Wie errechnet sich die außergewöhnliche Belastung?

Wie errechnet sich die außergewöhnliche Belastung?

Rechner & Tabelle: Berechnung zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen können Sie von der Steuer absetzen

Definition: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen z.B. Krankheitskosten und Fahrtkosten behinderter Menschen gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.

Zumutbare Eigenbelastung: Die außergewöhnlichen Belastungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte sowie von Ihren persönlichen Verhältnissen (Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder usw.) ab und beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihrer Einkünfte. Wie hoch die zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG im Einzelfall ist, können Sie hier ermitteln:

Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG


An diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus: Unvorhergesehene Ereignisse, wie Krankheiten oder Schäden am Eigenheim durch Naturkatastrophen, können zum finanziellen Desaster werden. Was Außergewöhnliche Belastungen sind und welche Kosten anerkannt werden, erläutert dieses Video.


Wie errechnet sich die außergewöhnliche Belastung?

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Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Aufwendungen sind weiter nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen. Die zumutbare Belastung wird dabei in drei Stufen (bis 15.340 EUR, bis 51.130 EUR und über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Gesamtbetrag der Einkünfte ist nach der Definition in § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG.

Neu: Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Zumutbare Belastung: Die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) wird gestaffelt ermittelt. Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Betragsstufe übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (BFH vom 19.1.2017 – BStBl II S. 684).

Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer


a) nach § 32a Absatz 1 5 6 7

b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

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2. bei Steuerpflichtigen mit
a) mit einem Kind
3 4
b) drei oder mehr Kinder 1 1 2
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.


Wie errechnet sich die außergewöhnliche Belastung?

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Wie sind Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse steuerlich zu berücksichtigen? Der BFH hat entschieden, dass der bis zur Bonushöhe wirtschaftlich selbst getragene Aufwand dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG darstellen kann. Dabei wäre zu prüfen, ob der Aufwand im Hinblick auf die gewählte Tarifstruktur zwangsläufig entstanden ist. Der BFH hat dies für selbst getragenen Aufwand, um eine Beitragserstattung zu erreichen, offen gelassen und für selbst getragenen Aufwand im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts bejaht. Im Streitfall konnte die Problematik offen bleiben, da sich die Aufwendungen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung nicht auswirkten (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19).

Haushaltsnahe Aufwendungen kontra zumutbare Belastung: Was ist wann abziehbar?: Den dem Grunde nach anzuerkennende Heimkosten werden die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige § 35a EStG in Anspruch nehmen. Anders ist es bei Gegenrechnung der Haushaltsersparnis, da sie – typisierend – keine nennbaren haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18).

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nachR 187 Nr. 7 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Bei den durch die Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Stpfl. ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i.S. der R 187 Nr. 7 EStR dar.

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden müssen die existenziell notwendigen Gegenstände Wohnung („das Wohnen”), Hausrat oder Kleidung betreffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Stpfl. lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG München vom 31.5.1999, 13 K 4105/97).

Weitere Infos zu den Außergewöhnlichen Belastungen ...

  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 1
  • Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 2

Rechtsgrundlagen zum Thema: Zumutbare Belastung

EStG 
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

Wie wird die außergewöhnliche Belastung berechnet?

Die Berechnung erfolgt gemäß Urteil des BFH vom 19.01.2017, so dass nur der Teil der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Daher setzt sich die zumutbare Belastung, wie folgt zusammen: 2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen?

3. Eigenanteil: Die zumutbare Belastung.

Wie hoch ist meine zumutbare Eigenbelastung?

Die „zumutbare Belastung“ ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.

Wie berechnet man den Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen?

eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet. ... Wie hoch ist der Selbstbehalt?.