Wer ist bestzer bei abtretung und verpfändung

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Rz. 191

Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Geschäftsanteil richtet sich nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Die Verpfändung ist zulässig, soweit die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 BGB). Sie erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag gem. § 15 Abs. 3 GmbHG,[778] die Verpflichtung hierzu ist formlos gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verpfändung ausschließen, auch wenn die Abtretung zulässig ist, und vice versa;[779] falls der Vertrag nichts regelt, gelten dessen Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG (insb. Vinkulierung, vgl. Rdn 187) auch für Verpfändung.[780] § 1280 BGB ist nicht anwendbar, so dass es keiner Anzeige zur Wirksamkeit der Pfandrechtsbestellung bedarf.[781] §§ 16 Abs. 1, 40 Abs. 1 GmbHG anzuwenden scheidet aus, da die Verpfändung nicht den Inhaber des Anteils verändert und § 16 Abs. 1 GmbHG nicht die Rechtsinhaberschaft als solche betrifft, sondern nur, wer gegenüber der GmbH als Gesellschafter gilt. Wenn der Pfandgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber der GmbH erlangen soll – z.B. da sich das Pfandrecht auf bereits entstandene Gesellschafteransprüche erstrecken soll –, ist das Verfahren nach § 16 GmbHG einzuhalten, insb. bei Nutzungspfandrecht. Nutzungen (Gewinnanspruch) stehen dem Pfandgläubiger nur bei besonderer Vereinbarung (§§ 1273 Abs. 2 S. 2, 1213 Abs. 1 BGB) und ohne eine solche auch nicht analog § 1289 BGB zu.[782] Die Aufhebung des Pfandrechts ist mE formlos, auch einseitig möglich.[783] Die Verpfändung kann wie andere dingliche Belastungen Schwierigkeiten bei Zusammenlegung von Anteilen begründen.[784]

 

Rz. 192

Der Verpfänder bleibt Gesellschafter mit allen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten. Er behält insb. das Stimmrecht.[785] Der Pfandgläubiger[786] wird aus dem Gesellschaftsanteil gem. § 1277 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung oder gem. §§ 1235, 1245 BGB durch Versteigerung/Pfandverkauf befriedigt.

Neben dem reinen Pfandrecht können dessen Gläubiger zusätzliche Rechte eingeräumt werden, so dass er im wirtschaftlichen Ergebnis nahezu die Rechtsstellung eines Gesellschafters erhält (z.B. Übertragung des Gewinnanspruches, Ausübung der Stimmrechte, Bindung bei der Ausübung von Stimmrechten an Weisungen). Regelmäßig widerspricht eine solche Gestaltung nicht den Interessen des Pfandgläubigers. Denn in dem Falle trägt der Gläubiger die Finanzierungsverantwortung nach GmbHG a.F., bzw. es droht die Umqualifizierung des Gläubigers in einen Gesellschafter. Die der GmbH vom Pfandgläubiger gewährten Darlehen können zu Gesellschafterdarlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO mutieren (vgl. Rdn 296 ff.).[787]

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In Arbeitsverträgen findet sich häufig die Regelung, dass eine Abtretung oder Verpfändung der Vergütungsansprüche ausgeschlossen oder nur mit vorheriger (schriftlicher) Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist. Damit sollte verhindert werden, dass Arbeitgeber sich unvermittelt einer Mehr- oder gar Vielzahl von Gläubigern des Vergütungsanspruches ausgesetzt sehen, der Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Auszahlung ausufert. Nicht zuletzt gilt: Je mehr Gläubiger um den Vergütungsanspruch buhlen, desto größer ist das Risiko, dass der Arbeitgeber an den „falschen“ Drittgläubiger – und somit nicht schuldbefreiend – zahlt.

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, handelt es sich – selbst bei nur einmaliger Verwendungsabsicht – um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer entsprechenden Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen.

In diesem Rahmen gilt es, seit dem 01.10.2021 bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen den durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ neu eingefügten § 308 Nr. 9 a) BGB zu beachten. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die die Abtretbarkeit für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender ausgeschlossen wird. Dieses neue Klauselverbot umfasst nicht nur den Ausschluss der Abtretung an sich, sondern auch sämtliche Beschränkungen der Abtretung (beispielweise, dass nur an eine bestimmte Person oder unter bestimmten Voraussetzungen oder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers abgetreten werden darf).

Davon ausgenommen sind lediglich Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass in Arbeitsverträgen formularmäßig auch weiterhin Abtretungsausschlüsse über betriebliche Altersversorgung vorgesehen werden können.

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.10.2021 begründet wurde, können ihre Vergütungsansprüche also grundsätzlich bis zur Grenze der Pfändbarkeit nach § 398 BGB an einen oder mehrere Dritte abtreten – eine entgegenstehende Regelung ist unwirksam. Vorgehaltene Musterarbeitsverträge sollten – soweit noch nicht geschehen – an die neue gesetzliche Regelung angepasst werden. Arbeitgeber müssen sich dahingehend auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen.

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden, besteht dagegen kein Handlungsbedarf. Auf solche ist § 308 BGB in der bis dahin geltenden Fassung maßgeblich (Art. 229 EGBGB § 60 Satz 1) und der einmal vereinbarte Abtretungsausschluss weiterhin wirksam.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben – sprechen Sie uns gerne an. Gerne unterziehen wir auch Ihr Arbeitsvertragsmuster einer punktuellen oder kompletten Prüfung!

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Stand: 31.01.2022

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Tobias Schwartz | Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Handels- u. Gesellschaftsrecht


Telefon: 089 2324169-0

Herausgeber: LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Possartstraße 21, 81679 München

Der Inhalt dieser Mandanteninformation dient nur der allgemeinen Information. Er stellt keine anwaltliche Beratung juristischer, steuerlicher oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche verwendet werden. Alle Informationen und Angaben in diesem Newsletter haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden.

Wer ist Eigentümer bei Verpfändung?

Die Verpfändung erfolgt durch Einigung, daß ein Pfandrecht bestehen soll und Übergabe des verpfändeten Gegenstands oder bei Rechten durch Anzeige an einen Dritten, dem gegenüber das Recht besteht (Drittschuldner). Der Gläubiger wird unmittelbar Besitzer, während das Eigentum beim Schuldner verbleibt.

Was ist der Unterschied zwischen Abtretung und Verpfändung?

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Abtretungen und Pfändungen: Für die Abtretung muss kein Voll- streckungsverfahren durchlaufen werden und es wird kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt. ist bei einer Abtretung nur über eine Feststellungsklage möglich.

Ist der pfandgläubiger Eigentümer?

Beim Prüfungspunkt „Recht zum Besitz“ i.S.d. § 986 kommen Sie zum Pfandrecht aus § 647 , das dem Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer gibt.

Wann Verpfändung und Abtretung?

Hi! Also bei der Verpfändung gibst du den Gegenstand der Bank. Bank wird Besitzer. Bei der Abtretung bleibt der Kreditnehmer im Besitz des Gutes, um es ggf weiter nutzen zu können.