Wer erbt wenn das kind stirbt

1. Erbfall und Erbfolge

Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder (vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will, indem er die Erbschaft ausschlägt.

Folgende Regel hat Gültigkeit:
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.

Um ermitteln zu können, wer schließlich wieviel erbt, müssen weitere Regeln beachtet werden:
Innerhalb der ersten drei Ordnungen werden der Erbe und die Erbquote nach Stämmen und Linien ermittelt. Dabei schließen in der 1. Ordnung die näheren die entfernteren Abkömmlinge und in der 2. und 3. Ordnung lebende Eltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Fallen die Eltern fort, dann rücken die Kinder an ihre Stelle nach.

Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger. Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen.

Jeder hat das Recht, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seine Erben nach eigenem Entschluss zu ernennen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die von dem Grundsatz ausgeht, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand des Ehegatten und der Blutsverwandten verbleiben soll. Die gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) hat stets Vorrang vor der gesetzlichen.

Die meisten Menschen hinterlassen keine letztwillige Verfügung, wohl weil sie die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge für sachgemäß, sinnvoll und auf den eigenen Fall für passend halten, bis auf einen bemerkenswerten Punkt: Vielen Ehepaaren reicht – offensichtlich im Zuge der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten Partnerschaftsverhältnis – die gesetzliche Erbfolgesituation der Ehegatten nicht, so dass sie oft die gesetzliche Erbfolge in der Weise abändern, dass sie – meist in einem gemeinschaftlichen Testament - sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben sollen.

Das Wichtigste zur gesetzlichen Erbfolge

  • Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
  • Verwandte des Erblassers ab dem zweiten Grade erben in der Regel als Erbengemeinschaft.
  • Der Erbanteil am Nachlass ist nach Verwandtschaftsgrad geregelt.
  • Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers hat eine Sonderstellung.
  • Nicht verheiratete oder als Lebensgemeinschaft eingetragene Partner erben nichts – genau wie geschiedene Ehepartner.
  • Stiefkinder sind allein gesetzliche Erben ihres leiblichen Elternteils und nicht des Stiefelternteils.
  • Die gesetzliche Erbfolge regelt die Höhe der Pflichtteilsansprüche.
  • Ohne Testament, Erbvertrag und gesetzliche Erben oder wenn das Erbe allseits ausgeschlagen wurde, erbt der Staat.

Wer erbt wenn das kind stirbt

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das Testament kann, aber muss nicht notariell beurkundet werden.

Hat der Verstorbene seinen Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge: Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.

1. Wer erbt?

„Frauen und Kinder zuerst“ – der Evakuierungskodex aus dem 19. Jahrhundert lässt sich in gewisser Weise auf die gesetzliche Erbfolge in Deutschland übertragen. Allerdings geschlechterneutral umformuliert als „Ehepartner und Kinder zuerst“. Der hinterbliebene Ehepartner wird beim Erbe als Erstes berücksichtigt. Gleich danach folgen die sogenannten Erben erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen. Ist der Erblasser unverheiratet, erben nur die Kinder.

Der Gesetzgeber teilt grundsätzlich alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, die festlegt, welches Familienmitglied wann erbt. Im Erbrecht nennt man das das Parentalsystem. Ganz vorne in der Erbreihenfolge stehen dabei die Erben erster Ordnung. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Erbanspruch.

Beispiel für die gesetzliche Erbfolge

Wer erbt wenn das kind stirbt

2. Was steht wem zu?

Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners

Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben und welche Einigung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben.

Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft.

Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.

Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, erbt der Ehepartner allein. Das gilt auch bei noch lebenden Verwandten in noch weiter entfernter Ordnung.

Außerdem spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Ohne einen notariellen Güterstandsvertrag, auch Ehevertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten leben dann in einer Zugewinngemeinschaft.

Zugewinnausgleich als Normfall

Wer erbt wenn das kind stirbt

In einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein Viertel des Erbes als pauschalierten Zugewinnausgleich. Die restliche Erbschaft geht jeweils an die Verwandten des Erblassers. So kommt ein Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft im Erbfall neben lebenden Verwandten der ersten Ordnung insgesamt auf die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der zweiten Ordnung auf drei Viertel des Nachlasses. 

Sonderfall Gütertrennung oder Gütergemeinschaft

Bei der Gütertrennung geht nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft findet dann nicht statt.

Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Eheleute als gemeinschaftlicher Besitz – dem hinterbliebenen Ehepartner gehört also schon vor dem Erbfall die Hälfte. Gesetzlich erhält er neben den Erben der ersten Ordnung zusätzlich den Anspruch auf ein Viertel des Gesamtgutes, neben Erben zweiter Ordnung sogar die Hälfte.

Erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung?

In Einzelfällen kann es für den hinterbliebenen Ehegatten einen höheren Erbanteil begründen, das Erbe auszuschlagen und die sogenannte güterrechtliche Regelung geltend zu machen. Er verlangt dann anstelle des pauschalierten den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil. Seine Rechte muss der Ehepartner gegenüber den erbenden Verwandten des Verstorbenen geltend machen. Dieser Weg ist mitunter aufwändig und daher eher zu empfehlen, wenn der tatsächliche Zugewinn sehr hoch ist.

Aufteilung innerhalb der ersten drei Ordnungen

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.

Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen.

Keine Angehörigen in den ersten drei Ordnungen?

Wer erbt wenn das kind stirbt

Wenn es keinen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner und auch keine weiteren Angehörigen in den ersten drei Ordnungen gibt, erbt derjenige allein, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist.

3. Was ist der Pflichtanteil?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu den Wünschen für den eigenen Nachlass passt, kann per Testament oder Erbvertrag Anderes verfügt werden – und so zum Beispiel auch ein Alleinerbe festgelegt werden.

Vollständig enterbt werden weitere Verwandte damit aber im Normalfall nicht. Das Gesetz sieht einen Pflichtteil vor, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Zu den Erb-Pflichten des Alleinerbenden gehört dann das Auszahlen des Pflichtteils an berechtigte Ehe- und Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Verstorbenen.

Abweichungen beim Anspruch auf den Pflichtteil können sich aus für den Erblasser unzumutbaren Konstellationen ergeben, zum Beispiel bei straffällig gewordenen Pflichtteilsberechtigten.

4. Wer erbt die Möbel, das Auto, die Hobby-Ausrüstung?

Den Hausrat oder „Voraus“, wie der Gesetzgeber sagt – also all die Dinge, die notwendigerweise zu einem Haushalt gehören – erbt bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich der Ehepartner des Verstorbenen.

Ob dabei auch Kunst oder Antiquitäten eingeschlossen sind, hängt davon ab, wer neben dem überlebenden Ehegatten noch erbt. Luxusgegenstände fallen im Normalfall in den allgemeinen Nachlass.

5. Erben oder Erbe ausschlagen?

Ein Erbe ist eine sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet: Wer erbt, tritt juristisch gesehen weitestgehend an die Stelle des Verstorbenen.

Vermacht werden somit zum Beispiel die Immobilie, das Auto und die Konten sowie wesentliche Rechte des Verstorbenen, aber genauso auch dessen finanzielle Verpflichtungen oder Schulden. Von laufenden Darlehensraten über Strom- und Telefonkosten bis hin zur Miete, zu Arztrechnungen, Vereinsbeiträgen oder Unterhaltsverpflichtungen – als Erbe haften Sie für alles mit Ihrem Privatvermögen. Zusätzlich kassiert der Staat bei Ihnen die Erbschaftsteuer.

Damit Sie sich mit einem Erbe nicht selbst überschulden, haben Sie das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Um die finanzielle Situation des Erblassers zu prüfen, gibt Ihnen der Gesetzgeber sechs Wochen Zeit. Übrigens: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, entfällt auch der Pflichtteil.

Das Erbe fällt dann dem nächsten in der Erbfolge zu. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, fällt es an den Staat. 

Wer ist erbberechtigt wenn ein Kind stirbt?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Wann Erben Eltern von ihren Kindern?

Eltern gehören nur dann zu den gesetzlichen Erben, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Die Erbquote ist dann von den konkreten Verwandtschaftsverhältnissen abhängig und im Wesentlichen davon, ob der Erblasser verheiratet war.

Kann Mutter von Sohn Erben?

Max Braeuer: Eltern sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn dieser selbst keine Kinder hinterlassen hat. Die Eltern erben also von ihrem verstorbenen Kind alles. War das verstorbene Kind verheiratet, erben die Eltern die Hälfte. Das Erbe verteilt sich auf beide Eltern.

Wer erbt von den Kindern?

Die Erben erster Ordnung Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte. Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.