Wie hoch ist die Witwenrente 2022?

Wie hoch ist die Witwenrente 2022?

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Bild: IMAGO / Andreas Krone

Inhalt

Mehr Rente und höhere Freibeträge

Bei den Hinterbliebenenrenten wird der einmal bewilligte Grundbetrag der Rente – genau wie bei Altersrenten – jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Die Renten steigen in Westdeutschland in diesem Jahr um 2,1 Prozent, in den östlichen Bundesländern um 2,5 Prozent. Im Juli 2014 gab es eine Rentenerhöhung um 1,67 Prozent (alte Länder) beziehungsweise 2,53 Prozent (neue Länder).

Praktisch bedeutet dies, dass zum 1. Juli 2015 aus 1.000 Euro Hinterbliebenenrente in den alten Ländern 1.021 Euro werden, in den neuen Ländern dagegen 1.025 Euro. Von der Rente gehen nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Eigene Einkünfte von Witwen und Witwern werden auf die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Versicherung angerechnet, wenn diese bestimmte – jährlich neu festgesetzte – Freibeträge übersteigen. Die Freibeträge sind durch feste Formeln an die Rentenentwicklung geknüpft. Für Witwen-/Witwerrentner beträgt der Freibetrag das 26,4-Fache des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts.

Letzterer beträgt ab Juli 2015 in den alten Bundesländern 29,21 Euro (neue Länder: 27,05 Euro). Daraus ergibt sich ein Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Witwen-/Witwerrente in Höhe von 771,14 Euro monatlich. In den neuen Ländern liegt dieser Freibetrag bei 714,12 Euro. Nettoeinkünfte, die darüber liegen, werden zum Teil mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Doch Vorsicht: Als Nettoeinkommen zählt nicht das, was Ihnen selbst netto überwiesen wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat vielmehr ihre eigenen Regeln, wie die Bruttoeinkünfte in (fiktive) Nettowerte umgerechnet werden. Zudem werden von dem Teil der Nettoeinkünfte, der die Freibeträge übersteigt, nur 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Nettoeinkünfte, die darüber liegen, werden zum Teil mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Job plus Hinterbliebenenrente – das geht!

Sie beziehen eine (große) Witwen- oder Witwerrente und zusätzlich Arbeitseinkommen? Das geht. Wenn Sie in den alten Bundesländern leben, dürfen Sie sogar brutto monatlich in jedem Fall bis zu 1.285 Euro monatlich verdienen, ohne dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. In den neuen Bundesländern liegt der „Grenzwert“ bei 1.190 Euro brutto.

So weit - so klar. Bei den Details sind aber zwei Fälle zu unterscheiden.

Fall 1: Sie waren im letzten Kalenderjahr bereits erwerbstätig und haben Einkommen erzielt.

Fall 2: Sie waren im letzten Kalenderjahr nicht erwerbstätig.

Falls für Sie Fall 2 zutrifft – wenn Sie also im letzten Jahr (derzeit also: 2014) nicht erwerbstätig waren – wird jeweils Ihr aktuelles Einkommen auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich sind Sie dann auch verpflichtet, der deutschen Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung und die Einkommenserzielung mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, so müssen Sie nicht nur mit einem nicht ganz freundlichen Briefwechsel mit der deutschen Rentenversicherung rechnen, sondern auch mit finanziellen Folgen. Ihre Hinterbliebenenrente wird dann nämlich beim nächsten Überprüfungstermin rückwirkend gemindert. Die Folge: Sie müssen dann gegebenenfalls einige tausend Euro zu viel ausgezahlte Hinterbliebenenrente zurückzahlen.

Erwerbstätigkeit auch im Vorjahr

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass auf Sie Fall 1 zutrifft: Sie waren im letzten Jahr bereits erwerbstätig. Wenn es um die Anrechnung des Einkommens auf die Hinterbliebenenrente geht, spielt dann Ihr Arbeitseinkommen im aktuellen Kalenderjahr keine Rolle.

Auch eine Erhöhung Ihres Einkommens im laufenden Bezugsjahr der Hinterbliebenenrente (vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016), interessiert die deutsche Rentenversicherung dann zunächst nicht. Ihr höheres Arbeitseinkommen wird dann erst ab dem folgenden Anpassungstermin, also am darauffolgenden 1. Juli berücksichtigt. Es zählt vielmehr Ihr durchschnittlicher Bruttoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung, also zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014. Das gilt auch dann, wenn inzwischen – beispielsweise – aus Ihrem früheren Teilzeitjob eine Vollzeitbeschäftigung wurde und Sie nun deutlich mehr verdienen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin war 2014 teilzeitbeschäftigt und hat damals monatlich 800 Euro brutto verdient. Anfang 2015 ist ihr Ehemann verstorben. Seitdem bezieht sie Hinterbliebenenrente. Nach einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers ist sie nun vollzeiterwerbstätig und verdient monatlich 2.500 Euro. Dieses höhere Einkommen wird erst ab Juli 2016 auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Bis dahin zählt als ihr Bruttoeinkommen der – in dieser Höhe für die Hinterbliebenenrente unschädliche – Verdienst aus dem Jahr 2014.

Übrigens: Sollte die Witwe ab Juli 2016 wieder ein niedrigeres Einkommen haben (Mindestsenkung: 10 Prozent) oder gar nicht mehr erwerbstätig sein, so wird dann auf Antrag das aktuelle Einkommen berücksichtigt.

Wie bei „zu hohem“ Arbeitseinkommen verfahren wird

Auch bei recht hohem anrechenbaren Arbeitseinkommen, fällt die Kürzung der Hinterbliebenenrente glimpflicher aus als viele erwarten. Denn der „zu hohe“ Teil des Einkommens wird nur zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Beispiel: Verwitwete Angestellte mit monatlichen Bruttoeinkünften aus der Arbeit in Höhe von 2.000 Euro. Die Betroffene lebt in München.

Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettoeinkünfte

Bei Arbeitnehmern, die noch keine Altersrente erhalten, wird zur Ermittlung der fiktiven Nettoeinkünfte ein pauschaler Abzug von 40 Prozent vorgenommen. Deshalb werden die monatlichen Arbeitseinkünfte der Angestellten rechnerisch pauschal um (40 Prozent von 2.000 Euro gleich) 800 Euro reduziert. Die anrechenbaren Nettoeinkünfte betragen damit 1.200 Euro.

Achtung: Der Wert von 40 Prozent gilt nicht für Bezieher einer Altersrente, die nebenher noch regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Bei diesen werden von den Bruttoeinkünften aus Erwerbstätigkeit pauschal 30,5 Prozent abgezogen, um die Nettoeinkünfte zu ermitteln. Bei Minijobs, bei denen für Altersrentner ja keinerlei Abzüge anfallen, gilt für Altersrentner brutto gleich netto. Hier wird kein Abzug vorgenommen.

Schritt Nr. 2: Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag

Bei den Hinterbliebenenrenten zählt nur der Teil der Nettoeinkünfte als anrechenbar, der die – jährlich neu festgesetzten – Freibeträge übersteigt. Der Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2015 in den alten Ländern monatlich 777,14 Euro, in den neuen Ländern sind es 714,12 Euro. In unserem Beispiel erzielte die Witwe zuletzt im Schnitt Nettoeinkünfte in Höhe von 1.200 Euro. Ihre Nettoeinkünfte von 2014 übersteigen den aktuellen Freibetrag damit um (1.200 Euro minus 777,14 Euro gleich) 422,86 Euro.

Würde die Betroffene in den neuen Ländern leben, so würde sich ein „Überschussbetrag“ von 485,88 Euro (1.200 Euro minus 714,12 Euro) ergeben.

Schritt Nr. 3: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

40 Prozent des „Überschussbetrages“ werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 422,86 Euro, die die Einkünfte der Betroffenen zu hoch sind, werden also (40 Prozent mal 422,86 gleich) 169,14 Euro auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Würde diese – angenommen – 990 Euro betragen, so würde die Witwe tatsächlich nur 820,86 Euro erhalten.

In den neuen Bundesländern würden bei einer gleich hohen Rente (40 Prozent mal 485,88 Euro gleich) 194,35 Euro auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, diese würde damit von 990 Euro auf 795,65 Euro sinken.

Langzeitkonto kann Plus bei der Hinterbliebenenrente bringen

Überstundenvergütungen, Prämien oder Urlaubstage oder auch die Hälfte des Bruttoeinkommens – wer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitseinkommens zunächst verzichtet und diese sozusagen „anspart“, kann später früher sein Arbeitsleben beenden, in den Ruhestand gleiten oder – vorher – schon ein Sabbatjahr einlegen. Möglich wird das mit einem „Lebensarbeitszeit-“ oder „Langzeitkonto“. Bislang bieten aber erst zwei Prozent der bundesdeutschen Unternehmen solche Konten an. Weit verbreitet sind solche Modelle allerdings bereits in der Chemieindustrie.

Zaubermittel bei Hinterbliebenenrente

Vermutlich werden Sie fragen: Was hat das nun aber mit der Hinterbliebenenrente zu tun? Einiges, wie Sie im Folgenden sehen werden. Denn ein Langzeitkonto ist eine Art „Zaubermittel“, um Einkommen sozusagen „verschwinden“ zu lassen – zumindest vorübergehend. Und genau diese Eigenschaft des Langzeitkontos können jüngere Witwen und Witwer nutzen, die noch erwerbstätig sind.

Beispiel:

Eine 55-jährige Witwe arbeitet in einem Hamburger Unternehmen als Angestellte in der Personalabteilung. Sie verdient brutto 2.800 Euro – eigentlich.

Bei einem Einkommen in dieser Höhe würde die Hinterbliebenenrente, die ihr nach dem Tode ihres Mannes zusteht, schon beträchtlich gekürzt – und zwar monatlich um ca. 360 Euro. Da die Witwe gerne mit 60 bereits aus dem Arbeitsleben ausscheiden möchte, vereinbart sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass die Hälfte ihres Einkommens auf einem betrieblichen Langzeitkonto „geparkt“ wird. Die andere Hälfte soll ihr zur Verfügung stehen, um ab 60 eine fünfjährige sozialversicherte Auszeit vom Job mit unveränderten Brutto-Bezügen zu finanzieren. Das funktioniert ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit.

Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt sinkt damit aktuell auf 1.400 Euro. Dies ist ihr Bruttoeinkommen, das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Auch dieses Einkommen führt zu einer Minderung ihrer Brutto-Hinterbliebenenrente. Doch diese fällt mit monatlich rund 25 Euro kaum ins Gewicht. Ihre Hinterbliebenenrente ist mit netto 900 Euro recht hoch; zusammen mit ihrem Arbeitseinkommen, das netto rund 1.040 Euro beträgt, kommt die Witwe gut über die Runden.

Wichtig noch:

Wenn die Witwe ab 60 ihr Guthaben auf dem Langzeitguthaben entspart, ist das Bruttoentgelt, das sie dann erhält, natürlich – als ganz normales Arbeitsentgelt – auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Doch auch dann wird es nicht zu einer nennenswerten Kürzung der Hinterbliebenenrente kommen, weil ihr Einkommen dazu schlicht zu niedrig ist.

Wer hierfür einen Nachweis in quasi „offiziellen“ Texten haben möchte, findet diesen in den im Internet aufrufbaren Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung – und zwar in den Weisungen zu § 18 a SGB IV „Art des zu berücksichtigenden Einkommens“. Danach wird ein angesammeltes „Wertguthaben“ (so der Fachbegriff für Guthaben auf einem betrieblichen Langzeitkonto) „in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung“ berücksichtigt, „in dem es fällig wird“.

Wichtig zu wissen:

Bei einem solchen Modell gibt die Betroffene ihrem Arbeitgeber eine Art zinsloses Darlehen. Ihr Arbeitgeber ist aber verpflichtet, dieses Guthaben gegen das Risiko der Insolvenz zu sichern. Hierzu verpflichtet das vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) den Arbeitgeber, wenn das Wertguthaben insgesamt einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Kein Unternehmen muss allerdings Langzeitkonten einrichten. Der Gesetzgeber hat jedoch – ähnlich wie bei der Altersteilzeit – die Rahmenbedingungen dafür geschaffen. Durch das so genannte Flexi-Gesetz von 1998 wurde die Einrichtung von sogenannten „Wertguthaben“ und deren Entnahme in einer längeren arbeitsfreien Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

„Doppelrente“ für mehr als vier Millionen

Die meisten Witwen und Witwer sind selbst schon im Rentenalter und beziehen eine eigene Altersrente. Das steht einem Bezug von Hinterbliebenenrente nicht entgegen. Für den Fall, dass die Altersrente nicht höher als 830 Euro brutto im Monat ist, wird die Hinterbliebenenrente in keinem Fall gekürzt – wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Wenn der (mögliche) Kürzungsbetrag berechnet wird, geht die Rentenversicherung – anders als meist bei Arbeitseinkünften – immer von der aktuellen Höhe der Rente (ab Juli 2015) aus.

Beispielfall: Verwitwete Rentnerin mit einer monatlichen Altersrente in Höhe von brutto 1.200 Euro. Die Betroffene lebt in München. Als volle Hinterbliebenenrente könnte sie 850 Euro erhalten. Sie ist 2011 in Rente gegangen.

Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettorente

Auch Altersrenten werden bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrente in „Netto-Werte“ umgerechnet. Bei Altersrenten, die 2011 oder später begonnen haben, gibt es einen pauschalen Abzug von 14 Prozent (ansonsten von 13 Prozent). Deshalb werden von den Einkünften der Witwe (14 Prozent von 1.200 Euro ) 168 Euro in Abzug gebracht. Ihre eigenen anrechenbaren Einkünfte betragen damit 1.032 Euro.

Schritt Nr. 2: Gegenüberstellung von Nettoeinkommen und Freibetrag

Bei den Hinterbliebenenrenten zählen Einkünfte nur (zum Teil) als anrechenbar, wenn sie die – jährlich neu festgesetzten – Freibeträge übersteigen. Der Freibetrag beträgt ab dem 1. Juli 2015 in den alten Ländern monatlich 771,14 Euro, in den neuen Ländern liegt er bei 714,12 Euro. In unserem Beispiel betragen die Nettoeinkünfte 1.032 Euro. Die nach den Regeln der Rentenversicherung ermittelte Nettorente übersteigt den Freibetrag West damit um 260,86 Euro.

Rechnung 1032,00 Euro
minus 771,14 Euro
Übersteigender Betrag 260,86 Euro

Würde die Betroffene in den neuen Ländern leben, so würde sich ein "Überschussbetrag" von 317,88 Euro (1.032 Euro minus 714,12 Euro) ergeben.

Schritt Nr. 3: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

40 Prozent des „Überschussbetrages“ werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 260,86 Euro, die die Einkünfte der Betroffenen zu hoch sind, werden (40 Prozent mal 260,86 Euro gleich) 104,34 Euro auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Statt der 850 Euro (ohne Einkommensanrechnung) erhält die Witwe nur eine Bruttorente in Höhe von 745,66 Euro. Davon gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Mit ihrer eigenen Rente und der zusätzlich bezogenen Hinterbliebenenrente kommt die Betroffene damit monatlich auf Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.945,66 Euro.

In den neuen Bundesländern würden (40 Prozent mal 317,88 Euro gleich) 127,15 Euro auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, so würde die Rente vom Ausgangsbetrag 850 Euro auf 722,85 Euro sinken.

Die Tabelle unten zeigt, wie hoch die eigene Altersrente sein darf, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird, wenn keine weiteren anrechenbare Einkünfte hinzukommen (Stand: Juli 2015)*

„Doppelrentner“: Wie hoch darf die eigene Altersrente sein, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird (Stand: Juli 2015)*

Höhe der Altersrente
Altersrentenbezug seit 2011 oder später Altersrentenbezug vor 2011
Neue Bundesländer 830 Euro 821 Euro
Alte Bundesländer 896 Euro 887 Euro

* keine weiteren anrechenbaren Einkünfte

Doppelrente plus Minijob – so wird gerechnet

Ein Minijob mit monatlichen Einkünften von bis zu 450 Euro ist für die eigene Altersrente generell unschädlich. Dies gilt auch für Frührentner. Komplizierter wird die Angelegenheit allerdings, wenn Sie Altersrente plus Hinterbliebenenrente erhalten und dazu noch einen Minijob ausüben. In diesem Fall werden die Minijob-Einkünfte zwar nicht auf die Altersrente angerechnet, sie mindern jedoch unter Umständen die Hinterbliebenenrente.

Nehmen wir als Beispiel einen Witwer aus Dresden, der seit Januar 2011 Rente bezieht und derzeit 1.200 Euro monatlich erhält (vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Zusätzlich übt er einen Minijob mit Einkünften in Höhe von 400 Euro im Monat aus und bezieht Hinterbliebenenrente. Diese würde sich ohne Abzüge auf 610 Euro belaufen.

Schritt Nr. 1: Ermittlung der Nettoeinkünfte

Zunächst werden die jeweiligen Nettoeinkünfte ermittelt – und zwar nach den gesetzlich festgelegten Regeln der Rentenversicherung. Bei Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ab 2011 begonnen haben, gibt es zur Umrechnung der Brutto- in eine Netto-Rente einen pauschalen Abzug von 14 Prozent. Deshalb werden von der Altersrente des Witwers (14 Prozent von 1.200 Euro gleich) 168 Euro in Abzug gebracht. Seine eigenen anrechenbaren Einkünfte betragen damit 1.032 Euro. Bei Altersrenten, die vor 2011 begonnen haben, werden übrigens 13 Prozent abgezogen.

Für den Minijob, den der Betroffene zusätzlich ausübt, fallen für ihn weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an. Deshalb wird hier auch kein pauschaler Abzug vorgenommen. Die Einkünfte werden also bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages voll berücksichtigt. Die Nettoeinkünfte des Witwers erhöhen sich damit auf (1.032 plus 400 Euro gleich) 1.432 Euro.

Anmerkung am Rande: Eine andere Regelung zur Anrechnung des Minijob-Einkommens gilt für eine ganz andere Personengruppe: Für Hinterbliebenenrentner, die selbst noch keine Altersrente erhalten und es beim Minijob bei der grundsätzlich gegebenen Rentenversicherungspflicht belassen – diese also nicht abwählen. In diesem Fall gilt auch bei Minijobs – wie bei „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Einkünften – der 40-Prozent-Abzug.

Schritt Nr. 2: Berücksichtigung von Freibeträgen

Die so errechneten Nettoeinkünfte werden dem jährlich angepassten Freibetrag gegenübergestellt. Dieser wurde zum 1. Juli 2015 auf 771,14 Euro (West) bzw. 714,12 Euro (Ost) erhöht. Unser Beispiel-Rentner, der aus den neuen Bundesländern stammt, hat zu berücksichtigende Einkünfte in Höhe von 1.432 Euro. Damit wird der Ost-Freibetrag um 717,88 Euro überschritten.

Würde er in den alten Bundesländern leben, so würde der West-Freibetrag um 660,86 Euro überschritten.

Schritt Nr. 3: 40-Prozent-Regel

Der „Überschreitungsbetrag“ in Höhe von 717,88 Euro wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das sind im Beispielfall genau 287,15 Euro. Um diesen Betrag wird die Hinterbliebenenrente des Altersrentners gekürzt. Statt 610 Euro – dieser Betrag stünde ihm ohne Abzüge zu – werden ihm damit als Witwerrente brutto nur 322,86 Euro monatlich gewährt. Abgezogen werden hiervon – genau wie von der Altersrente – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den verbleibenden Betrag erhält der Rentner zusätzlich zu seiner eigenen Altersrente und zu seinen Einkünften aus dem Minijob.

Minderung des Einkommens sofort melden

Wird Ihre Hinterbliebenenrente wegen der Anrechnung von Arbeitseinkommen gemindert? Dann sollten Sie, sobald Ihr Einkommen deutlich sinkt, sofort aktiv werden. Denn dann steht Ihnen meist auch mehr Hinterbliebenenrente zu – und zwar ab dem Monat, in dem Ihr Einkommen niedriger ausfällt.

Bei erheblichen Einkommensminderungen, die dazu führen können, dass die Hinterbliebenenrente weniger stark als bislang gekürzt wird, erfolgt auf Antrag sofort eine Neuberechnung der Rente. Als erheblich gilt dabei eine Einkommensminderung „um wenigstens zehn vom Hundert“ – also um 10 Prozent. Das regelt § 18b Abs. 3 SGB IV.

Wichtig ist dabei: Diese Regelung bezieht sich auf die Bruttoeinkünfte der Bezieher von Hinterbliebenenrente. Wer also beispielsweise bei der letzten Berechnung der Hinterbliebenenrente monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.500 Euro hatte und nun – etwa nach einer geringfügigen Arbeitszeitverkürzung – monatlich nur noch 1.340 Euro brutto verdient, hat Anspruch auf eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrags der Hinterbliebenenrente.

Erfolgt keine Anpassung, so ist noch nichts verloren. Dann muss die Einkommensminderung nämlich bei der nächsten turnusmäßigen Rentenüberprüfung auf Antrag auch rückwirkend berücksichtigt werden. Eine Nachzahlung der Rente kann jedoch längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden.

Von sich aus – und ohne Antrag – wird die deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen nur aktiv, wenn der Versicherung Informationen vorliegen, aus denen klar hervorgeht, dass das Arbeitseinkommen des Hinterbliebenenrentners um 10 Prozent oder mehr gesunken ist.

„Nullrentner“ müssen selbst aktiv werden

Etwa eine halbe Million Hinterbliebene gelten für die Deutsche Rentenversicherung als „Nullrentner“. Das sind Witwen und vor allem Witwer, die „im Prinzip“ einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil ihr gesetzlich rentenversicherter Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist. Ihnen wird aber keine Rente ausgezahlt, weil ihr eigenes Einkommen dafür – in der Vergangenheit jedenfalls – zu hoch war. Sobald sich ihr Einkommen verringert, kann jedoch Anspruch auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente bestehen.

Antrag auf Überprüfung des Einkommens stellen

In solchen Fällen sollten Hinterbliebene von sich aus aktiv werden und sofort nach der Senkung des Einkommens einen Antrag auf Überprüfung ihres Einkommens und damit ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenrente stellen. Dies ist in § 18 d Abs. 2 des vierten Sozialgesetzbuchs geregelt. Dabei brauchen sie nicht den Anpassungsstichtag „1.7.“ abzuwarten.

Wichtig ist in jedem Fall: Von sich aus wird die deutsche Rentenversicherung in solchen Fällen in der Regel nicht aktiv.

Ausnahme: Bezieht der Hinterbliebene selbst Altersrente, so wird das – naturgemäß – bei der Deutschen Rentenversicherung aktenkundig. „Der Übergang des Hinterbliebenenrentners in den Ruhestand und die damit verbundene Einkommensänderung wird somit berücksichtigt“, erklärt Christian Koopmann von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen.

Rückwirkende Berücksichtigung der Einkommensänderung möglich

Wer es verpasst hat, der Rentenversicherung rechtzeitig das Sinken seines Einkommens mitzuteilen, hat noch nichts verloren. Denn in diesem Fall erfolgt – wenn ein Überprüfungsantrag gestellt wird und sich ein Hinterbliebenenrentenanspruch ergibt – für bis zu vier Jahre rückwirkend eine Rentennachzahlung. Der Vier-Jahres-Zeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Beispiel: Die Mitteilung erfolgt am 05.11.2015. In diesem Fall kann es ggf. rückwirkend ab Anfang 2011 zu einer Nachzahlung der Hinterbliebenenrente kommen.

Folgendes Beispiel zeigt, wie sich eine Einkommenssenkung auswirken kann:

Helga S. verdiente bislang als Personalleiterin 5.000 Euro monatlich. Wegen dieses recht hohen Einkommens hatte sie keine Hinterbliebenenrente erhalten. Nun verkürzt sie ihre Arbeitszeit um 50 Prozent und verdient nur noch monatlich 2.500 Euro brutto. Als Hinterbliebenenrente könnte sie – ohne Einkommensanrechnung – ab 01.07.2015 genau 825 Euro monatlich erhalten. Die Einkommensanrechnung erfolgt nun in drei Schritten:

Schritt Nr. 1: Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens

Bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente geht die Rentenversicherung vom „fiktiven“ Nettoeinkommen der Betroffenen aus. Bei Arbeitnehmern, die noch keine Altersrente beziehen, werden 40 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Die Rentenversicherung zieht also von 2.500 Euro pauschal 40 Prozent ab, das sind 1.000 Euro. Es verbleibt ein rechnerischer Nettoverdienst von 1.500 Euro.

Schritt Nr. 2: Ermittlung der Differenz zwischen fiktivem Nettoeinkommen und Freibetrag

Als nächstes wird der so ermittelte Nettoverdienst dem Einkommensfreibetrag gegenübergestellt. Der aktuelle Freibetrag liegt seit dem 01.07.2015 bei 771,14 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 714,12 Euro (neue Bundesländer). Unsere Beispiel-Hinterbliebenenrentnerin lebt in den alten Bundesländern. Bei ihr wird daher die folgende Rechnung aufgemacht.

Fiktives Nettoeinkommen 1.500,00 Euro
Freibetrag minus 771,14 Euro
Differenzbetrag 728,86 Euro

Schritt Nr. 3: Errechnung des anrechenbaren Betrags

Der Differenzbetrag wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Von den 728,86 Euro damit also (40 Prozent mal 728,86 gleich) 291,54 Euro als Kürzungsbetrag berücksichtigt. Es gibt es also folgende Rechnung:

Volle Hinterbliebenenrente 825,00 Euro
Anrechnungsbetrag minus 291,54 Euro
Brutto minus Hinterbliebenenrente 533,46 Euro

Helga S. erhält damit monatlich eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 522,16 Euro. Hiervon fallen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.

Überblick: Wie das Nettoeinkommen bei anderen Einkünften berechnet wird

Die eigene Altersrente und der eigene Lohn – das sind die wichtigsten zusätzlichen Einkünfte von Hinterbliebenenrentnern. Doch auch bei anderen Einkünften hat die Deutsche Rentenversicherung ihre eigenen Regeln, um aus den Brutto-Bezügen das Netto zu berechnen.

Folgende Übersicht zeigt, wie Einkünfte bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.

So wird das Nettoeinkommen berechnet:

Anzurechnendes EinkommenSo viel wird abgezogen*
Erwerbseinkommen:
Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Vorruhestandsgeld (West), Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber 40 Prozent
Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung kein Abzug
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit 39,8 Prozent und gegebenenfalls zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten
Arbeitsentgelt bei Altersrentenbeziehern 30,5 Prozent
Bezüge von Beamten 27,5 Prozent
Vermögenseinkommen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich 25 Prozent und gegebenenfalls zusätzlich abziehbare Kinderbetreuungskosten
Elterngeld 300 bzw. 150** Euro
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (auch private Vorsorge):
Krankengeld, Verletztengeld, Überbrückungsgeld der Seemannskasse Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit und zusätzlich 10 Prozent***
Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Arbeitslosengeld, Insolvenz geld, Übergangsleistung nach der Berufskrankheiten Verordnung Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur für Arbeit und zusätzlich 10 Prozent***
Kurzarbeitergeld 40 Prozent
Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:
Renten aus eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Landwirtschaftlichen Alterskasse 14 Prozent
Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 14 Prozent zuzüglich 25**** Prozent
Betriebsrenten 17,5 bzw. 23 Prozent
Renten aus privaten Lebens-­ und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen und sonstige private Versorgungsrenten 12,7 Prozent
Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge, Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge 25 / 43,6**** Prozent
Renten der berufsständischen Versorgung 29,6 / 31**** Prozent
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach anderen Gesetzen kein Abzug oder 10 Prozent***

* Diese Pauschalsätze gelten bei einem Leistungsbeginn nach 2010.
** bei Verlängerung
*** Wenn der Berechtigte Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder Krankenversicherungsunternehmen zahlt.
**** Diese Pauschalsätze gelten seit dem 1. Juli 2002, wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt.

Wann aus der Kleinen eine Große Hinterbliebenenrente wird

Die meisten Witwen oder Witwer erhalten, weil sie schon älter und überwiegend selbst im Rentenalter sind, die so genannte Große Hinterbliebenenrente. Dies gilt in jedem Fall für Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehe- beziehungsweise Lebenspartners mindestens 45 Jahre alt waren, wobei auch diese Altersgrenze nach und nach angehoben wird – und zwar Schritt für Schritt auf 47 Jahre. Die große Hinterbliebenenrente beträgt 60 beziehungsweise 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners beziehungsweise des Betrags, den dieser als volle Erwerbsminderungsrente bekommen hätte. Die große Witwen-/Witwerrente wird zeitlich unbegrenzt gezahlt – solange die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Gerade jüngere Hinterbliebene haben vielfach nur Anspruch auf die so genannte Kleine Hinterbliebenenrente. Diese ist niedriger – nur 25 Prozent der (möglichen) Rente des Verstorbenen und wird nach dem neuen Recht nur maximal 24 Monate gezahlt. Vor allem entfällt sie wegen der Anrechnung von Einkommen häufig. Doch aus der kleinen Rente kann ganz schnell eine große Hinterbliebenenrente werden. Nach der Geburt/Adoption eines Kindes, wenn bei Ihnen eine Erwerbsminderung eintritt oder schlicht, wenn Sie das maßgebliche Alter erreichen, können Sie die Große Hinterbliebenenrente beantragen.

Tipp: Behalten Sie als Witwe oder Witwer immer die Große Hinterbliebenenrente im Blick. Denn Ihr Anspruch auf die große Rente lebt immer wieder auf, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

1) Sie bekommen ein Kind oder adoptieren ein Kind

Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente haben Sie – egal wie alt Sie sind –, wenn Sie „ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen“. So heißt es in § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

Als „Kinder“ zählen dabei auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt der Witwe bzw. des Witwers leben.

Achtung: Voraussetzung für die Zahlung der großen Witwen-/Witwerrente ist nicht, dass es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder dass das Kind in dessen Haushalt lebte. Dies wird sogar in amtlichen Broschüren mitunter falsch dargestellt. Voraussetzung ist auch nicht, dass das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners bereits lebte oder sich in dessen Haushalt aufhielt.

Beispiel: Eine Frau, die in jungen Jahren zur Witwe wird und 15 Jahre später mit 40 Jahren ein Kind bekommt, kann nach dieser Regelung die Große Hinterbliebenenrente erhalten. Hierauf hat sie nach der SGB-VI-Regelung einen Rechtsanspruch (allerdings nur, solange sie nicht erneut heiratet beziehungweise eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht).

Wenn ein Kind behindert ist
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Kindes haben Sie – soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – immer Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente, danach nur noch, wenn Ihr Kind sich aufgrund der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Das gilt allerdings nicht, wenn das Kind in einem Heim lebt. Sie müssen mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Achtung: Auch hier kommt es nicht darauf an, ob es sich um das Kind des oder der Verstorbenen handelt oder ob das Kind zum Zeitpunkt von dessen Tod bereits lebte.

2) Eintritt von teilweiser oder voller Erwerbsminderung

Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente haben Sie – egal wie alt Sie sind –, wenn Sie erwerbsgemindert sind. Auch das regelt § 46 Abs. 2 SGB VI.

Diese Voraussetzung erfüllt, wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und damit die sozialmedizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfüllt (beziehungsweise nach altem Recht für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsminderung). Es kommt nicht darauf an, dass die Erwerbsminderungsrente tatsächlich gezahlt wird. Die versicherungsrechtliche Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente muss also nicht erfüllt sein.

Achtung: Auch bei dieser Anspruchsvoraussetzung kommt es nicht auf die Situation zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners an. Soweit ein Hinterbliebener nicht erneut heiratet beziehungsweise eine (offizielle) Lebenspartnerschaft eingeht, besteht beim Eintreten von Erwerbsminderung grundsätzlich Anspruch auf die Große Hinterbliebenenrente.

Klar ist dabei: Auch hier ist natürlich ein Antrag erforderlich – auch in den Fällen, in denen bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt wird und das Vorliegen einer Erwerbsminderung aktenkundig ist.

3) Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze

Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente haben Sie, wenn Sie die maßgebliche Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente erreichen. Wichtig ist dabei: Es kommt auf Ihr Lebensalter als Hinterbliebene(r) an und nicht darauf an, in welchem Alter Ihr Partner verstorben ist. Die Altersgrenze lag, wenn der Partner bis Ende 2011 starb, bei 45 Jahren und steigt bis 2029 nun schrittweise bis auf 47 Jahre an.

Beispiel: Ihr Ehepartner verstirbt 2015. Das maßgebliche Alter für die große Hinterbliebenenrente ist dann 45 Jahre und vier Monate.

Achtung: Jüngere Witwen und Witwer sollten immer das für Sie maßgebende Lebensalter für die Große Hinterbliebenenrente im Blick haben. Ab dem Monat, in dem sie dieses Alter erreichen, haben sie Anspruch auf diese Rente. Voraussetzung dafür ist nicht, dass den Betroffenen vorher die kleine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.

Wichtig ist dabei: Grundsätzlich muss dann ein Antrag auf die Große Hinterbliebenenrente gestellt werden. Für die Fälle, dass vor Erreichen der Altersgrenze die kleine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde, sagt die Deutsche Rentenversicherung allerdings eine automatische Umstellung auf die Große Hinterbliebenenrente zu. Hierfür ist demnach kein Antrag nötig. Auf diesen Automatismus sollte sich allerdings niemand verlassen.

Bei einem Tod ab dem 1. Januar 2012 wird das Anspruchsalter für die große Witwen-/Witwerrente stufenweise wie folgt angehoben:

Anhebung des Alters des Hinterbliebenen bei der großen Witwen-/Witwerrente

Tod des EhegattenAnhebung um … Monateauf Alter
Jahr Monat Jahre Monate
Bis Ende 2011 45
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Mehr Informationen

  • www.minijob-zentrale.de
    Internetseite der Minijob-Zentrale mit zahlreichen Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Forum
    Sie fragen, Experten der Deutschen Rentenversicherung antworten auf alle Themen rund um die gesetzliche Rente, private Altersvorsorge und Rehabilitation.
  • www.deutsche-rentenversicherung.de
    Link zur Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung.

Wie hoch ist die Witwenrente 2022?

Veröffentlicht

06.07.2015

Wer bekommt 60% Witwenrente?

Hast Du allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und wurden Du oder Dein verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, stehen Dir nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen zu.

Wie hoch ist die große Witwenrente 2022?

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.

Wie hoch darf die eigene Rente sein damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?

Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet Der Freibetrag liegt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 bei 883,61 Euro im Osten und bei 902,62 Euro im Westen. Er wird in der Regel jährlich erhöht. Die Rentenversicherung ermittelt von Ihrem Bruttoverdienst das Nettoeinkommen.

Wie hoch ist die max Witwenrente?

Bei neuem Recht beträgt die große Witwenrente nur noch 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen, nach altem Recht gelten 60 Prozent.