Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Behandlung von Patienten zu dokumentieren. Dies betrifft unter anderem Diagnosen, Befunde, Therapien und Eingriffe. Diese Unterlagen müssen für einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitraum archiviert werden. Grundsätzlich gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Unter Umständen kann dieser Zeitraum jedoch auch kürzer oder länger ausfallen. Auch die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind relevant für die Aufbewahrung und Entsorgung von Patientendokumentationen. Show
Die Verpflichtung von Ärzten, Unterlagen grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss einer Behandlung aufzubewahren, regeln § 57 Absatz 2 im Bundesmantelvertrag-Ärzte, die Berufsordnungen der Ärztekammern der Länder (§ 10 BO der ÄKWL) sowie § 630f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies betrifft ärztliche Unterlagen wie zum Beispiel Arztbriefe, EEG/EKG-Streifen, Krankenhausberichte, Patientenakten, Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen, Dokumente aus Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, aus Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Aufzeichnungen und Aufnahmen aus der Röntgen-/Strahlendiagnostik. Kürzere und längere AufbewahrungsfristenFür einige ärztliche Unterlagen, gelten Aufbewahrungsfristen, die über die Zehnjahresgrenze hinausgehen. Eine 15-jährige Archivierungspflicht besteht für Unterlagen aus Disease Management Programmen (DMP) sofern sie personenbezogene Daten enthalten sowie für Dokumente aus D-Arzt-Verfahren. Die längste Aufbewahrungsfrist, 30 Jahre, gilt für Dokumente über die Anwendung von Blutprodukten und genetisch hergestellten Plasmaproteinen (§ 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz) und aus der Röntgen- bzw. Strahlenbehandlung (§ 28 Abs. 3 RöV § 42 Abs. 1, § 85 Abs. 3 StrlSchV). Aufbewahrungszeiten von unter zehn Jahren gelten für eine Reihe von Verwaltungsdokumenten, wie Überweisungsscheine (4 Quartale, vgl. § 7 Abs. 2 der 1. Ergänzung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (12 Monate) EDV-Abrechnungsdaten (16 Quartale), Dokumente zu Betäubungsmitteln (3 Jahre, vgl. § 8 Abs. 5 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ) und Abrechnungsunterlagen (maximal 10 Jahre, vgl. § 147 Abs. 3 Abgabenordnung). Fristüberschreitende AufbewahrungIn besonderen Fällen ist eine Aufbewahrung von Unterlagen über den gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen hinaus erforderlich und zulässig:
Da Schadensersatzansprüche von Patienten gegenüber Ärzten erst nach 30 Jahren verjähren, empfiehlt sich im Zweifelsfall eine entsprechend lange Aufbewahrung. DSGVO-konforme Entsorgung nach Ende der AufbewahrungsfristDie seit 2018 geltende europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das im selben Jahr neugefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) zielen auf den verbesserten Schutz personenbezogener Daten. Zentral ist der Grundsatz der Speicherbegrenzung. Demnach sollen personenbezogene Daten nur solange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Aufbewahrung im Rahmen der gesetzlichen Fristen muss sicher und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt erfolgen. Nach Ablauf der Frist und sofern keine anderen rechtlichen Gründe zur längeren Aufbewahrung vorliegen, müssen die Daten umgehend sicher und unwiederbringlich gemäß DIN SPEC 66399-3 / ISO/IEC 21964 vernichtet werden. Mit dem ausführenden Entsorgungsunternehmen ist ein AV-Vertrag zu schließen. Elektronisch dokumentierte PatientenunterlagenFür digital gespeicherte Unterlagen, beispielsweise Scans von Arztbriefen oder elektronische Behandlungsdokumentationen, gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie für Dokumente in Papierform. Jedoch sind hier hinsichtlich der Datensicherheit besondere Maßnahmen zu ergreifen. So muss ausgeschlossen sein, dass Daten durch technische Probleme verloren gehen. Der Zugang zum Datenbestand muss durch Passwörter gesichert und nur einem begrenzten Kreis von medizinischem Personal zugänglich sein. Eintragungen und Nutzung sind zu protokollieren. Ob Papierdokumente durch den sogenannten „ersetzenden Scan“ nach deren Digitalisierung verzichtbar und somit entsorgt werden können, obliegt im Einzelfall der Abwägung von Ärztinnen und Ärzten. Dies ist für die Aufbewahrung zulässig, allerdings besitzt ein elektronisch gespeichertes Dokument nicht den gleichen Beweiswert wie das Original in Papierform. Thema im Forum diskutieren Quellen
AltarzneimittelAbfallschlüsselnummer(n): AS 180109 | AS 180208 Altarzneimittel, die nicht unter den Abfallschlüssel 180108 fallen (zytotoxische/zytostatische Arzneimittel) müssen getrennt erfasst und zugriffssicher gesammelt werden, um Missbrauch zu verhindern.
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Amalgam (gefährlicher Abfall)Abfallschlüsselnummer(n): AS 180110* Zu Amalgamabfällen zählen auch Inhalte aus Amalgamabscheidern und extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen.
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AsthmasprayAbfallschlüsselnummer(n): 150110* / 160504* Aufgrund ihrer Entzündbarkeit (Explosionsgefahr) und Verpackung gehören Asthmadosieraerosole zu den gefährlichen Abfällen (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind; gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern).
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Atemkalk (gefährlicher Abfall)Abfallschlüsselnummer(n): AS 180106* | AS 180205* Gefährliche Labor- und Chemikalienabfälle müssen in hierfür zugelassenen, verschlossenen Behältern gesammelt, gelagert und transportiert werden. Als gefährlichen Abfall entsorgen. Die Entsorgung von größeren Mengen kann unter einem speziellen Abfallschlüssel (siehe LAGA-Richtlinie) erfolgen: u.a. AS 150202* oder AS 160506* Zum Weiterlesen:
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. AcetonitrilAcetonitril ist eine farblose, leicht entzündliche Flüssigkeit mit aromatischem Geruch und reizenden Eigenschaen. Als organisches Lösungsmittel findet es in der chemischen Analytik und in der technischen Chemie, hauptsächlich bei Trennverfahren von Butadien und zur Lösung von Leitelekrolyten, Verwendung. AcrylamidlösungAcrylamidlösung ist eine farb- und geruchlose, nicht brennbare, aber stark toxische Flüssigkeit. Sie wird in der Molekularbiologie zur elektrophoretischen Auftrennung von Nukleinsäuren oder Proteinen angewandt. Acrylamidlösung ist geeignet für DNA-Sequenzierungen. Actinomycin DActinomycin D ist ein gelb bis orangefarbener Feststoff, meist in Pulverform. Als zytotoxisches Antibiotikum wird es zur Behandlung von Krebserkrankungen eingesetzt. Es hemmt in niedriger Dosierung die DNA-abhängige RNA-Synthese. Wegen seiner hohen Knochenmarktoxizität ist es ein umstrittenes Tumortherapeutikum. Ammoniumpersulfat (APS)Ammoniumpersulfat (APS) ist ein geruchloses, weiß-grünlich kristallines Salz. Es ist in Wasser sehr gut löslich und kann durch sein hohes Oxidationspotenzial entzündend wirken. Es wird in der Zellbiologie eingesetzt. In der Medizin wird es hauptsächlich zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet. Was muss länger als 10 Jahre aufbewahrt werden?Welche Aufbewahrungsfrist gilt für Bewirtungsbelege, Quittungen, Tankbelege? Quittungen und Belege wie Tankbelege, Rechnungen von Bewirtungen etc. fallen alle unter „Buchungsbelege“, müssen also 10 Jahre aufbewahrt werden.
Was muss wie lange aufbewahrt werden?Lebenslange Aufbewahrungsfrist für folgende Dokumente. Welche Unterlagen müssen 40 Jahre aufbewahrt werden?Wer die Dokumente darüber hinaus aufbewahrt, muss die Daten anonymisieren. Das Verzeichnis der Beschäftigten, die mit krebserregenden, erbgut- oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen arbeiten, muss bis 40 Jahre nach der letzten Exposition mit den CMR-Substanzen aufbewahrt werden.
Wie lange muss ich meine Kontoauszüge aufheben?Privatpersonen sind in der Regel gesetzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Dennoch ist es ratsam, dies einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt.
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