Was ist der unterschied zwischen gewerbebetrieb und selbständiger arbeit

Es gibt grundsätzlich vier verschiedene Arten selbstständiger Erwerbstätigkeit:

  • Gewerbliche Erwerbstätigkeit
    Bei der gewerblichen Erwerbstätigkeit wird grob unterschieden zwischen "freien Gewerben" (z.B. Handelsgewerbe) und "reglementierten Gewerben" (z.B. Handwerk und Gastgewerbe). Beide Gewerbearten setzen eine Gewerbeberechtigung voraus, bei den reglementierten Gewerben ist zusätzlich ein Befähigungsnachweis notwendig. Weitere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Gewerbe in Österreich" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
  • Urproduktion
    Urproduktion ist die Gewinnung roher Naturerzeugnisse. Zu diesen zählen die Land- und Forstwirtschaft, der Bergbau, die Jagd und die Fischerei.
  • Freiberufliche Tätigkeit
    Freiberuflerinnen/Freiberufler üben eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Tätigkeiten aus. Freiberuflich tätig sind beispielsweise Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder.
  • "Neue" Selbstständigkeit
    Neue Selbstständige üben im Rahmen eines Werkvertrags eine betriebliche Tätigkeit aus, für die sie keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Vortragende). Weiterführende Informationen dazu finden sich im Kapitel "Neue Selbstständige" auf USP.gv.at.

Unternehmensgründung (→ BMAW)

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen. Als freiberuflich Tätige gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe (unter anderem: Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller). Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Von der selbstständigen Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.

Werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist die Abfärbetheorie zu beachten. Eine freiberufliche Tätigkeit wird durch die gewerbliche Tätigkeit »infiziert«. Dies führt dazu, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hiervon wird nur dann abgewichen, wenn die gewerblichen Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind oder wenn die freiberuflichen Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind.

Ein Architekt ist gewerblich tätig, wenn er schlüsselfertige Gebäude im Auftrag eines Dritten erstellt. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: XI R 10/06)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15 EStG

§ 18 EStG


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Ähnliche Themen

  • Selbstständigkeit

Verwandte Begriffe

  • Einkunfsermittlung
  • Einkünfte
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Freiberufler
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Gewerbliche Einkünfte

Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen.

Als freiberuflich Tätige gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe (z.B. Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller). Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 EStG im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Von der selbstständigen Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.

Werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist die Abfärbetheorie zu beachten. Eine freiberufliche Tätigkeit wird durch die gewerbliche Tätigkeit "infiziert". Dies führt dazu, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hiervon wird nur dann abgewichen, wenn die gewerblichen Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind oder wenn die freiberuflichen Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15 EStG

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Verwandte Begriffe

  • Gewerbebetrieb
  • Gewerbliche Einkünfte
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Freiberufler
  • Gewerbesteuer

Was versteht man unter selbständiger Arbeit?

Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen.

Wann liegt eine selbständige Tätigkeit vor?

Die Merkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit finden sich in § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch ( HGB ) für den Begriff des Handelsvertreters: „Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Was ist der Unterschied zwischen selbstständig und Kleingewerbe?

Auf einen Blick: Unterschiede zwischen Gewerbe und freiem Beruf: Gewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer abführen, ferner sind zahlreiche Buchführungspflichten zu beachten. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbepflicht.

Welche Tätigkeiten unterliegen nicht dem Gewerbebetrieb?

Welche Abgrenzung gibt es zwischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft? Die Betriebe der sogenannten Urproduktion werden ebenfalls nicht als „Gewerbebetriebe“ angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau.