Wer seinen Steuerausgleich macht, bekommt oft mehr Geld vom Finanzamt zurück als erwartet Show
Am Beginn jedes Jahres stehen ArbeitnehmerInnen vor einer großen Herausforderung, wenn es um die Arbeitnehmerveranlagung geht. Viele verzichten darauf, weil sie schlicht nicht wissen, wie sie dieses Rätsel lösen sollen, andere sind der Meinung, sie würden nichts bekommen. Und so schenken viele ArbeitnehmerInnen dem Finanzminister Geld – und das jedes Jahr. Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen. Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder VerdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten. Oegb.at hat die wichtigsten zehn Tipps gesammelt, die du bei der Arbeitnehmerveranlagung rausholen kannst. Automatische Arbeitnehmerveranlagung Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Am einfachsten online auf finanzonline.at mit Handysignatur oder Anmeldung und zugeschickter Zugangsdaten. Der beste Zeitpunkt ist ab Anfang März, denn die Arbeitgeber haben bis Ende
Februar Zeit, die Jahreslohnzettel abzugeben. 1. Kosten, die durch den Beruf entstehen: "Werbungskosten"Kosten, die dir durch deine berufliche Tätigkeit entstehen, kannst du abgegolten bekommen. Verwirrenderweise nennt das Finanzamt diese Rubrik "Werbungskosten". Gemeint sind damit Kosten für Arbeitskleidung, Fortbildungen oder auch Dienstreisen. Alles rund um Arbeitswege
Ausrüstung
Aus- und Fortbildung
Gut zu wissen! Wer diese Kosten nicht selbst absetzt, bekommt in der automatischen Arbeitnehmerveranlagung (siehe unten) einen Pauschalbetrag von 132 Euro gutgeschrieben. 2. PendlerpauschaleUnter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht dir zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und die große Penderpauschalte, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges. Tipp! Ob Anspruch auf eine Pendlerpauschale besteht, und wenn ja in welcher Höhe, kannst du mittels Pendlerrechner herausfinden. Welche Beihilfen dein Bundesland PendlerInnen gewährt, erfährst du hier. PENDLERPAUSCHALE FÜR ÖFFI-NUTZERINNEN Der ÖGB kämpft dafür, dass die Pendlerpauschale nicht nur jenen zugutekommt, die auf das Auto angewiesen sind, sondern auch den ArbeitnehmerInnen, die überwiegend auf Öffis umsteigen, die große Pendlerpauschale von bis zu rund 300 Euro im Monat zustehen. 3. HomeofficeDeine Gewerkschaft hat für dich Vergünstigungen rund ums Homeoffice erreicht!
Tipp! Wer die Anschaffung von ergonomischen Büromöbeln fürs Homeoffice vorhat, sollte das am besten noch vor Jahreswechsel tun, um die volle Summe von 900 Euro über drei Jahre abzuschreiben! Vorsicht! Um deine Homeoffice-Kosten von der Steuer absetzen zu können, brauchst du eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit deinem Betrieb! 4. FamilienbonusDer Familienbonus ist ein Absetzbetrag, der für jedes Kind geltend gemacht werden kann, wenn man genug verdient. Bis 2021 beträgt der Höchstsatz 1.500 Euro, für 2022 um 1750 Euro und ab 2023 2.000 Euro jährlich. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Mit der Steuerreform steigt dieser Betrag ab 1. Juli 2022 auf 650 Euro. Wer nicht genug verdient, um sich diesen Betrag vom Steuerbetrag abziehen lassen zu können, bekommt den Bonus anteilig. Tipp! Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist. 5. Sonstiges Familiäres und PrivatesWeitere Steuerbegünstigungen für Familien sind:
AlleinerzieherInnenabsetzbetrag und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag betragen 494 Euro bei einem Kind, 669 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 220 für jedes weitere Kind. Der Kindermehrbetrag wird ab 1. Juli 2022 von bis zu 250 auf bis zu 350 Euro pro Kind erhöht. 2023 steht eine erneute Erhöhung auf bis zu 450 pro Kind an.
Unter der Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" können weitere Kosten rund ums Privatleben abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
6. Kosten aufgrund von Krankheit oder BehinderungFallen dir Kosten aufgrund einer (chronischen) Krankheit oder Behinderung an, empfehlen wir dir, die Arbeitnehmerveranlagung selbst zu machen und dich nicht auf die automatische Veranlagung (siehe unten) zu verlassen. Folgende Posten kannst du geltend machen:
7. SV-Bonus (auch für PensionistInnen)GeringverdienerInnen und Personen mit geringer Pension können durch die Erhöhung des SV-Bonus bzw. des Pensionistenabsetzbetrags in der zweiten Jahreshälfte um bis zu 250 Euro entlastet werden. 8. Vorsicht bei Zuverdienst!Bist du unselbstständig beschäftigt und verdienst mehr als 730 Euro im Jahr zusätzlich, etwa durch Werkverträge, musst du statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommenssteuererklärung ausfüllen! Musstest du aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Sozialversicherungs-Beiträge nachzahlen, kannst du das absetzen. 9. VersicherungenIn einigen Fällen kann man Versicherungszahlungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen:
Vorsicht! Zusatzversicherungen wie Renten-, Unfall-, Kranken- und Sterbeversicherung sind für das Jahr 2020 letztmalig absetzbar. 10. Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage und Spenden
Rechnungen aufbewahrenDu musst die Rechnungen und Quittungen zwar nicht bei der Antragstellung mit einreichen, solltest sie aber jedenfalls sieben Jahre lang aufbewahren, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt. Es ist nicht zu spätDu hast deinen Antrag letztes Jahr vergessen? Oder noch nie eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht? Keine Sorge! Bis zu fünf Jahren rückwirkend kannst du die Anträge stellen, also bis zum Jahr 2017 zurück. Keine Angst vor NachzahlungenSollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass du dein Antrag eine Nachzahlung statt einer Gutschrift ergibt, kannst du deinen Antrag einfach wieder zurückziehen. Alle, die ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline machen, können, noch bevor sie die Erklärung einreichen, mit der Funktion "Vorausberechnung" herausfinden, wie hoch die Rückzahlung des Finanzamts sein wird. Alle Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung findest du auch www.bmf.gv.at und www.arbeiterkammer.at. Du willst mehr Tipps rund um deine Steuererklärung? Hier geht's weiter!
Was bringt es etwas von der Steuer absetzen?Wenn eine Ausgabe von der Steuer abgesetzt werden kann, bedeutet dies, dass der Betrag vom jährlichen Gehalt abgezogen wird. Erst nachdem alle relevanten Kosten vom Gehalt abgezogen wurden, steht das Einkommen des Jahres fest. Von diesem geringeren Betrag wird nun errechnet, wie viele Steuern gezahlt werden müssen.
Was versteht man unter absetzen?Zu den drei relevantesten absetzbaren Kategorien gehören:
Sonderausgaben: auch private Kosten können steuerlich geltend gemacht werden; zum Beispiel Schulgeld, Spenden oder Versicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegeheimkosten, Unterhaltszahlungen etc. fallen in diese Kategorie.
Wie viel spart man beim Absetzen?Das ist neu: Seit dem Steuerjahr 2022 werden bei jedem Arbeitnehmer 1 200 Euro Werbungskosten pro Jahr berücksichtigt, ohne dass sie dafür Kosten nachweisen müssen. Bis zum Steuerjahr 2021 betrug diese Werbungskostenpauschale nur 1000 Euro, also 200 Euro weniger.
Wie viel kann man von der Steuer absetzen?Die maximale steuerliche Ermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Gleiches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder Winterdienst. Auch von diesen Ausgaben können Sie bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Die maximale steuerliche Ermäßigung liegt hier bei jährlich 4.000 Euro.
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