Wann wird die tariferhöhung im öffentlichen dienst ausgezahlt 2022

Hauptinhalt

  • Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
  • Auswirkungen des „9-Euro-Tickets“ auf Jobtickets
  • Corona-Sonderzahlung
  • Tariferhöhung 2021
  • Tariferhöhung 2020
  • Tariferhöhung 2019
  • Tariferhöhung 2018
  • Tariferhöhung 2017
  • Auswirkungen des Flexi-Rentengesetzes ab dem 01.01.2017
  • Tariferhöhung 2016
  • Änderungen in der Zusatzversorgung seit 01.07.2015
  • Tariferhöhung 2015
  • Tariferhöhung 2014

Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ff.) wurde eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR für aktiv tätige Erwerbspersonen beschlossen. Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten) und im Jahr 2022 Einkünfte nach

§ 13, 15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen.

Versorgungsempfänger sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Die EPP unterliegt nach § 119 EStG als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, ist jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung sowie in der Zusatzversorgung.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn ist die EPP kein steuerpflichtiges Entgelt.

Wann bzw. wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch das LSF mit der Bezügeabrechnung für September 2022.

Eine Auszahlung mit den Bezügen durch den Arbeitgeber erfolgt nur dann, wenn am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V besteht oder der Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuert wird und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Das LSF zahlt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Stichtag 1. September 2022 die EPP maschinell aus. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erst rückwirkend erfüllt werden, erfolgt eine Nachzahlung der EPP. Entsprechend erfolgt auch eine Rückforderung einer bereits gezahlten EPP, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegen einer rückwirkenden ûnderung nicht mehr erfüllt sind (z. B. ein rückwirkend gemeldeter Austritt oder Steuerklasse VI).

Erfolgt die Zahlung nicht durch das LSF, wird der Anspruch auf die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geprüft.

Wie wird die Auszahlung gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert?

In der Lohnsteuerbescheinigung 2022 wird die gezahlte EPP gegenüber der Finanzverwaltung mit einem Großbuchstaben »E« ausgewiesen.

Auswirkungen des „9-Euro-Tickets“ auf Jobtickets

Aufgrund des sog. „9-Euro-Tickets“ werden auch die Preise für die Jobtickets in den Monaten Juni, Juli und August auf 9 Euro abgesenkt. In diesen drei Monaten erfolgt keine Abrechnung des Arbeitgeberzuschusses gegenüber den betreffenden Verkehrsverbünden. Daher entfällt für diesen Zeitraum auch der – nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz steuerfreie – geldwerte Vorteil zur Ausgabe auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Ab September wird der geldwerte Vorteil für die Ausgabe auf der Lohnsteuerbescheinigung wieder regulär berücksichtigt.

Die Anpassung des geldwerten Vorteils erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, es sind durch die Personal verwaltenden Dienststellen bzw. die Abrechnungsstellen keine gesonderten Mitteilungen an die Bezügestelle erforderlich.

Auch auf der Gehaltsmitteilung entfällt für diesen Zeitraum die Ausgabe des Sachbezugs.

Corona-Sonderzahlung

Im Rahmen der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 29.11.2021 haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen TV-Corona Sonderzahlung verständigt, der bereits unterzeichnet wurde. Danach erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung

  • Beschäftigte nach TV-L i.H.v. 1.300 Euro
  • Auszubildende nach TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit i.H.v. 650 Euro
  • ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L i.H.v. 650 Euro und
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L i.H.v. 650 Euro,

deren Rechtsverhältnis am 29. November 2021 bestand und die mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten. Bei Vorliegen einer Teilzeit zum Stichtag 29. November 2021 wird die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang gezahlt.

Die unter den Geltungsbereich des TV-L-Forst und TVA-L-Forst fallenden Beschäftigten und Auszubildenden erhalten unter den gleichen Voraussetzungen eine Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV Corona-Sonderzahlung Forst) vom 29. November 2021. Der Tarifvertrag ist unterzeichnet und damit rechtskräftig.

Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten (TV-L-Forst) 1.300 Euro und für die Auszubildenden (TVA-L-Forst) 650 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung zum Stichtag 29. November 2021 erfolgt die Zahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang.

Die Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz steuer- und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV in gleicher Höhe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 diese Zahlung und weitere bereits geleistete Beihilfen und Unterstützungen aus Anlass Corona in Summe den Freibetrag von 1.500 EUR nicht überschreiten. Dieser Freibetrag gilt nur einmalig für diesen Zeitraum und kann nicht für jedes Kalenderjahr bzw. jede Zahlung neu in Anspruch genommen werden. Im Falle bereits erhaltener steuerfreier Zahlungen ist die Corona-Sonderzahlung teilweise oder in voller Höhe steuer- und ggf. beitragspflichtig.

Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist mit den Bezügen im Zahltag Februar 2022, spätestens jedoch im Zahltag März 2022 vorgesehen.

Tariferhöhung 2021

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte vom 7. März 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2021 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte SKH vom 15. Juni 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2021 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 sowie den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.01.2021

  • für Beschäftigte nach TV-L, TVÜ-Länder in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 1,8 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte nach TV-L, TVÜ-Länder in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15 um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte in der Pflege in den Entgeltgruppen KR 5 bis KR 17 um 1,29 v.H.,
  • für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltgruppen S 3 bis S 18 um 1,29 v.H. bzw. für Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 2 um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer-TV-L um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro

vereinbart. Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege sowie der Praktikanten nach dem TVPrakt-L werden zum 01.01.2021 nicht erhöht.

Daneben werden u. a.

  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder um 1,4 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 1,29 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2021 geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2021 gezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 und den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde zum 1. Januar 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 1,8 v.H., mindestens jedoch um 50 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50 Euro

vereinbart.

Die vom 1. Januar 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2021 gezahlt.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Tariferhöhung 2020

TV-Ärzte – Erhöhung zum 01.10.2020

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte vom 7. März 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2020 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2020 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH – Erhöhung zum 01.10.2020

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H. vor. 

Die vom 1. Oktober 2020 an geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 sowie den hierzu ergangenen Änderungstarifverträgen wurde für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte

  • für TV-L-Beschäftigte in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,3 v.H., mindestens jedoch 90,00 Euro, und
  • für TV-L-Beschäftigte in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15, einschließlich Pkw-Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sowie Beschäftigte in der Pflege  um 3,12 v.H., mindestens jedoch 90,00 Euro, sowie
  • für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG oder TVA-L Pflege sowie Praktikanten nach dem TV-Prakt-L eine Erhöhung um einen Festbetrag von 50,00 Euro
    vereinbart.

      Daneben werden u. a.

  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder ab 01.01.2020 um 3,2 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 3,12 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2020 geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2020 gezahlt.

Nach § 2 Ziffer 7 und 20 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im § 52 TV-L vereinbart und die Eingruppierungsmerkmale unter Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L neu gefasst. Für die Beschäftigten gilt mit der Anlage G zum TV-L zudem eine neue Entgelttabelle (sog. S-Tabelle). Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020 in die S-Tabelle wurde in § 29e TVÜ-Länder geregelt. Für die Umsetzung sind die Durchführungshinweise  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Bis dahin erhalten die Beschäftigten weiterhin Tabellenentgelt nach der Anlage B zum TV-L in der ab 01.01.2020 geltenden Höhe.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 und den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 4,3 v.H., mindestens jedoch um 90 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 3,12 v.H., mindestens jedoch um 90 Euro

sowie der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst

  • um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro

vereinbart.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärzte und Ärztinnen an den Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wird noch im Rahmen von Redaktionsverhandlungen in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • zum 1. Oktober 2019 um 2,5 v.H.
  • zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H.
  • zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H.

vor.

Die ab 1. Oktober 2019 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat Juni 2020 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung wird noch in einem Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte SKH umgesetzt. 

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte 

  • zum 1. Oktober 2019 um 2,5 v.H.
  • zum 1. Oktober 2020 um weitere 2,0 v.H.
  • zum 1. Oktober 2021 um weitere 2,0 v.H.

vor. 

Die ab 1. Oktober 2019 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat August 2020 ausgezahlt. 

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Tariferhöhung 2019

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 wurde für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte

  • für TV-L-Beschäftigte in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 v.H., mindestens jedoch 100,00 Euro, und
  • für TV-L-Beschäftigte in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15, einschließlich Pkw-Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L, um 3,01 v.H., mindestens jedoch 100,00 Euro,
    sowie
  • für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG oder TVA-L Pflege sowie Praktikanten nach dem TV-Prakt-L eine Erhöhung um einen Festbetrag von 50,00 Euro

vereinbart.

Daneben werden u. a.

  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder ab 01.01.2019 um 3,2 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 3,01 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2019 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Juli 2019 im Vorgriff auf die entsprechend zu schließenden Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgezahlt.

Die Tarifeinigung sieht zudem ab 1. Januar 2019 eine Erhöhung der Garantiebeträge, der Angleichungszulage für Lehrkräfte als auch die Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Einführung einer neuen KR-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege vor. Aufgrund der noch laufenden Redaktionsverhandlungen mit den Gewerkschaften ist die vollständige Umsetzung dieser Neuregelungen zum Zahltag Juli 2019 noch nicht möglich, so dass die Zahlung dieser Entgelte im Zahltag Juli 2019 zunächst nach den bislang geltenden tariflichen Regelungen erfolgen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen und bitten um Ihr Verständnis.

Im Zahltag August 2019 wurde die Umstellung auf die neuen KR-Entgeltgruppen einschließlich der ab 1. Januar 2019 geltenden Entgelttabelle für Pflegekräfte vollzogen.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 4,5 v.H., mindestens jedoch um 100 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 3,01 v.H., mindestens jedoch um 100 Euro

sowie der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst

  • um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro

vereinbart.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Tariferhöhung 2018

TV-Ärzte – Erhöhung zum 01.12.2018

Gemäß der Tarifeinigung zum TV-Ärzte vom 12. April 2017 sowie dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte vom 12. April 2017 ist eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2018 vereinbart worden. Die vom 1. Dezember 2018 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Dezember 2018 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH – Erhöhung zum 01.12.2018

Gemäß der Tarifeinigung zum TV-Ärzte SKH vom 22. Mai 2017 sowie dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-Ärzte SKH vom 22. Mai 2017 ist eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2018 vereinbart worden. Die vom 1. Dezember 2018 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Dezember 2018 ausgezahlt. 

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Erhöhung im TV-L zum 01.10.2018

Für die zum 1. Januar 2018 neu eingeführte Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15, 13Ü, KR 9a bis 11a sowie den Erhöhungsbetrag nach 5 Jahren in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit erfolgt nach den Vereinbarungen in der Tarifeinigung für den Beschäftigten des TV-L vom 17.02.2017 zum 1. Oktober 2018 eine Erhöhung des Betrages der Stufe 6 sowie eine Anpassung des Erhöhungsbetrages in Stufe 4.  

Beschäftigte, die sich mindestens 5 Jahre in einer individuellen Endstufe befinden und der seit 1. Januar 2018 maßgebende Vollzeitbetrag ihrer individuellen Endstufe nunmehr unter dem zum 1. Oktober 2018 geltenden Tabellenbetrag der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe liegt, werden zum 1. Oktober 2018 der Stufe 6 unter Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitszeitumfangs zugeordnet. Entsprechend gilt für Beschäftigte, die sich mindestens 5 Jahre in einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit befinden. Soweit das zum 1. Oktober geltende Tabellenentgelt der Stufe 4 einschließlich des Erhöhungsbetrages den seit 1. Januar 2018 maßgebenden Vollzeitbetrag der individuellen Endstufe übersteigt, werden auch diese Beschäftigten zum 1. Oktober 2018 der Stufe 4 mit Erhöhungsbetrag ihrer Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit zugeordnet.  

Die vom 1. Oktober 2018 an geltenden höheren Entgelte in der Stufe 6 bzw. Stufe 4 mit Erhöhungsbetrag werden ab dem Monat Oktober 2018 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

TV-L

Im Rahmen der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 verständigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder auf eine Entgelterhöhung zum 1. Januar 2018. Diese Einigung wurde in entsprechende Änderungstarifverträge umgesetzt.

Hiernach ist folgende Erhöhung vereinbart:

Erhöhung der Tabellenentgelte und Einführung der Stufe 6:
Die Tabellenentgelte (einschließlich Beträge aus einer individuellen Endstufe) werden für Beschäftigte, die unter den  TV-L/TVÜ-Länder bzw. Pkw-Fahrer-TV-L fallen, ab 1. Januar 2018 um 2,35 v.H.  erhöht.

Darüber hinaus wird ab 1. Januar 2018 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie KR 9a bis 11a eine Stufe 6 eingeführt. Beschäftigte, die sich am 31. Dezember 2017

  • mindestens 5 Jahre in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe befinden oder
  • mindestens 5 Jahre in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden und der Vollzeitbetrag der individuellen Endstufe zum 1. Januar 2018 nicht höher ist als der Tabellenbetrag der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe,

werden zum 1. Januar 2018 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet und erhalten das Tabellenentgelt der Stufe 6 unter Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitszeitumfangs. Beschäftigte, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, verbleiben in ihrer bisherigen Stufe bzw. individuellen Endstufe.

Bei der Einführung der Stufe 6 sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • In der Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit wird keine neue Endstufe eingeführt. Das Tabellenentgelt erhöht sich jedoch für Beschäftigte in der Endstufe 4 mit fünfjähriger Verweildauer in der Stufe 4 ab 1. Januar 2018 um 53,41 €.
  • Bei Beschäftigten nach § 19 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Länder, die in die Entgeltgruppe 13Ü übergeleitet oder nach § 19 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder in der Entgeltgruppe 13 neu eingestellt wurden, ist der Tabellenwert der Stufe 6 um 115,29 € bzw. 120,51 € erhöht.
  • In der Entgeltgruppe 15Ü bleibt die Stufe 5 als Endstufe bestehen.
  • In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a verbleibt es bis zum 30.09.2018 bei der Stufe 5 als Endstufe mit einem Erhöhungsbetrag von 255,67 € nach fünfjähriger Verweildauer in der Stufe 5.

Bei Beschäftigten, die aufgrund der Überleitung in den TV-L einen Strukturausgleich erhalten, wird infolge der Erweiterung der Anrechnungsvorschriften in § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder der Zugewinn aus der Zuordnung zur Stufe 6 bzw. Zahlung des erhöhten Tabellenentgeltes in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit auf den Strukturausgleich angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht bei Beschäftigten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder in der Entgeltgruppe 13Ü.

Erhöhung der Ausbildungsentgelte:
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte für Praktikanten nach TV Prakt-L werden um einen Festbetrag von 35 € erhöht.

Die vom 1. Januar 2018 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2018 ausgezahlt. Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 12. April 2017 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte vom 12.04.2017 umgesetzt.

Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Februar 2018 um 2,0 v.H. vor.  Die vom 01.02.2018 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Februar 2018 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen haben sich am 22. Mai 2017 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (TV-Ärzte SKH) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-Ärzte SKH vom 22.05.2017 umgesetzt. Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Februar 2018 um 2,0 v.H. vor. Die vom 01.02.2018 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Februar 2018 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Tariferhöhung 2017

TV-L

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 17. Februar 2017 auf eine Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder verständigt.

Im Rahmen dieser Tarifeinigung wurde für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 und für die Pflegekräfte in den Entgeltgruppen KR eine Erhöhung der Tabellenentgelte rückwirkend zum 1. Januar 2017 beschlossen:

  • um einen Festbetrag von 75,00 Euro, sofern das monatliche Tabellenentgelt (brutto) zum Stand 1. März 2016 unter 3.200,00 Euro liegt,
  • um 2,0 v. H. (linear), sofern das monatliche Tabellenentgelt (brutto) zum Stand 1. März 2016 3.200,00 Euro und mehr beträgt.

Gleiches gilt für die Beschäftigten mit Entgelt in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Pauschalentgelte für die Pkw-Fahrer.

Abweichend hiervon werden

  • die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 S. 2 TV-L,
  • die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
  • die Besitzstandszulagen nach §§ 9, 11 TVÜ-Länder

rückwirkend ab 01.01.2017 um 2,2 v.H. erhöht.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag von 35,00 Euro erhöht.

Die vom 01.01.2017 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Mai 2017 im Vorgriff auf die entsprechend zu schließenden Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 12. April 2017 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wird noch im Rahmen anstehender Redaktionsverhandlungen in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • zum 1 April 2017 um 2,0 v.H.,
  • zum 1. Februar 2018 um 2,0 v.H. sowie
  • zum 1. Dezember 2018 um 1,0 v.H.

vor.

Die ab dem 1. April 2017 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat Juli 2017 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen haben sich am 22. Mai 2017 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (TV-Ärzte SKH) verständigt. Diese Einigung wird noch in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte SKH umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • zum 1. April 2017 um 2,0 v.H.
  • zum 1. Februar 2018 um 2,0 v.H. sowie
  • zum 1. Dezember 2018 um 1,0 v.H.

vor. 

Die ab dem 1. April 2017 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat August 2017 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Auswirkungen des Flexi-Rentengesetzes ab dem 01.01.2017

Mit dem »Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand« vom 08.12.2016 treten Änderungen im Versicherungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ein:

Bislang sind Beschäftigte, die daneben eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem 01.01.2017 tritt diese Versicherungsfreiheit für Altersvollrentenbezieher erst ab Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ein. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich volle Versicherungs- und Beitragspflicht.

Für Beschäftigte, die am 31.12.2016 in einer Beschäftigung wegen des Altersvollrentenbezugs versicherungsfrei waren, bleibt die bestehende Rentenversicherungsfreiheit als Bestandsschutz erhalten.

Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (bzw. bei Bestandsschutzfällen auch zuvor) verzichten. Ein solcher Verzicht gilt bis zum Ende der jeweiligen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Damit sind volle Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu zahlen.

Bei Versicherungspflicht der Beschäftigung bewirkt diese nun in der Regel eine zusätzliche jährliche Steigerung der schon laufenden Altersrente. Bislang hatten solche Beschäftigungen keine Wirkung auf die Höhe dieser Rente mehr.

Bitte beachten Sie, dass die Bezügestelle Ihnen keine Auskunft über die mögliche Höhe der Rentensteigerung bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit geben kann und darf. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung ggf. bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beraten.

Tariferhöhung 2016

  • TV-L

    Im Rahmen der Tarifeinigung vom 28. März 2015 verständigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder auf eine Entgelterhöhung zum 1. März 2016. Diese Einigung wurde in entsprechende Änderungstarifverträge umgesetzt.

    Hiernach ist folgende Erhöhung vereinbart:

    • Erhöhung der Tabellenentgelte:

      Die Tabellenentgelte (einschließlich Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe) werden ab 01.03.2016 um 2,3 v.H., mindestens aber 75 € für Beschäftigte, die unter den  TV-L/TVÜ-Länder bzw. Pkw-Fahrer-TV-L fallen, erhöht. Die Besonderheiten für die Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-Länder) sind zu beachten.

      Abweichend hiervon werden gemäß der Tarifeinigung

      • die Garantiebeträge nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
      • die Bereitschaftsdienstentgelte der Anlage E zum TV-L,
      • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
      • die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,

        um  2,45 v. H. erhöht.

    • Erhöhung Ausbildungsentgelte

      Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte für Praktikanten nach TV Prakt-L werden um einen Festbetrag von 30 € erhöht.

Die vom 01.03.2016 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat März 2016 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund verständigten sich am 17. April 2015 auf eine Tarifeinigung für die Ärzte und Ärztinnen an den Universitätskliniken Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV-Ärzte vom 17.04.2015 entsprechend umgesetzt.

Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.04.2016 um  2,2 v.H. vor.  Die vom 01.04.2016 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat April 2016 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen verständigten sich am 8. Juni 2015 auf eine Tarifeinigung für die Ärzte und Ärztinnen an den Sächsischen Krankenhäusern. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-Ärzte SKH vom 08.06.2015 entsprechend umgesetzt.

Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.04.2016 um 2,2 v.H. vor. Die vom 01.04.2016 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat April 2016 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Änderungen in der Zusatzversorgung seit 01.07.2015

Tarifeinigung vom 28.03.2015 für den Bereich der TdL

Die Tarifpartner haben Änderungen auf der Finanzierungsseite für die Zusatzversorgung bei der VBL in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vereinbart.

Danach gilt für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, Folgendes:

Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag zur Kapitaldeckung:

Neben dem Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2,0 v. H. führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

  • ab 1. Juli 2015 von    0,75 v. H.
  • ab 1. Juli 2016 von    1,50 v. H.
  • ab 1. Juli 2017 von    2,25 v. H.

Der Arbeitnehmerbeitrag wird als Gesamtbeitrag an die VBL abgeführt.

Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 v. H..

Im Abrechnungsverband West/Umlage

Neben dem Arbeitnehmeranteil zur Umlage von 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmeranteil zur Umlage in folgender Höhe ab:

  • ab 1. Juli 2015:            0,2 v. H.
  • ab 1. Juli 2016:            0,3 v. H.
  • ab 1. Juli 2017:            0,4 v. H.

Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).

Die Arbeitgeber beteiligen sich im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 v. H. kann auf bis zu 6,85 v. H. und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 v. H. auf bis zu 3,25 v. H. angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten. Für den Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnt ab 1. Januar 2017 ein neuer Deckungsabschnitt. Im Abrechnungsverband West hat der Verwaltungsrat im Herbst letzten Jahres entschieden, dass der Umlagesatz für den ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt unverändert bleibt.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert.

Tariferhöhung 2015

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 28. März 2015 auf eine Tarifeinigung verständigt. Diese Einigung wird von den Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträgen umgesetzt werden.

Es wurde sich u. a. auf Folgendes verständigt:

  • Erhöhung der Tabellenentgelte:
    Die Tabellenentgelte (einschließlich Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe) werden ab 01.03.2015 um 2,1 v. H. erhöht.
    Die Besonderheiten für die Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-Länder) sind zu beachten.
     
  • Erhöhung der Ausbildungsentgelte
    Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege werden ab 01.03.2015 um einen Festbetrag von 30,00 € erhöht.

Die vom 01.03.2015 an geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat Juni 2015 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet des Landesamtes für Steuern und Finanzen unter dem Menüpunkt »Themen« – »Tarifbereich« – »Entgelttabellen«.

  • TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 17. April 2015 auf eine Tarifeinigung für die Ärzte und Ärztinnen an den Universitätskliniken verständigt. Diese Einigung wird noch im Rahmen anstehender Redaktionsverhandlungen in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • ab 01.04.2015 um 2,2 v. H sowie
  • ab 01.04.2016 um weitere 2,2 v.H.

vor.

Darüber hinaus wurde Folgendes vereinbart:

  • Einführung einer zusätzlichen Stufe 6 für Fachärzte/-innen in der Entgeltgruppe Ä2 sowie Änderungen in den Stufenlaufzeiten für Fachärzte/-innen der Entgeltgruppe Ä2 ab dem 01.04.2015
  • Erhöhung des Zeitschlages für Arbeit an Samstagen von 10 v.H. auf 20 v.H.

Die ab 01.04.2015 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat Juli 2015 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen haben sich am 8. Juni 2015 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (TV-Ärzte SKH) verständigt. Diese Einigung wird noch in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte SKH umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • ab 01.04.2015 um 2,2 v. H sowie
  • ab 01.04.2016 um weitere 2,2 v.H.

vor.

Darüber hinaus wurde Folgendes vereinbart:

  • Einführung einer zusätzlichen Stufe 6 für Fachärzte/-innen in der Entgeltgruppe Ä2 sowie Änderungen in den Stufenlaufzeiten für Fachärzte/-innen der Entgeltgruppe Ä2 ab dem 01.04.2015
  • Erhöhung des Zeitschlages für Arbeit an Samstagen von 10 v.H. auf 20 v.H. ab dem 01.04.2015.

Die ab 01.04.2015 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat August 2015 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen

Tariferhöhung 2014

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 9. März 2013 auf eine Tarifeinigung verständigt. Diese Einigung wurde von den Tarifvertragsparteien in den Änderungstarifverträgen umgesetzt.

Es wurde sich u. a. auf Folgendes verständigt:

  • Erhöhung der Tabellenentgelte:

Die Tabellenentgelte (einschließlich Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe) werden ab 01.01.2014 um 2,95 v. H. erhöht. Die Besonderheiten für die Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-Länder) sind zu beachten.

  • Erhöhung Ausbildungsentgelte

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege werden ab 01.01.2014 um 2,95 v. H. erhöht. Die vom 01.01.2014 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2014 ausgezahlt.

  •  TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 11.04.2013 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Die Tarifeinigung wurde mit dem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-Ärzte vom 11.04.2013 entsprechend umgesetzt.

Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.03.2014 um 2,0 v.H. vor.

Die vom 01.03.2014 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat März 2014 ausgezahlt.

  • TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 17.06.2013 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) verständigt. Die Tarifeinigung wurde mit dem zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-Ärzte SKH vom 17.06.2013 entsprechend umgesetzt.

Dieser Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.03.2014 um 2,0 v.H. vor.

Die vom 01.03.2014 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat März 2014 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

  • Entgelttabellen
Wann wird die tariferhöhung im öffentlichen dienst ausgezahlt 2022