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Die erworbenen Entgeltpunkte werden verdoppelt, allerdings auf maximal 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr und für maximal 35 Jahre. Der ermittelte Wert wird danach um 12,5 Prozent gekürzt. Das soll dafür sorgen, dass Menschen, die einen höheren Beitrag gezahlt haben, auch eine höhere Gesamtrente bekommen. Wer zwischen 33 und 35 Jahren Grundrentenzeiten vorweisen kann, bekommt einen kleineren Zuschlag. Bei 33 Jahren werden die Entgeltpunkte auf maximal 0,4 Entgeltpunkte hochgewertet. Für jeden zusätzlichen Monat erhöht sich die Aufwertung – bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte bei 35 Jahren. Allzu viel sollten Rentnerinnen und Rentner nicht erwarten. Im Durchschnitt wird der Zuschlag laut Rentenversicherung bei rund 75 Euro im Monat liegen. Im Optimalfall sind jedoch knapp 420 Euro möglich. Einkommensanrechnung bei der Grundrente© Stiftung Warentest / René Reichelt Ist das Einkommen im Ruhestand trotz niedriger gesetzlicher Rente ordentlich, etwa durch einen Job oder Mieteinkünfte, zahlt die Rentenkasse den Zuschlag nicht oder nur teilweise. Die volle Grundrente wird nur an Rentnerinnen und Rentner gezahlt, deren Einkommen unter einem Freibetrag von 1 250 Euro für Alleinstehende und 1 950 Euro für verheiratete Paare liegt. Dieser Freibetrag soll jährlich angepasst werden. Der Einkommensfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (Gehalt, Renten, Betriebsrenten, Mieteinkünfte und ähnliches) inklusive zu versteuernder Kapitalerträge. Der steuerfreie Anteil der Rente wird hinzugerechnet. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen. Das Finanzamt berücksichtigt dafür Abzüge wie zum Beispiel Werbungskosten und Sonderausgaben. Liegt das berücksichtigte Einkommen oberhalb des Freibetrags, wird das darüberliegende Einkommen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Das soll durch einen automatischen Datenabgleich mit dem Finanzamt passieren. Übersteigt das Einkommen bei Alleinstehenden 1 600 Euro und bei Ehepaaren 2 300 Euro, wird das Einkommen darüber zu 100 Prozent angerechnet. Einkommen zwei Jahre später angerechnetEin Aspekt der Einkommensanrechnung, der sicher für Verwirrung sorgen wird: Angerechnet wird immer das vom Finanzamt übermittelte Einkommen des vorvergangenen Jahres. Für 2022 wird also das Einkommen von 2020 angerechnet. Das liegt laut Rentenversicherung daran, dass der Abgleich mit dem Finanzamt automatisch geschehen soll und für Neurentner 2022 beim Finanzamt erst das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2020 vorliegt. Wer also 2022 eine kleine Rente bekommt, aber in den beiden Jahren davor noch ordentlich verdient hat, hat zwei Jahre lang keinen Anspruch auf die Grundrente. Es muss jedoch laut Arbeitsministerium keine Rentnerin und kein Rentner eine Steuererklärung abgeben, um eine Grundrente zu erhalten, wenn sie oder er nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist. Gibt es kein zu versteuerndes Einkommen, würden nur die Renteneinkommen und Versorgungsbezüge mit pauschalen Abzügen berücksichtigt. Heirat kann Grundrente verhindernBei Paaren, die zwar zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, wird das Einkommen einzeln betrachtet. Ein Partner könnte also hohe Einkommen haben, ohne dass die Grundrente des anderen Partners davon betroffen ist. Heiraten die beiden, würde der Grundrentenzuschlag entfallen, da nun das Einkommen des Paares betrachtet würde – unabhängig davon, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Beispielrechnung für die Grundrente alte BundesländerDas System der Grundrente ist kompliziert. Deshalb hier einige Beispiele zur Verdeutlichung: Ein Rentner aus Köln hat 40 Jahre lang 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr erarbeitet, er hat also halb so viel wie der Durchschnitt verdient. Das entspricht aktuell einem Jahresgehalt von 19 451 Euro. Seine gesetzliche Rente beträgt damit 720 Euro. Durch die Grundrente bekommt er für 35 Jahre 0,3 Entgeltpunkte zusätzlich (378 Euro). Damit kommt er insgesamt auf die Maximalerhöhung von 0,8 Entgeltpunkten. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt. Der Zuschlag des Rentners würde somit 331 Euro betragen. Als neue Rente bekäme er 1 051 Euro. Angenommen, der alleinlebende Kölner Beispiel-Rentner arbeitet nebenbei und kommt so zusammen mit seiner Rente auf ein monatliches anrechenbares Einkommen von insgesamt 1 400 Euro. Nach Abzug des Freibetrags (1 250 Euro) bleiben 150 Euro. Davon werden 60 Prozent – 90 Euro – von seiner ursprünglichen Grundrente von 331 Euro abgezogen. Der Zuschlag durch die Grundrente würde dann nur noch 241 Euro betragen (331 Euro – 90 Euro). Beispielrechnung: Grundrente für die neuen BundesländerEine Rentnerin aus Chemnitz hat 40 Jahre lang 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr erarbeitet. Ihre gesetzliche Rente beträgt damit etwa 1 061 Euro. Durch die Grundrente bekäme sie für 35 Jahre 0,05 Entgeltpunkte zusätzlich. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent wären das 54 Euro. Angenommen, sie würde nebenbei arbeiten und wie der Rentner im Beispiel oben auf 1 400 Euro monatlich anrechenbares Einkommen kommen, würden ihr theoretisch ebenfalls 90 Euro abgezogen. Ihre Grundrente von 54 Euro entfällt damit. Beispielrechnung: Fehlende „Grundrentenbewertungszeiten“Eine Rentnerin in Braunschweig hat 35 Jahre gearbeitet und 5 Jahre Kinder erzogen. Während ihres Arbeitslebens hat sie die ersten 20 Jahre 0,6 Entgeltpunkte pro Jahr erarbeitet und danach 15 Jahre nur noch 0,25 Prozent (monatlich 25 Prozent des Durchschnittsentgelts). Ihre Rente beträgt damit inklusive Kindererziehungszeiten 855 Euro. Sie hat Anspruch auf eine Grundrente, allerdings werden nur die 20 Jahre mit 0,6 Entgeltpunkten für die Berechnung herangezogen. Die 15 Jahre mit dem geringeren Gehalt entfallen für die Berechnung. Sie bekommt also für 20 Jahre 0,2 Entgeltpunkte hinzu. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent sind das 126 Euro Grundrentenzuschlag. Keine Vermögensprüfung bei GrundrenteAnders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle. Eine Vermögensprüfung findet nicht statt. Versicherte können also Grundrente erhalten, auch wenn sie Haus, Land, Goldbarren oder andere größere Vermögenswerte haben. Freibetrag beim WohngeldDamit die Grundrente keine negative Auswirkung auf einen eventuellen Bezug von Wohngeld hat und damit wirkungslos würde, gibt es hier einen Freibetrag. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutztem Wohneigentums für Menschen mit niedrigen Einkünften. Gerade in Großstädten sind viele Rentnerinnen und Rentner auf Wohngeld angewiesen. Durch den Freibetrag wird die gesetzliche Rente, einschließlich der Grundrente, beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet. Der Freibetrag wird je nach Einkommen individuell berechnet und beträgt mindestens 100 Euro und maximal 224 Euro. Freibeträge soll es auch bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben. Die Freibeträge gelten, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Ist die Grundrente von 1250 € Brutto oder Netto?Berechnet wird die Grundrente deshalb aus allen „Grundrentenbewertungszeiten“, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das sind im Jahr 2022 monatlich rund 973 Euro brutto und entspricht 0,025 monatlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Wie hoch ist Grundrente 2022?Für alleinstehende Person beträgt dieser Freibetrag 1.317 Euro (ab Juli 2022) – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen. Das entspricht dem 57,03fachen des aktuellen Rentenwerts.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestrente?Allgemeine Mindestrenten gibt es im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Höhe der Rente richtet sich ausschließlich nach dem individuellen Versicherungsleben. Rentnerinnen und Rentner, die sehr wenig Rente erhalten, haben aber gegebenenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer bekommt 418 Euro Grundrente?Wie hoch sind die Einkommensgrenzen? Den vollen Aufschlag von 418 Euro pro Monat erhalten nur diejenigen, deren monatliches Einkommen als Rentner bei maximal 1250 Euro (Alleinstehende) und 1950 Euro (Eheleute oder Lebenspartner) liegt. Einkommen über dieser Grenze werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
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