Der Besitz Art. 919 ff. ZGBBesitzer ist gemäss Art. 919 ff. ZGB, wer die Sache bei sich hat. Der Besitz ist somit ein Faktum und nicht ein Recht. Besitz sowie das Grundbuch können Publikationsmittel sein für Eigentum. Es gibt die Vermutung, dass der Besitzer auch der Eigentümer ist, wobei Besitz und Eigentum nicht dasselbe ist. Show
DefinitionenBesitz Definition Eigentum Definition Guter Glaube Definition Besitzer und Besitzdiener Besitz EinteilungenBesitz kann eingeteilt werden in verschiedene Stufen und Qualitäten. Einfacher- und mehrfacher Besitz (920 ZGB)Einfach: 1 Stufe – Einer hat die vollkommene Sachherrschaft über eine Sache. Mehrfacher Besitz wird in zwei Stufen unterteilt: Selbständig und unselbständig Selbständig: Der Besitzer ist auch der Eigentümer Unmittelbarer- und mittelbarer BesitzUnmittelbar: Der Besitzer hat direkte Sachherrschaft Alleinbesitz und MitbesitzAlleinbesitz: wenn eine Person allein Besitzer ist. Mitbesitz wird unterteilt in Mitbesitz i.e.S. und Gesamtbesitz Mitbesitz i.e.S.: Auch einer allein hat gesamte Sachherrschaft (Ein Velo für 2 Brüder, teilweise nimmt es der Eine und manchmal der Andere) Besitzer kann man von Sachen, wie von Rechten sein. Ist man Besitzer von Sachen spricht man von Sachbesitz (Art. 919 Abs. 1), bei Rechten von Rechtsbesitz (Art. 919 Abs. 2). Man kann z.B. Besitzer von dem beschränkten dinglichen Recht «Dienstbarkeit» sein. (z.B. Wegerecht) BesitzerwerbBesitzerwerb wir unterteilt in originären– und derivativen Erwerb. Originär: Jemand erlangt Besitz an einer Sache, die vorher niemandem gehört hat. (Bspw. vergrabener Schatz im Garten gefunden) Übergabe des Besitzes (922, 923 ZGB)Besitzeserwerb kann mit, aber ausnahmsweise ohne eine Übergabe der Sache ablaufen. Zur Übergabe braucht man einen übereinstimmenden Willen der Parteien. Die Besitzübergabe ist kein Rechtsgeschäft und kann deswegen auch nicht wegen Willensmängeln angefochten werden. Mit Übergabe (922)Besitzeserwerb durch Übergabe (922) kann unter Anwesenden und unter Abwesenden passieren. Ohne Übergabe (924 ZGB)Wenn
Besitzerwerb ohne Übergabe der Sache stattfindet, wird ein Besitzübertragungssurrogat (=Traditionssurrogat) anstatt der Sache übertragen. Die Parteien schliessen einen sogenannten Besitzvertrag. Es gibt 4 Arten von Besitzübertragungssurrogaten (Ausnahmeregelungen)
Übertragung der offenen Besitzlage (longa manu traditio) (Art. 922 Abs. 2)Wenn der Veräusserer es nicht direkt in die Hand des anderen übergeben kann, aber wenn der andere es sich selbst an einem anderen Ort holen kann. Bsp. A und B befinden sich in Lausanne und schliessen einen Kaufvertrag über das Fahrrad in Basel ab. B holt sich das Fahrrad in Basel selbst ab. Es fand nie eine wirkliche Übergabe statt, aber dank dieses Sonderfalls kann trotzdem der Kaufvertrag erfüllt werden. Besitzübertragung kurzer Hand (brevi manu traditio) (nicht geregelt im ZGB)Wenn der Erwerber die Sache bereits hat, kann der Veräusserer sie ihm nicht mehr geben. Es braucht keine Besitzübergabe, weil er sie bereits hat. Trotzdem kann der Kaufvertrag erfüllt werden. Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 Var. 1)Wenn die Sache bei einem Dritten (unmittelbarer Besitz) ist und der mittelbare Besitz an einen anderen übertragen wird. Dem Dritten muss angezeigt werden, wenn der mittelbare Besitz wechselt. A ist mittelbarer, selbständiger Besitzer eines Autos, B hat das Auto bei sich (unmittelbarer unselbständiger Besitzer), C kauft das Auto von A. Das Auto bleibt aber immer noch im unmittelbaren Besitz des B nur der mittelbare Besitz wechselt von A zu C. A muss B informieren, dass er den mittelbaren selbständigen Besitz an C übertragen hat. Ausnahme (Art. 925 ZGB): Dieses Anzeigen ist nicht nötig, wenn B ein professioneller Warenhausbesitzer ist. Denn dann wird ein Warenpapier ausgestellt, welches der mittelbare Besitzer bei sich trägt. B gibt dann einfach die Sache demjenigen mit dem Warenpapier. Besitzeskonstitut (Art. 924 Abs. 1 Var. 2)Wenn eine Sache auf den Käufer übertragen werden sollte, Die Sache aber aus einem besonderen Grund noch beim Verkäufer bleibt. (z.B. Miete/ Nutzniessung/ Gebrauchsleihe) Der Verlust des BesitzesGrundsätzlich geht der Besitz unter, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache aufhört. Wenn die tatsächliche Gewalt nur für einen vorübergehenden Moment unterbrochen wird, vermag
das den Besitz nicht aufzuheben. Vorübergehend heisst, wenn nach dem natürlichen Ablauf und auf Grund der Lebenserfahrung damit gerechnet werden muss, dass die tatsächliche Gewalt wiederauflebt. Der Besitzesschutz Art. 926-929 ZGBBeim Besitzschutz geht es darum, dass man sich seinen Besitz nicht wegnehmen lassen
muss oder ihn sich zurückholen kann. Besitzesschutz ist für Situationen, wo klar ist, wem der Besitz zusteht. Egal, welche Qualität des Besitzes vorliegt, (unselbständig-selbständig/ mittelbar-unmittelbar) der Besitzer ist geschützt gegen den Störer vor unrechtmässigen Eingriffen in seinen Besitz. Die Störung muss widerrechtlich sein. Arten von Besitzstörungen
Mit dem Abwehrrecht (Art. 926 ZGB) und dem gerichtlichen Klagerecht (Art. 927-929 ZGB) kann der Besitz geschützt werden. Abwehrrecht (Art. 926 ZGB)Besitzwehr (926 II Var. 1): Wenn der Angriff noch andauert: Gerichtliches Klagerecht (Art. 927-929 ZGB)Die Besitzklagen zielen nur darauf ab einen Zustand zu wahren oder wiederherzustellen. Wer das dingliche Recht an einer Sache hat wird nicht festgestellt. Die Klage aus Besitzentziehung (Art. 927 ZGB)Wird eine Sache dem Besitzer rechtswidrig entzogen, hat also der Besitzer die Sache aus seiner tatsächlichen Gewalt verloren, so kann er gerichtlich auf Rückgabepflicht des Störers klagen. Die Klage aus Besitzstörung (Art. 928 ZGB)Wird dem Besitzer verunmöglich vollständige und ungestörte Sachherrschaft über seine Sache auszuüben, kann er gerichtlich Klagen. Mit der Klage kann die Beseitigung der Störung, Unterlassung weiterer Störungen und Schadenersatz eingeklagt
werden. Der Beklagte, kann sich nicht direkt verteidigen, indem er ein «besseres Recht» vorweist. Gemäss Art. 929 muss der Kläger sofort, nachdem er den störenden Eingriff und den Täter kennt, die Klagen nach Art. 927,928 erheben. Er trägt die Beweislast. Die Frist für die Klagen verwirkt innerhalb eines Jahres. Besitzesrechtsschutz Art. 930-937 ZGBBeim Besitzesrechtsschutz wird im Gegenteil zum Besitzesschutz die Frage geklärt, wer Besitzer einer Sache ist. VermutungenFraglich ist, was wird vermutet, wenn es um die Frage geht, wer der Besitzer einer Sache ist. Vermutung 1: Der selbständige Besitzer ist auch der Eigentümer. (930 ZGB) Achtung, diese Vermutungen gelten nur, wenn der Besitzeserwerb nicht in irgendeiner Weise verdächtig erscheint. Im Zweifelsfall muss man zuerst aufzeigen, wie man Besitzer diese Sache wurde, bevor man die Vermutungen für sich nutzen kann. Grds. geht man von den Vermutungen aus und das Gegenteil
muss bewiesen werden können im Gerichtsprozess. Der Besitzer befindet sich also immer in der besseren Position. Besitzeserwerb von Nichtberechtigten (933, 934)Was passiert, wenn mir jemand ein Haus verkauft, der das nicht darf, weil er nicht Eigentümer ist? Bei der Besitzübertragung gibt es den Normalfall (Übertragender hat Verfügungsbefugnis) und den pathologischen Fall (keine Verfügungsbefugnis). Uns interessiert nur der pathologische Fall. 1. Kriterium: Gutgläubigkeit oder BösgläubigkeitIm pathologischen Fall kommt es drauf an, ob der Käufer
gutgläubig, (nicht wusste, dass der Veräusserer keine Verfügungsbefugnis hat) oder bösgläubig war (Zweifel bzgl. der Verfügungsbefugnis hatte oder sogar wusste, dass der Veräusserer keine Verfügungsbefugnis hatte). GutgläubigkeitIst der Käufer gutgläubig, so wird er
durch Art. 933, 973 ZGB geschützt. Vom Grundsatz, dass man nicht mehr Rechte übertragen kann als man selbst hat, wird hier abgewichen. Der nicht verfügungsbefugte, kann Rechte übertragen, die er selbst nicht hat. BösgläubigkeitIst der Käufer bösgläubig, so gilt Art. 934/ 936 ZGB (Fahrnisklage auch
Besitzesrechtsklage). 2. Kriterium: Abhandengekommen oder anvertrautAusserdem spielt es im pathologischen Fall eine Rolle, ob die Sache dem früheren Besitzer abhandengekommen (Art. 934 ZGB) ist oder ob der frühere Besitzer dem Veräusserer die Sache anvertraut (Art. 933 ZGB) hat. Anvertraute Sachen (Art. 933 ZGB)«Anvertraut» heisst, dass der frühere Besitzer dem Veräusserer die Sache mit Wissen und Willen überlasst. Z.B. bei einer Miete, Leihe, Auftrag oder Hinterlegung. Abhandengekommene Sachen (Art. 934 ZGB)«Abhandengekommen» heisst, dass die Sache dem früheren Besitzer gestohlen wurde, verloren geht, oder allgemein gegen seinen Willen abhandenkommt. Rechtsfolgen bei nichtberechtigtem BesitzeserwerbBesitzeserwerb eines Nichtberechtigten, weil nicht EigentümerFahrnisklage (934, 936 ZGB)Die Fahrnisklage wird auch Besitzesrechtsklage genannt, weil man im Thema Besitzesrechtsschutz ist. Fahrnisklagen sind in zwei Situationen möglich:
Ausnahmen935 ZGB besagt, dass Geld und Inhaberpapiere nicht abgefordert werden können, auch wenn sie dem früheren Besitzer gegen seinen Willen abhandengekommen sind. 934 II ZGB (Lösungsrecht) besagt, dass Erwerber von abhandengekommenen Sachen besser geschützt werden, wenn
sie die Sache gutgläubig, öffentlich ersteigert oder von einem Kaufmann erworben haben. Vergleich von Besitzschutzklage (927-929), Fahrnisklage (934,936) und Eigentumsklage (641 II)Anvertraute Sachen Die Besitzschutzklagen (927-929) existieren, um den Besitz zurückzuerlangen und nicht um abzuklären, wem der
Besitz zusteht. Fahrnisklage (934,936) vs. Eigentumsklage (641 II)Oft sind Fahrnisklage und Eigentumsklage gleichzeitig möglich. Für den bestohlenen ist es in der Praxis oft einfacher, die Fahrnisklage zu erheben. Fahrnisklage (934,936)Bei der Fahrnisklage muss der frühere Besitz des Bestohlenen und der neue ungerechtfertigte Besitz des Diebes bewiesen werden. Eigentumsklage (641 II)Bei der Eigentumsklage muss das frühere Eigentum des Bestohlenen und der neue ungerechtfertigte Besitz bewiesen werden. Es ist i.d.R. einfacher früheren Besitz als früheres Eigentum zu beweisen. Verantwortlichkeit des nicht-berechtigten BesitzersHier geht es Schadenersatz, den der nicht Berechtigte dem berechtigten Besitzer zahlen muss. z.B.: Dem eigentlichen Besitzer wird der
Besitz seiner Sache entzogen, er klagt gerichtlich gegen den «Besitzentzieher» und kann seine Sache auch herausverlangen. Jetzt hat er aber das Problem, dass er ein Jahr lang seine Sache nicht benutzen konnte und dass sich die Sache bereits abgenutzt hat und somit an Wert verloren hat. Schäden, die der Berechtigte erlitten hat, weil er eine Zeit lang die Sache nicht besessen hat:
Es wird unterschieden, ob der nicht Berechtigte gutgläubig die Sache besessen hat oder nicht. Gutgläubiger, nichtberechtigter Besitzer (938, 939 ZGB)Der gutgläubige Nichtberechtigte muss gemäss Art. 938 für keine der obengenannten Schäden aufkommen. Wenn der Nichtberechtigte Verwendungen für die Sache aufbringt, also Bspw. wenn er notwendige, nützliche Reparaturen vornimmt oder die Sache mit Luxusartikeln ausstattet oder aufwertet, so kann er gemäss Art. 939 verfahren: Abs. 1: Für nützliche und notwendige Verwendungen kann er vor der Rückgabe Schadenersatz verlangen. bösgläubiger, nichtberechtigter Besitzer (940 ZGB)Gemäss Art. 940 Abs. 1 ZGB ist der bösgläubige Verwender verpflichtet die zusätzlich zur Herausgabe der Sache Schadenersatz für alle verursachten Schäden sowie für die versäumten Früchte zu leisten. Hatte er notwendige Verwendungen getätigt, kann er dafür nach Abs.2 vom berechtigten Besitzer Schadenersatz fordern. (z.B. Reparaturarbeiten am Auto) Solange der Verwender nicht weiss, wem er die Sache herausgeben soll, so haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat. (Abs. 3) Was ist die Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer?Eigentum beschreibt die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache. Beim Eigentum gehört die Sache einem und man darf in der Regel fast alles damit machen. Besitz dagegen beschreibt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Was man damit machen darf, ist vom Eigentümer vorgeschrieben.
Welche Aussagen zum Eigentümer und Besitzer sind richtig?Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer.
Wer ist Eigentümer prüfen?Wie bereits erwähnt muss die Eigentümerstellung historisch-chronologisch geprüft werden. Das bedeutet, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens tatsächlich Eigentümer sein muss. Eine vormalige Eigentümerstellung hat keine Bedeutung, sofern diese wieder verloren wurde.
Was versteht man unter Besitz und Eigentum?Besitz bedeutet, dass eine Person über eine Sache verfügen und diese nutzen darf. Das Eigentum bezieht sich auf die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache, beispielsweise deren Verkauf.
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