Darf man eine Airsoft im Auto haben

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind Sie m.E. hierzu nicht verpflichtet. Diese dient der Verkehrsüberwachung und ggf. Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.
Allerdings sollten Sie grundsätzlich beachten, dass die Softairwaffen nicht nur nicht griffbereit oder einsehbar, sondern insbesondere nicht schussbereit transportiert werden dürfen, d.h. ohne Magazin oder Kugel im Lauf.

Anders verhält es sich bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs nach § 102 StPO , für die dann jedoch eine richterliche Anordnung bzw. Gefahr im Verzug vorhanden sein müssen. Zwar sind Sie auch dann nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn die Durchsuchung aufgrund eines Verfahrens gegen Sie selbst durchgeführt werden soll. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollten Sie dann jedoch auf die Waffen hinweisen, wenn Sie diese vorschriftsmäßig transportieren und sich die Durchsuchung hierauf nicht bezieht.

Durch das Öffnen des Koffers wird der Tatbestand des Führens noch nicht erfüllt. Die Waffen bei einer solchen Durchsuchung in die Hand zu nehmen ist m.E. nicht nur aufgrund eines, wenn auch nicht unproblematisch durchzufechtenden Verstoßes gegen das Waffenrecht unratsam; insbesondere könnte dies durch Beamten auch mißverstanden werden. Sollten die Beamten der Ansicht sein, die Waffen näher in Augenschein zu nehmen, sollten Sie dies dann geschehen lassen, in dem Sie der Herausnahme durch die Beamten zustimmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt

Sind Softair Waffen oder nicht?

Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage

Ist eine Softair eine Waffe?

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bestimmt, daß Schußwaffen Waffen sind. Klingt zunächst ziemlich absurd und ist ein Pleonasmus.

Was eine Schußwaffe ist definiert die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG:

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Damit ist die Sache klar: Bei den Softairs werden Geschosse durch einen Lauf getrieben und sie sind zum Sport oder Spiel bestimmt. Sie sind Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Nur zur Klarstellung: Softairs sind keine Feuerwaffen, denn diese sind unter 2.1 definiert als Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Für Softairs werden keine heißen, sondern kalte Gase verwandt. Sie sind keine Feuerwaffen im Sinne des WaffG.

Vom WaffG teilweise ausgenommene Softair ≤ 0,5 Joule

Wir haben oben gesehen, daß eine Softair eine Schußwaffe im Sinne des Waffengesetzes ist. Damit wären alle Regelungen des Waffengesetzes auf Softairs anwendbar. Jedes noch so harmlose Spielzeug würde nach den scharfen Regelungen des Waffengesetzes behandelt werden.

Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und hat eine Ausnahmeregelung geschaffen: Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zum WaffG regelt, daß bestimmte Softairs vom Gesetz – mit Ausnahme des § 42a WaffG – ausgenommen sind:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

Wenn die Softair also Geschosse mit weniger als 0,5 J verschießt, gilt das Waffengesetz mit Ausnahme des § 42a WaffG nicht.

Daher sind auch vollautomatische Softairs < 0,5 J erlaubt; das Verbot des Waffengesetzes gilt für sie nicht. Nicht ausgenommen sind die Regelungen des § 42a WaffG. § 42a WaffG regelt das Verbot des Führens von Anscheinswaffen.  Darüber berichten wir in einem eigenen Abschnitt.

Softair von nicht mehr als 7,5 Joule aber mehr als 0,5 Joule

Diese Schusswaffen unterliegen den allgemeinen  Bestimmungen des Waffengesetzes.

Auch hier hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme gemacht, man braucht keine Erlaubnis für den Erwerb oder Besitz der Waffen, bestimmt Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG:

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

Also Achtung: Nur bis zu einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J und es muß das Zeichen F im Fünfeck tragen:

Darf man eine Airsoft im Auto haben

Zusammengefaßt: Für Softairwaffen mit mehr als 0,5 aber weniger als 7,5 Joule gelten die allgemeinen Regeln des Waffengesetzes, nur der Erwerb und Besitz der Waffen ist nicht von einer vorherigen Erlaubnis abhängig.

Das heißt also u.a.,

  • daß die Waffen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV,
  • das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a WaffG
  • das Verbot der Vollautomaten gilt.

Verbot des Führens von Anscheinswaffen

Die Regelungen des § 42a WaffG gelten nicht nur für Softairs, sondern für alle Anscheinswaffen.

Was Anscheinswaffen sind erläutert Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 Waffengesetz:

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Soweit die gesetzlichen Erläuterungen zum Rechtsbegriff Anscheinswaffe.

Anscheinswaffen dürfen nicht geführt werden. Was versteht das Waffengesetz unter dem Begriff „Führen„? Die Definition für den Begriff gibt wiederum die Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG:

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

Das Führen von Softairs, regelmäßig Anscheinswaffen, ist verboten und wird mit einem saftigen Bußgeld bestraft. Dazu gehört auch der Transport dieser Waffen, es sei denn, der Transport erfolgt ordnungsgemäß in einem verschlossenen Behältnis, § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG.

An einigen Stellen hält sich hartnäckig die Mär, man müsse einen Kleinen Waffenschein beantragen, um eine Softair führen zu dürfen. Das ist Unsinn. Der kleine Waffenschein wird ausschließlich für SRS-Waffen[1] ausgestellt.

Keine Rechtsänderung zum 01.09.2020 Softair ≤ 0,5 Joule

Fast wären ab dem 01.09.2020 die Sonderregelungen des Waffengesetzes für Softairwaffen,  wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird (s.o.), praktisch aufgehoben worden.

Zum 01.09.2020 tritt der wesentliche Teil des 3. WaffRÄndG in Kraft. Wir haben schon oft darüber berichtet: 3. WaffRÄndG.

Mit Inkrafttreten wäre die oben zitierte Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 für dieses Spielzeug de facto aufgehoben worden. Von uns unbemerkt ist die alte Rechtslage wieder hergestellt worden. Für diesen Hinweis danken wir dem aufmerksamen Leser Thomas Hahn [2].

Im Folgendem stellen wir dies anhand der komplizierten Gesetzestexte und der Spielzeugrichtlinie dar.

Das veröffentlichte Änderungsgesetz sah vor, (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) daß nur noch Spielzeuge im Sinne der EU-Richtlinie von den meisten Regelungen des Waffengesetzes freigestellt werden sollten:

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

a) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

Und das wäre das Ende der Freistellung der Spielzeuge nach dem Waffengesetz gewesen. Denn grundsätzlich gelten gem. Artikel 2 Abs. 1 Anhang I Nr. 9 der Richtlinie mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen nicht als Spielzeug.

Dieser Unsinn ist dem Schweinsgalopp geschuldet, mit dem das Änderungsgesetz durch das Gesetzgebungsverfahren getrieben wurde.

Der Innenausschuß hat das zum Anlass genommen, dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen einen Artikel 8 zur Änderung des Waffengesetzes anzuhängen [3], der dann auch Gesetz wurde. Mit diesem Artikel wurde die alte Rechtslage des WaffG wiederhergestellt. Stand 01.09.2020 hat das Gesetz nun wieder diesen Wortlaut:

Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), a)die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oderb)die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie aa)die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen undbb)die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

Der Ausschuß hat die Änderung auch begründet[4]

, Seite 11 der Beschlußempfehlung:

Es handelt sich bei Nummer 4 um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage vom Waffengesetz freigestellten Druckluftwaffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule weiterhin frei erworben und besessen werden dürfen.

Also ein Redaktionsversehen; so, so. Das Omnibusgesetz haben wir übersehen. In der ursprünglichen Fassung dieses Beitrages war diese erneute Änderung nicht berücksichtigt; wir bitten, dies zu entschuldigen.

Fazit

  • Softairwaffen sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes – unabhängig von der Geschoßenergie.
  • Der Besitz und Erwerb ist erlaubnisfrei – solange die Geschoßenergie 7,5 Joule nicht überschreitet.
  • Softairwaffen mit einer Geschoßenergie von mehr als 0,5 J und weniger als  7,5 J
    • müssen das F im Fünfeck tragen
    • und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden!
  • Softairwaffen sind in der Regel Anscheinswaffen. Für sie gelten die Regelungen für Anscheinswaffen des § 42a WaffG.
    • Damit ist das Mitführen auf der Straße oder im Wald verboten. Sie dürfen nur in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
  • Mit Softairwaffen darf nur auf Schießplätzen oder in einem befriedeten Besitztum durch den Inhaber des Hausrechts oder mit seiner Zustimmung geschossen werden.
    • Achtung: Bei Waffen mit einer Geschoßenergie über 0,5 J dürfen die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Legal sind vollautomatische Softairs oder Airsoftwaffen nur mit einer Geschossenergie von unter 0.5 Joule. Geräte mit einer Geschossenergie von über 7,5 Joule sind erlaubnispflichtig und fallen unter das Waffengesetz.

Wo darf man Airsoft Waffen benutzen?

Laut Gesetz darfst du im befriedeten Gelände eine Softair benutzen – allerdings darf die Kugel der Waffe das befriedete Grundstück nicht verlassen. Das heißt: Du solltest einen Kugelfang im Garten aufbauen, damit die Kugeln deiner Softair nicht auf dem Nachbarsgelände landen.
Grundsätzlich ist der Erwerb und Besitz von Softairs in Deutschland also legal, wobei die unterschiedlichen Typen mit den verschiedenen Modellen unter das Waffengesetz fallen können, sofern es sich nicht um Spielzeugschusswaffen mit unter 0,5 Joule handelt.

Wie viel JOUL darf eine Softair in Deutschland haben?

Die Waffe muss nur einige technische Bedingungen erfüllen: Die Bewegungsenergie der Geschosse (6 mm Softair-Plastikkugeln) darf höchstens 0,5 Joule ausmachen, dann handelt es sich nämlich rechtlich um Spielzeug – und nicht um Kriegsgerät.