Was kann ich tun wenn die Versicherung nicht zahlt?

Nachdem der Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug im selben Jahr dreimal schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, kündigt ihm der Haftpflichtversicherer den Versicherungsvertrag. Ist die Kündigung rechtens?

Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Haftpflichtversicherung muss der Versicherer für die Schäden aufkommen, die sein Versicherungsnehmer dem Geschädigten durch sein Verhalten zugefügt hat. Dem Versicherer können dabei in Abhängigkeit vom Ausmaß des entstandenen Schadens erhebliche Aufwendungen entstehen. Der Versicherer hat daher nach jedem Versicherungsfall Anlass, die Risiken, die sich für ihn aus der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ergeben, neu zu bewerten. Diese Bewertung kann dazu führen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigt. Hierzu ist er von Gesetzes wegen berechtigt. Die Kündigung ist jedoch nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem der Versicherer, bezogen auf den Versicherungsfall, seine Eintrittspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder im Rechtstreit mit dem geschädigten Dritten ein Urteil ergangen und rechtskräftig geworden ist. Im Übrigen kann unter den gleichen Voraussetzungen auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.

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Sind andere Versicherer verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Person abzuschließen, der nach einem Versicherungsfall das Vertragsverhältnis durch den bisherigen Versicherer gekündigt worden ist?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages. Findet ein Kraftfahrzeughalter keinen Versicherer, darf er sein Kraftfahrzeug nicht weiter im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, denn insoweit trifft ihn eine gesetzliche Versicherungspflicht. Benutzt er sein Kraftfahrzeug ohne den erforderlichen Versicherungsschutz oder gestattet er eine solche Nutzung einer anderen Person, macht der Fahrzeughalter sich strafbar.

Ein Ehepaar hat es nach der Hochzeit und Gründung eines gemeinsamen Hausstandes vergessen, eine der Hausratversicherungen, die jeder der Ehepartner "in die Ehe mitgebracht hat", zu kündigen. Nun ist ein Versicherungsfall eingetreten. An welchen Versicherer muss das Paar sich wenden?

Es ist dem Versicherungsnehmer verboten, für dasselbe Risiko mehrere Versicherungsverträge abzuschließen, wenn dies in der Absicht geschieht, im Versicherungsfall für den eingetretenen (selben) Schaden mehrfach Ersatz zu erlangen. In diesem Fall ist jeder der Versicherungsverträge nichtig, die der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht geschlossen hat. Anders verhält es sich, wenn dasselbe Risiko aufgrund einer Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder deshalb mehrfach versichert ist, weil auch ein Dritter hierfür einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. In einem solchen Fall einer wirksamen Mehrfachversicherung haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Der Versicherte hat also die Wahl, in welchem jeweiligen Umfang er welche Versicherer in Anspruch nimmt, solange er keine Überkompensation verlangt. Die Versicherer werden dann untereinander einen Ausgleich herbeiführen, der sich nach den Beträgen richtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.

Gibt es bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Versicherungsunternehmen Fristen zu beachten?

Während früher viele Versicherungsunternehmen mit Hilfe ihrer Vertragsbedingungen den Versicherungsnehmern auferlegten, ihre Leistungsansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, gilt seit dem 1. Januar 2008 einheitlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in welchem Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer Verhandlungen über die Berechtigung des Leistungsanspruches oder dessen Höhe geführt haben.

Wohin kann sich ein Versicherungskunde wenden, wenn er mit dem Geschäftsgebaren eines Versicherungsunternehmens nicht einverstanden ist?

Im Streit mit dem Versicherungsunternehmen muss der Kunde nicht immer sofort den Rechtsweg beschreiten. Eine Alternative ohne Kostenrisiko ist im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der "PKV-Ombudsmann", sowie im Übrigen privaten Versicherungswesen – einige Reiseversicherungen ausgenommen – bei Streitfällen bis zu einem Gegenstandswert von 100.000 Euro der Versicherungs-Ombudsmann.

Die BaFin, die auch Auskunft zu Versicherungsfragen erteilt, fordert das betreffende Versicherungsunternehmen zur Stellungnahme auf und kann bei Missständen einschreiten. Sie kann allerdings – im Unterschied zu dem Versicherungs-Ombudsmann – keine die Versicherung bindende Entscheidung im Einzelfall treffen. An die BaFin können sich nicht nur die Versicherungsnehmer, sondern auch Dritte, etwa der bei einem Unfall Geschädigte, wenden. Wenn man sich an die BaFin gewandt hat, werden die Ombudsmänner i.d.R. nicht zugleich tätig.

Nachdem die Versicherung die Zahlung verweigerte, hat der Versicherungsnehmer Klage erhoben. Den Rechtsstreit hat der Versicherungsnehmer am Ende zwar gewonnen; der Prozess hat sich jedoch über zwei Instanzen erstreckt und insgesamt mehr als drei Jahre gedauert. Warum muss man solange auf sein Geld warten?

Es kann viele Gründe dafür geben, weshalb ein Rechtsstreit sich in die Länge zieht. Häufig liegt es daran, dass das Gericht umfangreich Beweis erheben muss, weil die Parteien über eine ganze Reihe entscheidungserheblicher Umstände streiten. Namentlich die Einholung von Gutachten kann zu Verzögerungen führen. Ein umsichtiger Kläger stellt daher bei Klageerhebung den Antrag, den Beklagten nicht nur zur Zahlung der Hauptforderung, sondern auch zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen. Durch ein Mahnschreiben kann man den Schuldner sogar schon vor Klageerhebung in Verzug setzen mit der Folge, dass dieser ab Verzugseintritt Zinsen zu entrichten hat. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem – derzeit bei -0,88% liegenden – Basiszinssatz. Beträgt also beispielsweise die Hauptforderung 10.000 Euro und zieht sich der Prozess über drei Jahre hin, stehen dem Kläger, wenn das Gericht ihm die Hauptforderung vollständig zuspricht, allein für die Dauer des Prozesses zusätzlich 1.236 Euro an Zinsen zu (10.000 Euro x 4,12 % pro Jahr x 3 Jahre). Am Kapitalmarkt hätte der Kläger eine solche Rendite unter den aktuellen Bedingungen wohl kaum erreicht. Ein langer Rechtsstreit kann also auch sein Gutes haben.    

Nach dem Verkehrsunfall hat der Versicherungsnehmer sein Verschulden gegenüber dem Unfallgegner eingeräumt. Nun weigert sich der Kasko-Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, für die an dessen Fahrzeug entstandenen Schäden aufzukommen?

Die Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherer sehen vor, dass der Versicherungsnehmer am Unfallort Schuldeingeständnisse nicht abgeben darf. Das hat seinen Grund darin, dass ein unfallgeschädigter Versicherungsnehmer seine Kasko-Versicherung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn ihm der Unfallgegner ersatzpflichtig ist. In diesem Fall kann der Kasko-Versicherer beim Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer Regress nehmen kann. Der Regress kann jedoch vereitelt sein, wenn der Versicherungsnehmer am Unfallort sein Verschulden eingeräumt hat. Allerdings ist der Kasko-Versicherer nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern oder einzuschränken, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich allein schuld an dem Verkehrsunfall war, da in diesem Fall ohnehin kein Regressanspruch der Versicherung bestanden hat, der durch das Schuldeingeständnis hätte vereitelt werden können.

Beim Abschluss von Verträgen über die private Krankenversicherung fragen die Versicherer den Neukunden nach seinen Vorerkrankungen. Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsschutz, wenn der Neukunde eine bestimmte Vorerkrankung im Fragebogen nicht angegeben hat, weil er beim Ausfüllen an den länger zurück liegenden Krankheitsfall nicht gedacht hat?

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, bei Abschluss des Vertrages die für die Übernahme der Versicherungsgefahr erheblichen Umstände anzugeben, soweit er danach vom Versicherungsunternehmen konkret gefragt wird. Beantwortet er eine solche Frage – und sei es aus Versehen – unrichtig oder unvollständig, so ist der Versicherer zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, er kannte den nicht angezeigten Umstand. Auf diese Folge müssen die Versicherungsunternehmen allerdings ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss unmissverständlich hinweisen.

Weitere Informationen zum Thema enthalten folgende Broschüren

  • "Das neue Versicherungsvertragsgesetz", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, unentgeltlich zu beziehen als Download oder über den Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Tel.: 030 18 272 2721, Fax: 030 18 10 272 2721, E-Mail: .
  • "Gut und günstig versichert" u.a., herausgegeben vom Bund der Versicherten e.V., Postfach 57 02 61, 22771 Hamburg, unentgeltlich zu beziehen als Download oder telefonisch (für Nichtmitglieder) unter 040/357 37 30 98 oder per Telefax unter 040/357 37 30 99; E-Mail: .
  • "Richtig versichert, Wer braucht welche Versicherung?" Rita Reichard, Elke Weidenbach, Verbraucherzentrale, ZDF WISO

Wie lange hat die Versicherung Zeit zu zahlen?

Wie lange hat eine Versicherung Zeit, einen Schaden zu regulieren? Es gibt keine gesetzliche Frist, welche die maximale Dauer der Schadensregulierung bei Kfz-Unfällen vorschreibt. Durchschnittlich sollte sie zwischen vier und sechs Wochen liegen.

Wann kann die Versicherung sagen dass sie nicht zahlt?

Es gibt nicht ausreichend Belege für Ihren Schaden. Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig an den Versicherer gemeldet. Der Schaden entstand, bevor Sie den Vertrag geschlossen haben. Sie haben grob fahrlässig gehandelt oder den Schaden vorsätzlich verursacht.

Kann man gegen seine eigene Versicherung klagen?

Kann man seine eigene Rechtsschutzversicherung verklagen? Ja, möchte diese entgegen der vertraglichen Vereinbarungen nicht die Kosten erstatten, können Versicherte eine Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung erwägen.