Wer ist beitragspflichtig pflegeversichert

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind, um sich für das Studium einschreiben zu können. Die Bescheinigung über die Versicherung muss bei der Immatrikulation vorliegen. Das gilt auch für Studierende aus dem Ausland. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch)

Studierende bis 24 Jahre bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert. Das gilt unabhängig davon, ob sie bei den Eltern wohnen oder nicht. Zeiten für den freiwilligen Wehrdienst, für Bundesfreiwilligendienste oder vergleichbare Dienste können diese Altersgrenze um maximal zwölf Monate verlängern, § 10 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V).

Studierende, die älter als 24 Jahre sind, können wählen, ob sie Beiträge zur studentischen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zahlen wollen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen lohnt es sich, die Beitragshöhe und die angebotenen Leistungen miteinander zu vergleichen!

Achtung: Studierende, die neben dem Studium mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, werden als normale Arbeitnehmer versichert und zahlen höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dasselbe gilt, wenn das monatliche Gesamteinkommen 470 Euro (ab 1.10.2022: 520 Euro) übersteigt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).

Wer vor dem Studium privat versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation entweder die freiwillige private oder gesetzliche studentische Krankenversicherung wählen und zahlt den geringeren Beitrag für Studierende. Diese Entscheidung ist für das gesamte Studium bindend.

Hinweis: Privat versicherte Studierende müssen für die Krankenversicherung ihrer eigenen Kinder zahlen. Die Kinder von gesetzlich versicherten Studierenden sind dagegen automatisch beitragsfrei familienversichert.

Ende der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung

Die studentische gesetzliche Krankenversicherung (KVdS) endet regelmäßig, wenn die Studierenden älter als 29 Jahre sind (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V), und zwar mit Ablauf des Semesters, in dem man eingeschrieben ist (§ 190 Absatz 9 SGB V). Diese Höchstdauer kann im Einzelfall verlängert werden, z. B. bei Geburt und Betreuung eines Kindes, Behinderung, Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg. Seit 1. Januar 2020 spielt die Anzahl der Fachsemester keine Rolle mehr für das Ende der KVdS.

Das Bundessozialgericht hat am 15.10.2014 entschieden, dass die KVdS spätestens für Studierende endet, die älter als 36 Jahre sind. Dann müssen sich Studierende entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern lassen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Duales Studium

Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Azubis) gleichgestellt (§ 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V). Wenn sie eine Art Vergütung (Gehalt, Stipendium) erhalten, sind sie einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Die günstigeren Konditionen der KVdS gelten dann für sie nicht.

Auszubildende und Studenten, die über eine eigene Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen des BAföG einen Zuschuss erhalten. Dasselbe gilt auch für die Pflegeversicherung.

BAföG-Zuschuss zur Krankenversicherung

Die Höhe der BAföG-Leistungen setzt sich aus dem Grundbedarf und verschiedenen Zulagen zusammen, die gewährt werden, sofern entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Zu diesen zusätzlichen Zahlungen können auch Zuschüsse zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung gehören. Die Zahlungen fließen unabhängig von den tatsächlichen Beitragskosten, da es eine gesetzlich festgelegte Pauschale gibt. Sie liegt nach dem Stand von 2011 bei 62 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 11 Euro für die Pflegeversicherung. Die Zulagen werden nicht mit anderen BAföG-Leistungen verrechnet, sondern hinzuaddiert. (BAföG: Treuhandverhältnis und Ausbildungsförderung)

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Zusätzliches Geld aus dem BAföG-Topf für Krankenversicherung und Pflegeversicherung bekommt nicht jeder BAföG-berechtigte Student, Schüler oder Auszubildende. Vielmehr muss der Betroffene nachweislich selbst beitragspflichtig sein. Das heißt, es muss eine eigene Krankenversicherung bestehen. Wer im Rahmen einer Familienversicherung über die Eltern versichert ist, hat keinen Anspruch auf den Zuschlag.

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BAföG-Empfänger, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, müssen lediglich einen Nachweis der Kasse über die Mitgliedschaft einreichen. Wer privat krankenversichert ist und den entsprechenden BAföG-Zuschlag erhalten möchte, dessen Versicherung muss diverse Voraussetzungen erfüllen.

Was bedeutet ich bin selbst beitragspflichtig Pflegeversichert?

Zusätzliches Geld aus dem BAföG-Topf für Krankenversicherung und Pflegeversicherung bekommt nicht jeder BAföG-berechtigte Student, Schüler oder Auszubildende. Vielmehr muss der Betroffene nachweislich selbst beitragspflichtig sein. Das heißt, es muss eine eigene Krankenversicherung bestehen.

Wer muss die Pflegeversicherung bezahlen?

Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanziert.

Wo finde ich Beiträge zur Pflegepflichtversicherung?

Wo wird die Pflegeversicherung in der Steuererklärung eingetragen? Die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung sowie zur zusätzlichen Pflegeversicherung werden im Elsterformular in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ eingetragen.

Ist man in der Familienversicherung Pflegeversichert?

Familienversicherung. Als Familienversicherte bleiben Sie unter Umständen weiterhin ohne eigene Beiträge gesetzlich kranken- und pflegeversichert.