Was muss man machen um sich scheiden zu lassen?

Was passiert, wenn der Wunsch nach einer Ehescheidung besteht?

In Deutschland gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip.

Wer also die Ehe nicht mehr fortführen möchte, die Trennung begehrt und mit dem Gedanken spielt, die Scheidung einzureichen, der muss dies lediglich seinem Partner mitteilen und damit das sogenannte Trennungsjahr einleiten.

Was ist unmittelbar nach der Trennung zu beachten?

Wichtig ist es, dass bei Einreichung des Antrags auf Ehescheidung zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einer der Ehegatten muss die Scheidung begehren. Als zweites muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Das ist es, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ehescheidung 12 Monate seit der Trennung vergangen sind.

Wichtig ist es also, beweisen zu können, dass mit einem bestimmten Datum die Trennung begann.

Wie beweist man eine Trennung?

Die Trennung beweist man entweder durch Schriftstücke aus denen das beiderseitige Bestimmen eines Datums hervorgeht, durch die Anwesenheit von Zeugen, durch eine Getrenntlebendmeldung beim zuständigen Finanzamt, aber insbesondere durch ein getrenntes Wirtschaften.

Was ist ein getrenntes Wirtschaften und ist der Auszug eines Ehegatten zwingend?

Ein getrenntes Wirtschaften ist am einfachsten durch getrennte Konten zu beweisen. Gemeinsame Konten sollten aufgelöst werden, Vollmachten sind zu entziehen, Ausgaben des alltäglichen Lebens sind zu trennen und es dürfen auch keine Erledigungen mehr für den anderen Ehegatten erfolgen. Tatsächlich geht es hier um das Wäschewaschen und ähnliches.

Ein Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung oder dem Haus ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Trennung durch Tisch und Bett stattgefunden hat. Dies bedeutet: Kein gemeinsames Wirtschaften mehr, kein Teilen des Ehebettes mehr. Ein Auszug kann allerdings, sofern dies finanziell zulässig ist, eine Trennung erleichtern. Der Auszug schenkt einen objektiveren und damit sachlicheren Blick auf das Verfahren. Das schafft zwar das Erfordernis eines neuen Mietraumes, kann aber Kosten sparen, wenn dafür streitige Angelegenheiten nicht geltend gemacht werden, die entstanden wären, wenn ein zu enger Raum regelmäßig zu neuem Streit führt.

Was ist zu beachten, was sind die finanziellen Aspekte einer Ehescheidung?

Zu beachten ist zwingend, ob der gesetzliche Güterstand besteht. Das ist die Zugewinngemeinschaft. Diese besteht, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Wurde ein Ehevertrag geschlossen, bestimmt sich der Ablauf der Ehescheidung maßgeblich nach dem Inhalt des Vertrages.

Bei jeder Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich zwingend zu thematisieren. Dies sind die erwirtschafteten und aufzuteilenden Rentenanwartschaften während einer gewissen Ehezeit. Nur auf Wunsch durch einen Rechtsanwalt oder ein Gericht zu behandeln sind folgende weiteren Aspekte: Der Anspruch des geringer verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt, der mit dem Datum der Trennung beginnt, aber geltend gemacht werden muss. Die Auseinandersetzung des Hausrats, die Überlegungen, wie der Zugewinnausgleich stattfinden soll und wie gegebenenfalls ein nachehelicher Unterhalt geregelt werden kann.

Daneben steht die Frage, wie der Umgang mit gemeinsamen Kindern geregelt wird und ob das Sorgerecht einer Änderung bedarf, beispielsweise durch das Ausstellen von Vollmachten.

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung stellt als Äquivalent zum Ehevertrag die Möglichkeit dar, die Zeit der Trennung und nach der Ehescheidung eigenständig zu regeln und damit Sicherheit zu schaffen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Chantal Lenhardt

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt am Main
Maître en droit

Eine Scheidung kann erst erfolgen, wenn die Ehe zerrüttet ist. Das heißt: Die Lebens­gemeinschaft darf nicht mehr bestehen und es kann auch nicht erwartet werden, dass sie wieder­hergestellt wird. Die Zerrüttung wird meist dadurch deutlich, dass die Ex-Partner eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben. Wichtig ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ex-Partner müssen getrennt wirt­schaften und ihre sexuelle Beziehung aufgegeben haben. Es sollten keine gemein­samen Aktivitäten mehr in der Frei­zeit statt­finden. Die Trennung kann auch in der gemein­samen Wohnung voll­zogen werden. Wollen beide Partner die Scheidung, gilt die Ehe als zerrüttet, wenn sie ein Jahr in diesem Sinne getrennt gelebt haben. Will nur einer von Ihnen die Scheidung, wird erst nach einer dreijäh­rigen Trennungs­zeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.

Dauer des Scheidungs­verfahrens

Wie lange sich eine Scheidung hinzieht, hängt vom Arbeits­volumen beim zuständigen Gericht ab. Das Verfahren kann zwischen sechs und zwölf Monaten ab Einreichen des Scheidungs­antrags dauern. Zu beachten ist, dass häufig schon mehrere Monate vergehen, bis die Informationen für den Versorgungs­ausgleich, den Ausgleich der jeweiligen Renten­ansprüche, vom Versorgungs­träger einge­holt sind (Details im Special Versorgungsausgleich). Das Verfahren lässt sich um zwei bis drei Monate verkürzen, wenn Paare diese Informationen bereits im Vorfeld beschaffen. Noch schneller geht es, wenn die Ex-Partner vor dem Scheidungs­antrag in einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungs­ausgleich verzichtet haben. Aber das sollten sie nicht ohne einge­hende Beratung tun.

Tipp: Wollen Sie die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen, verzichten Sie auf die Klärung von Unter­halts­fragen und Zugewinn­ausgleich im Scheidungs­verfahren. Sofern eine gericht­liche Klärung strittiger Scheidungs­folgen unver­meid­bar ist, machen Sie diese Punkte in gesonderten Verfahren vor Gericht geltend. Das wird zwar etwas teurer, geht aber schneller.

Das kostet eine Scheidung

Was eine Scheidung insgesamt kostet, hängt vom Streit­wert ab, der sich am Einkommen und Vermögen der Ex-Partner orientiert. Sind beide Partner berufs­tätig, wird ihr zusammenge­rechnetes Netto­einkommen von drei Monaten als Wert zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein Zuschlag für den Versorgungs­ausgleich, der sich zwischen mindestens 1 000 und 3 000 Euro bewegt.

Beispiel: Der Ehemann verdient 3 000 Euro netto pro Monat, die Ehefrau 2 000 Euro. Der Streit­wert ist dann 5 000 Euro x 3 Monate = 15 000 Euro. Wenn noch 1 000 Euro für den Versorgungs­ausgleich hinzukommen, liegt der Streit­wert bei 16 000 Euro. Inklusive Gerichts­kosten in Höhe von in diesem Fall 586 Euro belaufen sich die Kosten auf insgesamt rund 4 500 Euro. Sie lassen sich auf etwa 2 500 Euro reduzieren, wenn nur ein Partner einen Anwalt einschaltet.

Faust­regel: Je mehr Ehegatten vor dem Scheidungs­antrag geregelt haben, desto güns­tiger wird es.

Wenn das Geld für die Scheidung fehlt

Ex-Partner, die befürchten, die Scheidungs­kosten nicht aufbringen zu können, sollten früh­zeitig über einen einge­schalteten Anwalt einen Antrag auf Verfahrens­kosten­hilfe stellen. Dabei müssen die wirt­schaftlichen Verhält­nisse offengelegt werden, zum Beispiel durch einen Arbeits­losengeld-II-Bescheid oder durch einen Bescheid über Grund­sicherungs­leistungen. Sind die Voraus­setzungen erfüllt, über­nimmt der Staat die gesetzlichen Anwalts- und Gerichts­kosten. Achtung: Wenn der Antrag­steller inner­halb von vier Jahren nach der Scheidung wieder mehr verdient oder auf andere Weise zu Geld kommt, beispiels­weise durch den Verkauf des gemein­samen Familien­heims, kann der Staat die Verfahrens­kosten­hilfe zurück­fordern.

Für den Antrag reicht ein Anwalt

Nicht zwingend muss jeder Partner einen eigenen Rechts­beistand einschalten. Ganz ohne Anwalt geht es nach deutschem Recht aber nicht. Denn den Scheidungs­antrag beim Gericht können die Ex-Partner nur über einen Anwalt einreichen. Sind sie sich über die Scheidungs­folgen einig, reicht es, wenn einer der Partner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungs­antrag stellt. Der andere benötigt dann keinen eigenen Anwalt, um dem Scheidungs­antrag vor Gericht zuzu­stimmen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich beim Verzicht auf einen Anwalt unterm Strich leicht mehrere 1 000 Euro sparen.

Das gemein­same Konto besteht noch

Haben die Noch-Ehegatten ein Gemein­schafts­konto, über das beide verfügungs­berechtigt sind, dürfen beide Partner ohne Zustimmung des anderen bis zur Höhe des einge­räumten Dispositions­kredits Geld abheben. Ratsam ist jedoch, schon während der Trennungs­zeit separate Konten zu unterhalten. Denn wirt­schaften beider weiter aus einer Kasse, kann dies als Indiz gegen ihr Getrennt­leben gewertet werden. Dies ist jedoch Voraus­setzung für die Scheidung. Problematisch kann das Beibehalten eines Gemein­schafts­kontos dann werden, wenn nur ein Partner die Scheidung will.

Über die Ehewohnung einig werden

Am besten einigen sich Paare einvernehmlich darüber, wer in der gemein­samen Wohnung oder im gemein­samen Haus bleibt. Denn grund­sätzlich können beide Partner die Nutzung der Wohnung bean­spruchen, wenn beide den Miet­vertrag unter­schrieben haben. Dasselbe gilt, wenn ihnen zusammen ein Haus oder eine Wohnung gehört. Haben Paare Kinder, ist es zu deren Wohl meist am besten, wenn der betreuende Partner vor­erst in der Wohnung bleiben kann. Können sie sich während der Trennungs­zeit nicht über die Nutzung der Wohnung einigen, muss das Familien­gericht sie einem Partner zuweisen. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Voraus­setzung ist, dass es für einen Partner unzu­mutbar ist, mit dem anderen weiter unter einem Dach zu leben, zum Beispiel, weil der andere erwiesenermaßen gewalt­tätig ist. Das Familien­gericht prüft in so einem Fall, welchen Partner es weniger belastet, aus der gemein­samen Wohnung ausziehen zu müssen.

Partner muss Kündigung zustimmen

Wann sind Ehepartner nach einer Trennung verpflichtet, der Kündigung eines Miet­vertrags der ehemals gemein­samen Wohnung zuzu­stimmen? Mit dieser ­Frage hat sich das Ober­landes­gericht (OLG) Oldenburg befasst. Ein Ehemann war nach der Trennung ausgezogen. Seine Frau und drei teil­weise voll­jährige Kinder nutzten die Wohnung weiter. Weil der Vermieter es ablehnte, den Ehemann aus dem Miet­vertrag zu entlassen, wollte dieser, dass seine Ex-Frau der Kündigung des Vertrags zustimmt. Sie lehnte ab und der Mann klagte.

In zweiter Instanz bestätigte das OLG Oldenburg, dass die Frau verpflichtet sei, nach Ablauf des Trennungs­jahrs der Kündigung zuzu­stimmen (Az. 13 UF 2/21). Es über­wiege das Interesse des Mannes, vor allem, wenn – wie hier – die in der Wohnung lebende Frau nicht immer für die Miete aufkam. Der Ehemann hatte bereits nach seinem Auszug ihre Mietschulden gezahlt.

Das gemein­same Sorgerecht bleibt

Trennung und Scheidung ändern nichts daran, dass beide Eltern­teile weiter das gemein­same Sorgerecht haben. Ratsam ist es daher, wenn sie gemein­sam entscheiden. Größere Kinder sollten sie bei der Frage mit einbeziehen, bei welchem Eltern­teil sie ihren Haupt­wohn­sitz in Zukunft haben wollen. Ist eine Einigung über den Aufenthalts­ort und andere die Kinder angehenden Fragen mit dem Partner nicht möglich, kann jeder Partner vor Gericht einen Antrag auf Allein­sorge stellen. Aussicht auf Erfolg hat der Partner, auf den die Über­tragung der elterlichen Allein­sorge für das Wohl eines Kindes am besten ist (Die Regeln des Sorgerechts).

Unterhalt in Trennungs­zeit und nach Scheidung

Grund­sätzlich gilt, dass ein Partner vom anderen in der Trennungs­zeit und nach der Scheidung nur Unterhalt fordern kann, wenn er selbst außer­stande ist, sich selbst zu unterhalten. Zahlen muss der andere aber auch in diesem Fall nur, wenn sein eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird. Unter Berück­sichtigung dieser Grund­sätze kann der Eltern­teil, der die gemein­samen Kinder betreut, oder derjenige, der weniger als sein Ex-Partner verdient, einen Anspruch auf Unterhalt haben. Auch Alter, Krankheit oder Arbeits­losig­keit eines Part­ners können gegen­seitige Unter­halts­ansprüche auslösen. Dabei wird jetzt auch wieder stärker berück­sichtigt, wie lange die Ehe bestanden hat. Wenn ein Eltern­teil abtaucht, unbe­kannt oder zahlungs­unfähig ist, streckt der Staat Unterhalt für Kinder vor – seit Juli 2017 sogar bis zum 18. Geburts­tag (Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende). Die Regelung hilft auch Halb­waisen, wenn die Hinterbliebenenrente geringer als der Mindest­unterhalt ist.

Karriere­sprung bleibt außen vor

Muss ein Ex-Partner nach Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen, richtet sich dessen Höhe nach den finanziellen Verhält­nissen während der Ehe – ein späterer Karriere­sprung bleibt außen vor. Das Brandenburgische Ober­landes­gericht sprach einer Sozialpädagogin, die halb­tags arbeitete, um die pflegebedürftige Tochter zu versorgen, Trennungs­unterhalt zu. Inzwischen war ihr Mann, ein Unter­nehmens­berater, in drei Karriere­schritten aufgestiegen zum Direktor mit deutlich höherem Gehalt. Deshalb forderte die Frau höheren Unterhalt. Vergebens, so das Gericht. Nach­eheliche Lohn­zuwächse zählen nur mit, wenn sie schon während der Ehezeit mit hoher Wahr­scheinlich­keit absehbar waren, zum Beispiel Tarif­lohn­erhöhungen. Dass der Mann einmal Karriere machen könnte, war zwar in der Ehe Gesprächs­thema. Das allein reicht aber nicht. Absehbar war der Karriere­sprung nicht (Az. 9 UF 49/19).

Tisch, Bett, Auto – und das Haus

Im Prinzip gilt für Wasch­maschine, Staubsauger, Wohnungs­einrichtung und andere Gegen­stände, die Paare während Ihrer Ehe gemein­sam genutzt haben: Alles, was ein Partner mit in die Ehe einge­bracht oder während dieser Zeit von seinem Geld ange­schafft hat, gehört allein ihm. Er kann die Sachen behalten beziehungs­weise mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt. Was Partner gemein­sam ange­schafft haben, gehört im Rahmen der Zugewinn­gemeinschaft hingegen beiden. Über den Verbleib solcher Gegen­stände müssen sie sich einigen. Funk­tioniert das nicht, muss das Familien­gericht darüber entscheiden. Die Küchen­einrichtung und das Esszimmer werden dann im Regelfall dem Partner zugesprochen, bei dem die minderjäh­rigen Kinder leben. Beim gemein­samen Auto hängt es davon ab, wie es bisher genutzt wurde. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden je zur Hälfte, bleibt es auch nach der Trennung und Scheidung bei den bisherigen Eigentums­verhält­nissen. Verkauft werden kann die Immobilie nur, wenn beide Partner einverstanden sind. Erst nach Ablauf des Trennungs­jahrs, spätestens jedoch nach der Scheidung, kann der Verkauf des Hauses gegen den Willen eines Part­ners durch­gesetzt werden.

Versorgungs­ausgleich – Rente nach der Scheidung

Ansprüche auf Rente, Pension und betriebliche Alters­vorsorge, die jeder Partner während der Ehe für sich erworben hat, werden unter­einander über den sogenannten Versorgungs­ausgleich ausgeglichen. Verdiente ein Partner mehr als der andere und hat er daher höhere Renten- oder Pensions­ansprüche, muss er die Hälfte der Differenz zu den von seinem Ex-Partner erworbenen Ansprüchen abtreten. Die Auszahlung erfolgt aber erst im Alter, wenn Rentenzah­lungen und Pensionen fällig werden. Ehepartner können auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Alters­versorgung bei einer Scheidung treffen. Voraus­setzung: Ein Notar beur­kundet sie etwa als Teil eines Ehevertrags oder einer Scheidungs­folgen­ver­einbarung oder das Familien­gericht protokolliert die getroffenen Vereinbarungen noch während des Scheidungs­verfahrens (mehr Infos zum Versorgungsausgleich).

Gemein­same Schulden bleiben gemein­sam

Wenn beide Partner gemein­sam einen Kredit­vertrag unter­schrieben haben, haften sie auch gemein­sam für die Rück­zahlung. Die Bank kann sich also wahl­weise an den einen oder anderen wenden, wenn die Raten nicht pünkt­lich bezahlt werden. Sofern das Einkommen nach der Trennung nicht mehr reicht, um die Kreditraten zu begleichen und die Bank auch nicht über eine Reduzierung der Raten mit sich verhandeln lässt, sollte möglichst umge­hend ein Termin bei einer Schulden- und Insolvenzberatungs­stelle vereinbart werden. Oftmals ist ein Antrag auf ein Verbraucherinsolvenz­verfahren die einzige Chance, der Schuldenfalle zu entkommen.

So verringern Sie Konflikte

Am besten vermeiden Paare in Trennung Konflikte, wenn sie möglichst viel im Vorfeld regeln. Dazu ist zunächst Voraus­setzung, dass sich die Partner mit der Rechts­lage rund um Trennung und Scheidung vertraut machen. Sie müssen ihre Rechte kennen, um sie wahren zu können. Ratsam ist daher, sich früh­zeitig fach­kundig beraten zu lassen. Wenn beide Ihre Rechts­position und die zu klärenden Fragen kennen, sollten sie das Gespräch suchen und beider Vorstel­lungen von den Trennungs­folgen austauschen. Ein geschulter Mediator kann in diesem Stadium helfen, zum Beispiel bei unterschiedlichen Vorstel­lungen Lösungs­vorschläge zu unterbreiten, die beide akzeptieren können. Sind sie sich dann über die wesentlichen Punkte – Unter­halts­fragen, Zugewinn- und Versorgungs­ausgleich, Aufenthalt der Kinder – einig, kann dies in einer schriftlichen Vereinbarung fest­gehalten werden. Wenn Rege­lungen zur gemein­samen Immobilie getroffen werden sollen, müssen die Ex-Partner dafür einen Notar einschalten. Das Geld für Mediator und Notar ist meist gut investiert, wenn die Scheidung am Ende ohne einen langen Rosenkrieg über die Bühne geht.

Versicherungen gelten bis zur Scheidung

Zwischen der Trennungs­zeit und der Zeit ab der Scheidung ist bei Versicherungen zu unterscheiden: Während der Trennungs­zeit bleibt bezüglich der Versicherungen grund­sätzlich alles beim Alten. Bei der Hausrat­versicherung für die Familien­wohnung ist allerdings zu beachten, dass der ausziehende Partner eine neue Police für seine neue Wohnung benötigt. Bei dem Partner, der in der früheren Ehewohnung bleibt, mindert sich unter Umständen der zu versichernde Wert, wenn der andere beim Auszug wert­volle Einrichtungs­gegen­stände mitgenommen hat. Die Police sollte daher entsprechend angepasst werden. Das spart Beiträge. Vor dem Scheidungs­termin gehören alle Versicherungen auf den Prüf­stand. Wichtig zu wissen ist, dass ab der Scheidung der Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung erlischt. Wer über seinen Ex-Partner bis dato mitversichert war, muss inner­halb von drei Monaten nach der Scheidung eine eigene Kranken­versicherung abschließen. Für privat Kranken­versicherte ändert sich hingegen grund­sätzlich nichts. Wer mit einem Beamten verheiratet war, muss allerdings beachten, dass mit Rechts­kraft der Scheidung sein Beihilfe­anspruch erlischt. Wichtig ist daher, den Versicherungs­anspruch in der privaten Kranken­versicherung recht­zeitig aufzusto­cken beziehungs­weise zu versuchen, in eine gesetzliche Kranken­versicherung zu wechseln (Special Scheidung und Versicherungen).

Paare in Trennung beim Finanz­amt

Im Trennungs­jahr ändert sich hinsicht­lich der Steuer erst einmal nichts. Paare können wie zuvor eine gemein­same Steuererklärung abgeben. Sie werden noch wie Verheiratete behandelt und können vom Splitting­tarif profitieren. Wahl­weise können sie aber auch die Einzel­ver­anlagung wählen. Dann werden sie wie Singles besteuert, was im Regelfall jedoch eher nach­teilig ist. Es lohnt sich, gemein­sam zu über­legen, wie sich die Scheidungs­folgen drücken lassen (So wird die Scheidung nicht unnötig teuer). Nach der Scheidung werden Geschiedene wie Singles behandelt. Jeder muss also eine eigene Steuererklärung abgeben. Für den Unter­halts­pflichtigen besteht jedoch die Möglich­keit, durch das Real­splitting Steuern zu sparen. Dafür muss er beim Finanz­amt eine Anlage U (= Anlage Unterhalt) zur Steuererklärung abgeben. Seine Zahlungen an den Ex-Partner werden dann bis zu 13 805 Euro pro Jahr berück­sichtigt. Voraus­setzung ist, dass der Zahlungs­empfänger dem Antrag zustimmt und die Anlage U mit unter­schreibt. Außerdem muss er den Unterhalt bei sich als Einkünfte versteuern. Der Unter­halts­verpflichtete muss ihm den steuerlichen Nachteil und andere Nachteile, wie zum Beispiel höhere Kitabeiträge aufgrund des höheren Einkommens, ausgleichen. Unterm Strich lohnt sich das Real­splitting für den Unter­halts­verpflichteten, weil er einen höheren persönlichen Steu­ersatz als der Zahlungs­empfänger hat.

Was muss ich als Erstes tun wenn ich mich scheiden lassen will?

Jede Scheidung setzt den Vollzug des Trennungsjahres voraus. Erst danach und allenfalls kurz vor Ablauf des Trennungsjahres können Sie über Ihren Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Was braucht man wenn man sich scheiden lassen will?

Die Scheidung selbst kann nur von einem Anwalt beantragt und von einem Richter geschieden werden. Benötigte Unterlagen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Personalausweis. Bei Einreichung einer Scheidung müssen immer Belege zum Versorgungsausgleich beigefügt werden.

Wie viel kostet es sich scheiden zu lassen?

Eine Scheidung kostet mindestens 917,50€, wenn der Verfahrenswert bei 4.000€ liegt. Der Vefahrenswert ist die Grundlage der Scheidungskosten. Dieser Wert bestimmt die Anwaltskosten und Gerichtskosten. Niedrigster möglicher Verfahrenswert: 4.000€ bei Personen mit geringem Einkommen, wie z.B. Hartz IV.