die Schulleitung gezwungen, den Unterricht auf irgendeine Weise sicherzustellen. Schließlich sind die Kinder da und müssen versorgt werden. Das nennt man „zwingende dienstliche Gründe“. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach § 61 LBG Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. So steht es auch im Mehrarbeitserlass vom 11.6.1979, der immer noch gültig ist. Wichtig: Lehrkräfte mit einem befristeten Arbeitsvertrag dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da andernfalls immer eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen müsste. Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit. Beide Formen werden im nachfolgenden Abschnitt noch näher erläutert. Es gibt auch eine Definition, wie viel Mehrarbeit von einem Lehrer oder einer Lehrerin gefordert werden kann. §3 in Verbindung mit §5 der Mehrarbeitsvergütungsordnung bestimmt, dass Mehrarbeit nur dann bezahlt wird, wenn mehr als 3 Unterrichtsstunden pro Monat oder weniger als 289 im Kalenderjahr geleistet worden sind. Das bedeutet, dass der Abrechnungszeitraum immer der Monat und die Obergrenze nur jährlich definiert wird. Im Mehrarbeitserlass wird eine maximal zulässige Zahl von 24 Stunden im Monat aufgeführt. Das gibt dem Schulleiter einen sehr großen Spielraum zur Ausbeutung der Kolleginnen und Kollegen. Es wird auch nicht definiert, wie viel Mehrarbeitsstunden pro Woche erteilt werden dürfen. Man sollte das bedenken und in jedem Fall durch einen Konferenzbeschluss begrenzen. Tipp: Einer Lehrerkonferenz würde ich den Rat geben, den § 13 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) zugrunde zu legen. Danach kann die wöchentliche Pflichtstundenzahl vorübergehend um bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll allerdings in der Regel nicht ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgen, wenn sie länger als zwei Wochen dauert. Damit hat die Schulleitung einen weiten Spielraum, bei Unter- oder Überbesetzung der Schule die fehlenden oder überschüssigen Stunden auszugleichen. Andererseits hat sie damit auch ein Instrument in der Hand, die Ad hoc – Mehrarbeit gering zu halten. Stattdessen ergibt sich nämlich so die Möglichkeit, durch zeitweilige Erhöhung der Pflichtstundenzahl Vertretungsunterricht für abwesende Lehrkräfte zu leisten. Der Vorteil dieser Regelung liegt einfach darin, dass der geleistete Vertretungsunterricht hinterher als Freizeit ausgeglichen werden kann. Ein weiterer Vorteil liegt in der Abrechnungsform, denn da es sich in diesem Fall ja nicht um Mehrarbeit handelt, greift auch nicht die monatliche Abrechnungsnotwendigkeit. Vielmehr wird ein zeitlicher Arbeitsausgleich vorgenommen, weil jeweils die Lehrkraft mit einer entsprechend höheren Stundenzahl in den Stundenplan eingerechnet wird, wobei die zu viel erteilten Stunden im Verlauf des Schuljahres bzw. ausnahmsweise des nächsten Schuljahres durch eine geringere Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden. Kleiner Hinweis für den Haken an der Sache: Im Falle einer Versetzung oder Abordnung sind diese Stunden natürlich pfutsch! Deshalb sollten Sie immer darauf achten, dass der Ausgleich zeitnah erfolgt. Argumente, dass der Ruf und die Lage der Schule Grund wären, möglichst viele Stunden (z.B. auch nachmittags) zu vertreten, sind nicht stichhaltig. Durch die Sparpolitik der Landesregierung (Streichung der Stellenreserve, Krankheit, Unterbesetzung ) ist bei abwesenden Lehrkräften Unterrichtsausfall vorprogrammiert. Keine Produkte gefunden. Bei der Mehrarbeit sind grundsätzlich drei verschiedene Formen zu unterscheiden:
Wenn die Lehrerkonferenz Unterrichtskürzungen beschließt, um Mehrarbeit zu verhindern, ist im Anschluss auch noch eine Schulkonferenz notwendig. Auf dieser müssen dann die Kürzungen abgesegnet werden. Das kann durchaus der Fall sein, wenn die Schule unterbesetzt ist, wenn ein Fachlehrermangel vorhanden ist oder irgendwelche Personal- oder Geldmittel fehlen, um den vollen Stundenplan zu gewährleisten.
Für länger andauernde Ausfälle gibt es verschiedene Programme des Ministeriums, wie „Geld statt Stellen“ oder „Flexible Mittel für Vertretungsunterricht“.. Damit kann eine Schule sofort bei Bekanntwerden eines Ausfalls einen Ersatz anfordern oder sich selbst eine Ersatzlehrkraft suchen. Die Schulaufsicht ist gehalten, Wünsche der Schulleitungen zu respektieren. Mitbestimmung bei MehrarbeitWenn es sich um vorhersehbare Mehrarbeit handelt, ist bei der Anordnung der Lehrerat zu beteiligen. Es reicht also nicht eine einfache Stundenplanänderung aus, die am schwarzen Brett ausgehängt wird. Vielmehr muss die Schulleitung dem Lehrerrat die geplante Maßnahme auf einem Formblatt vorlegen und um Zustimmung bitten. Keine Produkte gefunden. Das Ministerium hat in einem Schreiben vom 30.1.2003 (Az. 122-6.08.01.19-1088) alle Schulleitungen gebeten, Vertretungsunterricht vorrangig so zu organisieren, dass er möglichst in Form vergüteter Mehrarbeit erfolgt. Hier ein Ausschnitt aus diesem Brief:
Wenn Sie die Bedingungen für den Einsatz innerhalb des Programms „Geld statt Stellen“ näher kennen lernen wollen, finden Sie auf meiner Webseite Vertretungsreserve und flexible Mittel für Vertretungsunterricht dazu die erforderlichen Einzelheiten. Rechtliche Grundlagen der Mehrarbeit:
Mehrarbeit wird auch bezahlt, wenn nach Abzug von Ausfallstunden weniger als 4 Stunden im Monat herauskommen. Beispiel: Ein Lehrer hat im Monat vier Mehrarbeitsstunden geleistet. Zwei Stunden sind im gleichen Monat durch einen Betriebsausflug ausgefallen. Dann bekommt er die zwei verbleibenden Mehrarbeitsstunden dennoch bezahlt. (BASS 21-22 Nr. 21, 5.2). Weitere Beispiele weiter unten auf dieser Seite! Vergütung der MehrarbeitGanz wichtig sind Nachweis und Abrechnung der Mehrarbeit.
Für die Abrechnung muss jede Kollegin oder jeder Kollege eine Aufstellung machen, welche Stunden als Mehrarbeit anzurechnen sind. Schließlich müssen ja immer mindestens 4 im Monat auf der Abrechnung erscheinen, damit sie vergütet werden können. Dafür existieren vorgeschriebene Formulare, auf denen die SOLL- und IST-Stunden eines Monats gegenübergestellt werden. Die Schulleitung überprüft dann, ob bei der gegenseitigen Verrechnung 4 Überstunden zusammenkommen. Inzwischen ist es auch so, dass die Abrechnungsbögen vielfach nur noch online an das LBV geschickt werden und die einzelne Kollegin oder der einzelne Kollege gar keinen Einfluss mehr darauf hat. Differenzen gibt es oft, welche Stunden anrechenbar sind und welche nicht. Dazu gibt es in dem Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) eine entsprechende Aufstellung. Anrechenbar sind grundsätzlich alle Unterrichtsstunden und alle von der Schulleitung schriftlich angeordneten adäquaten Unterrichtsleistungen (z.B. Aufsicht bei Klausuren, Nachhilfe, Betreuung, Unterrichtsgänge, Klassenfahrten o.ä.). Die Mehrarbeitsvergütung beträgt zur Zeit je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämternin den Besoldungsgruppenseit 1.3.2010 seit 1.4.2011 seit 1.1.2012 seit 1.1.2013 seit 1.1.2014 seit 1.6.2015 seit 1.4.2017 ab 1.1.2018 des gehobenen Dienstes aller Schulformen, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Regelungen fallen16,12 €16,36 €16,67 €17,11 €17,61 €17,94 €18,69 €19,13 €des gehobenen Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsamt mindestens der BesGr A12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen19,97 €20,27 €20,66 €21,21 €21,84 €22,25 €23,17 €23,71 €des gehobenen Dienstes aller Schulformen, deren Eingangsämter der BesGr A13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen23,71 €24,07 €24,53 €25,18 €25,92 €26,41 €27,50 €28,15 €des höheren Dienstes an Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie des höheren Dienstes an Fachschulen27,71 €28,13 €28,66 €29,42 €30,29 €30,87 €32,15 €32,91 €Die aufgeführten Stundensätze sind auch die Grundlage für den nebenamtlichen Unterricht von Referendaren. Bei den Mehrarbeitssätzen ist immer die Besoldungsgruppe für das Eingangsamt entscheidend, nicht die Besoldungsgruppe, in der sich die Lehrerin oder der Lehrer befindet. Abgesehen von der Höhe der Vergütung (eine Putzfrau bekommt heute durchweg 10-12 € pro Stunde netto!) ist aus der Tabelle die große Ungerechtigkeit bei der Mehrarbeitsvergütung ersichtlich. Gerade in Gesamtschulen, in denen Lehrkräfte aus verschiedenen Schulformen mit unterschiedlicher Lehrbefähigung arbeiten, wird das immer wieder deutlich. Nachfolgend möchte ich Ihnen ein Beispiel vorstellen, wobei die Bezahlung auf das Jahr 2018 transferiert wurde. Ein typisches Beispiel: Spricht er in der gleichen Situation einen im Lehrerzimmer sitzenden und Hefte korrigierenden Studienrat an, der die Fächer Kunst und Mathematik erteilt, so antwortet dieser, das sei höchst unangenehm für ihn, weil er noch 8 Hefte nachzusehen habe und die Arbeit in der 5. Stunde zurückgeben wolle. Aber ersehe die Notwendigkeit ein und könne ja auch die Klasse still beschäftigen. Der Schulleiter akzeptiert das, der Lehrer lässt die Schüler „Schiffe versenken“ spielen, korrigiert seine restlichen Hefte und erhält 32,91 für diese Tätigkeit. Vergleichen Sie bitte selbst die Arbeitsleistung und die entsprechende Vergütung! Verrechnung von Mehrarbeit mit AusfallstundenIm Schulalltag ist es oft so, dass irgendwann im abgelaufenen Monat Stunden ausgefallen sind und an anderer Stelle zusätzliche Vertretungsstunden erteilt werden mussten. Daraus entstehen oft Unsicherheiten, welche Ausfallstunden gegengerechnet werden dürfen und welche nicht. Ein typisches Beispiel: Auch der Personalrat für Gesamtschulen hat sich dieser Auffassung angeschlossen, nachdem er das LBV konsultiert und die Bezirksregierung Düsseldorf dies bestätigt hatte. In seinem Info-Blatt vom Dezember 2011 teilt er Folgendes mit: Gestützt auf die Auskunft des LBV, dass sich bei einer Wochenarbeitszeit (Vollzeit) von 25,5 Wochenstunden eine Monatsarbeitszeit von 110,874 Stunden (mal 4,348) ergibt und der Abrechnungszeitraum der Monat ist, geht der PR davon aus, dass ein Kollege, der auf 23,5 Wochenstunden reduziert hat, eine Monatsarbeitszeit von 102,178 Stunden (23,5 x 4,348) hat. Die Bezirksregierung Düsseldorf schrieb nun an den Personalrat: Meiner Ansicht ist das allerdings auch nicht konform, denn die Mehrarbeitsstunden müssen ja monatlich abgerechnet werden. Warum sollen die Stunden plötzlich wöchentlich abgerechnet werden? Leider haben sich die Lehrerverbände auch der Meinung der Bezirksregierung angeschlossen, die sich auf das Schreiben des damaligen Staatssekretärs im MSW, Winands bezieht, das mit Erlasscharakter am 18.2. 2009 an die Schulen geschickt wurde. Dieser Erlass lässt sich unterschiedlich interpretieren, gibt aber keinesfalls an, dass die Wochenarbeitszeit einer Teilzeitkraft für die Vergütung von Mehrarbeit herangezogen werden soll. Wenn Sie Interesse haben, schicken ich Ihnen dieses Schreiben (winands.pdf) zu. Dann können Sie sich selbst eine Meinung bilden. An vielen Schulen gibt es aber stillschweigende Übereinkünfte zwischen der Schulleitung und dem Kollegium über derartige Unterrichtsverlegungen. Das ist ja auch in Ordnung, denn ohne gegenseitiges Verständnis und ein entsprechendes Agreement würde oft der Unterricht zusammenbrechen. Aber es darf eben nicht dazu führen, dass Lehrerinnen und Lehrer ausgebeutet werden. Schließlich sind es auch ganz normale Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft dem Land als Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Sie sind ja bereit, zusätzliche Überstunden zu leisten, aber dann sollte das auch entsprechend honoriert werden. Jeder andere Arbeitgeber würde das auch so machen. Verrechnung von ausfallenden Stunden im VorausEin Wort noch zur Verrechnung von ausfallenden Stunden im Voraus: Man weiß natürlich, dass irgendwann im Laufe des Schuljahres Stunden ausfallen (z.B. durch Studienfahrten, Praktika, vorzeitige Entlassung des Abiturjahrgangs u.a.). Einige Schulen rechnen solche Fälle bereits zu Beginn des Schuljahres in die Plus-Minus-Bilanz der Lehrkräfte ein und brummen ihnen schon Vertretungsstunden auf, weil sie ja wissen, dass am Ende des Schuljahres Stunden ausfallen. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wie auch ein Arbeitsgericht in Siegburg bestätigt hat (AG Siegburg Az1CA/1474/11). Auch die Rechtsprechung des OVG NRW vom 16.10.2008 (Az. 6A 1434/07) und des LAG Hamm vom 13.10.2011 (Az 11 Sa 556/11) spricht diesem Verfahren die rechtliche Zulässigkeit ab. Abrechnung der MehrarbeitAllerdings vermute ich, dass die vorgenannten Regelungen nicht mehr lange Bestand haben werden, denn das Ministerium kann eigentlich diese unterschiedlichen Interpretationen auf Dauer nicht zulassen. Die neue Allgemeine Dienstordnung (ADO) von 2012 trifft allerdings darüber keine Aussage. Vielfach wird auch irrtümlicherweise die Mehrarbeit nicht richtig abgerechnet. Wichtig: Das ist jeweils auf den Mehrarbeits-Abrechnungsbögen entsprechend zu kennzeichnen. Wenn also eine Abrechnung abgegeben wird, die unterhalb der „Bagatellgrenze“ (3 Unterrichtsstunden) liegt, muss man auf dem Bogen zusätzlich das Merkmal „V“ eintragen. Wenn man Teilzeitkraft ist und rechnet Mehrarbeitsstunden ab, die eine anteilige Besoldung erfordern, so muss man das Merkmal „A“ eintragen. Kommt beides vor, müssen zwei gesonderte Zeilen mit unterschiedlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Auf dem neuen Abrechnungsformular des LBV von 2010 ist für die Teilzeitkräfte im Tarifbereich noch eine zusätzliche Tabelle auf dem Formular enthalten. Laden Sie sich dazu das amtliche Abrechnungsformular für Mehrarbeit des LBV und die Ausfüllanleitung herunter, den die Bezirksregierung Düsseldorf im Downloadbereich für Sie bereit hält. Erschrecken Sie nicht über den Bürokratismus und verzichten Sie nicht auf den Erstattungsantrag, weil es Ihnen zu viel Arbeit macht. Verschenken Sie kein Geld – es waren Ihre Nerven und Ihre Arbeitskraft, die Sie in die Mehrarbeitsstunde gesteckt haben! Arbeitszeit, Vertretungsunterricht und MehrarbeitArbeitszeit und PflichtstundenzahlFür Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes. Diese wird auf eine bestimmte Anzahl von verpflichtenden Unterrichtsstunden umgerechnet, die jede Lehrkraft in ihrer Schulform zu erteilen hat. Da zu jeder Unterrichtsstunde auf Vor- und Nachbereitung gehören, rechnet man bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mit den 40 oder 41 Stunden des öffentlichen Dienstes, sondern mit einer entsprechenden Zahl von Unterrichtsstunden. Die Zahl der Pflichtstunden wird jedes Jahr durch die AVO neu festgelegt oder bestätigt. Die AVO ist die Ausführungsverordnung zu § 93 (2) SchG (BASS 11-11 Nr.1). In der AVO 2015, die am 19.5. 2015 veröffentlicht wurde und für das Schuljahr 2015/16 gilt, steht z.B., dass die letzte AVO vom 24.3.2014 in den Grundzügen beibehalten, wird, dass aber wesentliche Punkte geändert wurden. So etwa die Klassengröße an Grundschulen und die Leitungszeit für Schulleitungen. Deshalb ist es unerlässlich, dass Sie die AVO kennen, die jährlich etwa im Mai für das nächste Schuljahr veröffentlicht wird. In § 2 AVO werden die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer definiert. Sie betragen in der Grundschule, Hauptschule und Realschule 28 Std., in der Sekundarschule, der Gesamtschule, dem Gymnasium und dem Berufskolleg 25,5 Stunden, in der Förderschule und der Schule für Kranke 27,5 Std., in der Abendrealschule 25 Std., im Abendgymnasium und Studienkolleg 22 Stunden. Diese Pflichtstunden können aufgrund des Alters, der Schwerbehinderung, der Teilzeitbeschäftigung oder aufgrund von Ermäßigungsstunden wegen besonderer Aufgaben reduziert werden. Erhöhung oder Verringerung der PflichtstundenzahlWenn der Stundenplan für das nächste Schuljahr vorbereitet wird, macht man in der Schule immer eine Unterrichtsverteilung. Das bedeutet, dass jede Lehrkraft entsprechend ihrer Pflichtstundenzahl und ihrer Fächer optimal eingesetzt wird. Das passt allerdings nicht immer, weil vielleicht ein Lehrermangel für bestimmte Fächer herrscht, Lehrkräfte wegen Mutterschutz oder Krankheit für längere Zeit ausfallen. Für derartige Fälle kann die Schulleitung die wöchentliche Stundenzahl eines Lehrers oder einer Lehrerin um bis zu sechs Stunden erhöhen. Wenn es mehr als zwei Stunden pro Woche sind und das länger als zwei Wochen der Fall sein soll, muss die Kollegin oder der Kollege allerdings damit einverstanden sein. Das ist keine Mehrarbeit! VertretungsunterrichtWenn also jemand im Sinne des vorigen Abschnitts beauftragt wird, für zwei Wochen oder länger einen Wahlpflichtkurs oder einen Englischkurs vertretungsweise mit zwei, drei oder vier Stunden wöchentlich zu übernehmen, weil die Kollegin erkrankt ist, so handelt es sich um einen Vertretungsunterricht, aber nicht um Mehrarbeit! Das wird auch ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften (BASS 11-11 Nr.1, 2.4 zu § 2 Abs. 4) betont: „2.4.1 Die Vorschrift dient der weiteren Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit.“ Keine Produkte gefunden. Im Gegensatz zu der oben beschriebenen Mehrarbeit ist in der ADO davon die Rede, dass Vertretungsunterricht in der Schule auch so organisiert werden kann, dass die normale Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum erhöht wird. Die zuviel erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr ausgeglichen (§13 ADO). Das bedeutet nämlich dann Ausgleich durch Freizeit – und nicht durch Bezahlung. Dasselbe ist auch in der jährlichen Ausführungsverordnung zu § 93 Abs.2 SchG (§ 2 Abs.4 und in den Verwaltungsvorschriften dazu unter 2.4) zu lesen (BASS 11-11, Nr. 1): Mehrarbeit von Teilzeitkräften und SchwerbehindertenIn diesem Zusammenhang müssen Vertretungsstunden von Teilzeitkräften und Schwerbehinderten gesondert betrachtet werden: Leider ist es häufig immer noch so, dass Teilzeitbeschäftigte nicht nur entgegen bestehenden Erlassen (BASS 21-02 Nr. 4) überproportional viele Springstunden erhalten, sondern auch noch innerhalb dieser häufig zu Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies ist eindeutig erlass- und gesetzwidrig! Selbst die ADO (§13) erlegt dem Schulleiter auf, die besonderen… persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen (BASS 21-02 Nr. 4). Teilzeitkräfte müssen sich hier stärker durchsetzen und die Schulleitung auf ihre Fürsorgepflicht aufmerksam machen. Für die Phase der Wiedereingliederung brauchen Lehrerinnen und Lehrer weder Ad-hoc-Vertretung noch Mehrarbeit leisten, weil sie ja noch krank sind. Die festgelegte Stundenzahl ist gleichzeitig die Grenze der Belastbarkeit. Für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Zustand der Teildienstfähigkeit befinden, gilt das auch. Sehen Sie sich dazu die Sonderseite Wiedereingliederung an! Der Geld-Tipp:Volles Geld für ÜberstundenEin weiterer Sieg für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und Lehrer: Auch nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes müssen Überstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen voll bezahlt werden. Damit gab das Gericht der Klage einer verbeamteten Teilzeitlehrerin auf Zahlung einer höheren Vergütung für angeordnete zusätzliche Unterrichtsstunden statt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. (VG 7 A 192.01) Der europäische Gerichtshof hat der Lehrerin Recht gegeben und das auch noch einmal in seiner Presseerklärung vom 6.12.2007 deutlich zum Ausdruck gebracht. Allerdings ist es so, dass das Schulministerium das Urteil lange nicht umsetzen wollte und alle Anträge von beamteten Teilzeitkräften einfach ignorierte. Erst durch einen Erlass des Finanzministeriums vom 19.12.2008 und Erlasse des Schulministeriums vom 5.1.2009 und 18.2.2009, die die Bezirksregierungen eindeutig anweisen, alles richtig von der ersten Stunde an zu bezahlen, hat sich das geändert. Auch das LBV hat im Januar 2009 entsprechende Durchführungshinweise veröffentlicht. „Richtig“ heißt, nicht nur den Stundensatz nach dem Mehrarbeitserlass, sondern die anteilige Unterrichtsstunde nach dem derzeitigen Gehalt, also inklusive Familienzuschlag und Stellenzulage zu bezahlen. Aus diesem Grunde habe ich im Downloadbereich ein Formular mit dem Namen mabantrag.doc für Sie bereitgestellt, das Sie als Antrag auf Auszahlung der zeitanteiligen Besoldung verwenden können. Bestehen Sie auf entsprechender Dienstbefreiung als Ausgleich für die Überstunden oder lassen Sie sich das Geld auszahlen. VBE und GEW haben auch entsprechende Anträge auf ihren Downloadseiten. Wahrscheinlich brauchen Sie diesen Antrag aber inzwischen nicht mehr, denn da das LBV jetzt Bescheid weiß, können Sie die normalen Abrechnungsformulare für Mehrarbeit verwenden. Diese sind seit 2013 mehrmals geändert worden. Die neuen Formulare für die Mehrarbeitsabrechnung finden sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Downloadbereich oder auch beim LBV. Wenn Sie nicht damit klar kommen, wird auch noch eine Ausfüllanleitung dazu angeboten. Hier die wichtigsten Punkte, die Teilzeitkräfte für die Abrechnung der Mehrarbeit bedenken sollten:
An dieser Stelle muss ich immer wieder darauf hinweisen, dass es ganz entscheidend ist, die Verfahren für den Fall einer Vertretungsstunde in der Lehrerkonferenz festzulegen. Der Beschluss der Lehrerkonferenz ist für den Schulleiter verbindlich. Er muss diesen Beschluss ausführen – ob er will oder nicht. Dazu ist er laut Schulgesetz verpflichtet, es sei denn, der Beschluss verstoße gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen die guten Sitten. Fassen Sie also entsprechende Beschlüsse! Beschlussfassung über ein VertretungskonzeptDie Lehrerkonferenz wird nicht umhin können, ein Vertretungskonzept zu verabschieden, in dem festgelegt wird, wie bei ausfallenden Lehrern zu verfahren ist. Wenn organisatorische und inhaltliche Bedingungen rechtzeitig geklärt werden können, sind auch die Vertretungsstunden wesentlich einfacher durchzuführen und bedeuten nicht eine solche zusätzliche Belastung des Kollegiums. Ein solches Konzept muss Folgendes festlegen:
Keine Produkte gefunden. Neben diesen Grundvoraussetzungen müssen aber die personellen Bedingungen geklärt werden – und die sind entscheidend für den Umfang der Mehrarbeit und die Belastung des gesamten Kollegiums. Die Lehrerkonferenzen legen laut Schulgesetz (§ 68 (3) 1 ) die Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Vertretungspläne fest. Die ADO bestätigt dies noch einmal deutlich im §13(5) und verpflichtet die Schulleitung diese Grundsätze zu beachten. Natürlich können die Grundsätze nicht so eng gefasst sein, dass die Sicherstellung des Unterrichts nicht gewährleistet werden kann oder die Schulleitung keinen Handlungsspielraum mehr hat. Aber die Lehrerkonferenz oder der Lehrerrat könnten von der Schulleitung eine schriftliche Begründung fordern, wenn sie davon abweicht. Und diese Begründung könnte man jedes Mal genau unter die Lupe nehmen. Was könnte also die Konferenz beschließen?
Sicher gibt es noch viele andere Möglichkeiten; aber jede Schule muss für sich selbst einen Weg suchen, die zusätzliche Belastung durch Mehrarbeit auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Gelingt dies, wird das Arbeitsklima dadurch wesentlich verbessert und alle werden bereit sein, auch eher ohne Murren eine Vertretungsstunde übernehmen. Bereitschaftsdienst und BereitschaftsstundenViele Schulen sind dazu übergegangen, Bereitschaftsstunden einzuführen, damit die Vertretung gesichert werden kann. Solche Bereitschaftsstunden können aber nicht einfach von der Schulleitung angeordnet werden, sondern es muss ein Beschluss der Lehrerkonferenz vorliegen, wie ein solches System aufgebaut ist, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben und welche Anrechnungsmodalitäten damit vereinbart werden. Auch wenn sich in der letzten Zeit durch Gerichtsurteile sowie die Neuordnung der Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Tendenz durchgesetzt hat, dass die Anordnung von Bereitschaftsstunden legitim ist und diese nicht als Mehrarbeit angerechnet werden, so ist die Anordnung selbst doch immer nur aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich. Und da kann es nicht gerechtfertigt sein, diese Anordnung bereits als Präventivmaßnahme für ein halbes oder ein ganzes Jahr zu treffen. Das würde ja bedeuten, dass der Unterricht prinzipiell nicht gesichert ist. Dann muss ein Fehler in der Stellenbesetzung vorliegen, denn das Ministerium behauptet ja, alle Schulen seien mit mehr als 100% besetzt. Der Geld – Tipp: Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. 2. 2003 (1 ABR 2/02) entschieden, dass Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Das BAG forderte deshalb, den Widerspruch zu beseitigen, indem eine Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung vorgenommen werde. Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgelegt. Danach sollen künftig Bereitschaftsdienste nicht mehr generell als Arbeitszeit gelten, sondern nur noch in dem Umfang, in dem tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird. Die Kommission will als dritte Kategorie neben Vollarbeitszeit und Ruhezeit die „inaktive Bereitschaftsdienstzeit“ einführen. Ob der Vorschlag umgesetzt wird, hängt von der Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst wird wie folgt definiert: Dennoch muss klar gesagt werden, dass es im Schulbereich keine Bereitschaftsstunden gibt. Deshalb erscheint es sinnvoll, dass sich ein Kollegium einmal mit dem Problem der „Präsenzstunden“ oder „Bereitschaftsstunden“ auseinandersetzt und dazu einen entsprechenden Beschluss in der Lehrerkonferenz fasst. In einer derartigen Konferenz muss festgelegt werden, wie die Präsenzstunden anzusetzen und abzurechnen sind. Sicherlich sind Präsenzstunden in der ersten Stunde, zu der jemand kommen muss, obwohl er unterrichtsfrei hat, anders zu bewerten als Präsenzstunden, die anstelle einer Springstunde angesetzt werden. Dennoch muss der Beschluss für den Einzelnen auf Freiwilligkeit beruhen. Schließlich ist in der Allgemeinen Dienstordnung ( §11 Abs.3 ADO ) festgelegt, dass eine Verpflichtung einer Lehrkraft über ihr festgelegtes Stundensoll nur im Einzelfall erfolgen kann. Eine pauschale Verpflichtung für ein Halbjahr oder ein ganzes Schuljahr würde also danach unzulässig sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist sogar der Ansicht, dass eine Rufbereitschaft die Mitbestimmung des Personalrats erfordert (BVerwG v. 4.9.2012 – 6P 10.11). Für die einzelne Schule bedeutet das, dass der Lehrerrat zu beteiligen ist. Die Mitbestimmung soll sicherstellen, dass dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht wird. Ist nämlich ein Beschäftigter zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er hierdurch in der Gestaltung seiner Freizeit in erheblicher Weise beschränkt. Er muss für die Dienststelle ständig erreichbar sein, sich in einem Zustand der Arbeitsfähigkeit halten und seinen Aufenthaltsort so wählen, dass er sich im Bedarfsfall jederzeit zügig in die Dienststelle begeben kann. Kurzfristige private Dispositionen oder Absprachen jedweder Art, die ihm dies unmöglich machen würden, sind ihm verwehrt; waren sie bereits getroffen, werden sie entwertet. Hiervon kann nicht nur der Beschäftigte persönlich, sondern darüber hinaus auch sein familiäres Umfeld betroffen sein. Arbeitszeitkonto und MitarbeiterkontoNachdem überall in den Betrieben Arbeitszeitkonten eingeführt wurden, hat diese Form der Arbeitszeitvereinbarung auch den öffentlichen Dienst und die Schulen erfasst. Bei einem Arbeitszeitkonto wird die tariflich festgelegte Arbeitszeit (im Lehrerbereich: das Stundendeputat oder die Pflichtstundenzahl pro Woche) mit dem verrechnet, was der Arbeitnehmer tatsächlich an Arbeitszeit geleistet hat. Ich möchte etwas anderes vorschlagen: Die Pflichtstundenzahl der einzelnen Kolleginnen und Kollegen bleibt erhalten, aber für jeden wird ein Arbeitszeitkonto (oder „Mitarbeiterkonto“ – je nachdem, wie man das nennen will) geführt, das Auskunft über die geleisteten Überstunden oder Ausfallstunden gibt. Dabei können sowohl „Plus-Salden“ wie auch „Minus-Salden“ entstehen. Die Modalitäten über Umfang und Ausgleich müssen gesondert geregelt werden. Das könnte so aussehen, dass sämtliche Plus- und Minus-Stunden innerhalb eines halben Jahres oder eines ganzen Schuljahres zusammengerechnet werden und dann für das nächste Schulhalbjahr oder Schuljahr die entsprechende Wochenstundenzahl erhöht oder abgesenkt wird. Es könnten durchaus auch andere Aktivitäten eingerechnet werden (wie etwa: Klassenfahrten, Feiern, Feste, Projekttage, Veranstaltungen). Auf diese Weise könnte ein Verfahren geschaffen werden, das einigermaßen gerecht die zusätzlichen Belastungen ausgleicht. Besonders für Teilzeitkräfte wäre das wichtig. Allerdings müssten in einer Konferenz die Vorstellungen von Kollegium und Schulleitung abgeglichen und zu einem Konsens geführt werden. Das Mitarbeiterkonto müsste für den Betroffenen jederzeit einsehbar sein und könnte zudem noch individuelle Möglichkeiten eröffnen, die zusätzlich mit der Schulleitung abgesprochen werden können. 12.9.2017 Landesrechnungshof bemängelt Mehrarbeitsabrechnungen für LehrerIn seinem Jahresbericht stellte der Landesrechnungshof Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Mehrarbeit von Lehrern fest. Mehr als ein Drittel der abgerechneten Mehrarbeitsstunden hätten nicht vergütet werden dürfen. Bei einer Stichprobe für das Schuljahr 2012/13 seien für mehr als eine Million Überstunden 25,8 Millionen Euro gezahlt worden, wobei 9 Millionen zu Unrecht gezahlt worden seien. Ein erheblicher Teil sei nämlich für Unterrichtstätigkeiten während der Ferien gezahlt worden. Die GEW Detmold hat ein gut strukturiertes Infoblatt zur Mehrarbeit herausgegeben, das von den Personalräten aller Schulformen unterstützt wird. Dazu gibt es jetzt eine noch bessere aktualisierte Ausgabe vom Oktober 2015 www.gew-nrw.dehttp://www.gew-nrw.de/uploads/tx_files/SP_Dt_2015-10-13.pdfLehrer – Verrechnung von Überstunden mit Minusstunden – vorübergehendes Erhöhen der wöchentlichen Pflichtstunden (Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014)Mehrarbeit Tz -ArbG Arnsberg2014.pdf Arbeitsbelastung
Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle in der Schule
Beihilfe und Krankheitsprobleme
Dienstliche Beurteilungen und Leistungsberichte in der Schule
Einstellungen in den Schuldienst
Geld und Finanzen - Tipps für Lehrer
Lehrerrat und seine Aufgaben
Lehramtsanwärter und Referendare
Mehrarbeit und Vetretungsunterricht
Schule und Recht
Schulpolitik
Schulleitung, Schulleiterinnen und Schulleiter
Selbstständige Schule
Schwerbehinderte Lehrerinnen und LehrerVersetzungen und Abordnungen von Lehrkräften
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