Wann bekommt man wieder krankengeld wenn man ausgesteuert wurde

Telefonische Beratung

Für Ihre Anfragen auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater telefonisch zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass wir unsere Servieczeiten angepasst haben. Sie erreichen uns unter folgenden Rufnummern und Beratungszeiten:

Beratung Deutsch: 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen)
Montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr
Samstags 08.00 bis 16.00 Uhr

Beratung Türkisch: 0800 011 77 23(gebührenfrei aus allen Netzen)
Montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr
Samstags 08.00 bis 16.00 Uhr

Beratung Russisch: 0800 011 77 24 (gebührenfrei aus allen Netzen)
Montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr
Samstags 08.00 bis 16.00 Uhr

Beratung Arabisch: 0800 33 22 12 25 (gebührenfrei aus allen Netzen) 
Dienstag von 11:00 bis 13:00 Uhr
Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr

Unsere Beraterinnen und Berater beantworten gerne Ihre Fragen, auch wenn Sie lieber anonym bleiben möchten. Beachten Sie bitte auch, dass wir bei Menschen unter 16 Jahren ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten keine Beratung mit Verarbeitung personenbezogener Daten (wie z.B. Kontaktdaten) leisten können.


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Sie erreichen uns telefonisch unter 0800 011 77 22. Viele Fragen lassen sich schnell und einfach per Telefon klären.

Online-Beratung (Plattform)

Damit wir Sie online sicher und anonym beraten können, haben wir eine Online-Beratungsplattform eingerichtet, die speziell verschlüsselt ist. Dort können Sie Ihre Anfrage an die UPD stellen. Unsere Beraterinnen und Berater hinterlegen in Ihrem persönlichen „Postfach“ auf dieser Plattform die Antwort auf Ihre Anfrage. Über die sichere Online-Beratung können Sie uns auch eingescannte Dokumente übermitteln, soweit erforderlich. Häufig lassen sich komplexe Anfragen besser telefonisch klären. Wenn Sie uns eine Telefonnummer hinterlegen, rufen wir Sie gerne an. Bitte beachten Sie, dass wir ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten keine Beratung für Personen unter 16 Jahren leisten.

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Online-Beratung (Kontaktformular)

Sie können Ihre Anfrage auch per Online-Kontaktformular an uns richten. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns eine E-Mail-Adresse nennen, die wir zur Beantwortung Ihrer Anfrage nutzen können. Unsere Antworten zu Ihrer Anfrage werden wir ausschließlich an das von Ihnen angegebene E-Mail-Postfach senden. Bitte füllen Sie alle Felder des Formulars aus. Wurde Ihnen bereits eine Fallnummer genannt, geben Sie diese bitte im Nachrichtenfeld an. Häufig lassen sich komplexe Anfragen besser telefonisch klären. Wenn Sie uns eine Telefonnummer hinterlegen, rufen wir Sie gerne an. Bitte beachten Sie, dass wir ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten keine Beratung für Personen unter 16 Jahren leisten.

Generell besteht bei E-Mails und Antworten auf E-Mails das Risiko, dass diese auf ihrem Weg durch das Internet von Unbefugten abgefangen und gelesen werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Ihr Rechner von einem Virus befallen ist, ohne dass Sie dies mitbekommen. 

Wichtiger Hinweis: Bitte schicken Sie uns keine Original-Unterlagen mit der Post zu, sondern ausschließlich Kopien. Wir können leider keine Rücksendung Ihrer Unterlagen vornehmen. Aus Datenschutzgründen werden Ihre Dokumente nach der Bearbeitung Ihres Anliegens ordnungsgemäß vernichtet.

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Vor-Ort-Beratung

In unseren 30 regionalen Beratungsstellen beraten wir Sie persönlich vor Ort. Aufgrund der Corona-Pandemie sind Beratungen vor Ort zur Zeit noch eingeschränkt. Welche Beratungsstellen aktuell geöffnet sind, sehen Sie wenn Sie nachfolgend auf "zur Übersicht" klicken. Bitte beachten Sie, dass wir ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten keine Beratung für Personen unter 16 Jahren leisten.

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Wenn Ihr Arbeitnehmer erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, hat er zunächst Anspruch auf die sogenannte Entgeltfortzahlung. Das bedeutet, Sie zahlen weiterhin das Entgelt, obwohl Sie keine Arbeitsleistung im Gegenzug erhalten. Wenn Sie am Umlageverfahren U1 der Krankenkassen teilnehmen, können Sie sich diese Kosten teilweise erstatten lassen.

Nach sechs Wochen: Krankengeld

Dauert die Krankheit Ihres Arbeitnehmers länger als sechs Wochen, erhält er üblicherweise Krankengeld von der Krankenkasse. Ein Krankengeld kann nur dann ausgezahlt werden, wenn die Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers den Anspruch auf Krankengeld abdeckt. Das ist beispielsweise bei privat versicherten Arbeitnehmern nicht der Fall. Diese haben aber oft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.

Über die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld können Sie sich bei der jeweils zuständigen Krankenkasse, bei der Ihr Arbeitnehmer versichert ist, erkundigen. Die Krankenkasse kann für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld zahlen. Bei der Entscheidung über einen Krankengeldantrag ist immer relevant, ob die andauernde Arbeitsunfähigkeit auf einer Fortsetzungserkrankung oder Folgeerkrankung beruht.

Beachten Sie: Ist Ihr Arbeitnehmer wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, ist Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig. Diese zahlt ein Verletztengeld, das höher ist als das Krankengeld.

Immer noch arbeitsunfähig? Jetzt setzt die Aussteuerung ein.

Der wünschenswerte Verlauf ist natürlich die Genesung: Ihr Arbeitnehmer erholt sich, wird wieder arbeitsfähig und kann nach gelungener Wiedereingliederung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Aber was passiert, wenn das nicht gelingt?

Ist Ihr Arbeitnehmer auch nach 78 Wochen Krankengeld gesundheitlich nicht fit genug für eine Rückkehr in den Betrieb, beginnt die Phase der Aussteuerung. Er sollte rechtzeitig Erwerbsminderungsrente beantragen, um nach dem Auslaufen des Krankengelds nicht mittelos zu sein. Oft ist es aber so, dass zum Ende des Krankengeldbezugs noch kein Rentenbescheid vorliegt. In diesem Fall kann Ihr Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen, obwohl noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Was müssen Sie als Arbeitgeber jetzt tun?

Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld zu stellen ist natürlich Aufgabe Ihres Arbeitnehmers. Solange aber noch ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, haben Sie noch gewisse Meldepflichten. Endet der Krankengeldbezug, müssen Sie eine Abmeldung zum sozialversicherungsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses abgeben (Meldegrund 30 – Ende der Beschäftigung). Wenn sich Ihr Arbeitnehmer nicht arbeitslos meldet, aber auch noch keine Erwerbsminderungsrente erhält, entsteht eine Fehlzeit. Dauert diese länger als einen Kalendermonat, müssen Sie eine Abmeldung mit dem Meldegrund 34 (Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) abgeben.

Bei beiden Meldegründen sind die Besonderheiten wegen Einmal- und Sonderzahlungen im ersten Quartal eines Jahres zu berücksichtigen. Die Details hierzu erfahren Sie in den Steckbriefen Krankheit und Märzklausel.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Alle Informationen, die zum Thema Aussteuerung für Arbeitgeber wichtig sind, haben wir neu in unserem Steckbrief Krankheit für Sie ergänzt.

Nutzen Sie außerdem zum Thema Krankheit den Frage-Antwort-Katalog, um Ihre Meldepflichten zu ermitteln, falls Ihr Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt.

Auch die folgenden Steckbriefe könnten Sie für in diesem Zusammenhang interessant sein:

  • Märzklausel
  • Entgeltersatzleistung
  • U1- Verfahren (Umlage im Krankheitsfall)
  • Rehabilitation
  • Unfall
  • Berufskrankheit

Und diese News sind sicher auch interessant:

  • Neues Urteil zur Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten
  • Erstattungssatz zur Umlage U1 festlegen

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Wann beginnt bei Krankengeld die 3 Jahresfrist wieder neu?

Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.

Soll man sich nach Aussteuerung weiter krank schreiben lassen?

Hallo, grundsätzlich sollten Sie bei Nahtlosigkeit Ihre Krankmeldung weiter an die Arbeitsagentur schicken. In der Regel hören wir von unseren Mitgliedern, dass die Krankenkasse nach der Aussteuerung keine Krankmeldung mehr benötigt.

Bin ich weiter krankenversichert wenn ich ausgesteuert bin?

Liegt innerhalb von 2 Wochen keine Austrittserklärung vor, wird der Versicherte automatisch am Tag nach der Aussteuerung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher. ¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.