Wo finde ich das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Die Riester-Rente ist eine freiwillige, privat finanzierte Rente, die es seit 2002 gibt. Der Staat fördert die Riester-Rente mit Steuervorteilen und Zulagen. Achtung: Über das Verfahren rund um die Zulagen sollten Sie genau Bescheid wissen, um ungewollte Überraschungen beim Steuerbescheid zu vermeiden.

Wo finde ich das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Mit der Riester-Rente sollen Menschen dabei unterstützt werden, eine private Altersvorsorge aufzubauen. Der entscheidende Vorteil dieser privaten Rente: Sie ist staatlich gefördert. Zuständig für die Gewährung der sogenannten staatlichen Altersvorsorgezulage rund um die Riester-Rente ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Diese fungiert als Finanzbehörde, ist aber organisatorisch der Rentenversicherung zugeordnet.

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grund- und der Kinderzulage zusammen. Wie hoch die Zulage insgesamt für Sie ausfällt, ist von den Beiträgen abhängig, die Sie selbst im jeweiligen Beitragsjahr einzahlen.Um die volle Riester-Förderung zu erhalten, müssen Sie jährlich mindestens vier Prozent Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einnahmen aufbringen – höchstens werden 2.100 Euro gefördert.

Rentenversicherungspflichtige Einnahmen

Ihre rentenversicherungspflichtigen Einnahmen – und damit die Grundlage für die Berechnung der Zulage – setzt nicht die ZfA selbst fest. Sie orientiert sich ausschließlich an den Daten, die Ihr Arbeitgeber beim sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung mitteilt. Sie sind Beamter, Richter oder Soldat? Dann bilden Ihre Besoldung und die von den Bezüge- bzw. Besoldungsstellen übermittelten Werte Ihre beitragspflichtigen Einnahmen.

Wenn Sie zu den genannten Berufsgruppen gehören und „riestern“, müssen Sie bei Ihrer Besoldungsstelle unbedingt aktiv der Übertragung der notwendigen Daten – beispielsweise Vorjahresbezüge und Kindergeldbescheinigungen – zustimmen. Sonst erhalten Sie keine Förderung. Bei Angestellten hingegen wird die Datenübermittlung meist automatisch veranlasst.

Wie funktioniert das Riester-Zulagenverfahren?

Um die Zulagen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der ZfA stellen. Das übernimmt in der Regel Ihr Riester-Anbieter in Ihrem Namen. Der Antrag muss mit dem amtlichen Vordruck innerhalb einer Frist von zwei Jahren bei der ZfA eingehen. Die Zulagen für das Beitragsjahr 2018 können Sie also bis spätestens 31. Dezember 2020 beantragen und für das Beitragsjahr 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Tipp:

Damit Sie nicht jedes Jahr einen neuen Antrag ausfüllen müssen, können Sie Ihren Riester-Versicherer dazu bevollmächtigen, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Sollte sich Ihre Lebenssituation verändern, wenn Sie beispielsweise heiraten oder Nachwuchs bekommen, müssen Sie dies Ihrem Riester-Anbieter mitteilen – dieser gibt die Information wiederum an die ZfA weiter.

Zur Berechnung der Zulage fragt die ZfA das Vorjahreseinkommen bei der Rentenversicherung ab. Diese bestätigt dann auch die unmittelbare Zulagenberechtigung.

Achtung: Falls von der Rentenversicherung die Rentenversicherungspflicht nicht bestätigt wird, mit fehlerhaften Beträgen gerechnet wurde oder Sie der Datenübermittlung noch nicht zugestimmt haben, verlangt die ZfA eine schon gewährte Riester-Zulage zurück. Dafür wird ein bereits erteilter Steuerbescheid, der die gewährten Zulagen enthält, noch mal geändert – und erstattete Steuern werden mittels Hinweis auf die ZfA-Mitteilung für das betreffende Jahr wieder zurückgefordert.

In solchen Fällen der Rückforderung oder Kürzung von Zulagen sollten Sie die Daten zur Zulagenbeantragung unbedingt noch einmal überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
 

Tipp:

Falls Sie vergessen hatten, der Datenübertragung zuzustimmen, können Sie mit einem sogenannten Festsetzungsantrag die ZfA dazu veranlassen, die Zulage neu zu berechnen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulagenbescheinigung (§ 92 EStG) beim Anbieter Ihres Riester-Vertrages eingegangen sein.

Im Riester-System gefördert wird nur, wer eigene Sparleistungen erbringt. Dabei ist zu unterschieden zwischen dem so genannten Mindesteigen- und dem Gesamtsparbeitrag.

Wo finde ich das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Foto:

QuinceMedia / Pixabay

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Ermittlung des Gesamtsparbeitrages

Um die Zulagen ungekürzt zu erhalten, muss der Sparbeitrag pro Jahr vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres betragen - und zwar maximal jährlich 2.100,00 Euro und mindestens 60,00 Euro (Sockelbetrag) pro Jahr.

Ermittlung des Mindesteigenbeitrages

Vom ermittelten Gesamtsparbeitrag werden die Zulagen abgezogen. Nur wenn der so festgestellte Mindesteigenbeitrag gespart wird, gibt es die Zulagen ungekürzt. Bei Unterschreitung wird die Zulage im Verhältnis des tatsächlich gezahlten Eigenbeitrages gekürzt. Ein Beispiel:

 Berechnung Eigenbeitrag1 

Mindestens

Maximal

Gesamtsparleistung 4% von 35.000,00 Euro

1.400,00 Euro

2.100,00 Euro

./. Grundzulage

175,00 Euro

175,00 Euro

./. Kinderzulage2

0,00 Euro

0,00 Euro

= Eigenbeitrag3

1.225,00 euro

1.925,00 Euro

1.) Single mit rentenversicherungspflichtigem Bruttoeinkommen im Vorjahr von 35.000,00 Euro

2.) je nach kindergeldberechtigtem Kind entsprechend dem Geburtsjahr des Kindes: 185,00 Euro bei Geburt vor 2008 oder 300,00 Euro bei Geburt ab 2008

3.) Hinweis: Mögliche Steuerersparnisse durch Abzug von Sonderausgaben werden bei dieser Beispiel-Berechnung nicht berücksichtigt.

 

Zulagen für unmittelbar Förderberechtigte ohne Mindestbeitrag sieht das Gesetz nicht vor. Daher müssen alle, deren eigener Beitrag durch Abzug der Zulagen unterhalb des Sockelbetrags von 60,00 Euro pro Jahr liegt, mindestens diese 60,00 Euro sparen.

Beispiel: Das rentenversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Vorjahres beträgt 10.000 Euro. Vier Prozent davon sind 400,00 Euro. Zur Grundzulage in Höhe von 175,00 Euro kommen Kinderzulagen für zwei Kinder hinzu, die vor 2008 geboren sind: jeweils 185,00 Euro. Insgesamt besteht ein Anspruch auf 545,00 Euro Zulagen. Die Zulagen sind in diesem Fall höher als der ermittelte Gesamtsparbeitrag. Aufgrund der Regelung "keine Förderung ohne eigenen Beitrag" müssen 60,00 Euro als eigene Mittel gespart werden, um den Anspruch auf Zulagen zu realisieren.

Ändern sich die Familien-, Arbeits- oder Einkommensverhältnisse wird der gesparte Mindesteigenbeitrag eventuell zu niedrig, mit der Konsequenz gekürzter Zulagen.

Überprüfen Sie am Ende des jeweiligen Beitragsjahres, ob der aktuelle Eigenbeitrag für das Folgejahr ausreichend ist, die Ihnen zustehenden Zulagen ungekürzt zu erhalten! Falls nicht, passen Sie den Eigenbeitrag entsprechend an. Die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Bruttojahreseinkommens finden Sie in der Regel in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Monats Dezember.

Wo finde ich die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen?

Die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2021 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter "Arbeitsentgelte" entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

Welches ist das rentenversicherungspflichtige Einkommen?

Als rentenversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer bezeichnet man das jährliche Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 84.600 Euro in den alten Bundesländern und 81.000 Euro in den neuen Bundesländern (2022).

Was trage ich in Anlage AV Zeile 6 ein?

In Zeile 6 geben Sie an, für wie viele Verträge die Daten übermittelt werden. In Zeile 7 tragen Sie außerdem die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zu den Verträgen aus Zeile 6 ein.

Welches Einkommen für Riester

Riester-Zulagen gibt es aber nur, wenn Du jährlich mindestens 4 Prozent Deines Bruttojahreseinkommens des letzten Jahres einzahlst. Bei einem Jahresgehalt von 30.000 Euro müssen also jährlich 1.200 Euro auf Dein Riester-Konto eingehen, um staatlich gefördert zu werden.