Bei coverversion von lied ist wer urheber

Anmerkung: Hierbei handelt sich um eine upgedatete Version des Posts vom 08.12.2020. Es gab im Jahr 2021 einige Anpassungen, die wir nun in diesem Beitrag ergänzt haben. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich immer erst mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft in Kontakt zu treten.

Show

Viele Künstler*innen erhalten große Aufmerksamkeit, indem sie über YouTube, SoundCloud etc. ihre Versionen von bekannten Songs hochladen. Es ist jedoch auch möglich Coversongs offiziell zu veröffentlichen. Wir zeigen dir, worauf du achten musst.

Einen Coversong zu veröffentlichen ist heikel, da man weder der Komponist noch der Textautor des Songs ist und somit keinerlei Urheberrechte an dem Track hat. Jedoch kann man mit einer gelungenen Coverversion schnell neue Hörer*innen gewinnen. Glücklicherweise musst du nur einige Punkte beachten, um deine Version ganz legal zu releasen.

Wann ist mein Song ein Cover?

Als Cover gilt dein Song nur, wenn du dich sehr stark ans Original hältst. Konkret bedeutet dies, dass Melodie, Text und Songstruktur nicht verändert werden dürfen. Weicht deine Version zu stark vom Original ab, gilt es als Bearbeitung und dann musst du in jedem Fall die Genehmigung der Rechteinhaber*innen einholen. Ebenso ist es nicht erlaubt Samples zu verwenden oder einen Remix zu veröffentlichen ohne Genehmigung.

Unterschied Streaming und Download / Physisch

Zudem hängt es davon ab, über welche Kanäle du deine Coverversion verfügbar machen willst. Erscheint der Song ausschließlich über Streaminganbieter wie Spotify, Apple Music, Deezer oder YouTube Music, sind diese verpflichtet sich um die Lizenzierung mit der Verwertungsgesellschaft zu kümmern. Du musst dabei einzig diese Punkte beachten:

  • Gib die Komponisten sowie Textautoren des Originals an, wenn du den Song bei deinem Vertrieb einpflegst.  
  • Deklariere den Song zudem als Cover bei der Erfassung (jedoch nicht im Songtitel).
  • Melde den Song bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft (GEMA, SUISA, AKM etc.) an.
  • Der Originalsong muss bei einer Verwertungsgesellschaft eingetragen sein. Wenn nicht, muss man die Genehmigung der Rechteinhaber*innen einholen.

Willst du den Song auch zum Download anbieten, z.B. über iTunes oder Bandcamp, oder den Track auch physisch auf CD oder Vinyl veröffentlichen, brauchst du dafür eine gesonderte Lizenz. Diese erhältst du über die Verwertungsgesellschaften wie z.B. GEMA, SUISA oder AKM. Wichtig: Wenn du z.B. den Song eines britischen Künstlers covern willst, musst du dich nicht zwingend an die britische Verwertungsgesellschaft wenden. Die Verwertungsgesellschaften sind alle miteinander vernetzt, somit kannst du dich einfach mit derjenigen in Kontakt setzen, mit der du bereits zusammenarbeitest.

Weiter müssen auch die oben beim Streaming erwähnten Punkte beachtet werden.

Teilung der Einnahmen

Wichtig zu wissen ist zudem, dass der Urheberrechtsanteil (Publishing Rights) vollständig an die Textautor*innen und Komponist*innen des Originals ausbezahlt wird. Die Verkaufseinnahmen (Master Rights) bleiben jedoch bei dir.

Wenn du alle diese Regeln beachtest, musst du jetzt eigentlich nur noch herausfinden, welcher Song zu dir als Künstler*in passen würde.

Wissenswertes zum Themenbereich Urheberrecht: Copyright, Musikrechte, Rechtliche Grundlagen, Urheber vs. Interpret, Coverversion, Remix & Sampling. Was versteht man unter dem Urheberrecht? Wer gilt als Urheberin oder Urheber? Welche Rechte haben Urheberinnen und Urheber? Wann darf man ein Lied Covern? Was versteht man unter einer Bearbeitung? Was ist der Unterschied zwischen Cover, Bearbeitung Remix und Sampling? Ist Sampling erlaubt? Wenn nach Durchsicht noch Fragen offen bleiben, beantworten wir diese gerne persönlich.

Rechtliche Grundlagen

Jeder der Musik macht oder auch nur nutzt sollte unbedingt über ein paar rechtliche Grundkenntnisse verfügen, damit er weiß, wofür er um Erlaubnis gefragt werden muss bzw. selbst fragen muss und wofür nicht, und um zu verstehen, wie man mit Musik auch Geld verdienen kann.

Steht am Anfang der Bibel das Wort, so steht analog dazu am Anfang des Urheberrechts das Werk. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts kann eines der bildenden Kunst, des Films, der Literatur oder eben der Musik sein. Wir behandeln hier jetzt also „Werke der Tonkunst“, das sind Tonfolgen, die eine „geistig eigentümliche Schöpfung“ darstellen und „Werke der Literatur“, also die Texte zu den Musikstücken.

Wer ist Urheberin bzw. Urheber?

Diejenigen, die ein Werk erschaffen, sind die Urheberinnen und Urheber, also Komponistinnen und Komponisten sowie Textautorinnen und Textautoren. Ein Werk ist bereits ab dem Zeitpunkt der Schöpfung – wir bleiben in Bibelnähe – geschützt, also etwa mit dem ersten Spielen, Aufnehmen oder Notieren des Werks. Sich ein Werk nur auszudenken und es nicht nach außen zu tragen, reicht also nicht aus. Es bedarf keinerlei Anmeldung bei einer offiziellen Stelle, um ein Werk urheberrechtlich zu schützen.

Wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, sind sie alle Miturheberinnen und Miturheber und haben die gleichen Rechte am gemeinsam geschaffenen Werk. Auch bei Bearbeitungen und Arrangements kann ein Urheberrecht entstehen.

Seit November 2019 können Urheberinnen und Urheber ihre Werke über das Blockchain-Datenzertifizierungsservice der WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) kostenlos mit einem Zeitstempel versehen. Der Service ist auch für Personen nutzbar, die nicht Mitglied der WKÖ sind.

  • WKÖ Service „Datenzertifizierung“ mit Blockchain

Wie lange gilt das Urheberrecht?

Werke sind bis 70 Jahre nach dem Tod der bzw. des (letzten lebenden) Urheberin bzw. des Urhebers geschützt. Aufnahmen sind 50 Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme geschützt, wird jedoch eine Aufnahme innerhalb dieser 50 Jahre veröffentlicht, dann läuft der Schutz bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Nach diesen Fristen sind die Werke und Aufnahmen frei und jeder darf damit machen, was er möchte.

Sind in einer Band automatisch alle Mitglieder Miturheberinnen bzw. Miturheber?

Nein. Beispiel Beatles. Bei den meisten Beatles-Songs steht in den Urheberangaben Lennon/McCartney. George Harrison und Ringo Starr waren zwar Bandmitglieder und haben an den Aufnahmen der Songs mitgewirkt, diese aber nicht geschrieben. Es geht also um den Entstehungsprozess des Werks. Wenn ein Bandmitglied seiner Band einen fertigen Song präsentiert, den sie später gemeinsam einspielen, ergibt sich für die anderen Bandmitglieder dadurch noch keine Urheberschaft.

Welche Rechte haben Urheberinnen und Urheber?

Persönlichkeitsrechte
Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die „geistigen Interessen“ an einem Werk. So können die Urheberinnen und Urheber z. B. den Titel ihrer Werke bestimmen oder sich dagegen wehren, dass ihr Werk in einer Form verändert wird, die sie nicht wollen. Es darf also nicht jeder x-beliebige Politiker einen launigen Rap zu einer Komposition veröffentlichen. Persönlichkeitsrechte können in Österreich (im Gegensatz z. B. zu den USA) nicht übertragen oder verkauft werden . Eine Ausnahme bietet nur die Möglichkeit von Miturheberinnen und Miturhebern, zu Gunsten anderer Miturheberinnen auf ihre Urheberschaft zu verzichten.

Verwertungsrechte
wiederum ermöglichen den Urheberinnen und Urhebern mit ihren Werken Geld zu verdienen.

Es gibt fünf Verwertungsarten:

  • Vervielfältigung (z.B. Aufnahme und Kopieren von Tonträgern)
  • Verbreitung (z.B. Weitergabe eines Tonträgers zum Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)
  • Sendung (z.B. Radio/TV, etc.)
  • Öffentliche Aufführung (z.B. Konzert und Abspielen von Tonträgern)
  • Öffentliche Zurverfügungstellung (z.B. Streaming & Download im Internet, etc.)

Will jemand ein Werk auf eine dieser Arten nutzen, so braucht er dafür die Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers.
Oftmals haben diese die Verwertungsrechte zur treuhändischen Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften übertragen, die in dem Fall für die Nutzung Geld verlangen, welches an die Urheberinnen ausgezahlt wird.
Eine ganz wesentliche Unterscheidung ist nun die zwischen Urheberinnen und Interpretinnen. Wir wissen bereits, dass Urheberinnen die Komponistinnen und Textautorinnen eines Werkes sind. Interpretinnen sind ausübende Künstlerinnen, die ein Werk aufführen oder vortragen.

Welche Rechte haben Interpretinnen und Interpreten?

Interpretinnen und Interpreten haben keine Rechte am Werk, welches sie aufführen oder einspielen. Aber sie haben ein so genanntes Leistungsschutzrecht an der konkreten Darbietung des Werks und somit auch Rechte an der Aufnahme, an der sie mitwirken. Wird eine Aufnahme gesendet, haben sie ein Recht auf angemessene Vergütung. Zu Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zurverfügungstellung müssen sie ihre Zustimmung geben. Auch die Produzentinnen und Produzenten bzw. Tonträgerhersteller (Labels) haben Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen, für die sie das wirtschaftliche Risiko tragen, wie auch Rundfunkunternehmer und Veranstalter.

Urheberin/Urheber vs. Interpretin/Interpret / Komposition vs. Aufnahme

Nun sind Musikschaffende häufig Urheberinnen/Urheber und Interpretinnen/Interpreten gleichzeitig, ohne dass es ihnen bewusst ist. Deswegen erscheint ihnen auch eine Unterscheidung oftmals unerheblich zu sein. Mit dieser Einstellung werden sie allerdings leider auch allzu leicht bei Vertragsverhandlungen über den Tisch gezogen, wenn es darum geht für Rechtsübertragungen entsprechende Gegenleistungen zu verhandeln. Ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen von Musikschaffenden kommt nämlich aus der Verwertung ihrer Werke, oftmals mehr als aus der Verwertung von Aufnahmen.

Wenn z. B. ein Song für eine Werbung oder einen Film verwendet werden soll, müssen sowohl die Rechteinhaber an der Aufnahme, wie auch die Rechteinhaber an den Werken zustimmen und können in der Regel die gleichen Vergütungen dafür verhandeln.

Wenn ich also etwa einem Label mit den Rechten an einer Aufnahme auch gleichzeitig in einem Verlagsdeal die Rechte an dem der Aufnahme zugrunde liegenden Werk übertrage, würde ich in dem Fall auf 50% der möglichen Einnahmen verzichten. Das soll jetzt nicht heißen, dass es nicht sinnvoll sein kann, mit einem Label auch einen Verlagsdeal zu machen, aber es sollte unbedingt auch eine entsprechende Gegenleistung dafür geboten werden.

Coverversion

Eine Coverversion liegt dann vor, wenn ein bereits veröffentlichtes Werk ohne große Änderungen im Stil oder der Instrumentation nachgespielt wird. Spiele ich also eine Metal-Nummer in einer Reggae-Version ein, wird das nicht als Coverversion durchgehen. Es ist aber z. B. kein Problem, wenn ein Sänger eine Nummer nicht 1:1 interpretieren kann oder will, einen geringen künstlerischen Freiraum gibt es da. Und mit Sicherheit auch eine große Grauzone, wo noch eine Coverversion vorliegt und wo es sich schon um eine Bearbeitung handelt.

Will man eine Coverversion veröffentlichen, sind die Urheberinnen und Texterinnen zu fragen, ob sie seine Einwilligung dazu erteilen. Sind die Komponistinnen und TexterinnenMitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, kann sich die Interpretin bzw. der Interpret diese Einwilligung dort kaufen. Diese „Zwangslizenz“ soll eine Monopolisierung von Werken verhindern. Da die meisten kommerziell relevanten Komponistinnen und Komponisten Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind, heißt das in der Regel, dass das Label, welches die neue Version veröffentlichen möchte, den Tarif der Verwertungsgesellschaft für die Nutzung, beispielsweise die CD-Pressung (Vervielfältigungsrecht), bezahlt. Auch wenn man ein Werk als Coverversion öffentlich oder im Radio spielen möchte, genügt dafür die Lizenz der Verwertungsgesellschaften.

Um es ganz anschaulich zu machen: Nehmen wir einen Song her, den wohl jeder kennt, z. B. „Tainted Love“. Geschrieben wurde der 1964 von dem Songwriter und Produzenten Ed Cobb für die Sängerin Gloria Jones (diese Frau ist für die Popgeschichte mehrfach von Bedeutung, hat sie doch den Wagen gefahren, in dem ihr Lebensgefährte Marc Bolan (T-Rex) tödlich verunglückt ist), die ihn als B-Seite einer 7“ veröffentlichte. Welchen Unterschied macht es nun für eine Firma, die Rechte an der Komposition zu haben, oder die Rechte an dieser Aufnahme? Jedes Mal wenn die Nummer später in der Coverversion von Soft Cell, Marilyn Manson oder gar von Coil oder den Scorpions im Radio gespielt wird oder als Tonträger verkauft wird oder von irgendeinem Interpreten live aufgeführt wird, bekommt die Rechteinhaberin von Komposition und Text Geld dafür. Derjenige, der die Rechte an der Aufnahme von Gloria Jones hat, verdient nur dann etwas, wenn ihre Version im Radio läuft oder verkauft wird. Klar hat sich diese Version im Laufe der Jahre mit Hilfe der bekannteren Coverversionen besser verkauft, aber das große Geld war damit nicht zu machen.

Bearbeitung, Remix, Sampling

Bearbeitung
Eine Bearbeitung ist eine Veränderung eines bestehenden Werks, bei dem eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Bearbeiters vorliegt, die Originalkomposition aber noch erkennbar ist. Für den Bearbeiter des Werks entsteht ein „Bearbeitungsurheberrecht“, seine Bearbeitung ist also auch urheberrechtlich geschützt.

Im Unterschied dazu ist etwa eine Kürzung eines Werkes eine Werkänderung, aus der kein Urheberrecht resultiert. Auch eine Interpretation, deren Freiheiten über eine Coverversion hinausgehen, bei der aber keine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist, gilt als Werkänderung. Für all diese Arten der Umgestaltung muss man den Urheber (in vielen Fällen vertreten durch einen Verlag) um Erlaubnis fragen, sobald man das veränderte Werk in einer dem Urheber vorbehaltenen Art verwerten möchte (siehe oben Verwertungsrechte). In der Praxis erteilen Verlage die Genehmigung für eine Bearbeitung, oftmals nur unter der Bedingung, dass der Bearbeiter zu Gunsten des Original-Urhebers auf die Tantiemen verzichtet, die eigentlich für ihn vorgesehen wären. Das ist zwar unschön, aber rechtlich korrekt; sie könnten es ja auch gänzlich verbieten.

Remix
Bei einem Remix wird nicht nur ein bestehendes Werk bearbeitet, sondern auch noch eine Aufnahme verändert. Für beides braucht es die Genehmigung der Rechteinhaber (Urheberinnen und Urheber, Interpretinnen und Interpreten bzw. deren Verlage und Label), wenn man den Remix verwerten will. In der Regel werden Remixes von Labels in Auftrag gegeben und die Remixer erhalten eine einmalige Vergütung und keine Beteiligung an den Tantiemen. Wenn allerdings die Remixerin oder der Remixer bekannter ist als die Original-Interpreten oder der Original-Interpret, dann stellt sich das beinahe umgekehrt dar. Es geht also bei solchen Verhandlungen auch immer um Macht und Marktwert.

Sampling
Für die Verwendung von Samples muss man immer die Rechteinhaber der Aufnahme um Erlaubnis fragen, ganz egal wie lange das Sample ist. Ob auch die Rechte der Urheberinnen und Urheber betroffen sind, hängt davon ab, wie groß der Wiedererkennungswert des verwendeten Werkteils ist. Möchte man also etwa einen einzelnen Klavierton sampeln, wird das nicht in die Rechte des Komponistinnen und Komponisten des Werks eingreifen, aber schon bei einem ganz kurzes Vocal-Sample mit hohem Wiedererkennungswert kann das der Fall sein, vor allem wenn dieses Sample ein prägendes Gestaltungselement des neuen Songs ist.

Weiterführende Informationen

Wer sich noch intensiver mit dem Thema Urheberrecht auseinandersetzten möchte, dem kann man ganz ausdrücklich das Buch Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer von Dietmar Dokalik nahelegen. Es bezieht sich auf die Situation in Österreich und ist sehr informativ und anschaulich erklärt und ist in der 3. Auflage erhältlich.


Verwertungsgesellschaften

Wissenswertes zum Thema Verwertungsgesellschaften: Welche Aufgaben haben Verwertungsgesellschaften? Welche Verwertungsgesellschaften gibt es in Österreich? Wie werde ich Mitglied einer Verwertungsgesellschaften? Was ist bei der Nutzung eigener Werke zu beachten?

Aufgaben von Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urheberinnen und Urheber bzw. Inhaberinnen und Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnehmen. Sie erteilen „Lizenzen“ zur Nutzung von Werken, heben die entsprechenden Nutzungsentgelte ein und verteilen die Einnahmen nach festen Regeln an die Urheberinnen und Urheber und sonstige Rechteinhaber.

In Österreich, wie auch in der gesamten EU (in den USA z.B. ist das aber nicht der Fall) haben Verwertungsgesellschaften Monopole, für jede Verwertungsart innerhalb einer Werkkategorie ist also nur eine Verwertungsgesellschaft zuständig. Die Verwertungsgesellschaften haben untereinander Gegenseitigkeitsverträge, somit können die österreichischen Verwertungsgesellschaften fast das gesamte Weltrepertoire in Österreich lizenzieren, umgekehrt ist auch das österreichische Repertoire fast weltweit zu lizenzieren.

Verwertungsrechte ermöglichen den Urheberinnen und Urhebern, mit ihren Werken Geld zu verdienen. Wie funktioniert das in der Praxis? Rein theoretisch müsste jeder, der ein Werk auf eine der folgenden fünf Verwertungsarten nutzen möchte, den Urheber fragen, ob er das tun darf und mit ihm eine Vergütung dafür aushandeln:

  • Vervielfältigung (z. B. Aufnahme und Kopieren von Tonträgern)
  • Verbreitung (z. B. Weitergabe eines Tonträgers zum Verkauf, aber auch Verschenken, Vermieten etc.)
  • Sendung (z. B. Radio/TV, etc.)
  • Öffentliche Aufführung (z. B. Konzert und Abspielen von Tonträgern)
  • Öffentliche Zurverfügungstellung (z. B. Streaming & Download im Internet, etc.)

Nun ist es schwer vorzustellen, dass etwa ein eine Konzertveranstalterin oder Konzertveranstalter vor dem Konzert bei den auftretenden Musikerinnen und Musikern erfragt, welche Nummern sie denn zu spielen gedenken, danach im Fall, dass sie nicht nur eigene Werke spielen wollen, die Rechteinhaber dieser Werke recherchiert, sie kontaktiert und mit jedem einzeln verhandelt, was sie dafür bekommen sollen. Verwendet z. B. eine Privatperson Musik auf einer Website oder einem Anrufbeantworter, müsste natürlich auch sie die Rechteinhaber kontaktieren und verhandeln, vom Aufwand für TV- und Radiosendern, die hunderte Werke täglich nutzen, ganz zu schweigen. Die naheliegende Lösung ist eine kollektive Rechtewahrnehmung.

Urheberinnen und Urheber haben sich zu so genannten Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, die für sie gemeinsam gewisse Rechte wahrnehmen. In Österreich werden diese Rechte, soweit sie musikalische Urheberinnen und Urheber, insbesondere Komponistinnen und Komponisten bzw. Texterinnen Texter, betreffen, von der AKM – Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H. und der Austro Mechana – Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. wahrgenommen. Solche Verwertungsgesellschaften gibt es in sehr vielen Ländern und sie haben gegenseitig Verträge abgeschlossen, die es nun z. B. der AKM und der Austro Mechana für Österreich erlauben, beinahe das gesamte geschützte Weltrepertoire der Musik anzubieten.

Verwertungsgesellschaften in Österreichisch

AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H.
Die AKM ist zuständig für Aufführung, Sendung und Zurverfügungstellung, die Austro Mechana (AUME) für die mechanischen Rechte, also Vervielfältigung und Verbreitung (Herstellung von Tonträgern). Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Konzerts muss also von der AKM eine Lizenz gegen Bezahlung erwerben, um geschützte Musik öffentlich aufführen zu dürfen. Dieses Geld wird nach Abzug des Betriebsaufwands der AKM (derzeit ca. 10%) nach festen Regeln an die Komponistinnen und Komponisten sowie und Textautorinnen und Textautorne verteilt.

Damit die AKM weiß, an wen sie das Geld verteilen soll, gibt es Programm-Formulare, in denen die Titel der Stücke und der Komponistinnen und Komponisten sowie (wenn vorhanden und bekannt) Bearbeiterinnen und Bearbeitern, Arrangeurinnen und Arrangeuren sowie von Verlegerin und Verlegern einzutragen sind. Das ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters bzw. der Veranstalterin, da dieser aber meist gar nicht weiß, welche Stücke gespielt wurden und von wem sie sind, sollten die Musikerinnen und Musiker sich unbedingt selbst darum kümmern und diese Programm-Formulare ausfüllen und rechtzeitig (es gibt Einsendefristen, die man der Website der AKM entnehmen kann) an die AKM übermitteln (das geht online über die AKM-Website, per E-Mail, Fax oder Post).

Damit man Geld von der AKM bekommen kann, muss man entweder Mitglied der AKM oder einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sein, die sich um die Wahrnehmung dieser Rechte kümmert. Es wäre also z. B. auch möglich, Mitglied der deutschen GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu sein und über diese die von der AKM von einer Veranstalterin bzw. einem Veranstalter in Österreich einbezahlten Gelder zu bekommen. Macht das Sinn? Wohl nur dann, wenn man mehr Tantiemeneinkünfte aus der Nutzung seiner Werke in Deutschland erwarten kann. Denn natürlich zieht sich auch die GEMA etwas für ihren Betriebsaufwand ab, je mehr Stellen in die Weiterleitung der Gelder involviert sind, desto weniger bleibt also den Urheberinnen und Urhebern.

Es ist aber auch möglich, Mitglied bei mehreren Verwertungsgesellschaften zu sein. Man kann in seinen Wahrnehmungsverträgen mit AKM oder Austro Mechana z. B. Deutschland ausnehmen (unter dem Punkt Besondere Vereinbarungen bzw. Sondervereinbarungen) und mit der GEMA (dann aber nur für Deutschland) ebenfalls direkt einen Vertrag abschließen. Das bedeutet natürlich mehr Verwaltungsaufwand, kann aber von Vorteil sein. Wenn man etwa in Deutschland eine Charts-Platzierung hat und sehr viele Tonträger verkauft, live aber vor allem in Österreich präsent ist, würde diese Ausnahme im Wahrnehmungsvertrag mit der Austro Mechana Sinn machen.

AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H.
Baumannstraße 10
1030 Wien
Tel: +43 50717 0
Fax: +43 50717 19199
E-Mail: [email protected]
Website: AKM

Austro Mechana – Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.
Möchte also z. B. ein Label eines meiner Werke auf Tonträger veröffentlichen, dann kann ich nicht einfach zustimmen und irgendeinen Betrag (oder auch gar nichts) dafür verlangen, sondern das Label muss sich an die Austro Mechana wenden. Ich darf dann auch nicht meine eigenen Werke verschenken, wie bei einer nicht-kommerzielle Nutzung (z. B. für eine Werbung der Caritas), selbst wenn ich das wollte. Ich kann auch meinem besten Freund nicht versprechen, dass ich auf seinem öffentlichen Fest gratis meine eigenen Songs live spielen werde (der Teil geht natürlich schon) und ihm daraus keine Kosten entstehen, denn er wird für die Nutzung meiner Songs eine Lizenz bei der AKM erwerben müssen.

Dafür bekomme ich dann aber auch meist eine Vergütung, wenn eines meiner Werke genutzt wird. Die Verwertungsgesellschaften sind in der Lage, mit einer Vielzahl von Musiknutzerinnen und Musiknutzern Vereinbarungen abzuschließen und kontrollieren etwa auch in Lokalen, ob geschützte Musik abgespielt wird. Für die einzelne Urheberin bzw. Urheber wäre es völlig unmöglich, eine so umfassende Vergütung aus der Nutzung der Verwertungsrechte zu erzielen.

In der Praxis zahlt sich das für mich aus, wenn ich öfter live auftrete und meine eigenen Werke spiele (oder jemand anderer spielt meine Werke), wenn Werke von mir in größeren Radiostationen oder TV-Sendern gespielt werden (bei den Kleinen erfolgt keine werkweise Tantiemenausschüttung, also keine genaue Abrechnung nach einzelnen Werken) und wenn meine Werke auf Tonträgern veröffentlicht werden. Für viele Komponistinnen und Komponisten sowie Texterinnen und Texter, die das Musikschaffen halbwegs professionell betreiben, stellen die Tantiemen der Verwertungsgesellschaften einen nicht unerheblichen Teil ihres Einkommens dar. Es ist also ernsthaft zu überlegen, ob man auf dieses Geld verzichten will.

Austro Mechana (AUME)
Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.
Baumannstrasse 10, Postfach 55
1031 Wien
Tel: +43 1 71787 0
Fax: +43 1 7127136
E-Mail: [email protected]
Website: AUME

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
Das ist die Verwertungsgesellschaft der Interpretinnen uns Interpreten sowie der Produzentinnen und Produzenten von Tonträgern und Musikvideos. Deren Hauptaufgabe ist die Sammlung und bestmögliche (kollektive) Verwertung von Rechten, Beteiligung- und Vergütungsansprüchen, die sich aus dem materiellen Urheberrecht ergeben. Das bedeutet, man bekommt als Interpretin und Interpret dann Geld von der LSG, wenn die Aufnahmen, auf der man zu hören ist, gesendet oder öffentlich wiedergegeben werden. Vor allem betrifft das Radio und Fernsehen, dafür erfasst die LSG die Sendeeinsätze des ORF und aller größeren österreichischen privaten Rundfunkveranstalter. Aber auch wenn Musik von Tonträgern in Lokalen gespielt wird, müssen diese dafür zahlen. Da diese Musiknutzung aber nicht werkweise abgerechnet wird, heißt das leider noch nicht automatisch, dass man dafür auch etwas bekommt. Grob vereinfacht wird man nur dann von dieser Nutzung profitieren, wenn man auch aus anderen (den genau zuordenbaren) Nutzungen Erlöse zu erwarten hat.

Im Live-Bereich bekommt man ja die Gage als Interpretin und Interpret direkt vom Veranstalter. Extra Einkünfte aus Tantiemen bekommt man, wenn das Konzert aufgezeichnet und live im Radio gespielt wird. Die Mitgliedschaft bei der LSG kostet für Interpretinnen und Interpreten über 20 Jahre derzeit € 50.- , für alle darunter € 10.-.

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
Interpretenverrechnung
Seilerstätte 18-20/Mezzanin
1010 Wien
Tel: +43 1 587 17 92
Fax: +43 1 587 21 94
E-Mail: [email protected]
Website: LSG Interpreten

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
Produzentenverrechnung
Seilerstätte 18-20/Mezzanin
1010 Wien
Tel: +43 1 535 60 35
Fax: +43 1 535 51 91
E-Mail: [email protected]
Website: LSG Produzenten

AKM und AUME – Mitglied werden

Mitglied kann jede Urheberin oder jeder Urheber eines musikalischen Werkes werden, das im laufenden Jahr oder im Vorjahr öffentlich aufgeführt, im Radio oder TV gesendet, im Internet zur Verfügung gestellt oder auf einem Handelstonträger vervielfältigt wurde (eine Nutzungsart reicht aus) – Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder ähnliches spielt keine Rolle. Die Mitgliedschaft kostet derzeit bei der AKM einmalig € 78.- (€ 12.- für Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Studentinnen und Studenten bis zum 27. Lebensjahr), bei der Austro Mechana € 55.-. Laufende Kosten gibt es keine. Der Aufnahmeantrag kann einfach online abgeschickt werden. Man bekommt nach Prüfung des Antrags Beitrittsformulare geschickt, darunter den Wahrnehmungsvertrag der AKM und der Austro Mechana, in denen die Urheberin bzw. der Urheber die Verwertungsgesellschaften mit der Rechtewahrnehmung für alle seine Werke beauftragt.

Mit „alle“ sind sämtliche Werke gemeint, welche die Urheberin oder der Urheber bisher geschaffen hat und alle, die während der Vertragslaufzeit entstehen. In dem Vertrag verpflichtet man sich auch, alle seine Werke anzumelden. Es ist also weder möglich, manche Werke auszunehmen, noch würde es einen Unterschied machen, wenn man gedenkt, Werke unter anderem Namen zu veröffentlichen. Wenn man nun die Verwertungsrechte an seinen Werken übertragen hat, bedeutet das auch, dass man selbst auch nicht mehr darüber verfügen kann, denn man überträgt die Rechte exklusiv.

Nutzung eigener Werke

Will man seine eigenen Werke auf seiner eigenen Website zum Anhören oder zum Download zur Verfügung stellen, müsste man als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft dafür eigentlich Lizenzgebühren bezahlen. Allerdings verfolgen die AKM und die Austro Mechana da eine sehr mitgliederfreundliche Politik: Beide Gesellschaften verzichten auf die Einhebung der Lizenzgebühr, wenn das Mitglied Inhaberin bzw. Inhaber aller Rechte, also Urheberin bzw. Urheber aller Werke ist und keinen Verlagsvertrag für diese Werke abgeschlossen hat. Hinweis bezüglich der Leistungsschutzrechte: Sollten die Aufnahmen der Werke bei einem Label veröffentlicht sein, benötigt man die Zustimmung des Labels, um die Werke legal auf seiner Website zur Verfügung stellen zu können.

Dieser Inkasso-Verzicht der AKM und der Austro Mechana bezieht sich nicht auf Websites, die von Dritten betrieben werden, somit auch nicht auf Services, die Künstlerinnen und Künstlern anbieten ihre Songs einzustellen (z. B. Bandcamp). Wenn einem der Aspekt der Online-Promotion über Services wie Bandcamp wichtig ist, könnte man andenken, den Online-Bereich in seinen Wahrnehmungsverträgen mit der AKM und mit der Austro Mechana auszunehmen (unter dem Punkt Sondervereinbarungen bzw. Besondere Vereinbarungen). Dann kann man diesen Services seine Werke zu seinen eigenen Bedingungen und auf eigene Rechnung zur Verfügung stellen. Allerdings ist dann der gesamte Online Bereich ausgenommen und man bekommt auch für Nutzungen in Diensten, die Lizenzgebühren an Verwertungsgesellschaften bezahlen (wie z. B. iTunes), keine Tantiemenausschüttungen von Verwertungsgesellschaften.

Bin ich Veranstalterin oder Veranstalter eines Konzerts, bei dem nur meine eigenen Werke aufgeführt werden, muss ich als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte zahlen, bekomme das Geld aber nach Abzug des Spesensatzes als Urheberin bzw. Urheber wieder zurück. Eine Freistellung analog zum Inkassoverzicht der Austro Mechana bei Tonträgerproduktionen gibt es dafür leider nicht.

Welche Arten der Nutzung von Werken werden nicht von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen?

Es gibt einige Nutzungsarten, die individuell lizenziert werden, wo die Urheberin oder Urheber also vor der Nutzung noch die Zustimmung geben muss und dafür noch einen Preis ausverhandeln kann. Da diese von vielen Urheberinnen an Verlage übertragen werden, nennt man diese Rechte auch Verlagsrechte:

  • so genannte „große Rechte“, d. h. die bühnenmäßige/szenische Aufführung und Sendung musikdramatischer Werke (z. B. Oper, Operette, Musical) vollständig oder in größeren Teilen und deren erstmaliges Festhalten auf CD oder DVD.
  • Druck, Verkauf und Verleih von Noten- und Textmaterial
  • Erteilung von Abdruckbewilligungen (Noten und Texte)
  • Vergabe von Synchronisationsrechten

Die ersten Punkte werden für die Leserinnen und Leser dieser Seite vermutlich nicht allzu relevant sein, der letzte Punkt ist es aber mit Sicherheit. Das Sync-Right (oder Filmherstellungsrecht) ist das Recht, zur Verbindung von Werken der Musik mit Werken der Filmkunst (gilt aber auch für Bildmaterial, dem es an Werkcharakter fehlt). Also etwa wenn eine Firma ein Werk für eine Werbung verwenden will oder ein Filmhersteller oder der Hersteller eines Computerspiels ein Werk für seinen Film bzw. sein Computerspiel. Hier muss die Nutzerin oder der Nutzer die Urheberinnen und Urheber (bzw. den Verlag, der für sie oder ihn die Rechte an den Werken wahrnimmt) direkt kontaktiert und sich mit ihm eine Bezahlung für die Nutzung ausmachen.

Diese Erlaubnis kann nicht über eine Verwertungsgesellschaft eingeholt werden. In weiterer Folge wird sie bzw. er sich auch eine Genehmigung für die Rechte an der Aufnahme (von Label oder Produzentinnen und Produzenten) besorgen müssen. Für diese beiden Bereiche (Werk/Aufnahme) wird in der Regel gleich viel bezahlt. Für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken muss übrigens immer bei den Rechteinhaberinnen und Rehteinhabern direkt angefragt werden, auch dann, wenn es sich nicht um eine Verbindung von Musik und Film handelt, also etwa bei einer Radiowerbung.

Weitere Infos im Artikel:
Lizenzvergabe für Film, Werbung & Computerspiele


Verwertungsgesellschaften in Österreich

Liste von Verwertungsgesellschaften in Österreich: Tätigkeitsbereich, Kontakt, Weiterführende Infos.

AKM – Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft m.b.H.

Ist eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung der (so genannten „kleinen“) Aufführungs-, Vortrags- und Senderechte, des Zurverfügungsstellungsrechts sowie bestimmter Vergütungsansprüche betreffend Werke der Tonkunst und mit Werken der Tonkunst verbundene “Sprachwerke für Textautoren, Komponisten und Musikverleger”.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur AKM

Kontakt
Baumannstraße 10
1030 Wien
Tel: +43 50717 0
Fax: +43 50717 19199
E-Mail: [email protected]
Website: AKM

AUME – Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.

Seit 11. Juni 2013 ist die Austro-Mechana eine Tochtergesellschaft der AKM.

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie bestimmter Vergütungsansprüche betreffend Werke der Tonkunst und mit Werken der Tonkunst verbundene Sprachwerke für Textautoren, Komponisten und Musikverleger.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur Austro Mechana (AUME)

Kontakt
Baumannstrasse 10, Postfach 55
1031 Wien
Tel: +43 1 71787 0
Fax: +43 1 7127136
E-Mail: [email protected]
Website: AUME

Bildrecht G.m.b.H. (ehemals VBK)

Die Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte ist das als nach außen hin nach dem Verwertungsgesellschaftsrecht tätige Organ des Vereins für Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie (VBK).

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der bildenden Künstler.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur Bildrecht

Kontakt
Burggasse 7-9/6
1070 Wien
Tel: +43 1 8152691
Fax: +43 1 8137835
E-Mail: [email protected]
Website: Bildrecht (VBK)

Literar-Mechana – Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte, Gesellschaft m.b.H.

Zum 31.12.2006 schlossen sich die Verwertungsgesellschaften Literar-Mechana und L.V.G. zu einer Verwertungsgesellschaft zusammen. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses ging die Betriebsgenehmigung der L.V.G. auf die Literar-Mechana gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VerwGesG 2006 über.

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern und der (so genannten „kleinen“) Vortrags-, und Senderechte sowie bestimmter Vergütungsansprüche betreffend Sprachwerke mit Ausnahme von solchen, die mit Werken der Tonkunst verbunden sind.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur Literar-Mechana

Kontakt
Mariahilfer Straße 47/1/3/5
1070 Wien
Tel: +43 1 5872161
Fax: +43 1 5872161 9
E-Mail: [email protected]
Website: Literar-Mechana

LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Gesellschaft m.b.H.

Zum 13.9.2007 schlossen sich die Verwertungsgesellschaften LSG, OESTIG und VBT (Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton) zu einer Verwertungsgesellschaft zusammen. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gingen die Betriebsgenehmigungen der OESTIG und der VBT auf die LSG gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VerwGesG 2006 über.

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung der den ausübenden Künstlern an ihren Vorträgen und Aufführungen sowie Tonträger- und Videoproduzenten zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit für zu Handelszwecken hergestellten Ton- oder Bildtonträgern.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur LSG

Kontakt
Seilerstätte 18-20
1010 Wien
Tel: +43 1 5356035
Fax: +43 1 5355191
E-Mail: [email protected]
Website: LSG

OESTIG – Oesterreichische Interpreten Gesellschaft

Tätigkeitsbereich
Die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) ist ein eingetragener Verein und 50%iger Gesellschafter der LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH und bewährte Interessenvertretung von ausübenden Künstlern. Sie vertritt diese in kulturpolitischen Belangen.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur OESTIG

Kontakt
Seilerstätte 18-20
1010 Wien
Tel: +43 1 5871792
Fax: +43 1 5872194
E-Mail: [email protected]
Website: OESTIG

VAM – Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien G.m.b.H.

Am 4.1.2008 wurde der Betrieb der VAM Vewertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (Verein) auf die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH übertragen.

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Filmhersteller.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur VAM

Kontakt
Neubaugasse 25/Stiege 1/Tür 9
1070 Wien
Tel: +43 1 5264301
Fax: +43 1 5264301 13
E-Mail: [email protected]
Website: VAM

VDFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Tätigkeitsbereich
Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Filmschaffenden

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur VdFS

Kontakt
Löwelstraße 14
1010 Wien
Tel: +43 1 5047620
Fax: +43 1 504 76 20 50
E-Mail: [email protected]
Website: VDFS

VGR – Verwertungsgesellschaft Rundfunk G.m.b.H

Wahrnehmung verschiedener Rechte und Vergütungsansprüche der Rundfunkunternehmer.

Infos der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zur VGR

Kontakt
Storchengasse 1
1150 Wien
Tel: +43 1 87878 12241
E-Mail: [email protected]
Website: VGR


Internationale Verwertungsgesellschaften

Liste von internationalen Verwertungsgesellschaften: Tätigkeitsbereich, Kontakt, Weblinks.

BIEM

Bureau International des Sociétés gérant les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique (International Bureau of Societies Administering the Rights of Mechanical Recording and Reproduction)

Tätigkeitsbereich
BIEM ist die internationale Vereinigung von Gesellschaften betreffend mechanische Rechte.

Website: BIEM
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften

CISAC

Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (International Confederation of Societies of Authors and Composers)

Tätigkeitsbereich
Die CISAC ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften, der mehr als 200 Gesellschaften aus mehr als 100 Ländern der Welt angehören.

Website: CISAC
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften

GESAC

Groupement Européen des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (European Grouping of Societies of Authors and Composers)

Tätigkeitsbereich
Europäischer Dachverband der Urhebergesellschaften.

Website: GESAC

IFPI

International Federation of the Phonographic Industry

Tätigkeitsbereich
Die IFPI ist die internationale Interessensvereinigung der Phonographischen Industrie, die in manchen Ländern auch an Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung der Verwertungsrechte der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos beteiligt sind. In Österreich werden 50% der Gesellschaftsanteile der LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H vom Verband der Österreichischen Musikwirtschaft – IFPI Austria gehalten.

Kontakt
Seilerstätte 18-20
1010 Wien
Tel: +43 1 5356035
E-Mail: [email protected]
Website: IFPI
Links zu internationalen Mitgliedsorganisationen

IFRRO

International Federation of Reproduction Rights Organisations

Tätigkeitsbereich
Die IFRRO ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften betreffend Vervielfältigungsrechte.

Website: IFFRO
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften.

SCAPR

Societies’ Council for the Collective Management of Performers’ Rights

Tätigkeitsbereich
Die SCAPR ist eine internationale Vereinigung von Verwertungsgesellschaften der ausübenden Künstler.

Website: SCAPR
Links zu internationalen Mitgliedsgesellschaften.


Rechtliches – Wissenswertes zu weiteren rechtlichen Themenbereichen

Üben in der Mietwohnung: Ist Musizieren in der Wohnung erlaubt? Wie lange darf man in der Wohnung üben und musizieren? Ist Musizieren in der Wohnung Lärmbelästigung? Bis wann kann man musizieren?

Üben und Musizieren in der eigenen Wohnung

Grundsätzlich ist das Musizieren in Wohnungen erlaubt. Es kann allerdings dann untersagt werden, wenn die von der Musik ausgehende Lärmbeeinträchtigungen das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes/der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Bei Zuwiderhandeln riskiert man eine von einem Nachbar auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklage.

Stellt das Musizieren allerdings keine Beeinträchtigung der Benutzung der Wohnung des Nachbarn dar, etwa weil der Musiker besondere Dämmmaßnahmen getroffen hat, so kann es nicht untersagt werden. Ob das Musizieren zulässig ist und geduldet werden muss, ist demnach immer im Einzelfall zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auch auf die Anzahl der Dezibel an, die in die Wohnung des nachbarn eindringen.  

Als ortsüblich kann z.B. das Klavierspiel (in großstädtischen Wohnverhältnissen) nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit und Nachtstunden) und zeitlich limitiert betrieben wird. Der OGH legte die Ortsüblichkeit der Dauer von Klavierspiel im großstädtischen Raum mit täglich bis zu zwei Stunden fest (OGH 7 Ob 286/03i). Dies gilt für Hobbymusiker ebenso wie für berufsmäßige Pianisten.

Am Wochenende und an Feiertagen kann das Klavierspiel zusätzlich auf einen bestimmten Zeitraum eingegrenzt werden (z.B. zwei Stunden im Zeitraum von 15-20 Uhr), wohingegen unter der Woche auch vormittags gespielt werden darf. Dabei ist die Hausordnung zu beachten.

In der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 6/99k blieb die Frage nach der Ortsüblichkeit eines Klavierspiels im Ausmaß von 4 Stunden unbeantwortet, weil durch die Beschränkung der bewilligten täglichen 4-stündigen Gesamtübungszeit auf Zeiträume außerhalb der Ruhezeiten die ortsübliche Benutzung der Wohnung der gefährdeten Partei nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.

Maßgeblich für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten (RS-Justiz RS0010607).

Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 166/14x die Beurteilung der Vorinstanzen, Pegelspitzen von 10 dB (gemessen in der Wohnung des „Gestörten“) über dem festgestellten Umgebungslärm seien noch als zumutbare Einwirkung anzusehen, gebilligt. 

In einer aktuellen Entscheidung (vom 16.12.2021, 5 Ob 210/21z) hat der OGH erkannt, nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend ist, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche entscheidend. 

Die Vorinstanzen gingen bei ihrer rechtlichen Beurteilung von der Feststellung aus, der Dauerschallpegel habe sich im konkreten Fall – gemittelt über 13 Stunden – nicht um mehr als 10 dB erhöht: „Klavierspielen in der Wohnung der Beklagten pro Tag für 364 Minuten bei offenem Flügel und geschlossenem Fenster oder bei 526 Minuten bei geschlossenem Flügel würde den Dauerschallpegel im Schlafzimmer des Klägers (= Gestörten) nicht um mehr als 10 dB erhöhen“.

So hat der OGH in der zuletzt zitierten Entscheidung also zu dem Ergebnis, dass ein 6-stündiges Klavierspiel (!!) und solches innerhalb der Ruhezeiten zwar ortsunüblich sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Gestörten liege – außerhalb der festgelegten Ruhezeiten – mangels relevanter Erhöhung des Dauerschallpegels aber nicht vor.


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COPY:RIGHT – Urheberrecht für junge Musikerinnen und Musiker (PDF)

Diese Broschüre bietet einen Einstieg in Fragen des Musikurheberrechts und wurde von wienXtra-soundbase in Kooperation mit mica – music austria erarbeitet. Auf Wunsch schicken wir die Broschüre gerne per Post zu.

Sind Cover Urheberrecht?

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht? Ja. Daher müssen für die Nutzung einer Coverversion die notwendigen Rechte erworben werden. Meistens erfolgt das über uns, die GEMA.

Was muss man bei einem Cover beachten?

Als Cover gilt dein Song nur, wenn du dich sehr stark ans Original hältst. Konkret bedeutet dies, dass Melodie, Text und Songstruktur nicht verändert werden dürfen. Weicht deine Version zu stark vom Original ab, gilt es als Bearbeitung und dann musst du in jedem Fall die Genehmigung der Rechteinhaber*innen einholen.

Was muss bei Coverversionen und Remixen beachtet werden?

Das Urheberrecht schreibt vor, dass die Coverversion kompositorisch mit dem Originalstück übereinstimmen muss. Melodie, Rhythmus und zeitliche Struktur müssen so, wie es in der Komposition festgehalten ist, wiedergegeben werden. Auch der Text darf nicht verändert werden.

Wann ist ein Cover ein Cover?

Coverversionen oder kurz "Cover" sind Neufassungen von zuvor auf Tonträger veröffentlichten Musikwerken durch andere Interpreten. Das Original bleibt in den wesentlichen Zügen erhalten.