Was passiert, wenn der Wunsch nach einer Ehescheidung besteht? Show
In Deutschland gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip. Wer also die Ehe nicht mehr fortführen möchte, die Trennung begehrt und mit dem Gedanken spielt, die Scheidung einzureichen, der muss dies lediglich seinem Partner mitteilen und damit das sogenannte Trennungsjahr einleiten. Was ist unmittelbar nach der Trennung zu beachten? Wichtig ist es, dass bei Einreichung des Antrags auf Ehescheidung zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einer der Ehegatten muss die Scheidung begehren. Als zweites muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. Das ist es, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ehescheidung 12 Monate seit der Trennung vergangen sind. Wichtig ist es also, beweisen zu können, dass mit einem bestimmten Datum die Trennung begann. Wie beweist man eine Trennung? Was ist ein getrenntes Wirtschaften und ist der Auszug eines Ehegatten zwingend? Ein Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung oder dem Haus ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Trennung durch Tisch und Bett stattgefunden hat. Dies bedeutet: Kein gemeinsames Wirtschaften mehr, kein Teilen des Ehebettes mehr. Ein Auszug kann allerdings, sofern dies finanziell zulässig ist, eine Trennung erleichtern. Der Auszug schenkt einen objektiveren und damit sachlicheren Blick auf das Verfahren. Das schafft zwar das Erfordernis eines neuen Mietraumes, kann aber Kosten sparen, wenn dafür streitige Angelegenheiten nicht geltend gemacht werden, die entstanden wären, wenn ein zu enger Raum regelmäßig zu neuem Streit führt. Was ist zu beachten, was sind die finanziellen Aspekte einer Ehescheidung? Zu beachten ist zwingend, ob der gesetzliche Güterstand besteht. Das ist die Zugewinngemeinschaft. Diese besteht, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Wurde ein Ehevertrag geschlossen, bestimmt sich der Ablauf der Ehescheidung maßgeblich nach dem Inhalt des Vertrages. Bei jeder Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich zwingend zu thematisieren. Dies sind die erwirtschafteten und aufzuteilenden Rentenanwartschaften während einer gewissen Ehezeit. Nur auf Wunsch durch einen Rechtsanwalt oder ein Gericht zu behandeln sind folgende weiteren Aspekte: Der Anspruch des geringer verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt, der mit dem Datum der Trennung beginnt, aber geltend gemacht werden muss. Die Auseinandersetzung des Hausrats, die Überlegungen, wie der Zugewinnausgleich stattfinden soll und wie gegebenenfalls ein nachehelicher Unterhalt geregelt werden kann. Daneben steht die Frage, wie der Umgang mit gemeinsamen Kindern geregelt wird und ob das Sorgerecht einer Änderung bedarf, beispielsweise durch das Ausstellen von Vollmachten. Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung stellt als Äquivalent zum Ehevertrag die Möglichkeit dar, die Zeit der Trennung und nach der Ehescheidung eigenständig zu regeln und damit Sicherheit zu schaffen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Chantal Lenhardt Rechtsanwältin Eine Scheidung kann erst erfolgen, wenn die Ehe zerrüttet ist. Das heißt: Die Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen und es kann auch nicht erwartet werden, dass sie wiederhergestellt wird. Die Zerrüttung wird meist dadurch deutlich, dass die Ex-Partner eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben. Wichtig ist die „Trennung von Tisch und Bett“. Die Ex-Partner müssen getrennt wirtschaften und ihre sexuelle Beziehung aufgegeben haben. Es sollten keine gemeinsamen Aktivitäten mehr in der Freizeit stattfinden. Die Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden. Wollen beide Partner die Scheidung, gilt die Ehe als zerrüttet, wenn sie ein Jahr in diesem Sinne getrennt gelebt haben. Will nur einer von Ihnen die Scheidung, wird erst nach einer dreijährigen Trennungszeit gesetzlich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Dauer des ScheidungsverfahrensWie lange sich eine Scheidung hinzieht, hängt vom Arbeitsvolumen beim zuständigen Gericht ab. Das Verfahren kann zwischen sechs und zwölf Monaten ab Einreichen des Scheidungsantrags dauern. Zu beachten ist, dass häufig schon mehrere Monate vergehen, bis die Informationen für den Versorgungsausgleich, den Ausgleich der jeweiligen Rentenansprüche, vom Versorgungsträger eingeholt sind (Details im Special Versorgungsausgleich). Das Verfahren lässt sich um zwei bis drei Monate verkürzen, wenn Paare diese Informationen bereits im Vorfeld beschaffen. Noch schneller geht es, wenn die Ex-Partner vor dem Scheidungsantrag in einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben. Aber das sollten sie nicht ohne eingehende Beratung tun. Tipp: Wollen Sie die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen, verzichten Sie auf die Klärung von Unterhaltsfragen und Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren. Sofern eine gerichtliche Klärung strittiger Scheidungsfolgen unvermeidbar ist, machen Sie diese Punkte in gesonderten Verfahren vor Gericht geltend. Das wird zwar etwas teurer, geht aber schneller. Das kostet eine ScheidungWas eine Scheidung insgesamt kostet, hängt vom Streitwert ab, der sich am Einkommen und Vermögen der Ex-Partner orientiert. Sind beide Partner berufstätig, wird ihr zusammengerechnetes Nettoeinkommen von drei Monaten als Wert zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein Zuschlag für den Versorgungsausgleich, der sich zwischen mindestens 1 000 und 3 000 Euro bewegt. Beispiel: Der Ehemann verdient 3 000 Euro netto pro Monat, die Ehefrau 2 000 Euro. Der Streitwert ist dann 5 000 Euro x 3 Monate = 15 000 Euro. Wenn noch 1 000 Euro für den Versorgungsausgleich hinzukommen, liegt der Streitwert bei 16 000 Euro. Inklusive Gerichtskosten in Höhe von in diesem Fall 586 Euro belaufen sich die Kosten auf insgesamt rund 4 500 Euro. Sie lassen sich auf etwa 2 500 Euro reduzieren, wenn nur ein Partner einen Anwalt einschaltet. Faustregel: Je mehr Ehegatten vor dem Scheidungsantrag geregelt haben, desto günstiger wird es. Wenn das Geld für die Scheidung fehltEx-Partner, die befürchten, die Scheidungskosten nicht aufbringen zu können, sollten frühzeitig über einen eingeschalteten Anwalt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Dabei müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden, zum Beispiel durch einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid oder durch einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt der Staat die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Achtung: Wenn der Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach der Scheidung wieder mehr verdient oder auf andere Weise zu Geld kommt, beispielsweise durch den Verkauf des gemeinsamen Familienheims, kann der Staat die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern. Für den Antrag reicht ein AnwaltNicht zwingend muss jeder Partner einen eigenen Rechtsbeistand einschalten. Ganz ohne Anwalt geht es nach deutschem Recht aber nicht. Denn den Scheidungsantrag beim Gericht können die Ex-Partner nur über einen Anwalt einreichen. Sind sie sich über die Scheidungsfolgen einig, reicht es, wenn einer der Partner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere benötigt dann keinen eigenen Anwalt, um dem Scheidungsantrag vor Gericht zuzustimmen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung lassen sich beim Verzicht auf einen Anwalt unterm Strich leicht mehrere 1 000 Euro sparen. Das gemeinsame Konto besteht nochHaben die Noch-Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, über das beide verfügungsberechtigt sind, dürfen beide Partner ohne Zustimmung des anderen bis zur Höhe des eingeräumten Dispositionskredits Geld abheben. Ratsam ist jedoch, schon während der Trennungszeit separate Konten zu unterhalten. Denn wirtschaften beider weiter aus einer Kasse, kann dies als Indiz gegen ihr Getrenntleben gewertet werden. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Scheidung. Problematisch kann das Beibehalten eines Gemeinschaftskontos dann werden, wenn nur ein Partner die Scheidung will. Über die Ehewohnung einig werdenAm besten einigen sich Paare einvernehmlich darüber, wer in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus bleibt. Denn grundsätzlich können beide Partner die Nutzung der Wohnung beanspruchen, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Dasselbe gilt, wenn ihnen zusammen ein Haus oder eine Wohnung gehört. Haben Paare Kinder, ist es zu deren Wohl meist am besten, wenn der betreuende Partner vorerst in der Wohnung bleiben kann. Können sie sich während der Trennungszeit nicht über die Nutzung der Wohnung einigen, muss das Familiengericht sie einem Partner zuweisen. Allerdings sind die Hürden dafür sehr hoch. Voraussetzung ist, dass es für einen Partner unzumutbar ist, mit dem anderen weiter unter einem Dach zu leben, zum Beispiel, weil der andere erwiesenermaßen gewalttätig ist. Das Familiengericht prüft in so einem Fall, welchen Partner es weniger belastet, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen zu müssen. Partner muss Kündigung zustimmenWann sind Ehepartner nach einer Trennung verpflichtet, der Kündigung eines Mietvertrags der ehemals gemeinsamen Wohnung zuzustimmen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg befasst. Ein Ehemann war nach der Trennung ausgezogen. Seine Frau und drei teilweise volljährige Kinder nutzten die Wohnung weiter. Weil der Vermieter es ablehnte, den Ehemann aus dem Mietvertrag zu entlassen, wollte dieser, dass seine Ex-Frau der Kündigung des Vertrags zustimmt. Sie lehnte ab und der Mann klagte. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Oldenburg, dass die Frau verpflichtet sei, nach Ablauf des Trennungsjahrs der Kündigung zuzustimmen (Az. 13 UF 2/21). Es überwiege das Interesse des Mannes, vor allem, wenn – wie hier – die in der Wohnung lebende Frau nicht immer für die Miete aufkam. Der Ehemann hatte bereits nach seinem Auszug ihre Mietschulden gezahlt. Das gemeinsame Sorgerecht bleibtTrennung und Scheidung ändern nichts daran, dass beide Elternteile weiter das gemeinsame Sorgerecht haben. Ratsam ist es daher, wenn sie gemeinsam entscheiden. Größere Kinder sollten sie bei der Frage mit einbeziehen, bei welchem Elternteil sie ihren Hauptwohnsitz in Zukunft haben wollen. Ist eine Einigung über den Aufenthaltsort und andere die Kinder angehenden Fragen mit dem Partner nicht möglich, kann jeder Partner vor Gericht einen Antrag auf Alleinsorge stellen. Aussicht auf Erfolg hat der Partner, auf den die Übertragung der elterlichen Alleinsorge für das Wohl eines Kindes am besten ist (Die Regeln des Sorgerechts). Unterhalt in Trennungszeit und nach ScheidungGrundsätzlich gilt, dass ein Partner vom anderen in der Trennungszeit und nach der Scheidung nur Unterhalt fordern kann, wenn er selbst außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zahlen muss der andere aber auch in diesem Fall nur, wenn sein eigener Unterhalt dadurch nicht gefährdet wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut, oder derjenige, der weniger als sein Ex-Partner verdient, einen Anspruch auf Unterhalt haben. Auch Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit eines Partners können gegenseitige Unterhaltsansprüche auslösen. Dabei wird jetzt auch wieder stärker berücksichtigt, wie lange die Ehe bestanden hat. Wenn ein Elternteil abtaucht, unbekannt oder zahlungsunfähig ist, streckt der Staat Unterhalt für Kinder vor – seit Juli 2017 sogar bis zum 18. Geburtstag (Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende). Die Regelung hilft auch Halbwaisen, wenn die Hinterbliebenenrente geringer als der Mindestunterhalt ist. Karrieresprung bleibt außen vorMuss ein Ex-Partner nach Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen, richtet sich dessen Höhe nach den finanziellen Verhältnissen während der Ehe – ein späterer Karrieresprung bleibt außen vor. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach einer Sozialpädagogin, die halbtags arbeitete, um die pflegebedürftige Tochter zu versorgen, Trennungsunterhalt zu. Inzwischen war ihr Mann, ein Unternehmensberater, in drei Karriereschritten aufgestiegen zum Direktor mit deutlich höherem Gehalt. Deshalb forderte die Frau höheren Unterhalt. Vergebens, so das Gericht. Nacheheliche Lohnzuwächse zählen nur mit, wenn sie schon während der Ehezeit mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar waren, zum Beispiel Tariflohnerhöhungen. Dass der Mann einmal Karriere machen könnte, war zwar in der Ehe Gesprächsthema. Das allein reicht aber nicht. Absehbar war der Karrieresprung nicht (Az. 9 UF 49/19). Tisch, Bett, Auto – und das HausIm Prinzip gilt für Waschmaschine, Staubsauger, Wohnungseinrichtung und andere Gegenstände, die Paare während Ihrer Ehe gemeinsam genutzt haben: Alles, was ein Partner mit in die Ehe eingebracht oder während dieser Zeit von seinem Geld angeschafft hat, gehört allein ihm. Er kann die Sachen behalten beziehungsweise mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt. Was Partner gemeinsam angeschafft haben, gehört im Rahmen der Zugewinngemeinschaft hingegen beiden. Über den Verbleib solcher Gegenstände müssen sie sich einigen. Funktioniert das nicht, muss das Familiengericht darüber entscheiden. Die Kücheneinrichtung und das Esszimmer werden dann im Regelfall dem Partner zugesprochen, bei dem die minderjährigen Kinder leben. Beim gemeinsamen Auto hängt es davon ab, wie es bisher genutzt wurde. Gehört das Haus oder die Wohnung beiden je zur Hälfte, bleibt es auch nach der Trennung und Scheidung bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Verkauft werden kann die Immobilie nur, wenn beide Partner einverstanden sind. Erst nach Ablauf des Trennungsjahrs, spätestens jedoch nach der Scheidung, kann der Verkauf des Hauses gegen den Willen eines Partners durchgesetzt werden. Versorgungsausgleich – Rente nach der ScheidungAnsprüche auf Rente, Pension und betriebliche Altersvorsorge, die jeder Partner während der Ehe für sich erworben hat, werden untereinander über den sogenannten Versorgungsausgleich ausgeglichen. Verdiente ein Partner mehr als der andere und hat er daher höhere Renten- oder Pensionsansprüche, muss er die Hälfte der Differenz zu den von seinem Ex-Partner erworbenen Ansprüchen abtreten. Die Auszahlung erfolgt aber erst im Alter, wenn Rentenzahlungen und Pensionen fällig werden. Ehepartner können auch eigene Vereinbarungen zur Gestaltung ihrer Altersversorgung bei einer Scheidung treffen. Voraussetzung: Ein Notar beurkundet sie etwa als Teil eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder das Familiengericht protokolliert die getroffenen Vereinbarungen noch während des Scheidungsverfahrens (mehr Infos zum Versorgungsausgleich). Gemeinsame Schulden bleiben gemeinsamWenn beide Partner gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben haben, haften sie auch gemeinsam für die Rückzahlung. Die Bank kann sich also wahlweise an den einen oder anderen wenden, wenn die Raten nicht pünktlich bezahlt werden. Sofern das Einkommen nach der Trennung nicht mehr reicht, um die Kreditraten zu begleichen und die Bank auch nicht über eine Reduzierung der Raten mit sich verhandeln lässt, sollte möglichst umgehend ein Termin bei einer Schulden- und Insolvenzberatungsstelle vereinbart werden. Oftmals ist ein Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren die einzige Chance, der Schuldenfalle zu entkommen. So verringern Sie KonflikteAm besten vermeiden Paare in Trennung Konflikte, wenn sie möglichst viel im Vorfeld regeln. Dazu ist zunächst Voraussetzung, dass sich die Partner mit der Rechtslage rund um Trennung und Scheidung vertraut machen. Sie müssen ihre Rechte kennen, um sie wahren zu können. Ratsam ist daher, sich frühzeitig fachkundig beraten zu lassen. Wenn beide Ihre Rechtsposition und die zu klärenden Fragen kennen, sollten sie das Gespräch suchen und beider Vorstellungen von den Trennungsfolgen austauschen. Ein geschulter Mediator kann in diesem Stadium helfen, zum Beispiel bei unterschiedlichen Vorstellungen Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die beide akzeptieren können. Sind sie sich dann über die wesentlichen Punkte – Unterhaltsfragen, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Aufenthalt der Kinder – einig, kann dies in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Wenn Regelungen zur gemeinsamen Immobilie getroffen werden sollen, müssen die Ex-Partner dafür einen Notar einschalten. Das Geld für Mediator und Notar ist meist gut investiert, wenn die Scheidung am Ende ohne einen langen Rosenkrieg über die Bühne geht. Versicherungen gelten bis zur ScheidungZwischen der Trennungszeit und der Zeit ab der Scheidung ist bei Versicherungen zu unterscheiden: Während der Trennungszeit bleibt bezüglich der Versicherungen grundsätzlich alles beim Alten. Bei der Hausratversicherung für die Familienwohnung ist allerdings zu beachten, dass der ausziehende Partner eine neue Police für seine neue Wohnung benötigt. Bei dem Partner, der in der früheren Ehewohnung bleibt, mindert sich unter Umständen der zu versichernde Wert, wenn der andere beim Auszug wertvolle Einrichtungsgegenstände mitgenommen hat. Die Police sollte daher entsprechend angepasst werden. Das spart Beiträge. Vor dem Scheidungstermin gehören alle Versicherungen auf den Prüfstand. Wichtig zu wissen ist, dass ab der Scheidung der Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erlischt. Wer über seinen Ex-Partner bis dato mitversichert war, muss innerhalb von drei Monaten nach der Scheidung eine eigene Krankenversicherung abschließen. Für privat Krankenversicherte ändert sich hingegen grundsätzlich nichts. Wer mit einem Beamten verheiratet war, muss allerdings beachten, dass mit Rechtskraft der Scheidung sein Beihilfeanspruch erlischt. Wichtig ist daher, den Versicherungsanspruch in der privaten Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken beziehungsweise zu versuchen, in eine gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln (Special Scheidung und Versicherungen). Paare in Trennung beim FinanzamtIm Trennungsjahr ändert sich hinsichtlich der Steuer erst einmal nichts. Paare können wie zuvor eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Sie werden noch wie Verheiratete behandelt und können vom Splittingtarif profitieren. Wahlweise können sie aber auch die Einzelveranlagung wählen. Dann werden sie wie Singles besteuert, was im Regelfall jedoch eher nachteilig ist. Es lohnt sich, gemeinsam zu überlegen, wie sich die Scheidungsfolgen drücken lassen (So wird die Scheidung nicht unnötig teuer). Nach der Scheidung werden Geschiedene wie Singles behandelt. Jeder muss also eine eigene Steuererklärung abgeben. Für den Unterhaltspflichtigen besteht jedoch die Möglichkeit, durch das Realsplitting Steuern zu sparen. Dafür muss er beim Finanzamt eine Anlage U (= Anlage Unterhalt) zur Steuererklärung abgeben. Seine Zahlungen an den Ex-Partner werden dann bis zu 13 805 Euro pro Jahr berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsempfänger dem Antrag zustimmt und die Anlage U mit unterschreibt. Außerdem muss er den Unterhalt bei sich als Einkünfte versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete muss ihm den steuerlichen Nachteil und andere Nachteile, wie zum Beispiel höhere Kitabeiträge aufgrund des höheren Einkommens, ausgleichen. Unterm Strich lohnt sich das Realsplitting für den Unterhaltsverpflichteten, weil er einen höheren persönlichen Steuersatz als der Zahlungsempfänger hat. Was muss ich als Erstes tun wenn ich mich scheiden lassen will?Jede Scheidung setzt den Vollzug des Trennungsjahres voraus. Erst danach und allenfalls kurz vor Ablauf des Trennungsjahres können Sie über Ihren Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.
Was braucht man wenn man sich scheiden lassen will?Die Scheidung selbst kann nur von einem Anwalt beantragt und von einem Richter geschieden werden. Benötigte Unterlagen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Personalausweis. Bei Einreichung einer Scheidung müssen immer Belege zum Versorgungsausgleich beigefügt werden.
Wie viel kostet es sich scheiden zu lassen?Eine Scheidung kostet mindestens 917,50€, wenn der Verfahrenswert bei 4.000€ liegt. Der Vefahrenswert ist die Grundlage der Scheidungskosten. Dieser Wert bestimmt die Anwaltskosten und Gerichtskosten. Niedrigster möglicher Verfahrenswert: 4.000€ bei Personen mit geringem Einkommen, wie z.B. Hartz IV.
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