Seit dem Jahr 2005 unterscheidet man in Deutschland zwischen dem Arbeitslosengeld 1 und dem Arbeitslosengeld 2. Obwohl die beiden Bezeichnungen sehr ähnlich klingen, handelt es sich um zwei völlig verschiedene Leistungen. Für Arbeitslosengeld 1 müssen Sie anspruchsberechtigt sein. Alternativ erhalten Sie Arbeitslosengeld 2, wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind. In Deutschland bleiben Sie auch im Falle einer kürzeren oder längeren
Arbeitslosigkeit nicht ohne finanzielle Absicherung. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder vom Staat sorgen für die Zeit der Arbeitssuche für mindestens eine Grundsicherung. Das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich besser bekannt als
Hartz IV, hat seit Januar … ALG 2 als Hilfe zum Lebensunterhalt
ALG 2 kann Ihnen unter Umständen gekürzt werden. Sie müssen sich regelmäßig bei der Arbeitsagentur melden und deren Vorgaben erfüllen. Das schließt die eigene aktive Jobsuche und deren Nachweis ein. Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel? Verwandte Artikel1. Das Wichtigste in KürzeArbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten in der Regel Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II gibt es aber auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist. ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sozialgeld erhalten Angehörige von ALG-II-Empfängern, die selbst nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre alt sind. ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe und setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Den Regelbedarfen (449 € für Alleinstehende), den Kosten für Unterkunft und Heizung, den Beiträgen zu Versicherungen sowie ggf. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Leistungen. Hinweise ALG II folgt oft auf das Arbeitslosengeld, das deshalb auch "Arbeitslosengeld 1" genannt wird. Trotz des gleichen Namens haben die beiden Leistungen sozialrechtlich nichts miteinander zu tun. Arbeitslosengeld 1 kommt von der Versicherung, in die der Arbeitnehmer eingezahlt hat. Arbeitslosengeld II wird über Steuern finanziert. Für 2023 ist ein Bürgergeld geplant, welches künftig unter anderem das Arbeitslosengeld II ersetzen soll. 2. Voraussetzungen2.1. ALG IIUm ALG II zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Detaillierte Erklärungen zu diesen Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitssuchende. 2.2. SozialgeldSozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und einen der beiden folgenden Punkte erfüllen:
2.3. Praxistipp AntragALG II und Sozialgeld müssen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen. Der Antrag wirkt rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Anträge auf beispielsweise Mehrbedarfe oder Antragsformulare gibt es beim Jobcenter. Online-Anträge können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Arbeitslos und Arbeit finden > Arbeitslosengeld II stellen. Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt, außer wenn über den Antrag nur vorläufig entschieden wurde. Wenn Sie länger hilfebedürftig sind, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. 3. Umfang und HöheALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe der Sozialhilfe. Es gibt keine aufstockenden Leistungen durch das Sozialamt. ALG II/Sozialgeld kann sich aus folgenden Bausteinen zusammensetzen:
3.1. Pauschalierte RegelbedarfeDie pauschalierten Regelbedarfe dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken.
Das Jobcenter kann Sanktionen, das heißt Kürzungen des Regelsatzes um 10% verhängen, wenn der Leistungsempfänger mehr als einmalig nicht zu Terminen erscheint. Es waren auch höhere Sanktionen und auch aus anderen Gründen möglich, doch für diese gilt vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023 ein sog. Sanktionsmoratorium, das heißt die Sanktionsregelungen dürfen in diesem Zeitraum nicht angewendet werden. Das Sanktionsmoratorium ist eine Übergangsregelung. Es soll gelten, bis das geplante Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und weitere Leistungen ersetzt. 3.2. Unterkunft und Heizung(§ 22 SGB II) Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt, wenn diese angemessen sind. Das gilt nicht nur in Mietwohnungen, sondern auch in einer Eigentumswohnung oder im eigenen Haus. Näheres unter Kosten der Unterkunft. Wann die Kosten angemessen sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Dabei bilden sie sog. Vergleichsräume, in denen die gleichen Mietobergrenzen gelten. Näheres unter Kosten der Unterkunft > Angemessenheit. Bei einem Umzug innerhalb des selben Vergleichsraums gilt: Nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere Wohnung werden nur KdU in Höhe der Kosten für die frühere Wohnung berücksichtigt. Hierbei wird aber eine sog. Dynamisierung vorgenommen: Wenn die Angemessenheitsgrenzen im Vergleichsraum sich erhöhen, wird auch mehr gezahlt, weil auch die frühere Wohnung vermutlich teurer geworden wäre. Wer in einen anderen Vergleichsraum zieht, bekommt KdU-Leistungen im Rahmen der dortigen Angemessenheitsgrenzen, also werden ggf. auch höhere Kosten berücksichtigt, als für die frühere Wohnung. Personen unter 25: Erwerbsfähige unter 25 Jahren, die aus dem Elternhaus ausziehen, bekommen in der Regel nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn
Ohne diese Zustimmung wird keine Erstausstattung für die Wohnung (Näheres unter einmalige Leistungen, siehe unten) übernommen und es gibt nur die niedrigere Regelbedarfsstufe für Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen. Ausnahme: Es ist der unter 25-jährigen Person nicht zumutbar, die vorherige Zusicherung einzuholen, z.B. weil sie schnell eine Wohnung annehmen muss, um eine Arbeit aufnehmen zu können oder um sofort der Gewalt im Elternhaus entkommen zu können. Es handelt sich um eine Regelung für Eilfälle. Die Voraussetzungen für eine Zusicherung (siehe oben) müssen vorgelegen haben. Ist eine unter 25-jährige Person aus dem Elternhaus ausgezogen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II bezogen oder beantragt hat, werden in der Regel die angemessenen KdU als Bedarf anerkannt und auch der Regelbedarf wird nicht gekürzt. Das gilt z.B. wenn ein junger Mensch für sein Studium oder seine Ausbildung das Elternhaus verlassen hat und danach keine Arbeit findet oder aufstocken muss. Die KdU werden aber nicht übernommen und der Regelbedarf wird auch gekürzt, wenn ein junger Mensch in der Absicht aus dem Elternhaus auszieht, später Geld vom Jobcenter zu bekommen. 3.3. Leistungen für Kinder und Jugendliche(§ 28 SGB II) Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern erhalten Leistungen aus dem sog. Bildungspaket, z.B. für den persönlichen Schulbedarf, die Fahrt zur Schule, für Schulausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Lernförderung oder Beiträge zu Sportvereinen oder Musikunterricht. Näheres unter Teilhabe- und Bildungspaket. 3.4. Sozialversicherung3.4.1. Krankenversicherung und PflegeversicherungDie Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt für Bezieher von ALG II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Angehörige, die Sozialgeld beziehen, sind in der Regel über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert. Bezieher von ALG II, die nicht pflichtversichert sind, erhalten die Kosten einer privaten Basis-Krankenversicherung voll erstattet. Die privaten Krankenkassen müssen ihren Versicherten einen Basistarif anbieten. Näheres unter Private Krankenversicherung > Basistarif. Haben Arbeitssuchende keinen Anspruch auf ALG II, besteht auch keine Kranken- und Pflegeversicherung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Werden sie infolge ihrer Beitragszahlungen zu Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, erhalten sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss, maximal in Höhe des halben Basistarifs. Der Zuschuss beträgt 2022 max. 384,58 €. Diesen Zuschuss erhalten auch Personen, die Sozialgeld beziehen, die nicht von der Familienversicherung des ALG-II-Beziehers erfasst sind. 3.4.2. UnfallversicherungLeistungsempfänger sind bei Terminen im Jobcenter sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Zudem sind sie unfallversichert, wenn sie an Terminen oder Maßnahmen teilnehmen, die vom Jobcenter veranlasst wurden. Das können z.B. Arztbesuche, Vorstellungsgespräche oder Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sein. 3.4.3. RentenversicherungBeiträge zur Rentenversicherung werden nicht bezahlt, aber die Zeiten von ALG-II-Bezug werden vom Jobcenter an die Rentenversicherung gemeldet. Dort wird geprüft, ob die Zeiten angerechnet werden. Deshalb ist es auch wichtig, sich bei Arbeitslosigkeit ohne Zahlung von ALG II bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Denn auch diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten für die Rente gelten. 3.5. Mehrbedarfszuschläge(§ 21 SGB II) Der Mehrbedarf kommt bei bestimmten Zielgruppen zu den Regelleistungen der Tabelle (siehe oben) hinzu, z.B. bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder Menschen mit Behinderungen oder bei kostenaufwendiger Ernährung. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge. 3.6. Einmalige Leistungen(§ 24 SGB II) Einmalige Leistungen sind
3.7. Praxistipps
4. HinzuverdienstBei Empfängern von ALG II, die nebenbei erwerbstätig sind, wird das monatliche Einkommen vom ALG II abgezogen. Allerdings nicht komplett, sondern ein bestimmter Freibetrag wird nicht angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und berechnet sich wie folgt. 4.1. FreibetragsregelungDer Freibetrag summiert sich stufenweise aus unterschiedlichen Beträgen, abhängig von Einkommen und Kind (§ 11b SGB II):
4.1.1. BerechnungsbeispieleEmpfänger von ALG II verdient 400 € im Monat: Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 300 € = insgesamt 160 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Empfänger von ALG II verdient 1.000 € im Monat: Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) = insgesamt 280 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Empfänger von ALG II verdient 1.200 € im Monat: Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 200 € (= 20 €) = insgesamt 300 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Empfänger von ALG II mit Kind verdient 1.500 € im Monat: Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 500 € (= 50 €) = insgesamt 330 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Empfänger von ALG II ohne Kind verdient 1.500 € im Monat: Grundfreibetrag 100 € plus 20 % von 900 € (= 180 €) plus 10 % von 200 € (= 20 €) = insgesamt 300 €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen. Für das Einkommen, das 1200 € überschreitet gibt es keinen weiteren Freibetrag. 5. Anrechnung von Einkommen und VermögenAnspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht nur, wenn der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Details zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden Sie unter Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen. 6. Praxistipps
7. Wer hilft weiter?Für Anträge und Informationen sind die örtlichen Jobcenter zuständig. 8. Verwandte LinksGrundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter Kosten der Unterkunft Kosten der Unterkunft > Angemessenheit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen Arbeitslosengeld Sozialhilfe Kindergeld Basiskonto Pfändungsschutzkonto Rechtsgrundlagen: §§ 19 ff. SGB II Was ist der Unterschied zwischen ALG 1 und ALG 2?Während das Arbeitslosengeld 60 oder 67 Prozent des letzten Nettogehaltes beträgt, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengelds II (Alg II) nach Ihrem Bedarf für den Lebensunterhalt und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist auch wichtig, mit wie vielen Personen Sie zusammenleben.
Kann man ALG 1 und 2 bekommen?Mein Arbeitslosengeld reicht nicht zum Leben. Kann ich zusätzlich noch Arbeitslosengeld II bekommen? Ja, wenn Ihr Arbeitslosengeld nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, können Sie zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin mit Ihrem Jobcenter.
Was versteht man unter Arbeitslosengeld 1?Das Arbeitslosengeld 1, auch ALG I oder nur kurz ALG genannt, ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern und wird in Abhängigkeit von Anwartschaftszeiten und Lebensalter für drei bis längstens 24 Monate gezahlt.
Wann gibt es ALG 1?Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren.
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