Was können Eltern von der Steuer absetzen

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Kinder: Was kann ich von der Steuer absetzen und was kann der Arbeitgeber erstatten/zahlen?

Von Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

 Verfasst 16. Februar 2022

 In Newsblog

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Der Gesetzgeber hat viele Möglichkeiten geschaffen, für Kinder oder im Zusammenhang mit Kindern steuerlich Beträge bei der Steuer (Einkommensteuer) in der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerermäßigungsantrag) geltend zu machen. Auch der Arbeitgeber kann Beträge für Kinder über den Lohn steuerfrei oder mit Übernahme der Pauschalsteuer dem Arbeitnehmer Brutto wie Netto ohne Abzüge zahlen (Nettolohnoptimierung). Wir stellen hier einige Möglichkeiten davon vor.

Was können Eltern von der Steuer absetzen

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Inhalt

  • Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf (Betreuungsfreibetrag) für die Kinder
  • Übertragung des Betreuungsfreibetrages
  • Übertragung des Kinderfreibetrages
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder
  • Kinderbetreuungskosten (absetzbare Sonderausgaben)
  • Schulgeld (Sonderausgaben)
  • Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung für die Kinder (Sonderausgaben)
  • Sonstige absetzbare Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) für die Kinder (Sonderausgaben)
  • Unterhalt, Unterstützung, Berufsausbildungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
    • Krankheitskosten der Kinder (außergewöhnliche Belastungen)
    • Fahrtkosten zu Behandlungen der Kinder und Besuchsfahrten der Eltern (außergewöhnliche Belastung)
    • Fahrtkosten für behinderte Kinder (außergewöhnliche Belastung)
    • weitere absetzbare Kosten bei behinderten Kindern (außergewöhnliche Belastungen)
  • Behindertenfreibetrag
  • Pflege-Pauschbetrag für behinderte Kinder
  • Was kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei oder begünstigt erstatten/bezahlen (Nettolohnoptimierung)?
    • Erholungsbeihilfe pro Kind
      • Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitgeber
      • Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitnehmer
    • Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag, zur Kinderkrippe und zur Tagesmutter
  • weitere Hinweise und Links

Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf (Betreuungsfreibetrag) für die Kinder

Pro Elternteil werden ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf gewährt. Die Freibeträge werden monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Das Kindergeld wird mit der Steuerersparnis beider Freibeträge verrechnet. Diese 2 Freibeträge wirken sich daher meist nur bei höherem Einkommen steuerlich noch im Rahmen der Steuererklärung aus.

Jahre 2021, 2022 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.730 € (beide Elternteile 5.460 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.194 € (beide Elternteile 8.388 €)

 

 

Für das Jahr 2020:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.586 € (beide Elternteile 5.172 €)

1.320 € (beide Elternteile 2.640 €)

3.906 € (beide Elternteile 7.812 €)

 

 

Übertragung des Betreuungsfreibetrages

Bei minderjährigen Kindern kann das Elternteil, wo das Kind  ‍gemeldet ist, den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag auf sich zu 100 % übertragen lassen, wenn die Elternteile nicht zusammen leben.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Auf Antrag kann der volle Kinderfreibetrag auf ein Elternteil bei getrennt lebenden Elternteilen übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht nachkommen kann oder verstorben ist. Die Übertragung führt auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrages auf dieses Elternteil.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist.

Es darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigende Kinder.

Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig, sondern nur monatsweise vor, wird pro Monat 1/12 des Betrages gewährt.

Der Betrag beträgt für das erste steuerlich zu berücksichtigende Kind beträgt 4.008 €. Für jedes weitere Kind sind zusätzlich 240 € absetzbar, bei 2 Kindern also 4.248 €.

Der Entlastungsbetrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Lohn berücksichtigt werden, wenn die Steuerklasse 2 vorliegt bzw. beim Finanzamt beantragt wird.

Freibetrag für die Berufsausbildung für Kinder

Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind‍, das sich in Berufsausbildung befindet, wird ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr gewährt. Jeder Elternteil erhält die Hälfte des Freibetrages. Der Freibetrag des Elternteils ist auf Antrag beider Elternteile auf den anderen Elternteil übertragbar (z.B. bei getrennt lebenden Elternteilen). Der Freibetrag wird monatlich gekürzt, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen. Für Kinder unter 18 Jahre wird der Freibetrag nicht gewährt.

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Kinderbetreuungskosten (absetzbare Sonderausgaben)

Voraussetzungen sind:

  • Das kindergeldberechtigte Kind unter 14 Jahre gehört zum Haushalt.
  • Die Rechnung oder der Bescheid liegt vor.
  • Die Bezahlung erfolgt über das Konto oder die Kreditkarte oder es erfolgt eine Abbuchung vom Konto. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Betreuungskosten sind z.B.

  • Kindermädchen, Babysitter, Au-pair
  • Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte
  • Hort, Tagesmutter
  • Ganztagespflegestelle
  • Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern
  • Internat
  • Ferienbetreuung

Absetzbar in der Steuererklärung sind (absetzbare Höhe):

  • 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € je begünstigtes Kind pro Jahr
  • Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden gekürzt.

Nicht begünstigt, nicht absetzbar sind:

  • Unterricht
  • Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Sport- oder Freizeitaktivitäten
  • Mitgliedschaft in Vereinen (z.B. Sportverein, Tanzverein, Karnevallsverein, Musikverein, Chor)
  • Barzahlungen

Schulgeld (Sonderausgaben)

Absetzbar sind 30 % der bescheinigten, gezahlten Beträge, maximal 5.000 € je kindergeldberechtigtem Kind pro Jahr.

Die 5.000 € pro Kind und Jahr werden maximal in der Summe für beide Elternteile zusammengewährt. Absetzbar sind die Zahlungen, bei dem Elternteil, der die Kosten getragen hat.

Nicht begünstigt beim Schulgeld sind Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse, Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Betreuungskosten sind evtl. bei den Kinderbetreuungskosten absetzbar.

Begünstigt sind Zahlungen an Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die dafür anerkannt sind oder auf einen anerkannten Allgemeinbildenden- oder Schul- oder Berufsabschluss hinführen oder ordnungsgemäß vorbereiten. Beispiele sind, z.B. die freien Waldorf- oder Montessorischulen.

Auch Wochenend – oder Abendkurse sind möglich, soweit die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fragen Sie ggfs. die Schule, ob diese eine Bescheinigung über die Schulgeldzahlungen ausstellen kann, denn die Bescheinigung wird benötigt. Die Schule weiß, ob die Zahlungen als Schulgeld begünstigt sind oder nicht.

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Beiträge Krankenversicherung, Pflegeversicherung für die Kinder (Sonderausgaben)

Absetzbar sind Beiträge für kindergeldberechtigte und unterhaltsberechtigte Kinder, soweit diese von den Eltern bezahlt wurden.

Der Vertrag kann auf die Eltern oder das Kind als Versicherungsnehmer abgeschlossen sein. Das Kind darf die Beträge nicht selbst in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen.

Diese Regelung gilt für Beiträge der privaten Krankenkasse und auch der gesetzlichen Krankenkasse, soweit keine kostenlose Familienversicherung vorliegt.

Voll absetzbar sind, die von der Krankenversicherung an das Finanzamt elektronisch übermittelten Beiträge der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Der Datenübertragung darf nicht widersprochen sein. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt, wenn sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergibt,  noch eine geringfügige Kürzung um 4 % bei den Krankenversicherungsbeiträgen, für die Berücksichtigung bei den Beiträgen der Basiskrankenversicherung. Diese 4 % werden dem sonstigen Vorsorgeaufwand zugeordnet, der evtl. ebenfalls absetzbar ist.

Beiträge, die nicht Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung sind:

  • Beiträge der privaten Krankenversicherung, die nicht unter die Basiskrankenversicherung fallen
  • Beiträge für Wahlleistungen
  • sonstige Krankenversicherungen
  • freiwillige Krankenversicherungen
  • Krankentagegeldversicherung
  • Krankengeldversicherung
  • Auslandskrankenversicherung
  • Zahnzusatzversicherung,
  • die vorher genannte Kürzung der 4 % bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese sind absetzbar, soweit die steuerlich maximal absetzbaren Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind. Im besten Fall können pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € abgesetzt werden. Näheres zur genauen Absetzbarkeit der Basiskrankenversicherung, der Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen finden sie hier.

Es kann die Vorauszahlung des 3-fachen Jahresbeitrages der absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich in 2022 zusätzlich abgesetzt werden. Näheres zur Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge können Sie hier erfahren.

Sonstige absetzbare Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) für die Kinder (Sonderausgaben)

Soweit die Eltern Versicherungsnehmer sind, können Versicherungen, die als Sonderausgaben absetzbar sind und für das kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden, abgesetzt werden.

Beispiel: Die Eltern als Versicherungsnehmer zahlen für das kindergeldberechtigte versicherte Kind eine Unfallversicherung oder private Haftpflichtversicherung.

Bei Kfz-Versicherungen ist erforderlich, dass das Elternteil Versicherungsnehmer und auch Halter des Fahrzeuges ist.

Die sonstigen Versicherungen, die als Sonderausgaben absetzbar sind, fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese wirken sich steuerlich nur aus, soweit die maximal absetzbaren Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch nicht anderweitig ausgeschöpft sind. Im besten Fall können pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € abgesetzt werden.

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Unterhalt, Unterstützung, Berufsausbildungskosten

Soweit für das Kind kein Kindergeld mehr gewährt wird, sind Unterstützungsleistungen und Unterhalt absetzbar.

Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld haben oder für die ein Kinderfreibetrag gewährt wird, sind nicht begünstigt (häufigster Fall und nicht begünstigt). Die hier genannte Regelung ist daher ein Ausnahmefall.

Das Kind darf kein oder nur ein geringes Vermögen (bis 15.500 €) besitzen.

Absetzbare Höhe: maximal (Höchstbetrag) je Kind 9.984 € für 2022, (9.744 € für 2021, 9.408 € für 2020) im Jahr zuzüglich der übernommen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.

Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr überschreiten. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls angerechnet, z.B. BAföG Zuschüsse.

Berücksichtigungsfähig sind:

  • Bar-, Sachleistungen
  • Unterhalt, Essen, Trinken
  • Kosten für das Zimmer bzw. die Wohnung, Zweitwohnung
  • Berufsausbildungskosten
  • sonstige Kostentragungen und Unterstützungen

Soweit die Kinder mit im Haushalt wohnen, ist der Höchstbetrag absetzbar ohne Nachweis.

In der Steuererklärung muss die Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden.

Anwendungsfälle:

  • Ältere studierende Kinder, für die aufgrund des Alters kein Kindergeld mehr gewährt wird
  • Kinder, die keine oder geringe Einkünfte und Bezüge haben
  • Kinder, für die aufgrund der Arbeit oder Tätigkeit, kein Kindergeld gewährt wird,

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind absetzbar (dem Grunde nach). Der Gesetzgeber hat aber vorgesehen, das diese sich steuermindern jedoch erst auswirken (der Höhe nach), soweit diese zusammen mit den anderen absetzbaren Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung überschreiten.

Je höher das Einkommen ist, um so höher ist der Betrag der zumutbaren Belastung, bis man dahin kommt, das die Beträge sich steuerlich der Höhe nach auswirken. D.h. auch eine Steuerminderung eintritt. Durch die Höhe der zumutbaren Belastung wirken sich manche absetzbaren Krankheitskosten daher steuerlich der Höhe nach nicht aus. Bei höheren Krankheitskosten als die zumutbare Belastung wirken die absetzbaren Kosten sich steuerlich aus und wirken steuermindernd.

Krankheitskosten der Kinder (außergewöhnliche Belastungen)

Krankheitskosten, die medizinisch indiziert, nachgewiesen und selbst bezahlt wurden, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar für sich selbst, für die Kinder und ggfs. bei Zusammenveranlagung für die Ehefrau/den Ehemann. Das können z.B. Rezeptzuzahlungen, Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für die Brille, Zahnersatz, das Hörgerät, Zuzahlungen beim Krankenhausaufenthalt, Kosten für eine Zahnspange oder für verschriebene Hilfsmittel sein. Fallen solche Kosten für die Kinder an, kann man die in der Steuererklärung ansetzen und absetzen.

Fahrtkosten zu Behandlungen der Kinder und Besuchsfahrten der Eltern (außergewöhnliche Belastung)

In der Steuererklärung sind absetzbar steuerlich tatsächliche Fahrtkosten zu den Behandlungen oder auch Besuchsfahrten der Eltern zu den Kindern soweit der Arzt ggfs. die Notwendigkeit der Besuchsfahrten bestätigt. Bei hohen Fahrtkosten oder Besuchsfahrten der Eltern muss evtl. der Arzt bescheinigen, dass die Fahrten und die Kosten notwendig waren, was bei Kindern bei größeren Krankheiten meist kein Problem sein dürfte. Bei geringen Fahrtkosten gehen die Kosten in der Steuererklärung meist auch ohne Bescheinigung des Arztes beim Finanzamt durch.

Fahrtkosten für behinderte Kinder (außergewöhnliche Belastung)

Pauschale Fahrtkosten von 3.000 km werden beim GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 oder einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) anerkannt, die mit 0,30 € absetzbar sind (900 €). Für Privatfahren, Freizeitfahrten und behinderungsbedingte Fahrten werden beim Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ bis zu 15.000 km anerkannt (absetzbar bis zu 4.500 €). Ggfs. müssen die Fahrten bei den 15.000 km nachgewiesen werden oder glaubhaft gemacht werden, z.B. anhand einer Fahrtkostenliste.

weitere absetzbare Kosten bei behinderten Kindern (außergewöhnliche Belastungen)

  • Aufwendungen für einen Fahrzeugumbau
  • behindertengerechter Umbau des Hauses
  • Mehraufwendungen für Begleitpersonen
  • Kosten der Heimunterbringung

Behindertenfreibetrag

Der Behindertenfreibetrag der Kinder  (je nach Grad der Behinderung (GdB)  zwischen 384 € – 7.400 €) kann auf die Eltern übertragen werden und von diesen geltend gemacht werden.

Pflege-Pauschbetrag für behinderte Kinder

Für die Pflege der behinderten Kinder in der eigenen Wohnung wird ein Pflege-Pauschbetrag gewährt.

Die Voraussetzungen und die Beträge dazu sind jeweils:

  • Für die Pflege werden keine Einnahmen außer Pflegegeld für das Kind erzielt.
  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder für hilflose Kinder mit Merkzeichen „H“: 1.800 €

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Was kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei oder begünstigt erstatten/bezahlen (Nettolohnoptimierung)?

Erholungsbeihilfe pro Kind

Erholungsbeihilfen sind Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zur Erholung des Arbeitnehmers oder dessen Ehegatten oder Kinder. Pro Kind  kann der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe für jedes kindergeldberechtigte Kind von maximal 52 € pro Jahr /Arbeitnehmer zahlen. Für nicht kindergeldberechtigte Kinder kann keine Erholungsbeihilfe gezahlt werden.

Weiterhin können maximal pro Arbeitnehmer/Jahr für den Arbeitnehmer 156 €und  für den Ehegatten 104 € gezahlt werden.

Das Geld darf nur in zeitlicher Nähe zum Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt werden, 3 Monate vorher oder 3 Monate nach dem Urlaub des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer bestätigt, das Geld für Erholungszwecke zu nutzen.

Bei neuen Arbeitnehmern kann die Erholungsbeihilfe sofort im Gehaltsgefüge mit berücksichtigt werden.

Zahlungen auch für geringfügig Beschäftigte/Aushilfen bzw. Minijobber neben den 450 € monatlich sind möglich.

Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitgeber
  • Er versteuert pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
  • Der Arbeitergeber-Sozialversicherungsanteil entfällt.
Vorteile und Behandlung der Erholungsbeihilfe beim Arbeitnehmer
  • Der Arbeitnehmer zahlt darauf keine Steuern und Sozialversicherung.
  • Auszahlung Brutto wie Netto
  • Als Arbeitnehmer können Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es diese Möglichkeit gibt.

Beispiel: Für eine Familie mit 3 Kindern ist als maximale Summe 416 € Erholungsbeihilfe  (Arbeitnehmer 156 €, Ehegatte 104 €, Kinder 3 * 52 €) zahlbar. Der Arbeitnehmer erhält 416 € ohne Abzüge. Inklusive Arbeitgebernebenkosten hat der Arbeitgeber Kosten von ca. 530 €.

Vertiefende Informationen zu dem Thema Erholungsbeihilfe und Beispielsrechnungen sind hier zu finden.

Arbeitgeberzuschuss zum Kindergartenbeitrag, zur Kinderkrippe und zur Tagesmutter

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Kindergarten, zur Kinderkrippe und für die Tagesmutter zahlen.

Vorteile der Zahlung über den Lohn: 

  • Beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, Zahlung Brutto wie Netto ohne Abzüge.
  • Beim Arbeitgeber Kostenersparnis, der Anteil zur Sozialversicherung entfällt.
  • auch für geringfügig Beschäftigte/Minijobber neben den monatlich 450 € möglich

Voraussetzungen:

  • Die Zahlungen müssen zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht) gezahlt werden.
  • Die Kosten fallen beim Arbeitnehmer für sein nicht schulpflichtiges Kind an. Auch Kinder, die schulpflichtig sind, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind oder die noch nicht eingeschult sind, werden dafür berücksichtigt.
  • Nachweis der Kosten durch Originalbelege, z.B. Gebührenbescheid, Rechnung

Der Zuschuss ist der Höhe nach nicht begrenzt, soweit alle Voraussetzungen vorliegen.

Bezuschussbar sind: 

  • Unterbringung, Verpflegung
  • Betreuung im Kindergarten, in der Kinderkrippe, bei Tagesmüttern, Wochenmütter, Ganztagespflegestellen oder ähnlichen Einrichtungen
  • Auch die Zahlung nur eines Verpflegungszuschuss ohne einen Beitrag ist möglich.

Nicht begünstigt sind: 

  • Betreuung des Kindes im Haushalt des Arbeitnehmers, z.B. Kindermädchen
  • Zuschüsse für schulpflichtige Kinder
  • Zuschüsse zum Unterricht der Kinder

Schlagen Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Zahlung des Kindergartenzuschusses vor, damit Sie mehr Netto vom brutto erhalten!

Vertiefende Informationen zu dem Thema Zuschuss zum Kindergartenbeitrag und Beispielsrechnungen sind hier zu finden.

Benötigen Sie eine Beratung, sprechen Sie uns an.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

Weitere Podcastfolgen:

  • Nettolohnoptimierung: Für den Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto und als Arbeitgeber Kosten sparen 22. Dezember 2022
  • Weihnachtsfeier – Lohnsteuer, Sozialversicherung, Frist: Was ist steuerpflichtig, steuerfrei, sozialversicherungsfrei und sozialversicherungspflichtig? 30. November 2022
  • Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer: Was ist steuerpflichtig, steuerfrei, welche Nebenkosten fallen beim Arbeitgeber an? 22. November 2022
  • Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde und Kunden: Was ist von der Steuer absetzbar? 17. November 2022
  • Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 € 14. November 2022
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten, Aus- und Weiterbildungsvergütungen durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber 26. September 2022
  • Pflegebonus: Bonus, Prämie, Sonderzahlung von maximal 4.500 € 20. September 2022
  • Homeoffice: Was kann ich bei der Steuer alles absetzen? 8. September 2022
  • Arbeitgebererstattung Homeoffice: Was kann dieser steuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten/übernehmen? 8. September 2022
  • Energiepreispauschale: Wissenswertes zur Energiepreispauschale von 300 € 3. September 2022
  • Gesetzesänderung: Vorteilhafte steuerliche Änderungen 2022 1. September 2022
  • Ist die Sonnenbrille von der Steuer absetzbar? 24. August 2022
  • Selbständiger: Aktueller Wandel – Hilfe durch uns 19. Juli 2022
  • Überlassung eines Dienstfahrrades (E-Bike/Fahrrad/Mountainbike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung – mehr Netto vom Brutto) 9. Juni 2022
  • Übereignung eines Dienstfahrrads (Fahrrad, E-Bike, Mountainbike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung – mehr Netto vom Brutto) 2. Juni 2022
  • Steuertipp: 20 Steuertipps für 2020, 2021 und 2022, um noch Steuern zu sparen 30. Mai 2022
  • Kann ich als Unternehmer/Freiberufler ein E-Bike, Dienstrad, Pedelec oder Fahrrad steuerlich absetzen und Steuern sparen (Kauf oder Leasing)? 19. Mai 2022
  • Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: Wie viel Fahrtkosten, Fahrtkostenzuschüsse, Fahrtkostenersatz darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstatten? 16. März 2022
  • Personalsuche in Zeiten des Fachkräftemangels, Mitarbeiterführung, Kommunikationskonzept, Tipps für Arbeitgeber mit Miriam Engel (Expertin für loyale Führung und Zusammenarbeit) Teil 1 und 2 1. März 2022
  • Computer, Hardware, Software: Ab 2021 sofort einfach voll von der Steuer absetzen und Steuern sparen (digitale Wirtschaftsgüter) 22. Februar 2022
  • Video: Was kann ich für Kosten für das Video drehen bei der Steuer absetzen? 18. Februar 2022
  • Kinder: Was kann ich von der Steuer absetzen und was kann der Arbeitgeber erstatten/zahlen? 16. Februar 2022
  • Kleinunternehmer und Umsatzsteuer: Vorteile und Nachteile 3. Februar 2022
  • Wie kann ich mir die Steuern vom Finanzamt vor der Abgabe der Steuererklärung zurückholen oder erst gar nicht bezahlen? 4. Januar 2022
  • Sonderzahlung Teil III – Vorteile, Kostenersparnis und einfache Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung der Sonderzahlung mit Rechtsanwalt Ralph Leibecke (mehr Netto vom Brutto) 12. Dezember 2021
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  • Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden: Was ist von der Steuer absetzbar, wann zahlt der Schenker Steuern auf Geschenke? 15. November 2021
  • Gesetzesänderung: Sachbezug, Gutscheine, Tankgutscheine, Warengutscheine 44 € ab 2020 (50 € ab 2022) an Arbeitnehmer, was sie als Arbeitgeber, Mitarbeiter wissen sollten (Nettolohnoptimierung) 27. Oktober 2021
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  • Steuern beim Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster und was muss versteuert werden? 30. September 2021
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Welche Kosten können Eltern absetzen?

Allerdings können die Eltern Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung 2021 werden maximal 9.744 Euro berücksichtigt, ab 2022 gilt ein Höchstbetrag von 9.984 Euro. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes abgesetzt werden.

Was kann man von den Kindern steuerlich absetzen?

Deine Kosten für den Unterhalt und eine Berufsausbildung Deiner Kinder kannst Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Höchstbetrag gilt der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag – für das Jahr 2021 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 9.744 Euro (2022: 10.347 Euro).

Was sind außergewöhnliche Belastungen für das Kind?

Jene Betreuungskosten, die den Betrag von 2.300 € übersteigen oder für Kinder, die älter als 10 Jahre sind, können als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend gemacht werden. Längstens sind die Kinderbetreuungskosten jedoch bis zum Ende der Schulpflicht absetzbar.

Kann man Pampers von der Steuer absetzen?

Die Erstausstattung fürs Baby – vom Strampler über Windeln und Babybettchen bis hin zum Autositz – oder auch Umstandskleidung für die Mama werden vom Finanzamt als private Ausgaben zur Lebensführung erachtet. Sie können nicht abgesetzt werden.