Show Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Fassung vom 31.10.2022§ 0Langtitel Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
(ADV) ÄnderungPräambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 7 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1TextGeltungsbereich§ 1.Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 2TextBegriffsbestimmungen§ 2.Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 2aTextSprachliche Gleichbehandlung§ 2a.Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. § 3TextAllgemeine Pflichten des SoldatenAllgemeines Verhalten§ 3.
Leistungsbereitschaft
Pflege und Schonung von Heeresgut
Anzug
Kameradschaft
Äußeres Verhalten
§ 4TextPflichten des VorgesetztenVerhalten gegenüber Untergebenen§ 4.
Dienstaufsicht
Ausübung der Dienstaufsicht
Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
Soziale Betreuung
§ 5TextGestaltung dienstlicher Maßnahmen§ 5.Jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, daß die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß durch die Gestaltung des Dienstbetriebes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Soldaten gefördert wird. § 6TextBefehlsgebungAusübung der Befehlsgebung§ 6.
Erklärung zum Vorgesetzten
Gestaltung von Befehlen
Schriftliche Ausfertigung von Befehlen
§ 7TextGehorsam§ 7.
Ablehnung von Befehlen
Abänderung durch spätere Befehle
Selbständige Abänderung
Vollzugsmeldung
§ 8TextMilitärischer Gruß und dienstliche AnredeMilitärischer Gruߧ 8.
Grußpflicht
Erwiderungspflicht
Entfall der Grußpflicht
Dienstliche Anrede
§ 9TextMeldungenAllgemeine Meldepflicht§ 9.
Insbesondere sind zu melden:
Form der Meldung
Besondere Meldepflicht
§ 10TextVerhalten bei Erkrankungen und VerletzungenÄrztliche Betreuung der Soldaten§ 10.
Überprüfung der Dienstfähigkeit
Truppenkrankenbuch
Erhebungen
Ärztliche Meldungen
Besondere Meldepflichten der Soldaten
Erkrankung während der dienstfreien Zeit
§ 11TextWünscheEinbringen von Wünschen§ 11.
Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten
Erledigung
Weiterführung eines Wunsches
§ 12TextBeschwerderecht§ 12.
Beschwerdeniederschrift
Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß
Mitteilung an den Beschwerdeführer
§ 13TextOrdentliche BeschwerdeEinbringen von ordentlichen Beschwerden§ 13.
Zuständigkeit zur Erledigung
Beschwerden über ärztliche Betreuung
Ausschluß von der Beschwerdeerledigung
Weiterführung der Beschwerde
§ 14TextAußerordentliche BeschwerdeEinbringen§ 14.
Weiterleitung
§ 15Text
Rapport und persönliche AusspracheRapport§ 15.
Persönliche Aussprache
Anwesenheit dritter Personen
§ 16TextMitwirkung der Soldatenvertreter und der PersonalvertretungWünsche und Beschwerden§ 16.
Teilnahme bei persönlicher Aussprache
Rechte der Personalvertretung und der durch diese vertretenen Soldaten
§ 17TextDienstwegEinhaltung und Ausschluß des Dienstweges§ 17.
Zwischenvorgesetzte
§ 18TextDienst im GarnisonsortGarnisonskommandant§ 18.
Aufgaben des Garnisonskommandanten
Unterstellung
§ 19TextDienst in KasernenKasernkommandant§ 19.
Aufgaben des Kasernkommandanten
Kasernordnung
Fotografieren und Filmen
Unterbringung der Soldaten
Zimmerkommandant
Geltungsbereich
Einsatzbestimmung
§ 20TextDienst vom TagZweck§ 20.
Stärke
Festlegung und Einteilung
Verfügbarkeit
Begünstigung
Garnisonsoffizier vom Tag
Offizier vom Tag
Unteroffizier vom Tag
Chargen vom Tag
Dienstanweisungen
Einsatzbestimmung
§ 21TextBereitschaftsdienstEinteilung§ 21.
Unterstellung, Ablösung
Grad
Stärke
Leichte Bereitschaft
Strenge Bereitschaft
Teilbereitschaft
Verstärkte Bereitschaft
Volle Bereitschaft
§ 22TextWachdienstBegriff§ 22.
Wachauftrag
Arten
Anordnungen der Wachen
Stärke
Bewaffnung, Ausrüstung, Sonderbekleidung
Wachdienst in der Dauer von 24 Stunden
Belehrung und Abfertigung der Wache
Ablösung der Wache
Allgemeine Pflichten der Wachen
Besondere Rechte der Wachen(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2001) § 23TextWachkommandantWachkommandant§ 23.
Überprüfen durch Vorgesetzte
§ 24TextPostenVerhalten§ 24.
Befehle an Posten
Ablösung
Verhalten in Bedrängnis
Torposten
§ 26TextStreifen und Bedeckungen§ 26.
§ 27TextWachbereitschaft§ 27.Die Wachbereitschaft besteht aus jenen Soldaten der Wache, die nicht als Posten, Streife oder Bedeckung Wachdienst versehen. Die Soldaten der Wachbereitschaft haben sich in den Wachräumlichkeiten zur Übernahme des Dienstes als Posten, Streife oder Bedeckung sowie für besondere Fälle, in denen ihr Eingreifen zur Erfüllung des Wachauftrages erforderlich ist, bereit zu halten. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 28TextEinsatzbestimmung für den Wachdienst§ 28.Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist. § 29TextZeitordnungDauer der dienstlichen Inanspruchnahme§ 29.
Besondere Dienste
Dienstplan
Einsatzbestimmung
§ 30TextTagwache, Nachtruhe und ZapfenstreichTagwache§ 30.
Nachtruhe
Zapfenstreich
Abänderungsrecht
Einsatzbestimmung
§ 31TextAusgang§ 31.
Beschränkungen
§ 32TextAlarm§ 32.
Alarmplan
Alarmsignal, Alarmbefehl
Bevorstehender Einsatz
§ 33TextAssistenztruppenAssistenz§ 33.
Beistellung
Abgrenzung der Befugnisse
Grundsätze der Assistenz
Auftreten
Waffengebrauch
Beendigung der Assistenz
§ 34
TextTeilnahme an Veranstaltungen§ 34.
§ 35TextSchlußbestimmungen§ 35.
Wer wird im Kriegsfall in Deutschland eingezogen?Sollte eine Situation aber erfordern, dass eine erhöhte militärische Alarmstufe eintritt, der sogenannte Spannungsfall, oder gar der Verteidigungsfall, kann die Bundeswehr alle Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 60 Jahre einberufen – unabhängig davon, ob sie der Reserve angehören oder nicht.
Kann ein Soldat verweigern?Das bedeutet, dass in der Bundesrepublik Deutschland alle Soldaten der Bundeswehr gemäß Artikel 4 Grundgesetz im Dienst den Kriegsdienst nach Absatz 3, auch FWDL-Soldaten, SaZ 4, SaZ 8 und SaZ 12 (Soldat auf Zeit), Berufssoldaten und Reservisten, verweigern können und einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen ...
Sind Soldaten treu?Treuepflicht des Dienstherrn
Als Kehrseite der Treue der Beamten und Soldaten hat der Dienstherr im Rahmen des Treueverhältnisses eine Fürsorgepflicht. Er hat für das Wohl der Beamten und Soldaten sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen (§ 78 S.
Wie sind Soldaten in einer Beziehung?Liebesbeziehungen zwischen Soldatinnen und Soldaten werden, wenn sie keine kurze Affäre, sondern eine längerfristige Beziehung darstellen, von allen Seiten toleriert und sind daher kaum ein Problem. Kurzfristige Beziehungen werden dem-entsprechend abgelehnt.
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