Eigentum kann immer nur im Rahmen der Gesetze erworben werden und auf keine abweichende Art. Die Grundprinzipien des Sachenrechts sind auf unbewegliche und bewegliche Sachen anwendbar aber unterscheiden sich in den Details. Diese Unterschiede liegen in sachlich begründeten Erfordernissen. Show
Was sind bewegliche Sachen?Bewegliche Sachen sind solche, die keine Grundstücke oder Bauwerke sind. Nur Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz versetzt werden können, sind gemeint. Das sind vor allem Dinge wie Autos, Möbel, Kleidung usw.
Was sind die Voraussetzungen?
1. Die EinigungGemeint ist jede Abrede und daher jeder Vertrag, der auf einen Eigentumsübergang abzielt. Das sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die am gesamten Zivilrecht zu messen sind (freier Wille, ausreichende Genauigkeit u.v.m.). (Link zum Zustandekommen eines Vertrags)
2. Die ÜbergabeBleibt die Einigung ohne tatsächliche Übergabe, handelt es sich nur einen vertragsrechtlichen Anspruch. Wurde aber tatsächlich übergeben, kann auch das Eigentum als dingliches Recht übergehen. Das sind zwei völlig andere Rechtsarten. Die Übergabe ist jener Akt, der dem Publizitätsprinzip gerecht wird um nach außen wirken zu können. Bei unbeweglichen Sachen ist es die Grundbuchseintragung, bei beweglichen die Übergabe.
3. Einigkeit bei ÜbergabeHier wird klargestellt, zu welchem Zeitpunkt eine Einigung im Sinne der Willensübereinstimmung vorzuliegen hat. Diese Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe bestehen bzw. bestanden haben. Ein Sinneswandel einer Partei vorher oder nachher ist für den Übergang von Eigentum belanglos. Freilich können Verträge angefochten werden oder sonstige Forderungen aus gerechtfertigtem „Sinneswandel“ entstehen. Das wirkt sich aber nicht auf die Notwendigkeit dieser Voraussetzung aus. 4. Die BerechtigungOhne Berechtigung zu einer Eigentumsübertragung reicht die beste Einigung mitsamt Übergabe nicht aus. Schwierig ist diese Situation bei beweglichen Sachen, denn hier gibt es immerhin keine „Art Grundbuch“, wo man einfach nachschauen könnte. Es gibt nur zwei alternative Fälle, die zu einer wirksamen Übertragung von Eigentum führen können. Eine dritte Möglichkeit liegt in einer strikten Ausnahme, die gesondert geregelt ist und unten angesprochen wird.
Wie werden dann Dritte geschützt?Hier kommt die oben angesprochene dritte Variante ins Spiel. Bei beweglichen Sachen kann ein Dritter, also auch der Käufer, nicht immer über die Berechtigung des Veräußerers gesicherte Erkenntnisse aufweisen. Schon gar nicht, ob in der „Eigentümerkette“ von vorher Mängel bestanden haben. Darum muss hier ein Interessensausgleich durchgeführt werden.Das ist auch deshalb wichtig, weil dingliche Rechte auch in der Zukunft immer wieder übertragen werden können. Der Geschäftsverkehr kann nicht mit allzu hohen Unsicherheiten belastet werden.
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen – das Wichtigste in StichwortenUm einen Fall von Eigentumserwerb lösen zu können, sind Kenntnisse des allgemeinen Schuldrechts und des Sachenrechts erforderlich. Beide Bereiche sind gleichermaßen betroffen. Wann wird man Eigentümer von einer Sache?1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Was ist bewegliches Eigentum?Zum "beweglichen Vermögen" im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts gehören neben (beweglichen) Sachen (§ 90 BGB) auch Forderungen, z.B. ein Anspruch gegen eine Bank aus einem Girovertrag (Kontoguthaben).
Wie übereignet man bewegliche Sachen?Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB@). Die Einigung über den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache auf den Erwerber ist formfrei.
Wie erwirbt man das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen?Eine Eigentumsübertragung kann an beweglichen Gütern, aber auch an unbeweglichen Sachen erfolgen. Bei einer Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen, sind eine Einigung und eine Übergabe unerlässlich. In der Einigung wird die Eigentumsübertragung zunächst beschlossen. Sie bedarf dabei keiner bestimmten Form.
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